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Botschaft über den Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien

BBl 2000 167 · Bundesblatt

Dals 22 favr. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2000-167/de/botschaft-uber-den-vergleichs-und-schiedsvertrag-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-republik-kroatien

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Funtauna

Act che resulta: Bundesbeschluss über den Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien (AS 2002 3735),

BBl 2000 553

Botschaft über den Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien

99.088

Botschaft über den Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien

vom 17. November 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschlusses betreffend den Vergleichs- und Schiedsvertrag mit der Republik Kroatien.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10717 Der Bundeskanzler: François Couchepin

Botschaft

1 Einleitung

1.1 Allgemeines Die Politik der Schweiz auf dem Gebiet der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten wurde in unserer Botschaft vom 19. Mai 1993 über das Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) den Vergleichs- und Schiedsvertrag mit Polen und den Schieds- und Vergleichsvertrag mit Ungarn ausführlich erläutert1. Der am 23. Mai 1995 in Zagreb unterzeichnete Vergleichs- und Schiedsvertrag mit Kroatien steht vollumfänglich im Einklang mit dieser Politik, so dass die 1993 angestellten Überlegungen hier nicht wiederholt zu werden brauchen.

1.2 Entstehung und Hauptmerkmale des Vertrags Die Schweiz und Kroatien gehörten zu den ersten Staaten, die das Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) ratifizierten. Das Vorhandensein dieses multilateralen Instruments macht indes den Abschluss eines bilateralen Vertrags im Bereich der friedlichen Beilegung nicht überflüssig, und zwar aus vier Gründen. Erstens ist das vom KSZE-Übereinkommen vorgesehene Schiedsverfahren rein fakultativer Natur, während das durch die bilateralen Verträge festgeschriebene Verfahren im Allgemeinen obligatorisch ist. Zweitens obliegt die Bestellung der vom KSZE- Übereinkommen vorgesehenen Vergleichs- und Schiedsorgane dem Büro des durch dieses Übereinkommen eingesetzten Gerichts, während die Mitglieder solcher Organe im bilateralen Kontext prioritär durch die Vertragsparteien selbst ernannt werden, was der Akzeptanz der Empfehlungen und Schiedssprüche dieser Gremien zweifelsohne förderlich ist. Drittens sehen die bilateralen Verträge oft Kommissionen oder Schiedsgerichte vor, die aus drei Mitgliedern bestehen, während die vom Büro des KSZE-Gerichtshofs bestellten Gremien fünf Mitglieder umfassen; mit anderen Worten kann die Beilegung von Streitigkeiten auf bilateralem Weg mit weniger Aufwand bewerkstelligt werden. Viertens kann das KSZE-Übereinkommen innert kürzerer Frist gekündigt werden, als dies im Allgemeinen bei bilateralen Verträgen im selben Bereich der Fall ist. Diesen Überlegungen kann hinzugefügt werden, dass es aus zahlreichen Gründen vorteilhaft sein kann, eine Streitigkeit im bilateralen Rahmen beizulegen, anstatt sie vor ein erweitertes Publikum zu ziehen. Aus all diesen Gründen scheint es für die Schweiz und Kroatien zweckdienlich, die bestehenden multilateralen Mechanismen durch einen bilateralen Vertrag zu ergänzen. Das aus den mit Kroatien in der zweiten Hälfte 1994 aufgenommenen Verhandlungen hervorgegangene Instrument ist praktisch identisch mit dem am 20. Januar 1993 zwischen der Schweiz und Polen abgeschlossenen Vergleichs- und Schiedsvertrag2, der auch als Arbeitsgrundlage diente. Jede Streitigkeit, die nicht innert nützlicher