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Bundesbeschluss über Massnahmen zur Minderung der Verluste und Zahlungsrisiken aus der Wohnbau- und Eigentumsförderung

BBl 2000 308 · Bundesblatt

Dals 21 mars 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2000-308/de/bundesbeschluss-uber-massnahmen-zur-minderung-der-verluste-und-zahlungsrisiken-aus-der-wohnbau-und-eigentumsforderung

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Funtauna

BBl 2000 1585

Bundesbeschluss über Massnahmen zur Minderung der Verluste und Zahlungsrisiken aus der Wohnbau- und Eigentumsförderung

Bundesbeschluss über Massnahmen zur Minderung der Verluste und Zahlungsrisiken aus der Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 20. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung und Artikel 53 Absatz 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1999 2, beschliesst:

Art. 1 1 Für die Sanierung und Übernahme gefährdeter Objekte im Rahmen des Vollzugs des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes werden die folgenden Rahmenkredite bewilligt: a. 140 Millionen Franken für rückzahlbare Darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger zur Ablösung verbürgter Hypotheken; b. 100 Millionen Franken für Beteiligungen an der SAPOMP AG. 2 Die Rahmenkredite gelten ab 2000 bis mindestens 2002.

Art. 2 1 Der Bund übernimmt per 31. Dezember 2000 sämtliche von den Banken gewährten rückzahlbaren Vorschüsse der Grundverbilligung für Mietwohnungen. 2 Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird direkt in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre vorsorglich wertberichtigt.

Art. 3 Der Finanzbedarf für die Ausrichtung der Vorschüsse für die Grundverbilligung abzüglich der Rückzahlungen und Zinsvergütungen ist ab dem Jahr 2001 in der Finanzrechnung einzustellen.

Art. 4 Zu Lasten der Kreditrubrik 725.3600.015 können maximal drei Stellen finanziert werden. Die Anstellungen erfolgen nach öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag.

Massnahmen zur Minderung der Verluste und Zahlungsrisiken aus der Wohnbau- und Eigentumsförderung. BB

Art. 5 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum. 2 Er tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 8. Oktober 19993 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes in Kraft.

Ständerat, 17. Juni 1999 Nationalrat, 20. September 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

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3 AS 2000 618