BBl 2001 5738
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz. (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)
Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)
Änderung vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 20001, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 70 1. Verfolgungs- 1 Die Strafverfolgung verjährt in: verjährung. Fristen a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist. 2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 189–191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. 3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. 4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 189–191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20013 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
3 AS ...; BBl 2001 5738
5738 2000-0383
Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)
Art. 71 Beginn Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
Art. 72 Aufgehoben
Art. 187 Ziff. 6 Aufgehoben
Art. 213 Abs. 3 Aufgehoben
II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 wird wie folgt geändert:
Art. 51 1. Verfolgungs- 1 Die Strafverfolgung verjährt in: verjährung. Fristen a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist. 2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121 und 153–155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. 3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4 SR 321.0
Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)
4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115–117, 121 und 153–155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20015 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
Art. 52 Beginn Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
Art. 53 Aufgehoben
Art. 156 Ziff. 6 Aufgehoben
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 5. Oktober 2001 Nationalrat, 5. Oktober 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20016 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
5 AS ...; BBl 2001 5738 6 BBl 2001 5738