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Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

BBl 2003 687 · Bundesblatt

Dals 1 fan. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2003-687/de/bundesgesetz-uber-die-anderung-des-bundesbeschlusses-uber-die-forderung-von-innovation-und-zusammenarbeit-im-tourismus

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Funtauna

Act che resulta: Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus (AS 2003 3747)

Fatschenta parlamentara: Tourismusförderung des Bundes (02.072)

BBl 2003 4523

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 19973 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

Art. 1 Gegenstand Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Innovation und die Zusammenarbeit im Tourismus gewähren.

Art. 2 Bst. e Der Bund konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige Vorhaben. Dabei kann er unterstützen: e. die Forschung und Entwicklung sowie deren Koordination.

Art. 4 Abs. 1bis 1bis Bei Vorhaben nach Artikel 2 Buchstabe e kann er die Gesamtkosten übernehmen.

Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

Art. 5 Abs. 1 erster Satz 1 Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft einzureichen. ...

Art. 10 Abs. 1 und 2 1 Dieser Beschluss4 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Er gilt während zehn Jahren ab Inkrafttreten.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. Juni 2003 Nationalrat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 20035 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

4 Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 BV; SR 101) 5 BBl 2003 4523