BBl 2004 7281
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Änderung vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20031, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 2. April 19082 über den Versicherungsvertrag wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
Art. 3 Informations- 1 Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des pflicht des Versicherers Versicherungsvertrages verständlich über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informieren. Er muss informieren über: a. die versicherten Risiken; b. den Umfang des Versicherungsschutzes; c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte; g. die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.
2 Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. 3 Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen 3 Dem Versicherer bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.
3 SR ...; AS ... (BBl 2004 7289)
Art. 46a Erfüllungsort Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder Versicherungsnehmers erfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 20004.
Art. 54 Handänderung 1 Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19585. 2 In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen.
Art. 55 Abs. 1 1 Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.
Art. 89a Einleitungssatz Auf Einzel-Lebensversicherungsverträge, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs mit Versicherern abgeschlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befindet, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat), sind folgende Bestimmungen anwendbar, solange dieses Abkommen in Kraft ist: …
Art. 94a Aufgehoben
Art. 97 Abs. 1 1 Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: Artikel 9, 10, 13, 24, 41 Absatz 2, 46a, 47, 51, 53, 62, 63, 65 Absatz 2, 67 Absatz 4, 71 Absatz 1, 73, sowie 74 Absatz 1.
Art. 98 Randtitel (Betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 1 1 Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Artikel 1, 2, 3 Absätze 1–3, 3a, 6, 11, 12, 14 Absatz 4, 15, 19, Absatz 2, 20–22, 28, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 39 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2, 42 Absätze 1–3, 44–46, 54–57, 59, 60, 72 Absatz 3, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 87, 88 Absatz 1, 89,
Art. 100 Abs. 2 2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 des Bundesgesetzes vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung sinngemäss anwendbar.
Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
2. auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG8) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.
Art. 101b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f, 5 und 6 1 Auf Versicherungsverträge in den nach Artikel 6 VAG9 vom Bundesrat bestimmten Zweigen der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung sind, wenn sie Risiken decken, die im Sinne von Absatz 5 in einem Vertragsstaat gelegen sind, die folgenden Vorschriften anwendbar: f. Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Absatz 6 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.
6 SR 837.0 7 SR 832.10 8 SR ...; AS ... (BBl 2004 7289) 9 SR ...; AS ... (BBl 2004 7289)
5 Ein Risiko gilt als in dem Staat gelegen, in dem:
a. sich die versicherten Gegenstände befinden, wenn Gebäude oder Gebäude einschliesslich darin befindliche Sachen versichert werden; b. die versicherten Fahrzeuge, ungeachtet welcher Art, zugelassen sind; c. der Versicherungsnehmer einen Vertrag von höchstens vier Monaten Dauer zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Versicherungszweiges; d. der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. 6 Ein Grossrisiko liegt vor, wenn:
a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts- Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind; b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht; c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet: 1. Bilanzsumme: 6,2 Millionen Euro; 2. Nettoumsatz: 12,8 Millionen Euro; 3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Art. 101c Abs. 1 und 3 1 Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach Artikel 6 VAG10 vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag
10 SR ...; AS ... (BBl 2004 7289)
bezieht. Die Parteien können jedoch das Recht eines andern Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.
3 Aufgehoben
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 200411 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005
11 BBl 2004 7281