BBl 2004 2889
Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben
Bundesbeschluss Entwurf über den Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst:
Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben wird bis längstens zum 31. Dezember 2007 genehmigt.
Art. 2 Der Einsatz findet im Rahmen des Assistenzdienstes statt.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.