BBl 2006 8305
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU
Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
vom 6. Oktober 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 20052 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 20063, beschliesst:
1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben erleichtern, Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden. 2 Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.
Art. 2 Förderungsgrundsätze Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass: a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird; b. Bürgschaften landesweit angeboten werden; c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird; d. die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind.
2 Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen
Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mittelbetrieben bei der Aufnahme von Darlehen von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19344 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.
Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Anerkannt werden Organisationen, die:
a. nicht gewinnorientiert betrieben werden; b. Unternehmen aller Branchen offen stehen; c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Darlehensgeber sind; d. professionell und effizient geführt werden; und e. überkantonal tätig sind. 2 Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.
Art. 5 Finanzhilfen
1 Finanzhilfen werden ausgerichtet:
a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten; b. an die Verwaltungskosten. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.
Art. 6 Bürgschaftsverluste 1 Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19765 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826.
4 SR 952.0 5 SR 901.2 6 SR 837.0
Art. 7 Verwaltungskosten Der Bund übernimmt die Kosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.
Art. 8 Finanzierung 1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für: a. Eventualverpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaftsverlusten nach Artikel 5 Absatz 1; b. nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2. 2 Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 1 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten. 3 Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
3 Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 9 Anerkennung und Überwachung 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem Departement dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung. 3 Das Departement kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 10 Rechtschutz Entscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Abschnitt: Evaluation
Art. 11 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.
5 Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben
zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren. 3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 19497 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 25. Juni 19768 über die Gewährung von Bürgschaften und
Zinskostenbeiträgen in Berggebieten Art. 10 Abs. 4 4 Gesuche, die dem regionalen Entwicklungskonzept nicht entsprechen, können nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20069 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen behandelt werden.
2 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210
Art. 71a Abs. 2 2 Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200611 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. Art. 71b Abs. 2 2 Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200612 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.
7 AS 1949 II 1657, 1968 101 8 SR 901.2 9 SR …; AS … (BBl 2006 8305) 10 SR 837.0 11 SR …; AS … (BBl 2006 8305) 12 SR …; AS … (BBl 2006 8305)
Art. 71d Abs. 1 1 Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200613 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser.
Art. 14 Übergangsbestimmung Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194914 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 6. Oktober 2006 Ständerat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 200615 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007
13 SR …; AS … (BBl 2006 8305) 14 AS 1949 II 1657, 1968 101 15 BBl 2006 8305