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Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

BBl 2006 1051 · Bundesblatt

Dals 17 oct. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2006-1051/de/bundesgesetz-uber-beitrage-an-die-aufwendungen-der-kantone-fur-stipendien-und-studiendarlehen-im-tertiaren-bildungsbereich-ausbildungsbeitragsgesetz

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Act che resulta: Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (AS 2007 5871)

Fatschenta parlamentara: NFA. Ausführungsgesetzgebung (05.070)

BBl 2006 8379

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

Anhang 1 Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052, beschliesst:

1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt: a. die Gewährung von Beiträgen des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren Bildungsanstalten (tertiärer Bildungsbereich); b. die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen; c. die Förderung der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich.

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen; b. Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.

2 Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 3 Grundsätze 1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich. 2 Er gewährt den Kantonen Beiträge unter der Voraussetzung, dass sie die Artikel 5–11 einhalten. 3 Die Bundesbeiträge werden in pauschalierter Form ausgerichtet.

Art. 4 Bemessung der Bundesbeiträge Der Kredit des Bundes für Stipendien und Studiendarlehen wird auf die einzelnen Kantone nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufgeteilt.

3 Abschnitt:

Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen

Art. 5 Empfängerinnen und Empfänger von Stipendien und Studiendarlehen Empfängerinnen und Empfänger von Stipendien und Studiendarlehen sind: a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz; c. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose; d. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit sie gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind; e. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), soweit sie gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 20015

3 SR 0.142.112.681 4 AS 2006 995 5 SR 0.632.31

zur Änderung des EFTA-Übereinkommens in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind.

Art. 6 Eignung der gesuchstellenden Person 1 Bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen ist zu berücksichtigen, ob die gesuchstellende Person für die Ausbildung geeignet ist. 2 Geeignet für eine Ausbildung ist, wer die Aufnahme- und die Promotionsbestimmungen der Ausbildungsstätte erfüllt.

Art. 7 Anerkannte Ausbildungsstätten Stipendien und Studiendarlehen werden ausgerichtet für Ausbildungen an Ausbildungsstätten, die vom Bund oder vom Kanton anerkannt sind.

Art. 8 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort Die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen darf nicht von der Wahl der Studienrichtung oder des Studienortes abhängig gemacht werden.

Art. 9 Dauer 1 Stipendien und Studiendarlehen werden für die für die Ausbildung geltende Regelstudiendauer ausgerichtet. 2 Für mehrjährige Ausbildungsgänge werden die Beiträge bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus ausgerichtet.

Art. 10 Besondere Ausbildungsstrukturen Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

Art. 11 Wechsel der Ausbildung Wird die Ausbildung aus wichtigen Gründen gewechselt, so werden auch für die neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet.

4 Abschnitt: Zuständiger Kanton

Art. 12 1 Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen beteiligen. 2 Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.

Art. 14 Statistik Die Kantone stellen dem Bund ihre Daten zur Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.

6 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Das Ausbildungsbeihilfengesetz vom 19. März 19656 wird aufgehoben.

6 AS 1965 477, 1979 1687, 1999 2374