BBl 2007 4957
Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt
Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt
vom 21. Juni 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 53 Absätze 1 Buchstabe d und 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. September 20063, beschliesst:
Art. 1 1 Es wird ein Rahmenkredit von 109,77 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt. 2 Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag/Finanzplan eingestellt.
Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können verwendet werden für: a. Beiträge an den Globalen Umweltfonds, GEF (maximal 88,00 Millionen Franken); b. Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls (maximal 12,12 Millionen Franken); c. Beiträge im Klimabereich (maximal 6,15 Millionen Franken); d. Kosten für die Durchführung des Rahmenkredits (maximal 3,50 Millionen Franken).
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 22. März 2007 Ständerat, 21. Juni 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz