BBl 2008 2309
Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2008
Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz
vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20072, beschliesst:
Art. 1 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz eine Finanzhilfe für den Betrieb des musealen Kernbereichs gewähren. 2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2 Die Finanzhilfe wird nur ausgerichtet, wenn: a. der Kanton und die Stadt Luzern sowie die Innerschweizer Kantone sich an der Finanzierung des Verkehrshauses der Schweiz angemessen beteiligen; b. Auftrag und Leistungen des Verkehrshauses der Schweiz in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind; c. das Verkehrshaus der Schweiz die Aufgliederung in eine Betriebsgesellschaft für die kommerziellen Aktivitäten und in eine Stiftung für den musealen Kernbereich umsetzt, ein Betriebs- und Finanzierungskonzept vorlegt und ein effizientes Betriebs- und Finanzcontrolling führt.
Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz. BG
Art. 3 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Es gilt bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Kulturförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011.
Ständerat, 20. März 2008 Nationalrat, 20. März 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 1. April 20083 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2008
3 BBl 2008 2309