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Botschaft zur Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo)

BBl 2012 311 · Bundesblatt

Dals 6 mars 2012

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2012-311/de/botschaft-zur-genehmigung-der-anderungen-vom-4-juni-2004-zum-ubereinkommen-uber-die-umweltvertraglichkeitsprufung-im-grenzuberschreitenden-rahmen-ubereinkommen-von-espoo

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Funtauna

Act che resulta: Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (AS 2017 6011),

Fatschenta parlamentara: Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Änderungen. Genehmigung (12.025)

BBl 2012 1777

Botschaft zur Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo)

12.025

Botschaft zur Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo)

vom 15. Februar 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Februar 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Ausgangslage

Die vorliegende Botschaft betrifft die Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen) aus dem Jahr 1991. Das Übereinkommen, das von der Schweiz am 16. September 1996 ratifiziert wurde und am 10. September 1997 in Kraft trat, sieht die Einrichtung eines Mechanismus für die länderübergreifende Information und Konsultation vor, der bei Projekten zum Tragen kommt, die erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Im Bestreben, die Liste der dem Übereinkommen unterstellten Projekte (Anhang I des Übereinkommens) zu aktualisieren und zwecks verbesserter Durchführung des Übereinkommens verschiedene Bestimmungen zu präzisieren hat die 3. Konferenz der Parteien am 4. Juni 2004 den Beschluss III/7 über die Änderungen der Artikel 2, 8, 11, 14 und 14bis sowie der Anhänge I und VI des Übereinkommens verabschiedet. Per 8. Dezember 2011 hatten 18 Parteien diese Änderungen ratifiziert.

5 Auswirkungen 5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund Bereits heute ist der Bund teilweise für die Durchführung des Übereinkommens zuständig, und die Anzahl der Projekte unter dem Übereinkommen ist begrenzt. Die finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund sind deshalb unbedeutend.

5.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Änderungen der Artikel 2, 8, 11, 14, 14bis sowie von Anhang VI des Übereinkommens haben keine Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft. Die Liste der Projekte, die dem Übereinkommen unterstehen (Anhang I), wurde zwar geändert, aber die Anzahl der betroffenen Projekte bleibt gering. Neu sollen Massnahmen zur Grundwasserentnahme sowie künstliche Grundwasserauffüllungssysteme und Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe in der Schweiz UVP-pflichtig werden. Hiervon sind allerdings nur neue Anlagen oder umfangreiche Veränderungen an bestehenden Anlagen betroffen. Dem Übereinkommen sind nur diejenigen Anlagen unterstellt, die erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben können. Insgesamt sind die Auswirkungen der Änderungen, die Gegenstand dieser Botschaft sind, auf die Schweizer Wirtschaft unbedeutend.

5.3 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind bereits heute teilweise für die Durchführung des Übereinkommens zuständig. Die Anzahl der Projekte unter dem Übereinkommen ist gering, und die Auswirkungen für die Kantone sind vernachlässigbar.

5.4 Auswirkungen auf das schweizerische Recht

Die Änderungen aus dem Jahr 2004 zum Übereinkommen und insbesondere die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens (Anhang I) sind überwiegend mit der schweizerischen Gesetzgebung vereinbar. Der Anhang zur UVPV muss angepasst werden, um auch Massnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme und Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe in der Schweiz UVP-pflichtig zu machen. Diese Anpassung wird im Rahmen einer zukünftigen Revision der UVPV erfolgen. Eine Überführung der weiteren Änderungen, namentlich die neu in Anhang I aufgenommenen Projekte, in das nationale Recht ist nicht erforderlich. Angesichts der untergeordneten Tragweite und der begrenzten Auswirkungen der Änderungen zum Übereinkommen wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet und an deren Stelle eine Anhörung gemäss Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200511 durchgeführt. Zudem wurden gemäss Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. August 200512 über das Vernehmlassungsverfahren die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung angewendet.

6 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200813 über die Legislaturplanung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200814 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Da die Änderungen des Übereinkommens zu einer Verbesserung der UVP im grenzüberschreitenden Rahmen führen werden, steht die Vorlage jedoch im Einklang mit dem Ziel Nummer 12 der Legislaturplanung «Schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen».

7 Verfassungsmässigkeit

Als verfassungsrechtliche Grundlage für den Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen dient Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV15), der dem Bund die Befugnis erteilt, Verträge mit anderen Staaten abzuschliessen. Kraft Artikel 166 Absatz 2 BV muss die Bundesversammlung diese Änderungen genehmigen.

11 SR 172.061 12 SR 172.061.1 13 BBl 2008 753 14 BBl 2008 8543 15 SR 101

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen internationale Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Das revidierte Übereinkommen ist unbefristet, kann aber jederzeit gekündigt werden. Ein Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Damit bleibt zu klären, ob die Änderungen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Laut Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200216 gelten als rechtsetzend Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Eine völkerrechtliche Norm gilt ausserdem als wichtig, wenn sie aufgrund ihres Gegenstandes in den Geltungsbereich von Artikel 164 Absatz 1 BV fällt und deshalb einen innerstaatlichen Erlass in Form eines Bundesgesetzes erforderlich macht. Die Änderung zu Anhang I des Übereinkommens betrifft die Liste der Vorhaben, die dem Übereinkommen unterstehen, und steht damit im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht für neue Anlagen im Sinne von Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317. Diese Änderung enthält damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Folglich untersteht der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderungen dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

16 SR 171.10 17 SR 814.01