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Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)

BBl 2012 452 · Bundesblatt

Dals 27 mars 2012

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2012-452/de/bundesbeschluss-uber-die-jugendmusikforderung-gegenentwurf-zur-volksinitiative-jugend-musik

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Funtauna

Act che resulta: Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (AS 2013 435)

BBl 2012 3443

Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)

Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)

vom 15. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 , nach Prüfung der am 18. Dezember 20082 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20093, beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 67a (neu) Musikalische Bildung 1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. 2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. 3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative «jugend + musik» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Nationalrat, 15. März 2012 Ständerat, 15. März 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab