BBl 2012 5901
Botschaft über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen
12.062
Botschaft über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen
vom 1. Juni 2012
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags vom 6./8. Dezember 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
1. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Übersicht
Die Schweiz und Liechtenstein wollen den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen auch nach der Assoziierung Liechtensteins an Schengen unter gewissen Voraussetzungen weiterhin vereinfacht handhaben. Ein entsprechender Vertrag wird seit dem 19. Dezember 2011 vorläufig angewendet.
Ausgangslage
Liechtenstein und die Schweiz bilden seit 1924 ein gemeinsames Zollgebiet. Aufgrund dessen sind in Liechtenstein in einer Vielzahl von Bereichen schweizerische Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar. Dies gilt auch für das Waffenrecht. Als Schengen-assoziierte Staaten müssen Liechtenstein und die Schweiz aber auch den Schengen-Besitzstand sowie dessen Weiterentwicklungen anwenden, im Feuerwaffenbereich namentlich die Richtlinie 91/477/EWG (im Folgenden: EU-Waffenrichtlinie), welche unter anderem Voraussetzungen und Verfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen in der EU regelt. Im Vorfeld der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für Liechtenstein stellte sich daher die Frage, wie der grenzüberschreitende Verkehr mit Feuerwaffen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter Berücksichtigung der EU-Waffenrichtlinie weiterhin so pragmatisch wie möglich gehandhabt werden kann.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200810 über die Legislaturplanung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200811 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Sie entspricht jedoch dem unumstrittenen politischen Ziel, die Beziehungen zu unseren Nachbarstaaten zu festigen, indem der Vertrag das bilaterale Zollvertragswerk Schweiz–Liechtenstein im Bereich der Feuerwaffen weiterhin so weit als möglich als Basis für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen berücksichtigt und somit eine Weiterführung der pragmatischen und engen Zusammenarbeit der beiden Staaten sicherstellt. Die Dringlichkeit der Vorlage wird unter Ziffer 5.4 erläutert.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212; Art. 7a Abs. 1 RVOG).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Der Vertrag wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie ausgearbeitet, welche als Teil des Schengen-Besitzstandes sowohl für die Schweiz wie auch für Liechtenstein Anwendung findet. Die Verbringung von Feuerwaffen aus der Schweiz oder Liechtenstein in einen anderen Schengen-Staat wird im Einklang mit der EU-Waffenrichtlinie gehandhabt. Auch die Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein ist konform mit den Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie. In beiden Fällen ist ein Begleitschein (definitive Verbringung) bzw. ein Europäischer Feuerwaffenpass (vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr) erforderlich. Im Binnenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein wird zwar auf die Ausstellung von Begleitscheinen und Europäischen Feuerwaffenpässen verzichtet. Diese auf den ersten Blick bestehende Abweichung von den Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie rechtfertigt sich jedoch aufgrund folgender Überlegungen: Die Vorschriften der EU-Waffenrichtlinie zur grenzüberschreitenden Verbringung von Feuerwaffen (Begleitschein, Feuerwaffenpass) setzen implizit voraus, dass Feuerwaffen zwischen zwei Staatsgebieten transferiert werden, in denen unterschiedliche waffenrechtliche Vorschriften (insbesondere was den Erwerb und den
10 BBl 2008 753 11 BBl 2008 8543 12 SR 171.10
Besitz anbelangt) gelten. Denn nur unter dieser Prämisse machen die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verbringung Sinn: Es soll nämlich mithin vermieden werden, dass das jeweilige nationale Waffenrecht durch die blosse Ein- und Ausfuhr der betroffenen Gegenstände ausgehebelt werden kann. Wenn nun also in zwei Staaten – wie dies für die Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags zutrifft – identische waffenrechtliche Vorschriften (für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen sowie deren Verbringung im Verhältnis zu Drittstaaten) zur Anwendung kommen, verlieren die von der Waffenrichtlinie geforderten Bewilligungsvorbehalte betreffend die Verbringung dieser Gegenstände im Innenverhältnis grundsätzlich ihren Sinn. Aufgrund des fehlenden Umgehungsrisikos kann das gemeinsame Zollgebiet waffenrechtlich als ein einheitliches Binnengebiet aufgefasst werden, da in der Schweiz und in Liechtenstein die gleichen waffenrechtlichen Vorschriften gelten und die zuständigen Behörden sich – aufgrund des vorliegenden Vertrags – gegenseitig informieren, wenn Feuerwaffen durch Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat erworben werden oder ein Wohnsitzwechsel erfolgt. Damit unterscheidet sich die Situation zwischen der Schweiz und Liechtenstein nicht wesentlich von derjenigen innerhalb der Schweiz (Verbringung von einem Kanton in einen anderen). Auch wenn die Waffenrichtline keine explizite Ausnahmebestimmung vorsieht, die die zwischen der Schweiz und Liechtenstein vereinbarte Lösung ausdrücklich rechtfertigen würde, so ist im Lichte der vorstehenden Überlegungen gleichwohl davon auszugehen, dass die einschlägigen Vorgaben der Waffenrichtlinie auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung erheischen. Liechtenstein hat das mit der Schweiz im Bereich Feuerwaffen anvisierte Verfahren im Rahmen seiner Schengen-Evaluation, welche im März 2011 stattfand, der EU und ihren Mitgliedsstaaten zur Kenntnis gebracht. Diese hat mit Hinblick auf das besondere Verhältnis der beiden Staaten auf der Basis des Zollvertrags keine Einwände gegenüber einer entsprechenden Lösung geäussert.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Gesetzesbestimmungen erfordert (Ziff. 3). Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen (vgl. z.B. Art. 8 und 10). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
5.4 Vorläufige Anwendung
Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Die Voraussetzungen der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz ist aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt: Es gilt, wie in der Präambel aufgeführt, die althergebrachte Freundschaft und Partnerschaft mit Liechtenstein, die auf der Basis des Zollvertrags bereits seit Jahrzehnten besteht, zu wahren. Gleichzeitig soll die für beide Seiten verbindliche EU-Waffenrichtlinie pragmatisch umgesetzt werden. Die neue Einführung zusätzlicher bürokratischer Hürden in einem von grenzüberschreitender Partnerschaft geprägten Grenzgebiet würde auf beiden Seiten der Grenze nicht verstanden. Die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit ist aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt: Ab Beginn der operationellen Schengen-Zusammenarbeit mit Liechtenstein ist eine reibungslose Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu gewährleisten. Ein Verzicht auf die vorläufige Anwendung des Vertrags hätte dazu geführt, dass bis zur Genehmigung des Abkommens durch das Parlament die Vorschriften des Waffengesetzes (Art. 22b, 25a und 25b WG) unbesehen im Verhältnis Schweiz– Liechtenstein hätten angewandt werden müssen, was zu einer entsprechenden Erschwerung und Formalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen geführt hätte. Die vorläufige Anwendung des Vertrags garantierte denn auch einen reibungs- und nahtlosen Übergang beim Feuerwaffenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Nachgang an den 19. Dezember 2011 und trug somit auch zur Rechtssicherheit der Bürger bei. Der Bundesrat beschloss deshalb, den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen ab dem 19. Dezember 2011 vorläufig anzuwenden. Die zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte (Sicherheitspolitische Kommissionen) wurden am 15. und 21. November 2011 nach Artikel 152 Absatz 3bis ParlG konsultiert.
Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Vertrags unterbreitet. Mit dem Unterbreiten der vorliegenden Botschaft ist die vorgeschriebene Frist eingehalten.