BBl 2014 7311
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB)
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2015
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB)
Änderung vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20131, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 2 Mit diesem Gesetz sollen:
a. Bundesversammlung und Bundesrat: 2. die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen;
Art. 2 Bst. bbis Dieses Gesetz gilt für: bbis. die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
Art. 3 Abs. 7 7 In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
Art. 11 Abs. 2 Bst. c, 5 und 6 2 Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst:
c. die Berichterstattung über die Leistungsgruppen. 5 Die Berichterstattung über die Leistungsgruppen umfasst:
a. Ziele, Messgrössen und Kontextinformationen; b. Aufwandpositionen und Ertragspositionen; c. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen. 6 Sie weist insbesondere aus:
a. die Zahl der Mitarbeitenden nach Vollzeitstellen; b. den Informatiksachaufwand; c. den externen Beratungsaufwand.
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den franz. Text) und Bst. d sowie Abs. 4 1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus: d. die Leistungsgruppen und die dazugehörigen Leistungs- und Wirkungsziele. 4 Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Absatz 2 und 146 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 20 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Abs. 2 und 3 2 Sie kann für einzelne Leistungsgruppen bestimmen:
a. Ziele, Messgrössen und Sollwerte; b. finanzielle Planungsgrössen. 3 Die finanziellen Planungsgrössen umfassen:
a. die Aufwände und die Erträge; b. die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen.
Art. 30 Abs. 3 3 Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach:
a. Verwaltungseinheiten; b. Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.
Art. 30a Globalbudgets 1 Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt. 2 Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich:
a. den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben; b. den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen. 3 Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus. 4 Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie: a. die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder b. die nach Artikel 32a gebildeten Reserven auflöst. 5 Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden.
Art. 32a Reserven
1 Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie:
a. ihre Globalbudgets oder die nach Artikel 30a Absatz 5 bewilligten Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beanspruchen; b. die Leistungsziele im Wesentlichen erreichen und: 1. durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Leistungen einen Nettomehrertrag erzielen, oder 2. den budgetierten Aufwand oder die budgetierten Investitionsausgaben infolge wirtschaftlicher Leistungserbringung unterschreiten. 2 Die Bundesversammlung beschliesst mit der Staatsrechnung über die Bildung von Reserven.
Art. 35 Kreditüberschreitungen Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten: a. die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4; b. folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert worden sind: 1. passive Rechnungsabgrenzung, 2. Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf; c. dringliche Nachträge, die nicht mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag unterbreitet werden können (Art. 34 Abs. 2).
Gliederungstitel vor Art. 38 4. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
2 Abschnitt (Art. 42–46)
Aufgehoben
Art. 54 Aufgehoben
Art. 63a Evaluation des neuen Führungsmodells des Bundes Der Bundesrat legt der Bundesversammlung spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 einen Evaluationsbericht zur Umsetzung und Wirksamkeit des neuen Führungsmodells des Bundes vor.
Art. 66a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014
1 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:
a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieser Änderung beschlossenen Voranschlags; b. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazu gehörenden Staatsrechnung. 2 Der Bundesrat verlängert die Ende 2015 auslaufenden Leistungsaufträge bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 (RVOG) mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden. Er kann bei der Verlängerung: a. die Leistungsaufträge an die veränderten Bedingungen anpassen; b. auf die in Artikel 44 Absatz 3 RVOG vorgesehene Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen verzichten.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 20145 Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2015
5 BBl 2014 7311
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20026
Art. 50 Abs. 3 3 Die Finanzkommissionen sind zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen, die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen.
Art. 74 Abs. 3 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen, bei der Legislaturplanung sowie beim Finanzplan.
Art. 94a Sachüberschrift und Abs. 2 Differenzregelung bei der Legislaturplanung und beim Finanzplan 2 Bei den Bundesbeschlüssen über die Legislaturplanung und über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.
Art. 143 Finanzplan 1 Der Finanzplan umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre.
2 Gliederung und Inhalt des Finanzplans verbinden die Aufgaben- mit der Finanzplanung (integrierter Aufgaben- und Finanzplan). 3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den Finanzplan zusammen mit dem Entwurf für den Voranschlag zur Kenntnisnahme in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. 4 Die Bundesversammlung kann den einfachen Bundesbeschluss ergänzen mit Aufträgen für eine Änderung des Finanzplans. 5 Der Bundesrat erfüllt diese Aufträge in der Regel mit dem Entwurf des Voranschlags für das übernächste Jahr.
2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 19977
Art. 38a Leistungsvereinbarungen
1 Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen:
a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung; b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie keine eigene Rechnung führen. 2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinbarung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen. 3 Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren. 4 In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben der Verwaltungseinheiten nach Vorhaben und Leistungsgruppen gegliedert. Sie sind mit messbaren Zielen zu versehen. 5 Die Verwaltungseinheiten berichten jährlich über die Zielerreichung. Zu Beginn jeder Legislaturplanung überprüfen sie die Struktur und die Ziele ihrer Leistungsgruppen.
Art. 44 Aufgehoben
3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19908
Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Über das Ergebnis der Prüfungen berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere: a. in den Botschaften, mit denen er beantragt: 1. Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen zu beschliessen, 2. Subventionsbestimmungen zu ändern; b. in der Botschaft zur Staatsrechnung. 3 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls Gesetzesänderungen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen.
7 SR 172.010 8 SR 616.1