BBl 2015 7161
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren)
Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Änderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20141, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 27 5. Vertretung 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im im Zwangsvollstreckungs- Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die verfahren gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten. 2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
Art. 68d Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Schuldbetreibung und Konkurs. BG
II Die Zivilprozessordnung3 wird wie folgt geändert:
Art. 198 Bst. d Das Schlichtungsverfahren entfällt: d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
Art. 229 Abs. 1 Bst. a 1 Inder Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
Art. 230 Abs. 1 Bst. b
1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
Art. 250 Bst. c Ziff. 6, 7 und 13 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c. Gesellschaftsrecht: 6. Ansetzung einer Frist bei ungenügender Anzahl von Mitgliedern oder bei Fehlen von notwendigen Organen (Art. 731b, 819, 908 und 941a OR), 7. Anordnung der Auskunftserteilung an Aktionäre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft, an Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und an Genossenschafter (Art. 697 Abs. 4, 802 Abs. 4, 857 13. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR);
Art. 258 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.
3 SR 272
Schuldbetreibung und Konkurs. BG
Art. 305 Einleitungssatz Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:
Art. 317 Abs. 2 Bst. b
2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2015 Ständerat, 25. September 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20154 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016
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