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Botschaft über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

BBl 2017 1732 · Bundesblatt

Dals 3 oct. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2017-1732/de/botschaft-uber-die-genehmigung-des-abkommens-zwischen-der-schweiz-und-osterreich-bezuglich-der-zusammenarbeit-im-bereich-der-grenzuberschreitenden-sicherung-des-luftraums-gegen-nichtmilitarische-bedrohungen-aus-der-luft

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Act che resulta: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (AS 2019 363),

Fatschenta parlamentara: Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft. Abkommen mit Österreich (17.057)

BBl 2017 6071

Botschaft über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

17.057

Botschaft über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

vom 6. September 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Übersicht

Ausgangslage

Der schweizerische Luftraum ist relativ klein. Luftfahrzeuge können ihn in zehn bis zwanzig Minuten durchfliegen. Damit die Luftwaffe den Luftpolizeidienst effizient wahrnehmen kann, ist sie darauf angewiesen, bereits ab der Landesgrenze intervenieren zu können. Dafür ist die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten unerlässlich. Diese nachbarschaftliche Kooperation erfolgt auf der Basis von Staatsverträgen, welche die Schweiz mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich abgeschlossen hat. Die Abkommen regeln die tägliche Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Luftpolizeidienst. Während die bestehenden Luftpolizeiabkommen mit Deutschland, Frankreich und Italien gestatten, dass Abfangflugzeuge für Luftpolizeieinsätze auch den grenznahen Luftraum des Nachbarstaates nutzen können, sieht das bestehende Abkommen mit Österreich nur den Austausch von Luftlagedaten vor. Der grenzüberschreitende Einsatz mit Flugzeugen im Luftpolizeidienst wird vom Abkommen nicht erfasst. Diese Beschränkung erschwert den wirksamen Luftpolizeidienst im schweizerischösterreichischen Luftraum schon im Alltag erheblich. Bei Anlässen wie dem World Economic Forum (WEF), wenn der Luftraum auf beiden Seiten der Grenze eingeschränkt wird, wirkt sich das Fehlen einer Regelung, die den Luftpolizeidienst grenzüberschreitend zulässt, besonders nachteilig aus und schafft eine eigentliche Sicherheitslücke. Der Bundesrat will mit dem neuen Abkommen diese Sicherheitslücke im Luftpolizeidienst schliessen.

2 Erläuterungen zum Abkommen 2.1 Überblick Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Österreich im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen. Diese Zusammenarbeit bezweckt die Erleichterung des gegenseitigen systematischen Informationsaustauschs, namentlich des Austauschs von Informationen über die allgemeine Luftlage im Falle einer konkreten nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft. Dies bringt Vorteile bei der Planung und Durchführung von luftpolizeilichen Interventionen. Ebenfalls regelt das Abkommen grenzüberschreitende Luftpolizeieinsätze, bei denen Massnahmen der Identifikation und Interventionen der einen Partei im Luftraum der anderen Partei notwendig sind. Das Abkommen wahrt dabei die Souveränität beider Staaten. Der Waffeneinsatz im Luftraum der anderen Vertragspartei ist explizit ausgeschlossen.

2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 2.2.1 Artikel 1 (Zweck) Zum einen werden in diesem Abkommen die Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraumes gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festgelegt. Zum anderen wird die Rechtsstellung des involvierten Personals geregelt, das von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt wird. Dieses Abkommen gilt ausdrücklich nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen gegen militärische Bedrohungen aus der Luft, d. h. Luftverteidigung.

2.2.2 Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)

In diesem Artikel werden die im Abkommen verwendeten Begriffe definiert. Beim «Personal der entsendenden Partei» ist entscheidend, dass das militärische und zivile Personal der Streitkräfte und der Verteidigungsministerien (z. B. armasuisse) durch das Abkommen erfasst werden.

5 SR 172.061

Als «nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft» wird jede Situation verstanden, bei welcher der Verdacht besteht, dass ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug rechtswidrig verwendet wird und somit eine potenzielle Bedrohung einer Partei durch eine Verletzung ihrer Lufthoheit darstellt. Diese offene Formulierung stellt zum einen sicher, dass die künftige technische Weiterentwicklung in der Luftfahrt berücksichtigt ist. Zum anderen werden die nichtmilitärischen Bedrohungsfälle so definiert, dass heute unbekannte Bedrohungen möglichst abgedeckt sind, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind. Die «Einsatzbehörde» bezeichnet die für die Durchführung von Massnahmen zur Sicherung des Luftraums jeweils national zuständige Behörde. Bei der Schweiz ist dies die Operationszentrale der Luftwaffe.

2.2.3 Artikel 3 (Souveränität)

Die im Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Wahrung der Souveränität der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraumes. Zur Sicherung einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Einsatz besitzen die Behörden der beiden Länder aber eine beschränkte Handlungskompetenz im Hoheitsgebiet des anderen Staates. Die Übernahme von Luftpolizeiaufgaben im Luftraum des anderen Staates ausserhalb des grenzüberschreitenden oder grenznahen Kontexts ist ausgeschlossen.

2.2.4 Artikel 4 (Umsetzung des Abkommens und

Durchführungsvereinbarungen) Die Umsetzung des Abkommens bedarf technischer Absprachen zwischen den beiden Parteien. Diese sollen im Rahmen von Durchführungsvereinbarungen zum Luftpolizeidienstabkommen erfolgen. Für die Umsetzung des Abkommens werden auf Schweizer Seite das VBS und auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zum Abschluss der Durchführungsvereinbarungen ermächtigt. Auf der Basis dieses Artikels erhält das VBS die Kompetenz, in Absprache mit dem EDA (Direktion für Völkerrecht) die nötigen Durchführungsvereinbarungen mit Österreich abzuschliessen. Der Bundesrat kann, gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 , die Kompetenz für den Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite an ein Departement, im vorliegenden Fall das VBS delegieren.

6 SR 172.010

2.2.5 Artikel 5 (Massnahmen der Zusammenarbeit)

In Absatz 1 dieses Artikels wird der schon im bisherigen Abkommen vorgesehene Austausch der Luftlagedaten und der Informationen zu den Interventionskapazitäten der Parteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft geregelt. Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels regeln die Massnahmen und Verfahren zur Identifikation eines verdächtigen Luftfahrzeugs und die allfällige Intervention. Die luftpolizeilichen Verfahren der beiden Staaten sind im Grundsatz identisch und basieren auf den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Behörde (ICAO). Die Identifikation umfasst die Überwachung und Verfolgung, die visuelle Identifizierung, die Begleitung, das Erstellen eines visuellen Nachweises sowie die Befragung. Die Intervention umfasst die Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute oder zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz, die Erkennbarmachung der eigenen Anwesenheit sowie die Unterstreichung der gemachten Aufforderungen durch den Einsatz von Infrarotlockzielen («Flares»). Infrarotlockziele sind pyrotechnische Mittel, die bei ihrer Verwendung starke Hitze und Licht entwickeln und am Tag und während der Nacht vom abgefangenen Flugzeug aus deutlich zu sehen sind. Im Normalfall werden sie zur Ablenkung von Infrarot-Lenkwaffen verwendet, hier jedoch zur Signalisation der eigenen Präsenz. Infrarotlockziele verbrennen rückstandslos und werden bei Trainingsflügen regelmässig verwendet. Im Luftpolizeidienst werden Flares in der Schweiz zur Erkennbarmachung und zur Warnung eingesetzt. Die Schweizer Luftwaffe setzt keine «Leuchtspurmunition» ein, wie dies gemäss ICAO vorgesehen wäre, sondern ersetzt diese durch Infrarotlockziele, die nicht als Waffe gelten und für das abgefangene Flugzeug ungefährlich sind. Dies ist in offiziellen Publikationen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), die an Flugzeugbesatzungen gerichtet sind, festgehalten. Absatz 4 hält fest, dass in der Zusammenarbeit alle technischen Mittel eingesetzt werden dürfen, die zur Sicherung des Luftraumes beitragen. Damit wird sichergestellt, dass für die im Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit künftige technische Entwicklungen genutzt werden können. Absatz 5 regelt den Waffeneinsatz eindeutig. Jeglicher Waffengebrauch ist der entsendenden Partei im Staatsgebiet der empfangenden Partei verboten.

2.2.6 Artikel 6 (Grenzüberschreitender Einsatz)

Die Absätze 1–3 regeln die Verfahren für den Fall einer grenzüberschreitenden bilateralen Zusammenarbeit zur Sicherung des Luftraums gegen eine nicht-militärische Bedrohung. Dabei muss die Einsatzbehörde des entsendenden Staates zunächst entscheiden, ob ihre Flugzeuge zur Auftragserfüllung die Grenze überfliegen müssen. Ist dies erforderlich, so informiert sie umgehend die Einsatzbehörde des empfangenden Staates. Die Erteilung einer speziellen Genehmigung ist mit Blick auf die kurzen Reaktionszeiten für diesen Fall nicht mehr notwendig. Hingegen koordinieren die beiden Einsatzbehörden den Einsatz der einfliegenden Luftfahrzeuge.

In Absatz 3 ist zusätzlich vorgesehen, dass die empfangende Partei den Einsatz von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei jederzeit örtlich wie auch zeitlich begrenzen oder dessen Beendigung verlangen kann. Absatz 4: Im Regelfall übernimmt die Einsatzbehörde der empfangenden Partei die Leitung des Einsatzes der einfliegenden Luftfahrzeuge der entsendenden Partei so rasch als möglich und erteilt die notwendigen Anordnungen. Die Einsatzbehörde der empfangenden Partei stellt dabei sicher, dass die angeordneten Massnahmen nach diesem Abkommen zulässig sind. Absatz 5: Ist die empfangende Partei zum Beispiel aus technischen Gründen ausserstande, die Leitung der einfliegenden Luftfahrzeuge der entsendenden Partei zu übernehmen, oder ist dies beispielsweise aufgrund des Grenzverlaufs oder Flugwegs unzweckmässig, kann die entsendende Partei alle Massnahmen ergreifen, die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehen sind.

2.2.7 Artikel 7 (Einsatz in grenznahen temporären

Flugbeschränkungs- und Luftsperrgebieten) In diesem Artikel sehen die Parteien die Möglichkeit der Schaffung von temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten im grenznahen Raum vor. Dabei stimmen sich die Parteien so ab, dass diese national und nach dem jeweiligen nationalen Recht errichteten Gebiete einen sinnvollen zusammenhängenden Raum beidseits der Grenze ergeben. Für die Dauer des Bestehens dieser Beschränkungs- bzw. Sperrgebiete können beide Parteien in diesem Luftraum alle notwendigen Massnahmen nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens selbständig ergreifen, wobei sich die Einsatzbehörden koordinieren. Mit der Schaffung dieser zusammenhängenden grenznahen Beschränkungs- bzw. Sperrgebiete und deren Nutzung wird die bilaterale völkerrechtliche Grundlage für eine adäquate Luftraumsicherung beispielsweise für das WEF in Davos geschaffen. Gleichzeitig ist die Regelung auf andere zeitlich befristete Ereignisse im grenznahen Raum anwendbar.

2.2.8 Artikel 8 (Unterstützungsmassnahmen)

Dieser Artikel beschreibt die Massnahmen, mit welchen die empfangende Partei die entsendende Partei im Rahmen von grenzüberschreitenden luftpolizeilichen Massnahmen unterstützt. Dazu gehört, dass die Abfangflugzeuge im Einsatz grundsätzlich vorrangige Behandlung durch die Flugsicherungsdienste erhalten, um keine wertvolle Zeit zu verlieren. Um frühzeitig eine Positionierung der Abfangflugzeuge in der Nähe der Grenze zu ermöglichen, sollen zudem Warteräume zugewiesen werden können. Auf diese Weise kann der Einsatz ohne zeitlichen Verzug übergeben werden.

Die Flugzeuge beider Parteien sollen auch die Möglichkeit erhalten, bei Bedarf im anderen Land zu landen und wieder zu starten. Dies kann beispielsweise dann notwendig werden, wenn das Begleiten eines Flugzeugs oder die Aufforderung zur Landung aus Sicherheitsgründen so lange andauert, dass ein Rückflug der Abfangflugzeuge zum Heimatflugplatz nicht mehr möglich ist. Es kann zudem vorkommen, dass ein Abfangflugzeug je nach Missionsverlauf im anderen Land landen muss, da aufgrund des Missions-Verlaufs dort ein Flugplatz näher liegt als der Heimatflugplatz.

2.2.9 Artikel 9 (Gemeinsame Übungen)

In diesem Artikel sehen die Parteien vor, regelmässige gemeinsame Übungen im Bereich der bilateralen grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraumes gegen nicht-militärische Bedrohungen aus der Luft durchzuführen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass im Ereignisfall die Abläufe und Verfahren fehlerfrei angewandt werden können.

2.2.10 Artikel 10 (Flugsicherheit)

Für den Fall, dass im Laufe eines gemeinsamen Luftpolizeidiensteinsatzes Unfälle mit Flugzeugen passieren, ist es wichtig, dass die beiden Länder bei der Bewältigung zusammenarbeiten. Artikel 10 regelt die Modalitäten dieser Zusammenarbeit. Die Führung der Untersuchung obliegt in jedem Fall dem jeweiligen Land, in dem der Unfall geschehen ist. Die Zusammenarbeit bei der Untersuchung ist allerdings unabdingbar. Nur so können die Untersuchungsbehörden zeitgerecht zu den teilweise klassifizierten Daten gelangen und beide Länder möglichst schlüssige Erkenntnisse zur Verhinderung von zukünftigen Vorfällen ziehen.

2.2.11 Artikel 11 (Rechtsstellung)

Beim Einsatz der Streitkräfte im Rahmen dieses Abkommens werden die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 19957 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) sowie des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19958 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Zusatzprotokoll zum PfP-Truppenstatut) angewendet, welche die Rechtsstellung des entsandten

7 SR 0.510.1 8 SR 0.510.11

Personals während seines Aufenthalts im Staatsgebiet der empfangenden Partei und die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen regeln.

2.2.12 Artikel 12 (Medizinische Versorgung)

Der gegenseitige Zugang zu medizinischer Versorgung wird gewährt. Der Aufenthaltsstaat sichert die kostenlose medizinische Versorgung bis zum Erstellen der Transportfähigkeit zu; alle darüber hinausgehenden Kosten müssen vom Entsendestaat getragen werden.

2.2.13 Artikel 13 (Kosten)

Jede Partei trägt ihre bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens anfallenden Kosten selbst.

2.2.14 Artikel 14 (Suspendierung)

Beide Parteien behalten sich vor, im Falle eines Krieges, eines Belagerungszustands, einer Krise oder beim Vorliegen anderer nationaler Interessen die Durchführung des Abkommens einseitig und gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Es obliegt somit den politischen Behörden des Bundes, beim Vorliegen von Gründen gemäss Artikel 14 zu entscheiden, ob der Vertrag z. B. aus neutralitätsrechtlichen oder -politischen Gründen ausgesetzt werden soll. Fällt der Grund für die Suspendierung weg, so kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung wieder aufgenommen werden.

2.2.15 Artikel 15 (Beilegung von Streitigkeiten)

Die Klärung unterschiedlicher Auffassungen in Zusammenhang mit der Umsetzung oder Auslegung des Abkommens erfolgt auf dem Weg von Verhandlungen bzw. Konsultationen.

2.2.16 Artikel 16 (Aufhebung bestehender Vereinbarungen)

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen vom 15. April 20089 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums

9 AS 2008 3751

gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft sowie dessen Durchführungsvereinbarung vom 2. und 4. Juni 200810 ausser Kraft.

2.2.17 Artikel 17 (Schlussbestimmungen)

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden. Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch jederzeit durch eine Partei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Die bereits entstandenen Verpflichtungen bleiben dadurch unberührt.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Das Abkommen ist mit keinerlei finanziellen Verpflichtungen für den Bund verbunden. Leistungen, die aufgrund dieses Abkommens erbracht werden, werden der Gegenpartei nicht in Rechnung gestellt. Die Übertragung der erforderlichen Luftlagedaten zwischen der Schweiz und Österreich sowie der notwendige Unterhalt der entsprechenden Systeme verursachen jährliche Kosten in der Grössenordnung von 100 000 Franken, die mit Mitteln aus dem ordentlichen Budget des VBS finanziert werden. Es besteht jedoch kein zusätzlicher Personalbedarf. Besteht Unterstützungsbedarf gemäss Artikel 8, kommen die jeweiligen Nationen für die eigenen Logistikkosten (Treibstoff, Materialtransport usw.) selbst auf. Gegenseitige Übungen zur Erfüllung dieses Abkommens sind Bestandteil des ordentlichen Trainings der Luftwaffe und werden im Rahmen des aktuellen Budgets der Luftwaffe abgewickelt.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Geschäft ist in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 201611 über die Legislaturplanung 2015–2019 nicht angekündigt. Der Grund liegt darin, dass die Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien erst nach der Verabschiedung der Legislaturplanung begonnen haben.

10 Technische Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über den Austausch von Informationen und Daten über die Luftlage vom 2. und 4. Juni 2008. 11 BBl 2016 1105

Das vorliegende Abkommen trägt zur Umsetzung der sicherheitspolitischen Strategie des Bundesrates bei, die er im Bericht «Die Sicherheitspolitik der Schweiz» vom 24. August 201612 vorgelegt hat.

5 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 BV fallen die auswärtigen Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Dieser ist für den Abschluss von Verträgen mit ausländischen Staaten zuständig. Aufgrund von Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung internationaler Verträge zuständig. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen internationale Verträge dem fakultativen Referendum, sofern sie von unbestimmter Dauer und nicht kündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder solche, deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit gekündigt werden (Art. 19 Abs. 3) und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Dazu erfordert die Umsetzung des Abkommens keinerlei Gesetzesänderung in der Schweiz. Es bleibt damit zu klären, ob das Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ob seine Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Unter rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200213 Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Wichtige Bestimmungen sind im Übrigen solche, die nach innerstaatlichem Recht gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in einem Gesetz im formellen Sinn zu erlassen sind. Das vorliegende Abkommen regelt den juristischen Rahmen einer militärischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Österreich im Bereich der Sicherung des Luftraums. Es bezweckt einen erleichterten systematischen Austausch von Informationen, insbesondere zur allgemeinen Luftlage, sowie gemeinsame Massnahmen zur Identifikation von verdächtigen Flugobjekten beziehungsweise zur Intervention gegen solche. Ziel des Abkommens ist die Effizienzverbesserung bei der Zusammenarbeit mit Mitteln der Luftwaffen beider Vertragsstaaten im Falle einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft. Das Abkommen enthält somit rechtsetzende Bestimmungen. Diese sind jedoch nicht als wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV einzustufen, da sie nicht den Erlass eines Gesetzes im formellen Sinne erforderten, würden sie auf nationaler Ebene erlassen. Im Übrigen wird die militärische Zusammenarbeit zwischen den

beiden Staaten im Bereich der Luftpolizei «unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse jeder Partei» (Art. 3) erfolgen und der Einsatz von Waffen der entsendenden Partei im Staatsgebiet der empfangenden Partei ist nicht gestattet (Art. 5 Abs. 5). Ebenfalls gilt zu beachten, dass das geltende Abkommen mit Öster-

12 BBl 2016 7763 13 SR 171.10

reich sowie die vergleichbaren Abkommen in diesem Bereich mit Deutschland, Frankreich und Italien nicht dem Referendum unterstellt wurden. Im Vergleich zu Letzteren erlaubt das vorliegende Abkommen zwar zusätzlich, dass die entsendende Partei die Leitung und den Einsatz von Identifikations- und Interventionsmassnahmen im Staatsgebiet der empfangenden Partei übernehmen kann. Allerdings gilt dies nur ausnahmsweise in den folgenden Fällen: wenn die empfangende Partei ausserstande ist, die Leitung und den Einsatz von Identifikations- und Interventionsmassnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit zu übernehmen, wenn dies unzweckmässig wäre (Art. 6 Abs. 5) sowie beim Einsatz in vorab festgelegten temporären Flugbeschränkungs- und Luftsperrgebieten (Art. 7). Diese Bestimmungen sind ebenfalls nicht wichtig genug, als dass sie nach Artikel 164 Absatz 1 BV auf nationaler Ebene in Form eines Gesetzes im formellen Sinn zu erfolgen hätten. Aus dem Vorhergehenden resultiert, dass der Bundesbeschluss über die Genehmigung dieses Abkommens nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegt.