BBl 2021 2334
Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022
Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20211, beschliesst:
I Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 107 Absatz 2 und 123 der Bundesverfassung3,
Art. 22a Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte 1 Bei der Beurteilung eines Gesuchs um die Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 und von Abschlüssen von Verträgen nach Artikel 20 sind zu berücksichtigen: a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität; b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten; c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; namentlich ist der mögliche Umstand zu berücksichtigen, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden Liste der Entwicklungshilfeempfänger