BBl 2023 781
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 28. Mai 20212 eingereichten Volksinitiative
«Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20223,
beschliesst:
Art. 1
Die Volksinitiative vom 28. Mai 2021 «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)
Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.
Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.
Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Nationalrat, 17. März 2023 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 17. März 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |