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Parlamentarische Initiative. «Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen». Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 18. August 2025. Stellungnahme des Bundesrates

BBl 2025 3301 · Bundesblatt

Dals 18 nov. 2025

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Fatschenta parlamentara: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen (22.441)

BBl 2025 3301

Parlamentarische Initiative. «Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen». Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 18. August 2025. Stellungnahme des Bundesrates

1 Ausgangslage

Die parlamentarische Initiative «Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen» wurde am 16. Juni 2022 von Nationalrat Philipp Matthias Bregy eingereicht. Sie sieht vor, dass das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel stärker auf jenes der EU und ihrer Mitgliedsstaaten gestützt wird. Die Initiative will dies über eine Revision des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) erreichen. Im Rahmen der Vorprüfung gab die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK‑N) der Initiative am 30. Januar 2023 mit 15 zu 10 Stimmen Folge. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 25. Januar 2024 mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Am 18. März 2024 legte die WAK‑N die Eckwerte der Vorlage fest und erteilte dem Sekretariat und der Verwaltung mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung den Auftrag, einen Vorentwurf auszuarbeiten. An ihrer Sitzung vom 20. August 2024 behandelte die Kommission den Vorentwurf, nahm ihn mit 16 zu 9 Stimmen an und eröffnete anschliessend das Vernehmlassungsverfahren. Dieses dauerte vom 9. September bis am 9. Dezember 2024. Am 14. April 2025 hörte die WAK‑N vor der Beratung der einzelnen Artikel der Vorlage einen Teil der begrüssten Organisationen an. An ihrer Sitzung vom 18. August 2025 nahm sie den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 16 zu 9 Stimmen an.

2 Vernehmlassungsergebnisse

Das Vernehmlassungsverfahren zeigte, dass die Meinungen weit auseinandergehen und es schwierig ist, einen Kompromiss zu finden, der alle betroffenen Akteure zufriedenstellt.2

Umweltschutzorganisationen wie Birdlife, Greenpeace, 4aqua und der WWF, einige Kantone (AR, BS, GE, LU, ZH) und die Parteien die Grünen, GLP und SP lehnten den Vorentwurf zur Änderung des LwG ab. Sie hielten unter anderem fest, dass die Vorlage die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln der vier Nachbarländer (F, D, AT und I) sowie von Belgien und den Niederlanden und der Zonen Süd und Mitte in einem «vereinfachten Zulassungsverfahren» für die Schweiz übernehmen will, was dazu führen würde, dass in der Schweiz mehr Produkte zugelassen wären als in jedem anderen EU-Land.

Umgekehrt unterstützten landwirtschafts- und wirtschaftsnahe Kreise wie der Schweizer Bauernverband, Economiesuisse, die Foederation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien, der Schweizerische Gewerbeverband und Scienceindustries, die Kantone AI, FR, GL GR, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD und VS sowie die Parteien die Mitte, FDP und SVP das mit der Initiative verfolgte Ziel.

3 Entwurf der WAK-N

Am 1. September 2025 unterbreitete die WAK-N ihren Bericht vom 18. August 2025 dem Bundesrat zur Stellungnahme. Der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf sah die Genehmigung von in der EU bereits genehmigten Wirkstoffen, Safenern und Synergisten (Art. 160a E‑LwG) und eine vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vor, die in den an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten, in den Niederlanden oder in Belgien bereits zugelassen sind (Art. 160b E‑LwG), und legte die Dauer für das vereinfachte Zulassungsverfahren auf höchstens zwölf Monate ab Einreichung des vollständigen Gesuchs fest (Art. 160c E‑LwG). Der nun verabschiedete Entwurf der WAK‑N enthält eine neue Bestimmung (Antrag Nr. 006 Bregy), die vorsieht, dass Notfallzulassungen der EU-Mitgliedsstaaten, auf deren Zulassung sich die Schweiz beruft, für die Schweiz automatisch nachvollzogen werden (Art. 160a Abs. 6 E‑LwG).

4 Stellungnahme des Bundesrates

4.1 Allgemeines

Der Bundesrat verfolgt seit mehreren Jahren das Ziel, das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel an jenes der EU anzunähern. Dies trifft sowohl auf die letzte Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20103 (PSMV), die am 1. Dezember 2025 in Kraft tritt, als auch auf das Ziel zu, das mit dem Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfolgt wird. Mit diesen beiden Ansätzen strebt der Bundesrat ein umgehendes Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln an. Ein umfassenderes Verständnis der Situation sowie der aktuellen und zukünftigen Vorhaben ermöglicht, zu einer für alle betroffenen Akteure zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

4.2 Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung

Bereits mit der aktuellen PSMV (die noch bis am 30. November 2025 gilt) übernimmt die Schweiz die in der EU durchgeführten Bewertungen von Wirkstoffen. Die Beurteilungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die Erwägungen der Kommission der EU über die Genehmigung eines Wirkstoffs werden seit dem 1. Januar 2021 von den Schweizer Behörden übernommen. Wird in der EU einem Wirkstoff die Genehmigung entzogen, so wird dieser Wirkstoff ohne weitere Prüfung auch aus der Liste der in der Schweiz genehmigten Wirkstoffe gelöscht. Die Genehmigung und der Widerruf von Wirkstoffen in der Schweiz sind somit bereits eng an jene der EU angeglichen. Die totalrevidierte PSMV (die am 1. Dezember 2025 in Kraft tritt) geht noch einen Schritt weiter. Abgesehen davon, dass Genehmigungen oder Ablehnungen von Wirkstoffen, die in der EU erlassen werden, auch in der Schweiz gelten, wird es in Zukunft möglich sein, Pflanzenschutzmittel, die in den an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten für die gleiche Verwendung bereits zugelassen sind, in der Schweiz vereinfacht zuzulassen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellenden auch die Beurteilungsberichte der EU-Mitgliedstaaten einreichen. Auch hier wird es nach wie vor möglich sein, zusätzliche oder strengere Massnahmen festzulegen, wenn dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Mit der neuen PSMV wird die Motion 21.4164 Bregy «Anerkennung der EU-Zulassungsentscheide für Pflanzenschutzmittel» (die vom Parlament angenommen wurde) umgesetzt, die verlangte, dass die Schweiz bei der Genehmigung von Wirkstoffen beziehungsweise der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die Zulassungsentscheide der EU und deren Mitgliedstaaten übernimmt.

Das mit der parlamentarischen Initiative verfolgte Ziel ist durch die Revision der PSMV somit bereits weitgehend erreicht. Ein verbleibender Unterschied besteht darin, dass die neue PSMV ein erleichtertes Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel vorsieht, die in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat bereits zugelassen sind, während die parlamentarische Initiative dies auch für in den Niederlanden und in Belgien zugelassene Mittel ermöglichen will. Allerdings besteht dieser Unterschied nur theoretisch. Aufgrund des zonalen Zulassungssystems der EU (siehe Ziff. 4.1.2 unten) sind Pflanzenschutzmittel, die in den Niederlanden und in Belgien zugelassen sind, auch in Deutschland oder Österreich (und in allen Ländern, die zur Zone Mitte gehören) zugelassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach der bis zum 1. Dezember 2025 geltenden Verordnung eine vereinfachte Zulassung für Produkte möglich war, die in Belgien und den Niederlanden für geringfügige Verwendungen, insbesondere im Gewächshaus, zugelassen waren.

4.3 Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Im Rahmen des Schweiz-EU-Pakets ist vorgesehen, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erweitern, um einen gemeinsamen Raum der Lebensmittelsicherheit zu schaffen (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit). Es soll der Schweiz ermöglichen, in das gemeinschaftliche System für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingebunden zu werden. Die Schweiz erhält damit nicht nur den gleichen Status wie ein Mitgliedstaat, sondern kann auch aktiv an der Bewertung und Genehmigung von Wirkstoffen mitwirken, hat Zugang zu vielen Daten- und Informationsquellen der EFSA, der Kommission und anderer Mitgliedsaaten und kann sich an der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln beteiligen (gemäss dem zonalen System der EU). Die in der EU zugelassenen Wirkstoffe werden auch in der Schweiz zugelassen sein. Die Pflanzenschutzmittel werden zwar weiterhin auf nationaler Ebene zugelassen, aber dies in Zusammenarbeit mit gewissen EU-Mitgliedstaaten. Für das Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln ist die Europäische Union in drei geografische Zonen unterteilt: Nord, Mitte (zu der die Schweiz nach der Ratifizierung des Protokolls gehört) und Süd. Die Zulassungsgesuche werden vom berichterstattenden Mitgliedstaat beurteilt, der für jede Zone und für jedes Dossier bezeichnet wird. Im Rahmen der Bewertung haben alle Mitgliedstaaten der gleichen Zone die Möglichkeit, ihre eigenen Beurteilungen unter Beifügung von Belegen zu unterbreiten.

Mit dieser Strategie der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln kann den gesetzgeberischen Besonderheiten der Mitgliedstaaten der gleichen Zone, insbesondere hinsichtlich Grundwasserschutz, Erhalt von Naturschutzgebieten und Schutz besonders schutzbedürftiger Tierarten, Rechnung getragen werden. Nach Abschluss der Bewertung gewähren oder verweigern die betreffenden Mitgliedstaaten (und in Zukunft auch die Schweiz) die Zulassung. Selbst im Fall einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann jeder Mitgliedstaat (und die Schweiz) immer noch besondere Auflagen machen, wie Anwendungsbeschränkungen oder zusätzliche Anforderungen, insbesondere um empfindliche Gebiete zu schützen oder die örtliche Umweltpolitik umzusetzen.

Kurz gesagt, alle in der Zone Mitte zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Italien und Frankreich gehören nicht zu dieser Zone) können in der Schweiz zugelassen und in Verkehr gebracht werden, allenfalls mit den nötigen Umweltschutzauflagen. Das Angebot an Pflanzenschutzmitteln ist jedoch nicht auf die in der Zone Mitte zugelassenen Mittel beschränkt. In Übereinstimmung mit dem europäischen Recht ist es auch möglich, in der Schweiz über das vereinfachte Verfahren der sogenannten gegenseitigen Anerkennung Pflanzenschutzmittel in Verkehr zu bringen, die in einer anderen Zone zugelassen sind, insbesondere in Italien und Frankreich.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden die in Erfüllung der parlamentarischen Initiative eingeführten neuen Artikel des LwG grösstenteils überholt sein und das LwG muss erneut revidiert werden. Die mit der parlamentarischen Initiative angestrebte Vereinfachung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einigen Mitgliedstaaten der EU bereits zugelassen sind, ist in Wirklichkeit bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/20095 vorgesehen, namentlich über das Verfahren der Zulassung und jenes der gegenseitigen Anerkennung (Art. 40). Diese Verfahren können innerhalb einer Zone oder zwischen verschiedenen Zonen durchgeführt werden. Die Verordnung gilt für die Schweiz ab Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit.

4.4 Automatische Übernahme der Notfallzulassungen bestimmter EU‑Mitgliedsstaaten (Art. 160a Abs. 6 E‑LwG)

Die Vorlage der WAK-N, die eine automatische Übernahme der Notfallzulassungen vorsieht, wird das Inverkehrbringen der betreffenden Pflanzenschutzmittel nicht beschleunigen. Die Gesuche für Notfallzulassungen werden nicht von den Firmen eingereicht, sondern von Kantonen oder Organisationen, die mit dem Auftreten eines Schädlings (Krankheit, Pilze usw.) konfrontiert sind. Sie werden erst ausgestellt, wenn das Problem auftritt. Die Zulassungsstelle des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) behandelt diese Gesuche prioritär, damit das Pflanzenschutzmittel den Anwenderinnen und Anwendern nach einer kurzen Beurteilung innert einiger Wochen zur Verfügung gestellt werden kann. Die Allgemeinverfügungen werden anschliessend im Bundesblatt publiziert. Ein vergleichbarer Prozess gelangt auch in den wichtigsten europäischen Ländern zur Anwendung. Damit eine automatische Übernahme einer ausländischen Entscheidung, wie von der parlamentarischen Initiative vorgeschlagen, stattfinden kann, muss man warten, bis die Entscheidung publiziert wurde. Bis zu diesem Schritt gibt es keine Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, ob ein Gesuch eingereicht wurde oder nicht. Ist das Problem in der Schweiz jedoch schon aufgetreten, so ist es wahrscheinlich, dass bei der zuständigen Bundesbehörde bereits ein Gesuch für eine Notfallzulassung eingereicht wurde. Dabei ist zu beachten, dass das europäische Recht den Mitgliedstaaten für diese Art von Zulassung eine Dauer von höchstens 120 Tagen einräumt. Die PSMV sieht eine Höchstdauer von 12 Monaten vor.

Auch bei einer automatischen Übernahme der ausländischen Entscheidungen muss zwingend ein Verfahren vorgesehen werden, das den Kantonen oder Organisationen ermöglicht, ein Gesuch für das Inverkehrbringen der betreffenden Mittel einzureichen. Ohne diesen Schritt ist es unmöglich, den Überblick über die geltenden Zulassungen zu behalten und bei einer Kontrolle bestünde für die Anwenderinnen und Anwender die Gefahr, zu Unrecht sanktioniert zu werden.

Angesichts der Besonderheiten dieser Art von Zulassung – die spezifische Art der Schädigung, der lokale Kontext oder die beschränkte Dauer – gestaltet sich die Umsetzung der «automatischen Übernahme» komplex. Bei jeder Übernahme müsste trotzdem geprüft werden, ob das in einem europäischen Referenzland notfallmässig zugelassene Pflanzenschutzmittel für eine identische Situation und unter völlig vergleichbaren Bedingungen wie in der Schweiz zugelassen wurde. Die Idee ist nicht, ein Pflanzenschutzmittel zuzulassen, auch nicht provisorisch, das ausserhalb einer Notfallsituation nicht zugelassen worden wäre.

Zudem müssten auch die in der ausländischen Entscheidung festgelegten Massnahmen (Anwendungsbeschränkungen, einzuhaltende Abstände, zulässige Höchstmengen, Anforderungen an den Gewässerschutz usw.) übertragen und an die Situation der Schweiz angepasst werden. Diese Aufgaben, die im Zusammenhang mit Notfallzulassungen von sechs Ländern wahrgenommen werden müssten, würden beträchtliche Ressourcen erfordern und müssten innerhalb von sehr kurzen Fristen durchgeführt werden, selbst wenn sie sich am Schluss für die Situation in der Schweiz als nicht sachdienlich erweisen würden (z. B. im Fall von Olivenanbau).

Die PSMV sieht bei Notfallsituationen bereits ein beschleunigtes Verfahren vor, mit dem sich das mit der Vorlage verfolgte Ziel wirksamer und schneller erreichen lässt. In der Praxis würde die «automatische Übernahme» der ausländischen Zulassungen sogar später erfolgen als die Verfügung, die gemäss dem in der PSMV vorgesehenen Verfahren für Notfallzulassungen erlassen wird. Ferner können die Endanwenderinnen und -anwender mit dem Verfahren der PSMV die betreffenden Pflanzenschutzmittel rascher und während längerer Zeit einsetzen als mit dem im Entwurf vorgesehenen Verfahren der automatischen Übernahme. Ausserdem würde dieses neue Verfahren mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand einhergehen (regelmässige Kontrolle der ausländischen Zulassungsbedingungen), ohne dass es für die Anwenderinnen und Anwender einen tatsächlichen Mehrwert bringen würde.

Angesichts der Herausforderungen, denen der Agrarsektor in Notfallsituationen konfrontiert ist, könnte eine andere Lösung für die automatische Übernahme darin bestehen, ein spezifisches Zulassungsverfahren einzuführen, das auf Gesuch hin eingeleitet wird und auf der Anerkennung der Entscheidungen der zuständigen Behörden der Referenzmitgliedstaaten der EU basiert. Ein solcher Ansatz würde sicherstellen, dass die Produktzulassungen in der Schweiz den tatsächlichen Bedürfnissen angemessen entsprechen und gleichzeitig den Prozess erheblich beschleunigen.

4.5 Dauer des Zulassungsverfahrens nach Artikel 160b (Art. 160c E‑LwG)

Obwohl in Artikel 160c LwG nicht ausdrücklich präzisiert, geht aus dem Bericht der Kommission hervor, dass die für das vereinfachte Verfahren vorgesehene Frist von zwölf Monaten auch die Zeit für das Parteistellungsverfahren nach Artikel 160d LwG beinhaltet. Gemäss dieser Bestimmung können beschwerdeberechtigte Organisationen (wie Greenpeace oder der WWF) innert vierzehn Tagen nach Information im Bundesblatt über ein Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bei der Zulassungsstelle des BLV die Parteistellung beantragen.

In diesem Fall übermittelt die Zulassungsstelle des BLV den Organisationen sämtliche Unterlagen (gegebenenfalls mit abgedeckten Passagen), die für den Zulassungsentscheid berücksichtigt wurden. Die Organisationen haben anschliessend sechs Wochen Zeit, um ihre Stellungnahme im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einzureichen.

Zählt man zu diesen Schritten die Zeit für die Analyse und Berücksichtigung der Stellungnahmen dazu, so wird klar, dass sich die im Entwurf in Artikel 160c LwG vorgesehene Frist von höchstens zwölf Monaten schwer einhalten lässt.

5 Antrag des Bundesrates

Auch wenn der Bundesrat inhaltlich das Bestreben der parlamentarischen Initiative teilt, beantragt er, nicht auf den Entwurf der WAK‑N einzutreten, da dieser im Wesentlichen bereits mit der Totalrevision der PSMV, die am 1. Dezember 2025 in Kraft tritt, realisiert wird. Zudem sieht das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit bereits eine Integration der Schweiz in das europäische System für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vor. Sollte auf den Entwurf eingetreten werden, beantragt der Bundesrat, die Artikel 160a Absatz 6 und 160c LwG, wie von der WAK‑N vorgeschlagen, zu streichen.

Als Alternative schlägt er vor, ein spezielles Verfahren für Notfallsituationen einzuführen, das auf dem Grundsatz der Anerkennung von Entscheidungen der zuständigen Behörden der Referenzmitgliedstaaten der EU basiert und auf Gesuch und nicht automatisch eingeleitet wird.