BBl 2026 1770
Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen, die unter kantonalen Mindestlöhnen liegen)
Präambel
Bundesgesetz
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
(Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen, die unter kantonalen Mindestlöhnen liegen)
Änderung vom 19. Juni 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20241,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 28. September 19562 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4 und 5
Die Mindestlohnbestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages gehen anderslautenden Bestimmungen des kantonalen Rechts vor.
In Kantonen, in denen bei Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2026 kantonale Mindestlohnbestimmungen denjenigen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages vorgegangen sind, gelangt Absatz 4 erst zur Anwendung, sobald die Mindestlohnbestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages den bei Inkrafttreten von Absatz 4 geltenden kantonalen Mindestlohn übersteigen. Bis dahin bleibt dieser Mindestlohn in der bei Inkrafttreten von Absatz 4 geltenden Höhe anwendbar.
Art. 2 Ziff. 4
Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Rechtsgleichheit nicht verletzen und, unter Vorbehalt von Artikel 358 des Obligationenrechts3, dem zwingenden Recht des Bundes und der Kantone nicht widersprechen; Bestimmungen über Mindestlöhne können allgemeinverbindlich erklärt werden, auch wenn sie zwingendem Recht der Kantone widersprechen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Stefan Engler |
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026