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Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Glarus, Neuenburg, Genf und Jura

BBl 2026 771 · Bundesblatt

Dals 27 mars 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2026-771/de/botschaft-zur-gewahrleistung-der-geanderten-verfassungen-der-kantone-bern-glarus-neuenburg-genf-und-jura

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Fatschenta parlamentara: Geänderte Verfassungen der Kantone Bern, Glarus, Neuenburg, Genf und Jura. Gewährleistung (26.030)

BBl 2026 771

Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Glarus, Neuenburg, Genf und Jura

1 Die einzelnen Revisionen

1.1 Verfassung des Kantons Bern

1.1.1 Volksabstimmung vom 22. September 2024

Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 der Änderung der Artikel 3, 84 und 93 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 19931 (KV‑BE) betreffend die Aufhebung der Amtsbezirke mit 264 717 Ja gegen 40 600 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 2. April 2025 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2 Aufhebung der Amtsbezirke

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Art. 3 Kantonsgebiet [Marginalie]

2 Er [Der Kanton] ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.

Art. 3 Abs. 2

2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise und Gemeinden gegliedert.

Art. 84 Zusammensetzung [Marginalie]

2 … Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.

Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in der Verwaltungsregion Berner Jura wohnen.

Art. 93 Bezirksverwaltung [Marginalie]

4 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.

5 Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.

Art. 93 Marginalie und Abs. 4 und 5

Dezentrale Verwaltung

4 Es bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.

5 Aufgehoben

Seit dem Inkrafttreten im Jahr 2021 der Änderung des kantonalbernischen Gesetzes über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne2 haben die Amtsbezirke des Kantons keine Funktion mehr.3 Im Rahmen des Kantonswechsels von Moutier werden diese deshalb aus der Kantonsverfassung gestrichen.4 Die Änderung der KV‑BE ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.2 Verfassung des Kantons Glarus

1.2.1 Landsgemeinde vom 4. Mai 2025

An der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025 haben die Stimmberechtigten des Kantons Glarus der Änderung der Artikel 56, 62 und 63 und dem neuen Artikel 57a der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 19885 (KV‑GL) betreffend die politische Partizipation sowie der Änderung der Artikel 117, 119, 128 und 130–133 KV‑GL betreffend die Organisation der Gemeinden zugestimmt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 ersucht die Staatskanzlei um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2 Politische Partizipation

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Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts

2 Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

Art. 56 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 57a Politische Partizipation

1 Der Kanton fördert die politische Partizipation.

2 Der Regierungsrat kann Massnahmen dazu ergreifen, damit auch stimmen kann, wer insbesondere wegen einer Behinderung unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.

Art. 62 Landsgemeindememorial

4 Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten verteilt.

Art. 62 Abs. 4

4 Das Landsgemeindememorial wird den Stimmberechtigten spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde zugänglich gemacht.

Art. 63 Einberufung

5 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.

Art. 63 Abs. 5

5 Der Kanton kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen.

Die vorliegende Änderung der KV-GL sieht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 20066 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vor, dass der Ausschluss vom Stimmrecht von Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, aufgehoben wird.7 Im Weiteren fördert der Kanton die politische Partizipation, wozu der Regierungsrat Massnahmen ergreifen kann, damit auch stimmen kann, wer insbesondere wegen einer Behinderung unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen. Sodann wird das Landsgemeindememorial nicht mehr verteilt, sondern auf der Website des Kantons zugänglich gemacht. Schliesslich wird Artikel 63 KV‑GL aufgrund einer Änderung des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte, wonach die Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort an die Landsgemeinde und zurück gratis ist, geändert. Die vorliegende Änderung der KV‑GL ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.2.3 Organisation der Gemeinden

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Art. 117 Zusammenarbeit

2 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.

Art. 117 Abs. 2

2 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden sowie mit Kanton und Bund oder Zweckverbänden zusammen, wenn letztere auf ihrem Gebiet öffentliche Aufgaben erfüllen.

Art. 119 Gemeindeautonomie

1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind.

2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Angestellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.

Art. 119 Abs. 1 und 2

1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten und öffentlichen Aufgaben, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind.

2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben nach pflichtgemässem Ermessen.

Art. 128 Gemeindeorgane

1 Notwendige Gemeindeorgane sind:

  1. die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungsprüfungsorgan einer Kirchgemeinde;

3 Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst mindestens 20 Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Gemeindeordnung selbst.

Art. 128 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, 1a und 3

1 In den Gemeinden ohne Gemeindeparlament sind die notwendigen Gemeindeorgane:

  1. die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive das Rechnungsprüfungsorgan der Kirchgemeinde;

1a In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die notwendigen Gemeindeorgane:

  1. die Stimmberechtigten;

  2. das Gemeindeparlament;

  3. die Vorsteherschaft.

3 Das Gemeindeparlament umfasst mindestens 20 Mitglieder. Gesetz und Gemeindeordnung regeln dessen Organisation und die Ausübung des Stimmrechts.

Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung

1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusammen.

2 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet.

3 Für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern Fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung beschliessen.

5 Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.

Art. 130 Abs. 1–3 und 5

1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt gemäss Gesetz und Gemeindeordnung zusammen.

2 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft oder das Gemeindeparlament es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet.

3 Gesetz oder Gemeindeordnung können die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen beziehungsweise ausschliessen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern Fällen die Urnenwahl beschliessen.

5 Der Präsident sowie die Mitglieder der Vorsteherschaft werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.

Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:

  1. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;

  2. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;

  3. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in bestimmten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen ist;

  4. die Festsetzung des Budgets;

  5. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rechnungsprüfungsorgans;

  6. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;

  7. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung;

  8. Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, über die Genehmigung und Änderung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts sowie über den Abschluss weiterer Verträge;

  9. weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.

2 In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten obligatorisch zuständig für:

  1. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;

  2. den Erlass der Gemeindeordnung;

  3. Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe h im Rahmen der Gemeindeordnung sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.

Art. 131 Abs. 1 Bst. b, c, e–i, l und m, 1a und 2 Einleitungssatz und Bst. b–d

1 Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:

  • b. Aufgehoben

  • c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht nach Gesetz und Gemeindeordnung einem anderen Gemeindeorgan übertragen ist;

  • e. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in bestimmten Angelegenheiten nach Gesetz oder Gemeindeordnung einem anderen Gemeindeorgan übertragen ist;

  • f. und g. Aufgehoben

  • h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach Gesetz oder Gemeindeordnung nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist;

  • i. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung, soweit dies nicht nach Gesetz oder Gemeindeordnung dem Gemeindeparlament übertragen ist;

  • l. Aufgehoben

  • m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft oder vom Gemeindeparlament vorgelegte Beschlüsse.

1a In Gemeinden ohne Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten zusätzlich zuständig für:

  1. die Wahl der Geschäftsprüfungskommission oder des Rechnungsprüfungsorgans;

  2. die Festsetzung des Budgets;

  3. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte des Geschäftsprüfungsorgans oder des Rechnungsprüfungsorgans;

  4. Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden.

2 In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten zusätzlich zuständig für:

  • b.–d. Aufgehoben

Art. 132 Dringliche Beschlussfassung

Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparlaments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.

Art. 132 einziger Absatz

Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn:

  1. der Beschluss mit einer absoluten Mehrheit des Gemeindeparlaments oder Einstimmigkeit der Vorsteherschaft gefasst wurde;

  2. der Beschluss öffentlich kundgemacht wird;

  3. nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag den Stimmberechtigten vorgelegt wird.

Art. 133 Fakultatives Referendum

1 Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:

  1. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;

  2. Beschlüsse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;

  3. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe l.

2 Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum; das Gesetz regelt Fristen und Quoren.

3 Gemeinden mit Gemeindeparlament bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen oder die vom Gemeindeparlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden.

Art. 133 Abs. 1–3

1 Die Gemeinden bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse der Vorsteherschaft oder des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen.

2 Das Gesetz regelt Fristen und Quoren.

3 Aufgehoben

Die Totalrevision des kantonalen Gemeindegesetzes erfordert die vorliegende Änderung der KV‑GL. Zu den wichtigsten Neuerungen der Verfassungsänderung gehören:8 die Aufwertung der Gemeindeparlamente und deren Gleichstellung mit den Gemeindeversammlungen (Art. 128, 131 und 133 KV‑GL), die Möglichkeit, dass insbesondere in den Gemeinden mit Gemeindeparlament die Stimmberechtigen an der Urne stimmen können (Art. 130 KV‑GL) sowie eine Neugliederung des Dringlichkeitsrechts (Art. 132 KV‑GL). Die vorliegende Änderung der KV‑GL ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.3 Verfassung des Kantons Neuenburg

1.3.1 Volksabstimmung vom 24. November 2024

Die Stimmberechtigten des Kantons Neuenburg haben in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 dem neuen Artikel 10a der Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 24. September 20009 (KV‑NE) betreffend die digitale Integrität mit 40 817 Ja gegen 3789 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 ersucht die Staatsrätin des Departements für Bildung, Finanzen und Digitalisierung des Kantons Neuenburg um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2 Digitale Integrität

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Art. 10a Digitale Integrität [Marginalie]

1 Die digitale Integrität ist gewährleistet.

2 Sie schliesst insbesondere das Recht ein, gegen die missbräuchliche Bearbeitung von Daten des eigenen digitalen Lebens geschützt zu sein, das Recht auf Sicherheit im digitalen Raum, das Recht auf ein Offline-Leben sowie das Recht auf Vergessen.

3 Der Staat fördert die digitale Integration und sensibilisiert die Bevölkerung für die digitalen Herausforderungen. Er setzt sich für die Entwicklung der digitalen Souveränität der Schweiz ein und wirkt bei deren Umsetzung mit.

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)10 hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2 BV hat die Bundesversammlung das Datenschutzgesetz vom 25. September 202011 (DSG) erlassen. Nach Artikel 1 DSG bezweckt das Gesetz den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. Das DSG regelt abschliessend die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und durch Bundesorgane.12 Dementsprechend sind die Kantone im Bereich des Datenschutzes nur dafür zuständig, die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale und kommunale Behörden zu regeln.13

Mit dem neuen Artikel 10a Absatz 1 wird die KV-NE durch ein neues Grundrecht, nämlich die digitale Integrität, ergänzt. Nach Artikel 10a Absatz 2 KV‑NE schliesst die digitale Integrität insbesondere das Recht ein, gegen die missbräuchliche Bearbeitung von Daten des eigenen digitalen Lebens geschützt zu sein, das Recht auf Sicherheit im digitalen Raum, das Recht auf ein Offline-Leben sowie das Recht auf Vergessen. In die Souveränität der Kantone nach Artikel 3 BV fällt es, weitere vom Bund nicht ausdrücklich gewährleistete Grundrechte zu garantieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben kantonale Grundrechtsgarantien dort selbstständige Bedeutung, wo sie über die entsprechenden Rechte der Bundesverfassung oder der Konvention vom 4. November 195014 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinausgehen oder ein Recht gewährleisten, das die Bundesverfassung nicht garantiert.15 Das neue kantonale Grundrecht betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Kanton Neuenburg und seinen Bürgerinnen und Bürgern.16

Gemäss Artikel 10a Absatz 3 KV-NE fördert der Staat die digitale Integration und sensibilisiert die Bevölkerung für die digitalen Herausforderungen. Er setzt sich für die Entwicklung der digitalen Souveränität der Schweiz ein und wirkt bei deren Umsetzung mit. Die Ziele von Artikel 10a KV‑NE gehen in die gleiche Richtung wie diejenigen des Bundes. Soweit Artikel 10a KV‑NE auf die Datenbearbeitung durch kantonale und kommunale Organe Anwendung findet, fällt er in die Kompetenz der Kantone. Demgegenüber ist der kantonale Gesetzgeber weder befugt, Regelungen in Bezug auf das Recht auf digitale Integrität unter privaten Personen zu treffen, noch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Bundesorganen. Die Änderung der KV‑NE ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.17

1.4 Verfassung der Republik und des Kantons Genf

1.4.1 Volksabstimmung vom 18. Mai 2025

Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 der Änderung der Artikel 71 und 77 der Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14. Oktober 201218 (KV‑GE) betreffend die Unterschriftenzahl für kommunale Initiativ- und Referendumsbegehren mit 70 565 Ja gegen 5928 Nein zugestimmt. Sie haben im Weiteren der Änderung von Artikel 123 KV‑GE betreffend die Gesamterneuerungswahlen der richterlichen Gewalt mit 53 039 Ja gegen 20 965 Nein und der Aufhebung von Artikel 127 KV‑GE betreffend die Stellungnahmen zu den Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten der richterlichen Gewalt mit 65 790 Ja gegen 8532 Nein zugestimmt. Mit zwei Schreiben vom 13. August 2025 und einem Schreiben vom 3. September 2025 ersuchen der Präsident des Staatsrates und die Staatskanzlerin im Namen des Staatsrates der Republik und des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2 Unterschriftenzahl für kommunale Initiativ- und Referendumsbegehren

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Art. 71 Grundsätze

1 Vom Gemeinderat die Beratung eines bestimmten Gegenstands verlangen können:

  1. 5 Prozent, aber mindestens 300 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten;

  2. 3 Prozent, aber mindestens 1800 und höchstens 2400 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.

Art. 71 Abs. 1 Bst. b und c

1 Vom Gemeinderat die Beratung eines bestimmten Gegenstands verlangen können:

  1. 5 Prozent, aber mindestens 500 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten;

  2. 3 Prozent, aber mindestens 1500 und höchstens 2400 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.

Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte

1 Beschlüsse der Gemeinderäte sind den Stimmberechtigten der Gemeinde zur Abstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von:

  1. 5 Prozent, aber mindestens 300 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten;

  2. 3 Prozent, aber mindestens 1800 und höchstens 2400 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.

Art. 77 Abs. 1 Bst. b und c

1 Beschlüsse der Gemeinderäte sind den Stimmberechtigten der Gemeinde zur Abstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von:

  1. 5 Prozent, aber mindestens 500 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten;

  2. 3 Prozent, aber mindestens 1500 und höchstens 2400 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.

Die Artikel 71 Absatz 1 und 77 Absatz 1 KV-GE wurden am 3. März 2024 im Hinblick auf eine Senkung der Unterschriftenzahl für Initiativ- und Referendumsbegehren geändert. Die Bundesversammlung hat dieser Änderung am 17. März 2025 die Gewährleistung erteilt.19 In Bezug auf die Anzahl der erforderlichen Unterschriften haben sich dabei Ungereimtheiten zwischen den kleinen und mittleren und den mittleren und grossen Gemeinden ergeben.20 Die vorliegende Änderung der KV‑GE berichtigt diese.21 Sie ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.4.3 Gesamterneuerungswahlen der richterlichen Gewalt

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Art. 123 Arbeitsrichter

2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit seit mindestens acht Jahren in der Schweiz und davon mindestens das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben, sind wählbar.

Art. 123 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3

Ausnahmen

2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit seit mindestens acht Jahren in der Schweiz und davon mindestens das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben, sind als Arbeitsrichterinnen und -richter wählbar.

3 Die Ersatzrichterinnen und -richter, die beisitzenden Richterinnen und Richter, die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte und die Richterinnen und Richter des Berufungsgerichts der richterlichen Gewalt werden in jedem Fall vom Grossen Rat gewählt.

Gemäss den Artikeln 52 und 122 KV-GE wählen die Stimmberechtigten bei den Gesamterneuerungswahlen die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt. In Abweichung davon wählt nach Artikel 123 Absatz 1 KV‑GE der Grosse Rat die Arbeitsrichterinnen und -richter. Die vorliegende Änderung der KV‑GE dehnt diese Ausnahme auf die Ersatzrichterinnen und -richter, die beisitzenden Richterinnen und Richter, die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte und die Richterinnen und Richter des Berufungsgerichts der richterlichen Gewalt aus, die zukünftig ebenfalls vom Grossen Rat gewählt werden (Art. 123 Abs. 3 KV‑GE). Die vorliegende Änderung der KV‑GE ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.4.4 Abschaffung der Stellungnahmen zu den Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten der richterlichen Gewalt

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Art. 127 Stellungnahme

Vor jeder Wahl der richterlichen Gewalt beurteilt der Aufsichtsrat der Gerichte die Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten. Er gibt eine Stellungnahme ab.

Art. 127

Aufgehoben

Die vorliegende Änderung der KV-GE sieht die Abschaffung der Stellungnahmen zu den Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten der richterlichen Gewalt vor, die vom Aufsichtsrat der Gerichte abgegeben wird. Die Stellungnahmen hatten zum Ziel, die beruflichen Erfahrungen und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten zu evaluieren.22 Der Aufsichtsrat der Gerichte hatte festgestellt, dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte.23 Die Stellungnahmen verursachten einen übermässigen Verwaltungsaufwand und wurden als ineffizient beurteilt; sie werden deshalb abgeschafft.24 Die vorliegende Änderung der KV‑GE ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.5 Verfassung des Kantons Jura

1.5.1 Volksabstimmung vom 24. November 2024

Die Stimmberechtigten des Kantons Jura haben in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 der Änderung von Artikel 109 der Verfassung der Republik und des Kantons Jura vom 20. März 197725 (KV‑JU) betreffend die Schaffung des Bezirks Moutier mit 17 074 Ja gegen 3795 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 ersuchen der Präsident und der Staatskanzler im Namen der Regierung der Republik und des Kantons Jura um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2 Schaffung des Bezirks Moutier

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Art. 109 Anzahl und Grenzen

1 Das Kantonsgebiet ist in drei Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut.

Art. 109 Abs. 1

1 Das Kantonsgebiet ist in vier Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut, Moutier.

Die Änderung von Artikel 109 Absatz 1 KV-JU sieht die Schaffung des Bezirks Moutier vor, dies nach dem Kantonswechsel von Moutier zum Kanton Jura am 1. Januar 2026.26 Nach Artikel 86 Absatz 1 KV‑JU bildet für die Wahl des jurassischen Parlaments jeder Bezirk einen Wahlkreis. Das Parlament zählt sechzig Abgeordnete (Art. 85 Abs. 1 KV‑JU). Diese werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt (Art. 74 Abs. 5 KV‑JU). Die Sitzverteilung für die Legislatur 2026–2030 sieht wie folgt aus: 26 Abgeordnete für Delsberg, 9 für die Freiberge, 18 für Pruntrut und 7 für Moutier.27 Am 19. Oktober 2025 haben die Wahlberechtigten, einschliesslich derjenigen von Moutier, das jurassische Parlament für die Legislatur 2026–2030 entsprechend der vorstehenden Sitzverteilung gewählt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind natürliche Quoren, welche die Limite von 10 Prozent übersteigen, in einem kantonalen Verhältniswahlverfahren grundsätzlich unzulässig.28 Wahlkreise mit einem höheren Quorum lassen sich ausnahmsweise rechtfertigen, wenn gewichtige historische, föderalistische, kulturelle, sprachliche oder religiöse Gründe vorliegen.29 Deutlich zu kleine Wahlkreise sind jedoch selbst dann nicht zulässig, wenn ein Kanton aus Gründen des Minderheitenschutzes kleine Wahlkreise beibehalten möchte, ohne dabei von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die eine relativ genaue Abbildung der Parteienstärke erlauben, wie z. B. das doppeltproportionale Zuteilungsverfahren («doppelter Pukelsheim»).30

Vorliegend weist der Wahlkreis Moutier mit 7 Sitzen ein natürliches Quorum von 12,5 Prozent auf (9 Sitze entsprächen einem natürlichen Quorum von 10 Prozent). In Anbetracht, dass dieser Wahlkreis nicht als deutlich zu klein angesehen werden kann und es gewichtige historische Gründe gibt31, kann ein natürliches Quorum, das die allgemeine Limite des Bundesgerichts leicht übersteigt, als zulässig erachtet werden. Im Übrigen beabsichtigt die jurassische Regierung auf die nächste Legislatur 2031–2035 hin, eine Wahlrechtsreform vorzuschlagen.32 Die vorliegende Änderung der KV‑JU ist bundesrechtskonform und somit zu gewährleisten.

1.5.3 Volksabstimmung vom 18. Mai 2025

Die Stimmberechtigten des Kantons Jura haben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 dem neuen Artikel 15 der Schluss- und Übergangsbestimmungen der KV‑JU betreffend die vorübergehende Abweichung von der Schuldenbremse mit 8795 Ja gegen 3757 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 ersuchen der Präsident und der Staatskanzler im Namen der Regierung der Republik und des Kantons Jura um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.4 Vorübergehende Abweichung von der Schuldenbremse

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Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 15

1 Während der Jahre 2026–2031 kann von den Absätzen 1 und 2 des Artikels 123a abgewichen werden, um die Auswirkungen der Aufnahme der Einwohnergemeinde Moutier in den Kanton Jura zu neutralisieren. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2 Das Total der neutralisierten Beträge, die sich in der Schuldenbremsenrechnung in Anwendung von Absatz 1 ergeben, muss kompensiert werden.

Nach Artikel 15 Absatz 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen der KV-JU kann während der Jahre 2026–2031 von der Schuldenbremse (Art. 123a KV‑JU) abgewichen werden, um die Auswirkungen der Aufnahme der Einwohnergemeinde Moutier in den Kanton Jura zu neutralisieren. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung muss das Total der gemäss Absatz 1 neutralisierten Beträge, die sich in der Schuldenbremsenrechnung ergeben, kompensiert werden. Der Finanzausgleich des Bundes erlaubt es nicht, die Änderung der Steuerdaten aufgrund des Kantonswechsels von Moutier sofort zu berücksichtigten, sondern nur schrittweise ab 2030 und vollständig im Jahr 2032.33 Deshalb muss vorübergehend von der kantonalen Schuldenbremse abgewichen werden.34 Die vorliegende Änderung der KV‑JU ist bundesrechtskonform und somit zu gewährleisten.

2 Rechtliche Aspekte

2.1 Bundesrechtskonformität

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Verfassungen der Kantone Bern, Glarus, Neuenburg, Genf und Jura die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

2.2 Zuständigkeit der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 Absatz 2 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung zuständig.

2.3 Erlassform

Die Gewährleistung erfolgt mit einfachem Bundesbeschluss, da weder die BV noch ein Gesetz das Referendum vorsehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Art. 163 Abs. 2 BV).