BBl 2026 847
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 5. September 20242 eingereichten Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20263,
beschliesst:
Art. 1
Die Volksinitiative vom 5. September 2024 «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 8a4 Rechte von Menschen mit Behinderungen
Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auf personelle und technische Assistenz.
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und den Ort, an dem sie wohnen, frei zu wählen; sie haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.