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Rubrum
2. Urtheil vom 20. März 1885 in Sachen Habermacher.
Sachverhalt
A.
An der am 6. November 1884 stattgefundenen Konkurssteigerung über die dem Alois Troxler gehörige Liegenschaft ozur Freiheit“ in Root matte der Rekurrent, welcher sich als Eigenthümer der lessten auf der versteigerten Liegenschaft hafs A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
tenden Gülten (Nr. 16, 17 und 18 des Steigerungsbriefes) aussgewiesen hatte, ein Angebot ; dieses Angebot wurde indess, weil der Werth der fraglichen Gülten ein sehr problematischer sei, ein Hypothekargläubiger (Wendelin Lässer) verlange, dass sofort der sechste Theil der Kaufsumme deponirt werde, Habermacher aber diese Deposition nicht sofort leisten könne und sich überhaupt über seine Solvenz nicht auszuweisen vermöge, vom Steigerungsoffizium nicht angenommen und die Steigerung fortgesetzt. Der Zuschlag wurde dem Meistbietenden, Michael Baumgartner, Schneider in Root, ertheilt, welchem während der Steigerung von einem Hypothekargläubiger, H. Bühlmann, Schleifer in Rothenburg, eine diesem gehörige Gült abgetreten worden war und der nun die fragliche Gült sammt Zinsen mit 12,844 Fr. 70 Cts. „gutbot“, Ein Gesuch des Habermacher um Sistirung der Steigerung war vom Steigerungsoffizium abgewiesen worden, obschon Habermacher die Deposition der ausbetriebenen Hinse und Konkurskosten anerhot.
B.
Gegen dieses Vorgehen des Sieigerungsoffiziums beschwerte fi F. Habermacher bei der Justizkommission und hernach beim Obergerichte des Kantons Luzern, wurde indess von beiden Jnstanzen durch Entscheidungen vom 28. November 1884 und 10. Januar 1885 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung : Nach § 45, Absay 2 des kantonalen Konkursgesetzes sei allerdings derjenige, welcher sein auf der versteigerten Liegenschaft haftendes Hypthekarinstrument gut biete, regelmässig von der Pflicht zur Deposition des sechsten Theils der Steigerungssumme befreit ; diese Regel erleide jedoch, nach einer vom Obergerichte am 29. März 1879 ertheilten Weisung, dann eine Ausnahme, wenn eine auf Schädigung der übrigen Hypothekargläubiger gehende Absicht des Bieters zu Tage trete, oder seine Unfähigkeit, den Kauf zu halten, notorisch sei; nun sprechen im vorliegenden Falle verschiedene Umstände dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliege. Insbesondere habe Habermagher über seine Solvenz irgendwelWssen Ausweis auch jesst noch nicht erbracht, habe er die in seinem Besitze befindlichea Hypothekarinstrumente erst unmittelbar vor der Steigerung zu einem weit unter dem Nennwerthe stehenden Preise erworben und sei er bereits früher in eine Strafuntersuchung wegen einer „Strohmannsgeschichte" verslohten gewesen.
C.
Gegen die Entscheidung des Obergerichtes vom 10. Januar 1885 ergriff F. Habermacher den staatsrecitlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt : Das Bundesgericht wolle die vorwürsige Beschwerde begründet erklären, die angefochtenen Bescheide der luzernischen Gerichtsbehörden, sowie die Konkurssteigerung der Liegenschaft „zur Freiheit“ in Root annulliren und dem Fridolin Habermacher oder dessen Rechtsnachfolger Xaver Troxler das Recht gewähren, ihre Gültinstrumente an der Konkurssteigerung gutzubieten mit Kostenfolge für die Opponenten. Dem Beschwerdeführer schliessen sich an der frühere Eigenthümer der Liegenschaft „zur Freiheit“, Alois Troxler, sowie Xaver Troxler in Rothenburg, welcher dem Obergerichte des Kantons Luzern die Offerte eingereiht hatte, die sämmtlichen auf der Liegenschaft „zur Freiheit“ haftenden Hypotheken gutbieten zu wollen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht : § 45 Absass 2 des luzernishen Konkursgesetzes bestimme klar und unzweideutig, dass derjenige Ersteigerer, der blos ein auf der Liegenschaft haftendes Hypothekarinstrument gutbieten wolle, von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit sei. Demnach habe dem Rekurrenten das Recht zugestanden, seine auf der Liegenschaft „zur Freiheit" haftenden Hypotheken ohne Kautionsleistung gutzubieten. Dadurch, dass das Konkursoffizium ihm dieses Recht abgeschnitten, dagegen gleichzeitig den M. Baumgartner ohne jede Sicherheitsleistung als Bieter zugelassen habe, sei der Grundsass der Gleichheit vor dem Gesetze verlegt worden und es involvire dieses Vorgehen eine Rechtsverweigerung. Rekurrent, sowie auch der frühere Eigenthümekt der Liegenschaft,
A.
Troxler, und X. Troxler seien dadurch erheblich geschädigt worden ; denn infolge des Zuschlages an den M, Baumgartner müssten die Hypothekarinstrumente des Rekurrenten im Gesammtbetrage von 6000 Franken kassirt werden und die Schuld des
A.
Troxler an seine Gläubiger würde sich um soviel vermehren, Die Hypothekarinstrumente des Rekurrenten seien keineswegs werthlose Papiere gewesen, da die Liegenschaft um 25,000 Fe. brandversichert gewesen und im Jahre 1877 vom Gemeinderathe 8 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I Abschnift. Bundesverfassung.
auf 21,000 Fr. amtlich gewürdigt worden sei, während den Gülten des Rekurrenten nur circa 11,000 Fr. vorangegangen seien. Eine Gesezes- und Verfassungsverletzung liege auch darin, dass vom Rekurrenten die sofortige Kautionsleistung für den sechsten Theil der Kaufsumme verlangt worden sei, während doch nah § 45 des Konkursgesetzes, wie dies auch in der Natur der Sache liege, die Kaution bei der Fertigungs- und nicht bei der Konfurssteigerungsbehörde zu leisten sei. Zu Gunsten des Rekurrenten sprechen ferner verschiedene Präjudizien der luzernischen Gerichte.
D.
In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde verweisen das Obergericht und die Justizkommission des Kantons Luzern im Wesentlicheu auf ihre angefochtenen Entscheidungen, das Steigerungsoffizium von Root sowie der Rekursbeklagte M. Baumgartner auf ihre den kantonalen Behörden eingereichten Vernehmlassungen.
Erwägungen
Das dem Rekurrenten gegenüber beobachtete Verfahren beruht auf einer Weisung der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 29. März 1879, wodurch au®gesprochen wurde, dass das Gesess das Privileg, auf eine konkursrechtlich versteigerte Liegenschaft bieten zu dürfen, ohne zur Sicherheitsbestellung angehalten werden zu können, nur dem gutgläubigen Gültbesisser einräumen wolle, keineswegs dagegen demjenigen, welcher werthlose Hypothekarinstrumente blos zu dem Zwecke erwerbe, um der Pflicht zur Sicherheitsbestellung bei der Steigerung zu entgehen. Bieter, welche in dieser Art werthlose Hypothekarinstrumente erworben haben und bei denen die betrügerische Absicht oder die Unmöglichkeit, den Kauf zu halten, notorisch sei, seien, wenn sie ihre Instrumente gutbieten wollen, schon bei der Steigerung gemäss Art. 45 Absatz 1 des Konkursgesetzes zur Sicherheitsleistung anzuhalten. Ob diese Weisung auf richtiger oder unrichtiger Auslegung des Gesezes beruhe, entzieht sich nach bekanntem Grundsaze der Kognition des Bundesgerichtes ; dieselbe stellt sich als ein Ausfluss der dem Richter zustehenden, befannilih weitgehenden Auslegungsbefugniss dar und verstösst daher gegen keinen Grundsass des eidgenössischen oder kantonalen Verfassungsrechtes. Ist aber somit Rekurrent gemäss einer von den kantonalen Gerichten nicht blos ihm gegenüber ausnahmsweise angewendeten, sondern grundsäglich und allgemein adoptirten Auslegung des Gesetzes behandelt worden, so könnte von einer Verlegung des Grundsatzes der. Gleichheit vor dem Gesetze resp. einer Rechtsverweigerung nur dann noch die Rede sein, wenn die kantonalen Behörden in offenbar willkürlicher Weise und ohne thatsächliche Anhaltspunkte angenommen hätten, die faktischen Voraussetzungen der Weisung vom 29. März 1879 treffen beim Rekurrenten zu. Dies is aber nicht der Fall; vielmehre liegen, wie aus den Entscheidungen der Justizkommission und des Obergerichtes des Kantons Luzern sich ergibt, allerdings Momente vor, welche geeignet waren, die Vermuthung nahe zu legen, der Rekurrent habe seine Gülten blos zu dem Zweckte erworben, um ohne Sicherheitsleistung bieten zu können und sei weder ernstlih gewillt noch im Stande gewesen, den Steigerungskauf zu halten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht ertannt: : Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.