Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

29 I 603

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dals 8 dec. 1903

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bge-atf-dtf/29-i-603/de/29-i-603

Consultà ils 31 avust 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala da las decisiuns dal Tribunal federal
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

29 I 603

29 I 603

Rubrum

128. Entscheid vom 8. Dezember 1903 in Sachen Althaus: Hofer.

Pfandausfalischein ais Grundiage einer Pfändung. Art. 158, spez. Ads. 2 Sch.- u. K.-Ges. Stellung des Betreibungsamtes, bei dem das Pfändungsbegehren gestellt wird, gegenüber demjenigen, das den Pfandausfallschein ausgestelli hat.

Sachverhalt

IL. Die Aftienbrauerei zum Feldsslösschen in Rheinfelden hat an der früher in Liestal wohuhaften Frau Althaus-Hofer eine Forderung von 3120 Fr., welche durch Pfandrecht im dritten Rang auf Liegenschaften der Nekurrentin versichert war. Bei der Zwangsverwertung dieser Liegenschaften, welche das Betreibungsamt Liestal. in einer von einem andern Gläubiger geführten Betreibung vornahm, blieb die genannte Forderung gänzlich ungedeckt, worauf das Amt unterm 10. Funi 1903 der Aktienbrauerei Feldschlösschen einen Pfandausfallschein ausstellte, welcher den Vermerk enthält, dass bei einer binnen Monatsfrist erfolgenden Betreibung kein Zahlungsbefehl erforderlich sci. Gestüzl auf diese Urkunde verlangte die Aktienbrauerei gegen die nunmehr in Baden wohnende Schuldnerin die Pfändung von Vermögen, welches sie in Biel besass. Das Betreibungsamt Baden liess diese Pfändung durc das Betreibungsamt Biel vollziehen.

II.

Jnfolge Beschwerde der Schuldnerin, Frau Althaus- Hofer, hob die untere Aufsichtsbehörde unterm 4. September 1903 diese Pfändung wieder auf Jhr Entscheid geht, in Gutheissung der der Beschwerde gegebenen Begründung, davon aus ; dass die Aktienbrauerei Rheinfelden im Pfandverwertungsverfahren in Liestal nicht betreibender Gläubiger im Sinne von Art. 158 des Betreibungsgefesses gewesen sei und dass ihm deshalb die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis zu weiterer Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nicht zustehe.

ITT. Hiegegen rekurrierte die Aktienbraguerei Feloschlösschen an die kantonale Aufsichtsbehörde und diese erkannte am 24. Oktober 1903 : es solle bei der vollzogenen Pfändung als einer gesetzlich zulässigen sein Verbleiben haben. Sie stellte sich dabei, entgegen der ersten Jnstanz, auf den Standpunkt, dass das Gesetz die er- §04 B. Entseheidungen der Schuldbetreibungswähnte Befugnis auch den nicht betreibenden Gläubigern für ihre aus dem Pfanderlöse ungedeckt gebliebenen Forderungen einräume.

IV.

Mit ihrem gegenwärligen innert nüssglicher Frist eingereichten NRekurse verlaugt nunmehr Frau Althaus-Hofer vor Bundesgericht : es möchte der Entscheid der obern kantonalen Jnstanz aufgehoben und derjenige der ersten Jnstanz wiederhergestellt werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Beschwerde macht nicht etwa geltend, dass die in Frage stehende Pfändung als solche in irgend einem Punkte ungeseglich oder unangemessen sei. Sie stellt vielmehr aus\<liesslich darauf ab, dass es an einer gefesslich gültigen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung gefehlt habe, indem das Betreibungsamt Liestal den Pfandausfallschein vom 10. Juni 1903, gestützt auf welchen die jessige Pfändung verlangt und vollzogen wurde, zu Gunsten der Rekursgegnerin, der nunmehrigen Pfändungsgläubigerin, gefseglih nicht mit der Bedeutung einer Urkunde im Sinne von Art. 4158 des Betreibungsgesezes habe ausstellen dürfen und dieser Ausfallschein deshalb nicht die Grundlage für Vornahme einer Pfändung bilden könne. Nun handelt es sich aber bei der Ausstellung der fraglichen Urkunde um eine Verfügung nicht des Betreibungsamtes Baden, welches die nachherige Pfändung anordnete und volkziehen liess, sondern um eine folche des Betreibungsamtes Liestal. Will deshalb diese Verfügung als ungesezlich angefochten werden, so kann dies nur gegenüber lehterem Betreibungsamt, von dem sie ausgeht, geschehen. Dabei müsste dann allerdings, fofern eine folche Anfechtung noch mözlih sein sollte und zur Ungültigkeitserklärung des streitigen Pfandausfallscheines führen würde, die gestühsst auf sie ergangene Pfändung ihre rechtliche Grundlage verlieren und damit dahinfallen. So lange aber die in der Ausstellung des Pfandausfallscheines liegende Verfügung des Betreibungsamtes Liestal besteht, muss sie auch von jedem andern Betreibungsamte als eine von einer Behörde innerhalb ihrem gefesslihen Zuständigkeitsbereiche getroffene Amtshandlung anerkannt werden und geht es nicht an, dass ein solches Amt sie von sich aus auf ihre Nechtsbeständigkeit prüft und vom Refultat diefer Prüfung abhängig macht, ob es ihr bezügli der in seinen Kompetenzkreis fallenden weitern Amktshandlungen Folge geben wolle oder nicht. Sonach ist das Betreibungsamt Baden richtig vorgegangen, indem es auf Vorlage des angefochtenen Pfandausfallscheines hin zur Pfändung geschrit-= ten ist, und muss diese nah Massgabe der gemachten Ausführungen aufrecht erhalten werden.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt; Der Rekurs wird abgewiesen.

Cità en