29 I 8
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Rubrum
2. Urteil vom 5. März 1903 in Sachen Regierungsrat Luzeru.
Steuerpflicht einer Automatengesellschaft nicht nur am Orte des: Hauptsitzes des Unternehmens, sondern auch am Orte, wo einzelne Automaten aufgestelit sind.
Sachverhalt
A.
Die Rekurrentin betreibt als Aktien-Gefellschaft mit Sitz in der Stadt Bern unter der Firma „Compagnie générale des distributeurs automatiques d'échantillons (Schweizerische Automatengesellschaft)" gemäss ihren Statuten auf dem Gebiete der Schweiz, ausser der Fabrikation und Veräusserung, auch die Ausbeutung von auiomatischen Einrichtungen und Erfindungen aller Art. Zu diesem letzteren Zwecke hat sie an zahlreichen Orten, in verschiedenen Kantonen, speziell auf den Bahnhöfen, sogenannte Warxenmuster- Verkaufsautomaten aufgestellt, die gegen Einwurf einer bestimmten Scheidemünze kleinere Bedürfnisartikel des täglichen Lebens, wie Streichhölzer, Zigarren, Schokolade 2c, verabfolgen. Ein solcher Automat befindet sich u. a. auf dem Bahnhof Sursee.
Im Jahre 1902 erliess die Steuerkommission von Sursee an die Rekurrentin die Aufforderung, ihr Einkommen in der Gemeinde zu deklarieren, und schässte sie, auf ihre grundsässliche Besireitung der Steuerpfliht im Kanton Luzern und entsprechende Angabe des steuerpflichtigen Einkommens gleich null, durch Verfügung vom 7./17, Zuli für den Betrieb des genannten Automaten von Amtes wegen mit 6000 Fr. kapitalisierten Erwerbesein. Gegen diefe Taxation beschwerte sich die Rekurrentin beim Regierungsrat des Kantons Luzern, indem sie dieselbe prinzipiell, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung, eventuell als quantitativ übersetzt, anfoht. Durch Entscheid vom 10. September 1902 wies der TI, Doppelbeszteuerung, Ne 2. & Regierungsrat die Beschwerde ab, wesentlich mit der Begründung, der streitige Automat entsprehe den durch das Bundesgericht aufgestellten Merkmalen einer steuerrehtlihen Zweigniederlassung. Demnach fei die Rekurrentin in Sursee und überall, wo sie solche Automaten aufstelle, grundsässlich erwerb®jteuerpflichtig ; dagegen werde ihx der Nachweis dafür, dass die angefochtene Taxation zu hoch fei, vorbehalten.
B.
Gegen diesen Entscheid ergriff die Schweizerische Automatengesellschaft rechtzeitig und in richtiger Form den staats= rechtlichen Rekurs an das Bundesgerichl mit dem Antrag, die Rekurrentin sei, in Aufhebung desfelben, als für das Gebiet des Kantons Luzern nicht einkommenssteuerpflichtig zu erklären. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt : Der gesamte Geschäftsbetrieb der Rekurrentin werde von ihrem Size Bern aus, wo allein sie im Handelsregister eingetragen sei, technisch und admiuisirxativ einheitlich geleitet ; ausschliezlich in Bern habe sie Bureaux, Lagerräume und eigenes Personal, Speziell der Warenverkauf durch die Automaten erfolge in der Weise, dass die Centralverwaltung die zur Auffstellung der Apparate erforderlichen Verträge mit den Plasseigentümern (Transportanstalten, Hotels 2c.), abschliesse, die Waren anschaffe, nah den Depots liefern und von hier aus auf die einzelnen Apparate verteilen lasse. Einzig das Nachfüllen der Automaten mit Ware und die Entnahme der Geldeinlagen geschehe am Standort jener durch Funktionäre des betreffenden Platvermieters, welche in keinem AnFtellungsverhältnis zur Rekurrentin stehen, sondern für ihre Tätigkeit lediglich Provisionen beziehen und keinerlei Vertretungsvollmacht besissen. In Sursee speziell sei der Bahnhofvorstand derart mit jenen Verrichtungen betraut. Der Erlôs aus dem Warenverkauf werde in Bern gesammelt und gebucht ; beschädigte Apparate werden durch das Personal der Centralverwaltung repariert. Demnach aber erscheine der einzelne Automat — entgegen der Annahme des angefochtenen Entscheides — nicht als steuerrehtliche Zweigniederlassung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, wie sich insbesondere aus den Präfudizien in Sachen der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees : Amtl. Samml., Bd. XXIV, 4, Nr. 83; der Internationalen Schlafwagen-Gesellsaft 1° À. Staatfsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitit. Bundesverfassung.
gegen Uri und gegen Wallis, Bd. XXIV, 1, Nr. 121, Bd. XXFV, 1, Nr. 35, ergebe. Es fehle ihm namentlich das Erfordernis der geschäftlichen Selbständigkeit ; denn er bilde nur ein bescheidenes Teilchen des gesamten, über die Schweiz verbreiteten Arbeitsnezes und könnte ohne die Verbindung mit dem Betriebe in Bern überhaupt nicht bestehen. Die Aufftellung von Apparaten komme lediglih der Entsendung von Handelsreisenden in die betreffenden Gegenden gleich und begründe so wenig wie dieser letere Umstand, separate Steuerdomizile. Tatfächlich werde denn auch die Rekurrentin für das gesamte Erwerbseinkommen an ihrem Site, durch Staat und Gemeinde Bern, besteuert ; ein entsprechender auswärtiger Steueranspruch, wie er hier in Frage stehe, erscheine somit als verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Die gleichzeitige Steuerpflicht in allen übrigen Kantonen, ausser Bern, und in deren circa 500 mit Automaten versehenen Gemeinden, würde die Rekurrentin geradezu der Existenzfähigkeit berauben und den Automatenbetrieb, welcher, wie durch (citierte) Entscheidungen deutscher Gerichte ausgesproczen werde, speziell auf den Bahnhôfen, im Verkehrsinteresse notwendig sei, auf dem Gebiete der Schweiz verunmöglichen.
C.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, indem er wesentlih geltend macht, die streiligen Automaten entsprechen durchaus der von der Rekurrentin felbst angerufenen, durch die Praxis des Bundesgerichtes aufgestellten Definition der fteuerrechtlichen Zweigniederlafsung ; denn sie dienen als ständige Anlagen an bestimmten Orten, als eigentliche Verkaufsmagazine, dem Hauptzweck des Unternehmens der Rekurrentin : dem Absag von Bedürfnissen des täglichen Lebens, während die Bureaux und Lagerräume in Bern als blosse Hülfsanlagen erscheinen. Dass die Automaten ihre Funktion einstellen, sobald sie nicht mit Waren alimentiert würden, und in diesem Sinne von der centralen Leitung @bhängen, sei leine spezielle Eigentümlichkeit derselben, sondern gelte auh für die von physischen Personen besorgten Verkaufsstellen, ohne dass diesen bloss deswegen die fteuerrechtliche Selbständigkeit abgesprochen würde. Der Vergleich der Apparate mit Geschäftsreisenden sei nur insofern richtig, als jene geshäftlich wie physische Personen funktionieren. Wenn die Rekurrentin endlich den Automatenbetriess speziell auf den Bahnhöfen als im Verkehrsinteresse notwendig bezeichne, so treffe dies jedenfalls für die schweizerischen Berhältnisse (wie näher ausgeführt wird) nicht zu.
Erwägungen
1.
Die Rekurrentin bestreitet dem Kanton Luzern unter Berufung auf das bundesrechtlihe Verbot der Doppelbesteuerung (Ari. 46 Al. 2 B.-V.) die Kompetenz, sie für das Einkommen aus dem Betriebe ihrer, im Kantonsgebiet (\peziell auf Bahnhöfen) aufgestellten, Automaten mit Staats- und Gemeindesteuern zu belegen, da sie ausssliesslich der Steuerhoheit ihres Sisszes (Bern) unterstehe und dort tatsächlih für ihren gesamten Erwerb besteuert werde. Nun geht die aus dem citierten Verfassungsartikel erwachsene Praxis des Bundesgerichtes dahin, dass Einkommenssteuern, wie sie hier in Frage stehen, grundsässlich am Sih der Unternehmung, aus deren Betrieb der steuerpflichtige Erwerb resultiert, zu entrichten sind, mit der alleinigen Aussnahme, dass auswärts befindliche dauernde Anlagen und Einrichtungen jener, in welchen sich unter selbständiger Leitung ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes abspielt, am Orte selbst ein besonderes Steuerdomizil für den hier erzielten Erwerb begründen, Demnach hängt die Entscheidung der vorliegend sireitigen Frage, ob die Rekurrentin hinsichtlich der auf luzernischem Territorium befindlichen Automaten an den einzelnen Standorten derselben einkommenssteuerpflichtig sei, davon ab, ob die Aufstellung und der Betrieb eines solchen Automaten den erwähnten Erfordernissen eines selbständigen Etablissements im steuerrechtlichen Sinne entspricht oder nicht.
2.
Nun steht vorab ausser Zweifel, dass es sich bei jenen Automaten um feste, dauernde Einrichtungen zur Veräusserung von Waren handelt. Der Automat ist nicht, wie die Rekurrentin meint, einem (stummen) Reisenden gleichzuftellen, denn es fehlt ihm gerade das Charkteristikum des Reisenden : die Fähigkeit der Bewegung und Ortsveränderung. Seine Wirksamkeit ist vielmehr, im Gegensaz zu derjenigen des Reisenden, auf einen bestimmten Ort, seinen Standort, beschränkt. Er lässt sich daher nach der äusserlichen Art seiner Funktion eher einem Waren=- depot vergleichen, welches gleichzeitig mit fixen Preisen verschene Verkaufsobjekte gegen Bezahlung abgibt.
3.
, Aber auch das weitere Requisit wesentlichen Geschäftsbetriebe® unter selbständiger Leitung muss als gegeben erachtet werden. Aller= dings ist klar, dass im juristischen Sinne von eigener Geschäststätigkeit cines Automaten nicht die Rede sein kann, da derselbe civilrechtlich nicht als Stellvertreter des Geschäftsinhabers, sondern lediglich als defsen Werkzeug zur Vermittlung des Abschlusses von Distanzgeschäften erscheint. Allein, wirtschaftlih gesprochen, funktioniert der Apparat selbst als Verkäufer der in ihm aufgespei- <erten Waren und versieht dem praktischen Erfolge nach durchaus den Dienst eines mit rechtliher Handlungsfähigkeit undVertretungsvollmacht ausgestatteten Jndividuums. Nun *ann dieFrage der Zulassung eines besonderen Steuerdomizils, wie die ganze Eniwickelung der einfchlägigen bundesgerichtlichen Praxiszeigt, im allgemeinen weniger nac rechtlichen, speziell civilistischen,. Gefichispunkten, als unter Würdigung wirtschaftlicher Faktoren. rationell entschieden werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der hier in Betracht fallenden neuen Erscheinung des Wirtschaftslebens, der mechanisch funktionierenden Warenverkaufsapparate, da deren steuerrechtlich relevante Bedeutung unzweifelhaft nicht in ihrer juristischen Qualifikation, sondern auschliesszlich in ihrer öfonomischen Wirksamkeit und Tragweite beruht, Muss aber demnach für die vorliegende Untersuchung angenommen werden, dass sich der Warenverkauf nicht von der Centrale der Gesellschaft aus, sondern direkt durch die Automaten vollzieht, so ist jeder derselben als Siss wesentlichen Geschästsbetriebes anzusehen. Denn gerade in der Veräusserung der Waren besteht, wie der Rekursbeklagte rihtig ausführt, die hier massgebende, den streitigen Erwerbbegründende Tätigkeit der Rekurrentin, während demgegenüber Ankauf und Lagerung der Ware, die gewerblichen Funktionen, welche sih am Gesellschaftssize abspielen, lediglich accessorischer, den Verkauf und Erwerb vermittelnder, Natur sind. Jn diesen Punkte zeigt sich der entscheidende Unterschied des vorliegenden. Falles von dem in der Rekursschrift für ihre Auffassung citierten - Präjudiz in Sachen der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersces (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1, Nr. 83); denn dort geht, umgekehrt wie hier, der wesentliche, erwerbserzeugende Geschäftsbetrieb der rekurrierenden Gesellschaft, der Transport vou
Personen und Sütern auf dem See, nicht in den ständigen Stationsanlagen und Einrichtungen am Ufer vor fi, sondern wird dur dieselben bloss vermittelt, resp. erleichtert. . Endlich fallen die von der Rekurrentin vorliegend weiterhin angerufenen Entscheidungen i. S. der Juternationalen Schlafwagengesellschaft Nr. 35) schon deswegen ausser Betracht, weil nach den ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen eine ständige, an bestimmtem Ort fixierte Geschäftseinrihtung gar nicht in Frage stand.
Die erforderlihe Selb ständigkeit des Geschäftsbetriebes aber ist bei den streitigen Automaten als vorhanden anzunehmen, in Erwägung, dass ihre, nach dem Vorstehenden für das Unternehmen wesentlihe Funktion der Warenablieferung gegen Empfang des Kaufpreises den der Leitung eines gewöhnlichen Verkaufsmagazinss mit fixen Preisen — über dessen steuerrehtliche Selbständigkeit ein Zweifel nicht bestehen kann — in der Hauptsache obliegenden Verrichtungen entspricht, mit dem einzigen, vom vorliegend massgebenden wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus unerheblichen, Unterschied, dass hier die mechanische Einrichtung die Stelle des dort ftändig vorhandenen Personals vertritt, Zur Bestärkung jener Annahme dient übrigens auch die Tatsache, dass die menschliche Bedienung der Apparate, soweit solche zum Nachfüllen der Waren und zur Entnahme des Geldes nötig ist, nah den eigenen Angaben der Rekurrentin, nicht unmittelbar vom Gesell schaftssize aus, sondern für die einzelnen Automaten selbständig durch an ihren Standorten engagiertes Personal besorgt wird. Diese Argumente werden durch den Umstand, dass die gesamte Unternehmung der Rekurrentin -in kaufmännischer und adminiftrativer Hinsicht (Anschaffung und Verteilung der Waren, Justallation und Reparatur der Apparate, Rechnungsführung) unter einheitlicher Leitung steht, keinesswegs entfräftet ; vielmehr muss trossdem jeder Automat für fih als Geschäft im Kleinen betrachtet werden.
4.
Erweist sich nach dem Gefagten die streitige Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Luzern als bundesrechtlich unanfechtlá À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Ábschniit. Bundesverfassung.
bar, so folgt daraus, gemäss dem Verbot der Doppelbesteuerung, obne Weiteres, dass eine Beiziehung desselben Erwerbes am Sihe der Gesellschaft, im Kanton Bern, grundsässlich unzulässig ist und deshalb von einer gleichzeitigen Besteuerung in Bern und in den übrigen Kantonen bezw. Gemeinden, deren verhängnisvolle Konsequenzen die Rekurrentin erörtert, keine Nede sein kann. Die damit geschaffene steuerrehtliche Situation rechtfertigt si, abgesehen von den bereits angeführten Gründen, auch aus der weiteren Erwägung, dass die Rekurrentin hauptsächlich am Standort ihrex einzelnen Verkaufsapparate eines intensiven Schusszes der staatlichen Polizeiorgane bedarf, da jene Einrichtungen ihrer Natur nach der fortdauernden Überwachung durch die Gesellschaft selbst entbehren. Allerdings kann nicht verkannt werden, dass diese Ordnung der Verhältnisse eine gewisse Zersplitterung der Steuerpslicht herbeiführt, welche der grundsäglih anzustrebenden Einheit derselben zuwiderläuft. Allein diefer Umstand ist die notwendige Folge des speziellen Charakters der vorliegenden Unternehmung, indem deren wesentliches, ihrer wirtschaftlichen Funktion inhärentes, Merkmal darin besteht, dass sie sich aus vielen, über das ganze schweizerische Territorium zerstreuten, kleineren Etablissementen zusammensetzt, welche lediglih durch die bezeichnete Oberz leitung verbunden sind. Ob bei diesen eigenartigen Verhältnissen nicht eine Besteuerung der einzelnen Einrichtungen nach anderm System, als dem vorliegend praktizierten der gewöhnlichen Subjeftssteuern, zweckmässig und geboten wäre, hat das Bundesgericht nicht zu erörtern, da ihm an sich — soweit nicht interkantonale Doppelbefteuerung in Frage steht — die Kompelenz, auf die Ausgestaltung der kantonalen Steuerordnungen einzuwirken, nichi zukommt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Der Rekurs wird abgewiefen.
TII. Verfassungesmüssiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten. — For naturel. Inadmissibilité de tribunaux exceptionnels.