Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

34 I 675

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dals 1 schan. 1908

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bge-atf-dtf/34-i-675/de/34-i-675

Consultà ils 30 avust 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala da las decisiuns dal Tribunal federal
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

34 I 675

34 I 675

Rubrum

vertraglich und buchhaliungSgemäss gar kein Salär für tatsächli geleistete persönliche Arbeit eines Geschäftsteilhabers mit Domizil in einem andern Kanton, als demjenigen des Geschäftssizes, ausgeschieden ist, der Verständigung der beiderseitigen Steuerbehörden, eventuell dem Entscheide des Bundesstaatsgerichtshofes,

vorbehalten bleiben, die fragliche Steuerverteilung den jeweiligen Verhältnissen gerechterweise entsprechend vorzunehmen (vergl. hiezu das bereits angezogene Urteil i. S. Morgenthaler, a. a. O., Erw. 3 in fine).

2, Aus der vorstehenden allgemeinen Erwägung folgt für den gegebenen Fall, dass der Kanton Zürich grundsäglich berechtigt ist, den in Zürich wohnhaften Rekurrenten für den seiner persönlichen Mitarbeit im Geschäfte der Kollektivgefellshast J. Brandeis Söhne, in Baden, entsprechenden Betrag des von ihm nach seiner Angabe lediglich als „Geschäftsgewinn“ bezogenen Einkommens zu besteuern. Der gegen diese grundsäglihe Steuerberechtigung Zürichs gerichtete Rekurs erweist sich somit als unbegründet. Daz gegen ist die danach in Zürich zu versteuernde Quote des „Geschäftsgewinns“ gemäss dem Verbote der interkantonalen Doppelbesteuerung natürlich der aargauischen Steuerhoheit entzogen. Die Höhe feiner Steuerveranlagung in den beiden Kantonen für das streitige Steuerjahr (1907) aber hat der Rekurrent nicht angefochten, obschon er wissen musste, dass speziell die den Rekursgegenstand bildende zürcherishe Taxation — entgegen seiner Behauptung in der Rekursschrift gegenüber dem regierungsrätlichen Entscheide — nicht sein Geschäftseinkommen in Baden schlechthin umfasste, da die Verfügung der Finanzdirektion vom 22. Juli 1908 ausssdrüsich betont, dass die unteren Steuerbehörden mit dem Ansass von 5000 Fr. lediglich sein Arbeitseintommen, für feine persönlichen Diensle im Geschäft, besteuerten. ES muss daher bei den beiderseitigen Taxationen, vorläufig wenigstens, ohne weiteres sein Bewenden haben. Dagegen ist dem Rekurrenten jedenfalls unbenommen, die Frage der Angemessenheit dieser Taxationen in ihrem Zusammenhange für zukünftige Steuerperioden aufzuwerfen und eventuell ebenfalls im s\taatsretlihen Rekursverfahren zur Entscheidung bringen zu lassen. Übrigens scheint ihm der Schlusspassus des angefochtenen Entscheides des zürcherischen Regierungsrates bezüglich des Ansatzes pro 1907 noch den Befund der Steuerexpertenkommission vorzubehalten, welchem dur diesen NekurZentscheid natürlich nicht präjudiziert wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Sachverhalt

102. Nrfeil vom 18. November 1998 in Sachen Aspinis-Yrunnen, Kom. A.-G. (Müller, Grefsex & Cie.) gegen Wilihof und Kaufon Luzern (Gemeinde Wohlen und Kanfkou Zargan).

Steuerpftichti einer Gesellschaft, die die Ausbeutung uad den Betrieb emer Mineralwasserquelle zum Gegenstand hat und in einem vom Kanton, in dem die Quelle liegt und ausgebeutet wird (i. e. Luzern) verschiedenen Kanton (i, c. Aargau) ilren kaufmännischen Sitz hat. Teitung der Stenerkoheit.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage :

A.

Unter der Firma „Alpinis Brunnen Kom.-A.-G. (Müller, Gretler & Cie.) in Wohlen“ ist am 6. Februar 1908 eine Kommandit-Aktiengesellschaft mit Siz und Verwakllung in Wohlen (Aargau) gegründet worden, deren unbeschränkt haftende Mitglieder Max Müller-Gretler und Louis Gretler, beide in Wohken, sind. Zweck der Gesellschaft ist, gemäss § 2 ihrer Statuten, „der „Erwerb, Ausbau und Betrieb der bisher von der Firma Gret- „iler & Cie. in Wohlen besessenen Mineralwasserquelle beim Bad „Knutwil, sowie der Versandt des dort entspringenden Mineral- „Und Tafelwassers“. Als Versandtstelle bezeichnen die Statuten das Bad Knutwil. Der Generalversammlung steht das Recht zu, „den Betrieb auh ähnlicher anderer Geschäfte zu beschliessen“. Das Gesellschaftskapital ist auf 300,000 Fr. fesigesetzt und eingeteilt in 600 Namenaktien zu 500. Fr., von denen die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter zusammen 200 Stü übernehmen und daneben vorläufig nur 111 Stückk zur Ausgabe gez langen. Die von den unbeschränkt haftenden Gesellslaftern übernommenen Aktien werden liberiert „als Gegenwert für ihre Auss- „lagen und Zahlungen an die Quelle und das Betriebsinventar, „die gemäss genauem Jnventar pro 31. Dezember 1907 an die „Kommandii-Aktien-Gesellschaft übergehen“ (§ 8 der Statuten). Ferner übernimmt die Gesellschaft auch noch andere (näher bestimmte) Passiven. Anderseits erwirbt sie alle Aktiven der Firma Gretler & Cie., ihre Debitoren, sowie „als Eigentum alle s. Zt. „oon Gretler & Cie. bei Troller & Cie. erworbenen Rechte, Liegen- „hasten, Betriebsinventar usw., ferner Quellfassung, die Schau- „dernquelle, Recht auf Schusszmarke und alle seit Übernahme der „Alpinisquelle von Gretler & Cie. erworbenen, zum Betrieb der „Quelle bestimmten Immobilien und Beweglichkeiten, gemäss dem „im Herbst 1907 aufgestellten Junventar, alle Verträge, das Recht „auf Konventionalstrafe gegen O. Troller von 100,000 Fr.“ (8 24 der Statuten). Die Firma Gretler & Cie, hatte nämlih ihrerseits das „Geschäft des Versandts von Mineralwasser-Stahl- „sprudel Bad Knutwil“ durch Vertrag vom 13. März 1907 der Kommanditgesellschast Troller & Cie. mit Aktiven und Passiven abgekauft und dazu gleichzeitig, durch Separatvertrag, vom unbeschränkt haftenden Teilhaber dieser Gesellschaft, Otto Troller, persönlich die „hintere Stahlquelle“ zum Preise von 25,000 Fr. nebst einer darum gelegenen Landparzelle von 2000 m? zu 50 Lts.

per m2 erworben. Jm April 1908 nun schähte die Gemeindesteuerkommifsion von Wilihof (Kts. Luzern), deren Gemeindebann diese Quelle angehört, die Kommandit- Aktiengesellschaft „Alpinis Brunnen“ mit 9000 Fr. Erwerbssteuerkapital, entsprechend einem steuerpflichtigen Erwerb von 41500 Fr. ein, während bisher, noch pro 1907, die Gesellschaft Troller & Cie., welche auch ihren Sit in der Gemeinde Wilihof hatte, hier für ein Erwerbssteuerkapital von 15,000 Fr., gleich 2500 Fr. Erwerb, besteuert worden war. Gegen diese Taxation der Gemeindebehörde beschwerte sich die Komm.- A.-G. beim Regierungsrat des Kantons Luzern, indem sie geltend machte, dass sie an ihrem Size Wohlen, wo fi ihre Geschäftsleitung befinde, erwerbssteuerpflichtig sei und dort tatfächlich au für ihren Erwerb besteuert werde, sodass ihre Heranziehung zur Erwerbssteuer in Wilihof eine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle und, eventuell, für das erste Geschäftsfjahr der Gesellschaft jedenfalls auch zu hoch gegriffen wäre. Der Gemeinderat von Wilihof wandte jedoch zur Rechtfertigung feines Steueranspruchs ein, dass sih der wesentlichste Teil der Gefchäftstätigkeit der Gesellschaft ständig und unter besonderer Leitung in dieser Gemeinde abwidle, da hier das aus der Erde fliessende Mineralwasser durc befonders geleitete Arbeiter transportfähig gemacht, auf Lager gehalten und überall hin versandt werde. Durch Entscsseid vom 29. Juli 1908 wies hierauf der Regierungsrat die Beschwerde ab, indem er gestügt auf diese Angaben der Gemeindebehörde die Frage der Steuerpflicht der Gesellschaft in Wilihof grundsätzlich bejahte und über die Höhe der angefochtenen Taxation bemerkte, ihr Ansass sei einstweilen zu belassen, dagegen bleibe es der Rekurrentin für die Zukunft unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass aus ihrem Geschäftsbetriebe in Wilihof ein steuerbarer Erwerb im angesegten Betrage nicht resultiere.

B.

Jnnert der gesetzlichen Frist seit der Zustellung des vor=- stehenden Entscheides hat die Kommandit-Aktiengesellschaft „Alpinis Brunnen“ den staatsrechtlicen Nekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie beschwert sich über bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung, indem sie in erster Linie an ihrer Auffassung, dass sie nur im Kanton Aargau erwerbssteuerpflichtig fei, festhält und wesentlih ausführt : In Wilihof (Bad Knutwil) werde einfach das aus der Quelle strömende, allerdings sehr sorgfältig gefasste und durch Filter geleitete Mineralwasser in die Versandtflaschen abgefüllt, welche dann, verpackt, „grossenteils“ ins Lager nah Wohlen spediert und von dort an die einzelnen Besteller versandt würden. Diese Wasserabfüllung zum Versandtzweck könne nun nicht eiwa als Fabrikationstätigkeit, als Schaffung eines neuen Rechtsgutes, betrachtet werden, sie bilde auc keineôwegs, wie die Luzerner Steuerbehörden annähmen, die Haupttätigkeit der Gesellschaft und stehe nicht unter besonderer Leitung, indem der Angestellte, welchem die Überwachung der damit beschäftigten Arbeiter obliege, fast die ganze Zeit in Wohlen, auf dem Bureau der Gesellschaft, oder auf Geschäftsreisen sei und nur hie und da nach Knutwil gehe. Die Haupttätigkeit der Gesellschaft, welche eben ein Han= delsgeschäft betreibe, liege vielmehr in der kaufmännischen Geschäftsleitung in Wohlen. Hier wickle fih der gesamte Verkehr mit den Kunden ab, von hier aus werde auh die Reklame betrieben und überhaupt alles das besorgt, was den Erwerb bedinge ; denn ohne diese Handelstätigkeit in Wohlen wäre das in Knutwil in Flaschen abgefüllte Wasser für die Gefellschaft fast wertlos. Das Abfüllen der Flaschen stelle nur eine Hülfsarbeit dar, es bedeute nichts anderes, als das Sammeln eines Produktes (des aus der Quelle strömenden Mineralwassers), das der Gesellschaft bereits gehöre. Und dies könne nicht erwerbssteuerpflichtig machen, sonst käme man dazu, dass jeder Landwirt, der ausserhalb seiner Wohngemeinde ein. Karioffelfeld besisse und die darauf wachsenden Kartoffeln einsammle und zur Verwertung heimführe, diesen Ertrag am Orte des Kartoffelfeldes versteuern müsste. Soweit aber gehe weder die Luzerner Steuerpraxis, noch namentlich die Doppelbesteuecungspraxis des Bundesgerichts (z. vgl. Enlscheid i. S., Imhof vom

18. Oktober 1890 : AS 16 Nr. 88 S. 627 ff., wo der Grundfa aufgestellt fei, dass das Domizil die Erwerbssteuerpflicht bestimme ; ferner die dem vorliegenden ähnlichen Fälle Schwarzenbach & Cie. : AS 25 1 Nr. 86, und Esseiva : AS 26 I Nr. 52), Eventuell könnte der Kanton Luzern die Erwerbssteuez jedenfalls nicht allein beziehen, sondern es wäre eine Ausscheidung zwischen ihm und dem Kanton Aargau zu treffen, wobei Luzern als bloss ausnahmsweise sorderungsberechtigt genau festzustellen hätte, in welchem Umfange ihm die Steuer gebühre, was bisher noch nicht S. 500 ff.). Ganz eventuell wäre die Gesellschaft als im Aargau steuerfrei zu erklären. Demnach werde das Rekursbegehren gestellt: 1, Der Entscheid des luzernischen Regierungsrates vom 29. Juli 1908 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin nict pflichtig sei, im Kanton Luzern Erwerbssteuern zu bezahlen; 2. Eventuell sei, in Aufhebung dieses Entscheides, die Sache an den luzernischen Negierungsrat zurückzuweisen zur Feststellung der Faktoren und des Umfangs, in welchem die Rekurrentin im Kanton Luzern, und demzufolge im Kanton Aargau nicht mehr, Fteuerpflichtig sei; 3, „Ganz eventuell“ sei die Rekurrentin von der ErwerbsFteuerpflicht im Kanton Aargau zu befreien und seien die Verfügungen der aarg. Steuerbehörden wegen Doppelbesteuerung aufzuheben.

C.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er bemerkt zunächst, die Behaup- “tung der Rekurrentin vor Bundesgericht, dass nicht der gesamte Wasserverkauf unmittelbar in Wilihof erfolge, sondern ein Teil der gefüllten Flaschen in ein Lager nach Wohlen gehe und von dort aus versandt werde, sei neu und deshalb nicht zu berüksichtigen. Sodann betont er wesentlich, den geschäftlichen Funktionen ‘der Rekurrentin in Wohlen komme bloss akzessorische, den Verkauf des Mineralwassers vermittelnde, Bedeutung zu. Jhr Bureau daselbst qualifiziere si lediglih als Hülfsanlage ihres Geschäftsbe- ‘triebs, Dieser spiele sich in der Hauptsache in Wilihof ab, wo das von der Rekurrentin in Handel gebrachte Objekt gewonnen ‘werde. Dass dasselbe nicht im Fabrikationswege, sondern von der Natur selbst erzeugt werde, sei unerheblich, Entscheidend sei, dass mit dem Aufhören der Mineralwassergewinnung in Wilihof das Bureau in Wohlen notwendig dazu kommen müsste, seine Funktionen einzustellen, während umgekehrt die Aufhebung dieses Bureaus nicht notwendigerweise auch die Einstellung des Geschäftsbetriebes in Wilihof bedingen würde. Dazu komme, dass fi dieser Betrieb zugegebenermassen nicht bloss auf die Gewinnung des VerTaufsobjeftes beschränke, sondern dass von Wilihof aus direkt auh Mineralwasser verkauft und somit Erwerb erzielt werde. Was aber die Hôhe der streitigen Erwerbstaxation betreffe, seien die luzernishen Steuerbehörden, wie shon im angefochtenen Entscheide ‘angedeutet, bereit, eine Reduktion derselben vorzunehmen, wenn die Rekurrentin sie als übersegt nachweise.

D.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau, welchem ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden ist, hat ‘Gutheissung des Rekurses im Sinne seines Hauptbegehrens beantragt. Er schliesst sich der Argumentation der Rekurrentin an, dass sie kein Fabrikations- sondern ein Handelsgeschäft betreibe, dessen Haupttätigkeit am Geschäftssige Wohlen vor si gehe, und Fügt bei, die Einrede des Regierungsrates von Luzern, dass mit dem Aufhören der Mineralwassergewinnung in Wilihof das Burequ der Rekurrentin in Wohlen seine Funktionen einstellen müsste, fei unbehelflich ; denn mit dem Aufhören des Weinbaus müssten ja auh alle Naturweinhandlungen zu funktionieren aufhören, daraus aber sei doch nicht zu schliessen, dass die Weinhändler ihren Erwerb da zu versteuern hätten, wo der Wein wachse, und nicht da, wo sich ihre Geschäfte befänden ; —

Erwägungen

1.

, Die Tätigkeit, durch welche die Rekurrentin einen Erwerb zu erzielen bezweckt, ist nicht der Handel mii Mineralwasser als solcher, sondern, nah ihren Statuten und der Art ihres tatsächlichen Geschästsbetriebs, die Ausbeutung einer Mineralquelle beim Bad Knutwil, in der luzernischen Gemeinde Wilihof, durch Fassen und Abfüllen dieses Mineralwassers iu Flaschen, nebst dem Verfauf und Versandt desselben. Es handelt sich also um die gewerbsmässige Gewinnung und Verwertung eines an einem bestimmten Orte zur Verfügung stehenden Naturproduktes. Die gesamte Leitung dieses Unternehmens, sowohl der Wasserfassung und -bereitstellung, als auh des Wasserverkaufs und -versandts, erfolgt vom Size der Rekurrentin aus, der sich in Wohlen (Kanton Aargau) befindet, Die ausführende Geschäftstätigkeit dagegen vollzieht sich in der Hauptsache am Orte, wo die Quelle zu Tage tritt, so namenilich das Abfüllen, Verpackken und Versenden der Flaschen. Jn letzterer Beziehung behauptet zwar die Rekurrentin, dass die Versandtflaschen „grossenteils“ nicht direkt an die Abnehmer gelieferi, sondern zunächst in ein Lager nach Wohlen gebracht. würden. Allein dieser Angabe widerspricht die statutengemässe Bezeichnung des Bades Knuiwil, d. h. der Gemeinde Wilihof, als. Verjandtstelle. Hieraus ist zu schliessen, dass die fragliche indirekte Versendung des Wassers jedenfalls eine Ausnahme bildet, welcher keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, wie sich denn die Nefurrentin darauf vor den luzernischen Steuerbehörden auch gar nicht: berufen hatte. Der streitige Geschäftsbetrieb gehört somit wirtschaftlich den beiden streitigen Kantonen an: während sich die Betriebsleitung mit den gesamten kausmännischen Funktionen an seinen rechtlichen Sisse im Kanton Aargau befindet, geht die wesentliche produktive Geschäststätigkeit dauernd, bei ständigen Anlagen und Einrichtungen, im Kanton Luzern vor sih, wo die ausgebeutete Mineralquelle immobilisiert ist. Die beiden Betriebszweige sind von einander abhängig und bilden in diefem Sinne eine unlösbare Einheit. Denn gleichwie einerseits die gewinnbringende Verwertung des in veräusserungsfähige Form gebrachten Mineralwassers der kaufmännischen Tätigkeit bedarf, so setzt anderseits der Erfolg dieses kaufmännischen Wirkens jene technische Bereitstellung des zu verwertenden Naturproduktes voraus. Bei folcher Sachlage

nun erscheinen nach der heutigen Praxis des Bundesgerichts grundsässlih beide Kantone als zur Erwerbsbesteuerung der Rekurrentin bereGtigt ; quantitativ aber beschränken si ihre Steueransprüche, mit Rücksicht auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, gegenseitig derart, dass sie zusammen auf keinen Fall mehr, als den vorhandenen Gesamterwerb des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebes umfassen dürfen. Es handelt sich hier um Verhältnisse, ähnlich denjenigen, welche den Entscheidungen in Sachen Elektrizitätswerk Kubel (AS 31 1 Nr. 9 Erw. 5 S. 76/77) und neuestens in Sachen Scheitlin (AS 33 1 Nr. 7 Erw. 1 S. 54/55) zu Grunde lagen, und wie sie auch son in dem von der Rekurrentin unrichtiger Weise für ihren Standpunkt zitierten Falle Imhof (AS. 16 Nr. 88) zu einer Teilung des Steuerrechts geführt hatten, teils auf Grund freiwilliger Anerkennung der interessierten Kantone (bezüglich der Erwerbssteuer: ga. a, O. S. 627), teils nuch dem Entscheide des Bundesgerichts (bezüglich der Vermögenssteuer: a. a. O. S. 632), Dagegen unterscheiden sich die in der Rekursschrift als direkte Präjudizien angerufenen ältern Urteile in Sachen Schwarzenbach (AS 25 I Nr. 86) und Esseiva (AS 26 I Nr. 52) in erheblichen Tatbestandsmomenten vom gegebenen Falle und basieren überdies auf der Anwendung eines in den erwähnten spätern Entscheidungen teilweise modifizierten Begriffs des besonderen Steuerdomizils. Gegen die Heranziehung des Falles Esseiva (in welchem die in Sitten befindliche Kelterei einer mit Siy in Freiburg betriebenen Weinhandlung als ein besonderes Erwerbssteuerdomizil nicht begründet erachtet wurde) ist inbesondere zu bemerken, dass die Kelterung in Sitten der von dritten Rebbesissern angekauften Trauben — auf die allein der damals streitige Erwerbssteueranspruch des Kantons Wallis sich bezog — jedenfalls nichi einen im gleichen Sinne wesentlichen Bestandtieil des Betriebes der Weinhandlung als solcher bildete, wie hier die Bereitstellung des von der Rekurrentin ständig und ausschliesszlich aus der eigenen Quelle in Wilihof bezogenen und als soles in den Handel gebrachten Mineralwassers für ihren Geschäftsbetrieb der Quellenausbeutung. Ebenso erscheinen auch die anderweitigen Einwendungen gegen die grundsässliche Berechtigung auch des Kantons Luzern zur Besteuerung des Erwerbs

der Rekurrentin als unbehelflih. Die Argumentation der Vernehmlassung des aargauischen Regierungsrates, welche dahingeht, die Rekurrentin sei am Orte ihrer Mineralquelle ebensowenig erwerbssteuerpflichtig, als ein Weinhändler da, wo der Wein wachse (statt da, wo sich sein Geschäst befinde), übersieht, dass der Erwerb eines Weinhändlers als solchen eben nicht im Ectrage der Weinreben, sondern lediglich im Gewinn auf dem am Geschäftsorte betriebenen Weinumsate liegt. Und die Behauptung der Rekurrentin, dass sie sich hinsichtlich des Wasserbezugs aus ihrer luzernischen Mineralquelle in analoger Stellung besinde, wie ein Landwirt, welcher die Ernte seines auswärts gelegenen Kartoffelfeldes einfammle, und dass sie danach nicht am Orte der Quelle erwerbssteuerpflichtig sein könne, geht offensichtlih fehl, weil der gewöhnliche Erirag eines solchen Kartoffelfeldes, aller Regel nach, gemäss den Grundsätzen über die Liegenschaftsbesteuerung, gerade nicht in der Wohnsissgemeinde des Eigentümers als solcher, sondern vielmehr in der Gemeinde, wo der Acer gelegen iît, zu versteuern wäre, und weil ferner das Mineralwasser doch nicht, wie die erntereife Kartoffel, ein mit seiner Behändigung ohne weiteres verwertbares Naturprodukt darstellt.

2.

Was die quantitative Abgrenzung der Steueransprüche der beiden Kantone betrifft, dürfen die örtlih getrennten Betriebsszweige der kaufmännischen Geschäftsführung im Kanton Aargau und der technisch-produktiven Betriebstäligkeit im Kanton Luzern nach ihrem erörterten Zusammenwirken zur Erzielung des Erwerbs wohl als unter sich gleihwertige Faktoren desselben angesehen werden. Es retfertigt sich daher, jedem der Kantone die Hälfte des jeweiligen Gesamterwerbes der Rekurrentin als steuerpslichtige Quote zuzuerkennen. Fn diesem Sinne ist einerseits die Angelegenheit, in Aufhebung des in erster Linie und ausdrüclich dem Rekurse unterstellten Entscheides der luzernischen Steuerbehörden, zu neuer Bestimmung des Steneransagzes pro 1908 an diese Behördea zuräzuweisen, und anderseits auch den aargauischen Steuerorganen, deren Verfügung die Rekurrentin zwar nicht speziell bezeichnet, jedoch eventuell allgemein ebenfalls angefochten hat, die Verpflichtung aufzuerkegen, ihre Steuerforderung für das gleiche Steuerjahr entsprechend festzusetzen ; — erkannt: i Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Rekurrentin, in Aufhebung des abweichenden Entscheides der luzernischen Steuerbehörden, pflichtig erklärt wird, ihren Erwerb je zur Hälfto in den Kantonen Luzern und Aargau zu versteuern.

—

103.

Arfeis vom 10. Dezember 1908 in Sachen Frey-Hirzel gegen Vegieruugsrat <Êuzern.

Rekurs gegen den Bezug einer Hundesteuer. — Doppetbesteuerung ? — Luzern. Finanzgesetz vom 9. März 1859, §8 56 und 57 ; Ges. betr. die Hundetaxen vom 7. Juni 1869.

da si aus den Akten ergeben :

A. Der Rekurrent Heinrich Frey-Hirzel, Notar, in Gontenschwil (Aargau) hat am 12. September 1908 ein Jagdpaient für den Kanton Luzern erworben, das ihn berechtigt, während der Jagdzeit vom 14. Oktober bis und mit 30. November 1908 in dem der Jagd geöffneten Gebiet des Kantons mit zwei Hunden zu jagen. Für dieses Patent hat er folgende Taxen entrichten müssen:

„Für die allgemeine Jagd (inkl, 1 Hund) ,, Fr. 60 „Zuschlag für nicht im Kanton niedergelassene Jäger E , « « pgp 90 „für die Flugjad. « 20 „für den zweiten GD «„ 40 „Hundesieuen. C, 30 „Total Fr. 150

Cità en