41 III 51
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Rubrum
12. Entscheid vom. 17. Februar 1915 i. S. Bloch,
Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Art. 46 SchKG.
Sachverhalt
A.
— Der Rekurrent Joseph Bloch von Kirchen im Grossherzogtum Baden hielt sich früher in Zug auf und war dort im Handelsregister eingetragen. Seine Eltern, die in Zürich wohnen, hatten in seinem Partiewarenund Inkassogeschäft die Prokura. Im Sommer 1914 begab er sich nach London und suchte dort nach den bei den Akten liegenden Korrespondenzen anfangs Juli eine Stelle. Er fand eine solche bei De Keyser’s Royal Hotel Ltd., wo er heute noch angestellt ist. Nachdem in einer gegen ihn gerichteten Betreibung am 14. Dezember 1914 eine Verhandlung vor dem Konkursrichter von Zug stattgefunden hatte, bei der nach dem Protokoll « der Beklagte (Joseph Bloch, Kaufmann, Neugasse Zug) » erschienen 52 Entscheidungen der Schuldbetreibungssein soll, stellte sein Vater als « Generalbevollmächtigter» am 18. Dezember beim Handelsregisteramt Zug das Gesuch um Löschung der Firma seines Sohnes im Handelsregister, indem er erklärte, sein « in London zurückgehaltener Sohn » sei vor Ablauf des Krieges nicht in der Lage, zurückzukommen. Zugleich bemerkte er, dass er in Zug die Ausweispapiere für den Rekurrenten zurückgezogen und an diesen nach London geschickt habe. Die Eintragung der Firma des Rekurrenten im Handelsregister wurde am 12. Januar 1915 gelöscht. Auf Begehren des Johann Scherrer in Winterthur leitete das Betreibungsami Zug eine Wechselbetreibung (Nr. 70) gegen den Rekurrenten ein, indem es am 14. Januar 1915 den Zahlungsbefehl erliess und dem Rekurrenten nach London sandte. .
B.
— Hiegegen erhob dieser Beschwerde mit dem Begehren um Aushebung der Betreibung.
Er machte gelleud, dass er zur Zeil der Anhebung der Betreibung seinen Wohnsitz nicht mehr in Zug, sondern in London gehabt habe.
Das Betreibungsamt bemerkte, dass der Bruder des Rekurrenten ihm dessen Londoner Adresse angegeben und erklärt habe, der Rekurrent könne « als Internierter und deutscher Siaatsangehöriger» London nicht verlassen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Beschwerde durch Entscheid vom 6./8. Februar 1915 mit folgender Begründung ab : Der Rückzug der Schriften bilde keinen Beweis für die Verlegung des Wohnsitzes nach London. Die entscheidende Frage sei die, ob der Rekurrent nach England in der Absicht gereist sei, dort dauernd zu bleiben, und dort auch freiwillig dauernden Aufenthalt genommen habe, oder ob er nach kurzem Aufenthalt wieder habe zurückkehren wollen, aber durch die Kriegslage zum Bleiben gezwungen- worden sei. Aus dem Schreiben ans Handelsregisteramt ergebe sìich nun unzweifelhaft, dass der Eintrag im Handelsregister deswegen gelöscht worden sei, weil der Rekurrent infolge des Krieges nicht zurückkehren könne. Er sei also nicht nach England gereist, um dort dauernd zu bleiben, sondern wäre, wenn nicht der Krieg ihn dort zurückgehalten hätte, längst zurückgekehrt. Der Wohnsitz in Zug sei daher nicht aufgegeben worden.
C.
— Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Er weist noch daraufhin, dass er keine Beziehungen mehr zu Zug habe.
D.
— Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse bemerkt : Der Rekurrent habe früher an der Neugasse in Zug ein Zimmer gemietet, sei aber meistens abwesend gewesen. Das Gebahren der Familie Bloch sei schon längst aufgefallen. Offenbar würden unwahre Angaben gemacht, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verhindern. Nach dem Protokoll der Konkursgerichtsverhandlung vom 14. Dezember 1914 sei ja Joseph Bloch persönlich vor dem zugerischen Richter erschienen, ohne gegen die damals in Frage stehende Betreibung Einwendungen zu erheben und ohne etwas davon zu sagen, dass er in London in Stellung sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Unter dem Wohnsitz im Sinne des Arl. 46 SchKG ist der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen (vgl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 18%), also nach Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Regel der Ort, wo sích die in Frage stehende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zwei Elemente machen somit den Wohnsitz aus, einerseits der Wille, an einem Ort dauernd zu bleiben, und anderseits die Betätigung dieses Willens durch tatsächlichen Aufenthalt an diesem Orte. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass eine Person den Willen habe, für immer oder wenigstens auf unbestimmte Zeit an einem Orte zu bleiben; es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen Ort, sei es auch * Ges.-Ausg. 38 I Nr, 44, 54 Entscisidungen der Schuldbetreibungsnur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse, ihrer persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen; dabei kann sie sehr wohl die Absicht haben, später, bei einer Änderung der Verhältnisse, anderswo überzusiedeln, ohne dass dadurch ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort den Wohnsitzcharakter verlieren würde. Sodann ist auch ein ununterbrochener Aufenthalt zum Begriffe des Wohnsitzes nicht notwendig ; der Wohnsitz an einem Orte kann fortdauern, auch wenn der Aufenthalt an diesem Orte auf längere Zeit unterbrochen wird, sofern nur der Wille, den bisherigen Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse aufrechtzuhalten, in gewissen Beziehungen zu diesem Orte in die Erscheinung tritt.
Prüft man nach diesen Grundsätzen die Frage des Wohnsitzes des Rekurrenten zu Anfang des Jahres 1915, s0 ist zunächst klar, dass der Rekurrent damals entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Zug keinen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB hatte. Abgesehen davon, dass es sich nach dem, was die Vorinstanz in den Gegenbemerkungen zum Rekurse vorgebracht hat, und nach der früheren Geschäftsorganisation des Rekurrenten überhaupt fragen - könnte, ob dieser jemals in Zug gewohnt hat, bestand jedenfalls im Januar 1915 keine für den Wohnsitz irgendwie wesentliche Beziehung des Rekurrenten zur Stadt Zug. Er hatte damals dorf weder eine Wohnung, noch seine Familie, noch einen Geschäftsbetrieb. Selbst wenn aus dem’ Gesuch um Löschung der Firma im Handelsregister zu schliessen wäre, dass der Rekurrent wieder habe nach Zug zurückkehren wollen und nur durch den Kriegsausbruch an der Ausführung dieser Absicht gehindert worden wäre, so fehlten doch irgendwelche Handlungen oder Umstände, die den Willen des Rekurrenten erkennen liessen, Zug als Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse auch während seiner Abwesenheit beizubehalten. (In der Verhandlung vor dem Konkursrichter am 14. Dezember 1914 war er trotz des Wortlautes des Protokolls offenbar durch seinen Vater oder seinen Bruder vertreten.) Es könnte sich bloss noch fragen, ob der Rekurrent einen neuen Wohnsitz nicht erworben habe und Zug daher als einmal begründeter Wohnsitz nach Art. 24 ZGB weiter bestanden habe (vgl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 18*). Wenn er nur eine Reise nach London unternommen hätte und als Angehöriger des deutschen Reiches in Folge des Kriegsausbruches am Verlassen des englischen Bodens verhindert worden wäre, so liesse sich allenfalls die Auffassung vertreten, er habe in London selbst für den Fall, dass er bis zum Friedensschluss dort bleiben müsste, keinen Wohnsitz erworben. Allein er hat in London schon vor dem Kriege eine Anstellung gesucht und mit der Zeit auch eine gefunden ; damit hat er London zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht. Ob er die Absicht hat, nach dem Kriege London wieder zu verlassen, ist dabei ohne Bedeutung. :
Da der Rekurrent somit zur Zeit der Anhebung der Betreibung in London wohnte, ist das. Betreibungsamt Zug zu deren Durchführung nicht zuständig.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungsamt Zug am 14. Januar 1915 in der Betreibung Nr. 70 erlassene Zahlungsbesehl aufgehoben.
*®* Ges.-Ausg. 38 I Nr. 44.