47 II 263
47 II 263
Rubrum
47. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 16. Jnni 1921
Sachverhalt
I.
S. Zumbühl gegen Hodapp und RKlöti, Art. 935 ZGB : Abforderang gestohlener Inhaberpapiere. Guter Glaube des Besitzers ?
1. Im Januar 1919 wurden der Klägerin aus ihrer Wohnung von dem Handlanger Albert Truninger 5 Obligationen der Aargauischen Kantonalbank per je 1000 Fr. verzinslich zu 414 %, kündbar auf 26.. Dezember 1921 264 - Sachenrecht. N° 47, gestohlen. Durch Vermittlung eines Gottfried Welti in Zürich verkauste Truninger drei der Titel an den Beklagten Hodapp und zwei an den Beklagten Klöti. Beide Beklagte wurden in der Folge wegen Hehlerei in Strafuntersuchung gezogen, ohne dass es aber zu einer Anklageerhebung gekommen wäre.
Diese Obligationen verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage gestützt auf Art. 934 und 935 ZGB von den Beklagten heraus, indem sie sowohl Hodapp ais Klöti vorwirft, síe seien beim Erwerb bösgläubig Die Beklagten bestritten ihre Bösgläubigkeit und beantragten Abweisung der Klage.
B. — Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 3. November 1920, haben die Klage abgewiesen.
C. — Hiegegen richtel sich die Berufung der Klägerin, mit der sie Zusprechung ihrer Klagebegeliren verlangt.
Erwägungen
1.
Gestohlene Inhaberpapiere, wie sie im Streite liegen, können nach Art. 935 ZGB vom rechtmässigen Eigentümer dem Besitzer nur abgefordert werden, s0- fern sich dieser bei ihrem Erwerb nicht in gutem Glauhen befunden hat. Dabei ist es Sache des Vindikanten den bösen Glauben des Inhabers darzutun (Art. 3 ZGB). Bösgläubig ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur, wer im Bewusstsein des besseren Rechtes eines Dritten solche Papiere übernimmt, sondern auch derjenige, der es bei der Uebernahme unterlässt, die durch den Verkehr gebotene Sorgfalt anzuwenden, speziell wer es unterlässt, verdächtige Umstände aufzuklären (AS 838 IT 468).
2.
Was zunächst den Erwerb des Beklagten Hodapp anbelangt, soo steht fest, dass er Ende Januar 1919 telephonisch durch einen Bekannten, Bachmann, in dessen Zigarrenladen gerufen wurde, da einer im Laden seiì, der eine Obligation zu verkaufen wünsche. Im Laden Bachmanns traf Hodapp den Welti, den er nicht näher kannte, sondern nur hie und?da, wenn er zu Bachmann kam, gesehen hatte. Der Beklagte kaufte die Obligation zu 930 Fr., wobei Bachmann 10 Fr. Provision zugesichert wurde. Das nötige Geld verschaffîte sich Hodapp durch Belehnung des Titels bei der Volksbank Zürich. Zirka 14 Tage später liess Bachmann den Beklagten wieder kommen und erklärte ihm, Welti habe wieder zwei Obligationen gebracht, die zu gleichen Bedingungen zu haben seien. Auch diese beiden Papiere übernahm Hodapp zu 930 Fr.
Frägt es sich, ob in diesen Umständen für den Beklagten Verdachtsmomente gelegen haben, die ihn zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet hätten, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es Sich um Wertpapiere handeite, die mit Bücksicht auf die für sie geleistete Staatsgarantie und die kurze Verfallfrist auf allen Banken ohne weiteres und zu guten Bedingungen Abnahine gefunden hätten. Wären die Papiere rechtmässig in seinen Besitz gelangt, so hätte daher Welti keine Veranlassung gehabt, sie nicht einer Bank anzubieten. Die erste Instanz hat allerdings ausgeführt, derartige private Wertpapiergeschäfte seien allgemein üblich. Allein diese Auffassung geht offensichtlich zu weit, Abgesehen von der Hingabe von Werttiteln an Zahlungsstatt beschränkt sich dieser private Wertpapierhandel in der Regel auf Valoren, die von den Banken nicht oder nur zu ungünstigen Bedingungen übernommen werden. Dazu kommt aber, dass auf jeden Fall die von Welti gewählte Form des privaten Verkaufes, das Ántragen der Papiere in einem Zigarrenladen, s0 aussergewöhnlich war, dass sie an sich schon den Beklagten zur Vorsîicht mahnen musste. SodanRr aber hätte der Beklagte stutzig werden müssen, als Welti ohne weiteres auf einen so grossen Preisnachlass einging. Dass er ihn bei einem Preis von 930 Fr., hezw.
266 Sachenrecht. Ne 47." nach Abzug der Provision von 10 Fer. für Bachmaon bei einem Preise von 920 Fr., für seine durchaus sícheren, bald fälligen Papiere nur ganz ungenügend bezahlte, konnte dem Beklagten nicht verborgen bleiben. Ánus den Akten geht denn auch hervor, dass ihm die Obligationen zu 950 Fr. belehnt wurden, und dass sie effektiv einen Kurs von 97 % hatten. Welti willigte somit in eine Einbusse von 950 Fr. pro Stück ein. Seine Erklärung, er brauche sofort. Geld, durfte . den Beklagten hierüber nicht beruhigen ; wie bereits angeführt, konnte der Verkäufer sowohl durch Belehnung als durch Verkauf das Geld jederzeit von einer Bank erlangen. Vollends aber musste sich der Beklagte, als ihm nach der ersten auch noch die beiden andern Obligationen zu den für den Verkäufer gleich ungünstigen Bedingungen angetragen wurden, sagen, dass mit deu Papieren etwas nicht in Ordnung sei. Diese Verdachtsmomente hätte er, um sich auf seinen guten Glauben berusen zu können, abklären, über Welli Nachforschungen anstellen oder doch bei der Titelgläubigerin anfragen sollen, ob die Papiere nicht etwa gesperrt seien.
3.
Mit dem Beklagten Klöti kam Welti auf ein Inseraf hin, in dem dieser sích für den Ankauf von Wertschriften empfahl, zusammen. Kiöti kaufte die Papiere um 875 Fr., ohne Welti auch nur zu fragen, woher sie stammten. Wesentlich die gleichen Erwägungen, wie síie bezüglich Hodapps angeführt wurden, lassen daher auch ihn als bösgläubig erscheinen. Dabei ist für ihn noch gravierender, dass er ohne jede Erkundigung mit einem völlig Unbekannten abschloss und zu einem noch niedrigeren Preise als Hodapp. Als im Wertpapierverkehr versierter Händler hätte sich Klöti ohne weiteres sagen müssen, dass dem Verkäuser der normale Weg über eine Bank aus irgend welchem Grunde verschlossen sei. Auch er hätte daher alle Veranlassung gehabt, Nachforschungen anzustellen, und kann sich, da er nichts dergleichen tat, auf seinen guten Glauben nicht berufen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Beide Klagen werden, unter Zusprechung der Berusung, gutgeheissen.