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55 II 18

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dals 22 favr. 1929

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bge-atf-dtf/55-ii-18/de/55-ii-18

Consultà ils 31 avust 2026

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  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala da las decisiuns dal Tribunal federal
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

55 II 18

55 II 18

Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Februar 1929 i.S. Landiwing gegen Zuger Kantonalbank.

ZGB Art. 578. Anfechtung der Erbschaftsausschlagung in fraudem creditorum.

Sachverhalt

Die Klage ist ausschliesslich gegen den ausschlagenden Erben zu richten (Erw. 8).

Der Kläger muss den Bestand einer Forderung glaubhaft machen, die jedoch nicht fällig zu sein braucht (Erw. 4).

Die Klage kann ungeachtet der (unter den übrigen Erben) bereits erfolgten Erbteilung geführt werden (Erw. 7).

1. Dureh die auf Art. 578 ZGB gestützte Anfechtung wird die Gültigkeit der Erbschaftsausschlagung, als cines vom Erben einseitig vorgenommenen Rechtsgeschüftes, angegriffen, wie mindestens vom französisgehen Text des Gesetzes ausdrücklich ausgesprochen wird (« si la nullité de la répudiation a été prononcée »). Daher ist die Ánfeehtungsklage, und zwar ausschliesslich, gegen den ausschlagenden Erben zu richten, nicht gleichzeitig gegen Miterben oder nachfolgende Erben, welche ein erweitertes Erbrecht oder ihr Erbrecht überhaupt nur aus der Ausschlagung herleiten könnten und allfällig bereits Werte der Erbschaft an sich genommen haben, die ohne die Aussechlagung dem ausschlagenden Erben zugekommen wären. Dass es infolgedessen letzterem anheimgegeben ist, die Ausschlagung durch Anerkennung der Klage nachträglich wieder rückgängig zu machen, erweckt (entgegen BLUMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 1924 8. 296) kein Bedenken, da ja dann die amtliche Liquidation durchgeführt werden muss, also nicht etwa der frühere Zustand sich wieder herstellen lässt. — Sache des amtlichen Liquidators ist es, gegebenenfalls von den Miterben oder nachfolgenden Erben herauszuverlangen, was ihnen nicht gebührt, wenn sich die Ausschlagung als ungültig erweist (vgl. Erw. 7 hienach).

2. Zur Klage legitimiert sind die « Gläubiger » des ausschlagenden Erben. Allein es ist weder erforderlich, dass dieser anerkenne, Schuldner des Klägers zu sein, noch dass dies bereits urteilemässig festgestellt sei oder, wie der Beklagte will, zunächst noch urteilemässig feet- -gestells werde, was die Verbindung der Forderungsklage mit der Klage auf Anfechtung der Ausschlagung voraussetzen würde. Gerade in dem vom Beklagten vorliegend behaupteten Falle des Schiedsvertrages oder auch nur einer Prorogation würde jedoch eine solche Klagenverbindung auf Schwierigkeiten stoszn. Namentlich aber besteht kein Anlass, die Forderungssumme ziffermässig genau zu bestimmen, zumal wenn der Beklagte sich nicht 3° Erbrecht. N° 7.

anheischig macht, die Forderung sicherzustellen. Genügt für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, also einen viel empfindlicheren Eingriff in die Rechtesphäre des Schuldners, nach Lehre und Rechtsprechung, dass der Antragsteller den Bestand einer Forderung glaubhaft mache, s0 ist nicht einzusehen, wieso für die Legitimation zur Klage auf Anfechtung der Ausschlagung grundsätzlich etwas anderes gelten. sollte. Freilich greift hier nicht wie dort das summarische Verfahren. platz ; infolgedessen kann hier mit Fug gefordert werden, dass der Kläger den Bestand einer Forderung in höherem Grade wahrscheinliech mache als dort. Natürlich bleibt die Entscheidung über diesen Präjudizialpunkt ohne jeden Einfluss auf die Frage, in welchem Umfange der Kläger aledann aus der amtlichen Liquidation Befriedigung beanspruchen dürfe... i Dass die Forderung des Klägers fällig sei, kann nicht verlangt werden, ebensowenig wie für den Antrag auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, da bei der amtlichen Liquidation ebensowohl wie im Konkurs auch nicht fällige Forderungen berücksichtigt werden müssen (vgl. Art. 596 ZGB ; 208, 210 SchKG). Es liesse sich denn auch schlechterdings nicht rechtfertigen, solche Gläubiger, deren Forderung nicht schon fällig ist oder nicht zu beliebiger Zeit innerhalb sechs Monaten gekündigt werden. kann, vom Rochtsbehelf der Anfechtung fraudulöser Erbschaftsausschlagung auszuschliesgen.

4. … Nach der für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist nicht dargetan, dass die Teilung der Erbschaft unter den durch die Ausschlagung begünstigten Söhnen des Beklagten bereits stattgefunden habe. Übrigens stünde weder die Teilung der Erbschaft, noch die Vermischung des den einzelnen. Erben zugeteilten Vermögens mit ihrem bisherigen Vermögen der Klage auf Ausschlagung entgegen. wie Too, Noten 10 zu Art. 578 und 23 zu Art. 594 ZGB, und BLUMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, 1914, S. 296, meinen. Wäre es doch andernfalls den Miterben oder den nachberufenen Erben anheimgegeben, die Anfechtung durch das unter Umständen nur wenige Stunden erfordernde Manöver der Teilung zu Yereiteln. Fällt infolge Gutheissung der Anfechtungsklage die Berufung der nachberufenen Erben oder die Anwachsung Zzugunsten der Miterben nachträglich dahin, «o haben sie an den Erbschafteliquidator herauszugeben, Was sie, gestützt auf ihr nachträglich vernichtetcs Erbrecht, erworben haben, wobei das Surrogationsprinzip gilt. Tun sie es nicht freiwillig, so0 wird sich der Liquidator vom Anfechtungskläger die Prozesskosten für die gerichtliche Belangung der Miterben oder nachberufenen Erben vorschiessen lassen oder ihn selbst mit der Prozessführung beauftragen oder endlich den Herausgabeanapruch als solechen verwerten können.

IV.

SACHENRECHT DROITS RÉELS 8. Extrait de l'arrêt de la IT® Section civile du 15 mars 1929 dans la cause Toirs Righini contre Dayoer.

Droits de propriété admis par l’ancien droit cantonal, dont la constitution n’esb plus possible à teneur de la loi nouvelle : Les rapports de voisinage entre les différents propriétaires d’appartements siíitués dans le même immeuble sont régis par les prescriptions du code civil suisse (art. 684 et ss. CCS).

Résumé des faits.

En vertu des dispositions de l’ancien code civil valaisan qui admettait la propriété par étages, Victor Dayer est propriétaire de trois locaux aménagés en boucherie, se trouvant au rez-de-chaussée d’un bâtiment, Au premier étage du même immeuble les hoirs Righini possêdent,

Cità en