59 III 279
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Rubrum
70. Entscheid vom 20. Dezember 1933
Sachverhalt
I.
S. Erben Hans Brugger.
Grundpfandverwertungsbetreibuug.
Der Dritteigentümer der verpfändeten Liegenschaît kann auf die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls und Verschiebung der Verwertung um weitere 6 Monate (Art. 100 VZG) verzichten.
Poursuite en réalization de gage immobilier.
Le tiers propriétaire de l'immeuble hypothéqué peut renoncer à la notification d’un commandement de payer et au renvoi de la vente pendant un nouveau délai de six mois selon l’art. 100 Ord. réal. forcée des imm.
289 Schuldbetreibunge- und Konkurserecht. N° 70.
Fsecuzione in via di realizzazione del pegno.
TI terzo proprietario del fondo ipotecato può rinunciare alla notifica del precetto eseccutivo e al rinvio della vendita per un muovo termine di sei mesì (art. 100 RFF).
1. Ám 9. November 1932 liessen die Rekurrenten dem Heinrich Baumgartner einen Zahlungsbefehl (für Betreibung auf Grundpfandverwertung) für 2600 Fr. zustellen und verlangten nach Beseitigung. eines vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlages am 12. Juni 1938 die Verwertung. Da jedoch der Schuldner das Pfandobjekt am 5. Mai 1933 einem Josef Meyer hatte zusertigen lassen — eine Verfügungsbeschränkung war damals im Hypothekarprotokoll noch nicht eingetragen —, lehnte das Konkursamt Rothenburg es ab, dem Verwertungszbegehren Folge zu leisten, bevor dem neuen Eigentümer ein Zahlungsbesehl zugestellt und rechtskräftig geworden und die Sechemonatefrist abgelaufen seï (Art. 100 VZG).
B. — Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerde mit dem Antrag, das Amt zum Vollzug der Verwertung anzuhalten. Von der ersten Instanz abgewiesen, wiederholten sic diesen Antrag vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und legten gleichzeitig eine Erklärung des neuen Eigentümers der Liegenschaft vor, wonach dieser « auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls und die damit eintretende Stundung von 6 Monaten » verzichtet und seinerseits rasche Durchführung der Verwertung wünscht.
C. — Mit Entscheid vom 31. Oktober 1931 hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, das Amt habe Art. 100 VZG richtig angewendet. Die Frage, ob die erst jetzt vorgelegte Erklärung des Dritteigentümers bei der Entescheidung des Rekurses zu berücksichtigen sei, erledige sich schon damit, dass das Gesetz für die Möglichkeit eines solchen Verzichtes keine Handhabe biete. Und ob Meyer nach Zustellung eines Zahlungsbefehles auf die Einhaltung der Sechesmonatefrist verzichten könne, sei in diesem Verfahren, an dem Meyer nicht beteiligt sei, nicht zu untersuchen.
D. — Dièsen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgeriecht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Die Vorschrift des Art. 100 VZG, dass dem Dritteigentümer der verpfändeten Liegenschaft (nachträglich) ein Zahlungsbefehl zuzustellen sei, bezweckt, dem Dritteigentümer die Möglichkeit zu verschaffen, durch Bestreitung der Forderung oder des Pfandrechtes die Verwertung seines Eigentums zu verhindern. Und die weitere Bestimmung, dass die Verwertung erst 6 Monate nach Zustellung dieses Zahlungsbefebls vorgenommen werden dürfe, will wiederum dem Dritteigentümer ermöglichen, sein Eigentum zu behalten, indem sie ihm eine angemessene Zeitspanne gewährleistet, sei es nun für Unterhandlungen mit dem Gläubiger und dem persönlichen Schuldner, sei es für die Bereitstellung der zur Abfindung des Gläubigers erforderlichen Geldmittel. In beiden Fällen handelt es sich aber ausschliesslich um die Wahrung von Interessen des Dritteigentümers ; irgendwelche Interessen weiterer Personen oder der Öffentlichkeit schlechthin stehen dabei nicht auf dem Spiel. Infolgedessen darf diesem Art. 100 Abs. 1 VZG nicht zwingender Charakter in dem Sinn beigemessen werden, dass der Dritteigentümer des Pfandes nicht auf die Zustellung des Zahlungsbefehls und auf die Hinausschiebung der Verwertung verzichten könnte. Hinsichtlich des Verwertungszeitpunktes ergibt sich übrigens die Zulässigkeit des Verzichtes des Dritteigentümers aus Art. 33 Abs. 2 SchKG : Der Dritteigentümer, dem ein Zahlungsbefehl zugestells werden muss, is Schuldner im Sinn dieser Bestimmung. — Verlangt werden muss lediglich, dass der Verzicht ausdrücklich und deutlich erklärt werde ; das is aber im vorliegenden Fall geschehen., Dass die Erklärung des Dritteigentümers hier nicht berücksichtigt werden dürfe, weil sie erst nach Ausfällung 282 Selmldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 71, des erstinstanzlichen Entscheides abgegeben wurde, hat die Vorinstanz nicht festgestellt.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurstammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Konkursamt Rothenburg angewiesen, dem Verwertungsbegehren der Rekurrenten die gesetzliche Folge zn geben.
71.
Entacheid vom 20. Dezember 1933 i. 8. ZEnörri.
Retention von Sachen des Untermieters für die Mietzinsforderung des (Obor-) Vermieters:
Werden Retentionsobjekte als Eigentum eines Untermieters hezeichnet, so hat das Betreibungsamt den Untermieter unter gleichzeitiger Zustellung einer Abschrift der Retentionsurkunde anzuweisen, künftig seine Untermietzinsen den: Betreibungsamt, nicht mehr dem Untervermieter zu bezahlen (Erw. 4).
Dem Untermieter läuft die Frist zur Beschwerde gegen die Retention von Kompetenzstücken (erst) vom Empfang dieser Abschrift der Retentionsurkunde an, es wäre denn, er habe schon vorher in Kenntnis der Retention ausdrücklich auf den Kompetenzanspruch verzichtet (Erw. 3).
Nach rechtzeitiger Anhebung der Betreibung auf Faustpfandverwertung können die Retontionsobjekte i in amtliche Verwahrung genommen werden (Erw. 2).
Droit de rétention portant sur des meubles dau sous-tocataire et garantigsant le loyer dd au bailleur principal :
Loresque des objets sur lesquels un droit de rétention est invogué sont désignés comme étant la propriété d’un sous-locataire, Voffice des poursuites est tenu de notifier à ce dernier une copie de l'inventaire en le sommant en même temps de Payer désormais son propre loyer non plus au locataire principal, mais à l’office (consid. 4).
Le délai pour porter plainte contre la rétention d'objets insaisissables ne court à I’encontre du sous-locataire qu’à partir de la réception de la copie de l'inventaire, à moins que le souslocataire, ayant déjà eu connaissance de la rétention, n'ait expressément renoncé à invoquer l’insaisissabilité (consid. 3).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 71, 233 Une fois Ia poursuite en réalisation de gage dûment. introduite, les objets sur lesquels porte le droit de rétention peuvent être placés sous la garde de l'office (consid. 2).
Piritto di ritenzione su mobili del subcondauttore a garanzia del canone del primo locatore.
Ove gli oggetti, eui quali è rivendicato un diritto di ritenzione, siîano designati quali proprietà del subconduttore, l’ufficio è tenuto di notificargli una copia del verbale di ritenzione ingiungendogli di solvere il eanone, non più al primo. locatore, ma all’ ufficio.
II termine di reclamo contro la ritenzione di beni impignorabili non comincia, nei riguardi del subconduttore, che dal momento del ricevimento di detta copia, a meno che il subconduttore non abbia rinunciato espressamente all’esecuzione dell’impignorabilità dopo aver avuto conoscenza del vantato diritto di ritenzione.
Introdotta regolamente l’ezecuzione in realizzazione di pegno, i beni che formano oggetto del diritto di ritenzione posson0 essere dati in custodia dell’ufficio.
72.
Fräulein Lydia Witschi hatte von der Bau- und Verwertungs- A.-G, in Bern eine Wobnung gemietet und einen Teil derselben dem Rekurrenten untervermietet. Am 19. Juni 1933 liess die Bau- und Verwertungs- A.-G. für fällige und laufende Mietzinse eine Couch und 2 Fauteuils im Schätzungswert von 200 Fr. retinieren. Nach einem Vermerk in der Retentionsurkunde bezeichnete die Schuldnerin diese Möbel als Eigentum des Rekurrenten, der sich mit den Untermietzinsen seit April 1933 im Rückstand befinde. Dem Rekurrenten wurde keine Abschrift- der Retentionsurkunde zugestellt. — Als die Schuldnerin am 1. November auszog, ordnete das Betreibungsamt die amtliche Verwahrung der Retentionsobjekte an.
B. — Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit der Begründung, die Retentionsobjekte seien sein Eigentum und die Couch sei für ihn als Bettstelle unentbehrlich ; gegen das Retentionsbegehren habe er seinerzeit nicht Einspruch erhoben, weil er damals mit seinen Mietzinsen im Rüeckstand gewesen sei.
C. — Mit Entscheid vom 24. November 1933 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde hinsichtlich