62 I 138
62 I 138
Rubrum
attuale dei prezzi, nella somma annua di fr. 3800 pari al 2 % della cifra d’afari annua di fr. 190.000 reputata normale dai periti per un autocarro-negozio nel Ticino.
4. — , eo Tl Tribunale federale pronuncia :
Sachverhalt
In quanto è ricevibile il ricorso è ammesso nel sens0 dei consîìderandi.
IT. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 1. Auszug ans dem Urteil vom 10. Juli 1936 i. S. Jogef Atzli Baugeschäft A.-G, gegen Solothurn und Bagelstadt, Steuerpflicht eines interkantonalen Baugeschäftes am Ork eines ständigen Baubureaus. Grundsätze für die Behandlung der « Mobilen Konti » bei der interkantonalen Steuerausscheidung zwischen dem Hauptsitz und der geschäftlichen Niederlassung eines Erwerbeunternehmens im allgemeinen und eines Baugeschäftes im besondern.
Bei der Steuereinschätzung der Aktiengesellschaft « Josef Atzli Baugeschäft » wurde zwischen Solothurn als dem Kanton des Hauptsitzes einerseits und Baselstadt als Liegenschaftskanton und Sitz einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung (Baubureau) anderseits streitig :
a) ob die Pflichtige in Basel lediglich für ihren dortigen Grundbesitz (Spekulationsbauten) oder auch für das Baubureau (im Sinne einer geschäftlichen Niederlassung) Steuern zu bezahlen habe ;
“c) wie im letztern Fall die Ausscheidung der « Mobilen Konti » zwischen des beiden Kantonen vorzunehmen sei.
Den Erwägungen des hierüber ergangenen bundesgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen :
2. — Die Rekurrentin ist im Kanton Basel-Stadt nicht nur deshalb steuerpflichtig, weil gie in Bagel Grundeigentum besitzt, sondern auch deshalb, weil sie dort eine Betriebsstätte hat. Eine solche begründet nicht nur dann ein sekundäres Domizil, wenn sie die rechtlichen Merkmale einer Zweigniederlassung aufweist, sondern nach der neuern bundesgerichtlichen Praxis genügt, dass ständige körperliche Einrichtungen vorhanden sind und gich in denselben ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes vollzieht (BGE 51 I S. 401 ; 52 I 8. 242/3; 54 I $. 417 ff.). Diese Voraussetzungen sind für den Betrieb der Rekurrentin in Basel erfüllt. Das dort errichtete Baubureau ist nicht nur eine körperliche, sondern auch eine ständige Einrichtung. Das Erfordernis der Ständigkeit fehlt zwar, wie das Bundezsgericht wiederholt entschieden hat, jeweils dann, wenn ein Baubureau nur für eine einzelne Baute erstellt wird (EGE 41 I 8. 441/2 ; i. S. Seeberger vom 28. Mai 1927 ; i. 8. Müller vom 8. Juni 1928 8. 9/10). Doch die Rekurrentin hat ihr Basler Bureau nicht nur für eine bestimmte Baute eröffnet, sondern zur Unterstützung ihrer auf die Dauer angelegten spekulativen Bautätigkeit in Basel und Umgebung... Da die auf diesgem Bureau geleistete Arbeit zum eigentlichen Geschäftsbetrieb der Rekurrentin gehört, muss sie auch als qualitativ wesentlich bezeichnet werden (vgl. z. B. 40 I Ss. 74). Das Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit aber ist von der Praxis nur deshalb aufgestells worden, um die Besteuerung von dem Umfang nach ganz nebensächlichen gewerblichen Betätigungen und die daraus leicht sich ergebende unerträgliche Zersplitterung der Steuerpflicht zu verhindern (vgl. BGE 18. EW Wynau A.-G. vom 21. September 1928 S. 3). Ále völlig nebensächlich kann aber die vom Basler Baubureau ausgehende Tätigkeit nicht bezeichnet werden.
3. Im wesentlichen dreht sich der Streit um die 140 BStaatsreeht.
Zuteilung der .sog. mobilen Konti (Kassa, Postcheck, Werttitel, Bankguthaben und Buchforderungen). Der Kanton Basel-Stadt geht von der Auffassung aus, dass nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis diese Konti stets nach den lokalisierten Aktiven auf die einzelnen Betriebsstätten zu verteilen seien. Doch diese Auffassung ist unrichtig. Die Praxis hat vielmehr folgende Grundsätze aufgestellt :
a) Besitzt ein Unternehmen in mehreren Kantonen Fabrikbetriebe, s0 werden die mobilen Konti auf diese Betriebe verteilt und zwar in der Rege! nach den lokalisierten Vermögenswerten (vgl. BGE 52 I Ss. 250 und die nicht publizierten Entscheide i. $. Industriegesellschaft für Schappe vom 9. Juli 1920 8. 8; i. 8. Gesellschaft für Bandfabrikation vom 21. Mai 1920, S. 23 ; 1. S. Aluminiumindustriegeselleschaft vom 30. September 1921 S. 8). Immerhin bat sich das Bundesgericht vorbehalten, von diesem Verteilungsmodus dann abzugehen, wenn er zu einem Ergebnis führen sollte, das nicht im Einklang steht mit dem Grundsatz, « dass für die Zuweisung in erster Linie die nach der Eigenart und den besondern Betriebsverhältnissen des in Betracht kommenden Unternehmens zu bestimmende wirtschaftliche Zugehörigkeit der betreffenden Vermögensposten entscheidend sein muss » (vgl. den nicht publizierten Entscheid i. S. Floretspinnerei Ringwald vom 10. November 1922 8. 13 ff.). So wird z. B. jenem Fabrikort, an dem sich zugleich der Hauptsitz mit der kaufmännischen Leitung befindet, ein grösserer Anteil an den mobilen Konti zugeschieden, als ihm bei einer Verteilung nach den lokalisierten Vermögenswerten zugekommen wäre, (vgl. z. B. BGE 45 I S. 374), wenn nicht schon in anderer Weise (z. B. durch Zuscheidung der Beteiligungen und Guthaben an Tochter- oder Hilfsgesellschaften) der Bedeu- ‘tung des Hauptsitzes Rechnung getragen ist (BGE 52 I 8. 251 ; 58 IS. 21 ff. ; nicht publizierter Entscheid i. S. Société anonyme pour l’industrie de VAluminium vom 30. September 1921 Ss. 9).
I 4 b) Eine Verteilung der mobilen Konti findet auch dann statt, wenn ein Unternehmen in einem Kanton die kaufmännische Leitung und in einem andern ein Fabrikationsgeschäft besitzt. In einem solchen Falle erfolgt aber die Zuscheidung nie nach lokalisierten Vermögenswerten, sondern stets nach freiem Ermessen (BGE 40 I 8. 212 ; 4515S. 188 ; nicht publizierter Entscheid ìî. S. Floretspinnerei Ringwald vom 10. November 1921 S. 16/17).
c) Liegt keiner der unter Lit. a und b erwähnten Fälle vor, so sind in der Praxis die mobilen Konti durchwegs nicht verteilt, sondern vollständig dem Hauptsitz zugeschieden worden. In dieser Weise ist das Bundesgericht z. B. vorgegangen :
aa) bei Dampf- oder Motorschiffahrtsunternehmungen mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen (vgl. BGE 41 TI S. 436 ; nicht publizierter Entscheid i. 8. Waser & Sohn vom 3. Juni 1932 8. 6/7), Db) bei Eisenbahnunternehmungen, die sich über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken (BGE 46 I 8. 32/33), cc) bei Elektrizitätswerken, die ausserhalb des Sitzkantons ein Stromverteilungsnetz zwecks Abgabe elektrischer Energie besitzen (vgl. den nicht publizierten Entscheid i. $. Genossenschaft « Elektra Fraubrunnen » vom 31. Mai 1924 8. 14).
dd) bei einem Detailhandelsgeschäft mit unselbständigen Verkaufsstellen in andern Kantonen (BGE 50 I Ss. 180).
Im vorliegenden Falle befinden sich weder ein Fabrikationsbetrieb, noch die kaufmännische Leitung ausserhalb des Kantons des Hauptsitzes. Die Fabrikationstätigkeit der Rekurrentin (Zimmerei, Schreinerei, Glaserei usw.) spielt sich ausschliesslich im Kanton Solothurn ab. Ebenso geht hier die kaufmännische Leitung vor sich. Dem Baubureau in Basel kommt eine durchaus unselbständige Rolle zu. Es wird — wie der Kanton Basel-Stadt in der Replik nicht bestreitet — von einem Polier geführt, der zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt 142 Staaterecht.
ist. Wohl werden die zur Vertretung berechtigten Personen sich hin und wieder auf den Bauplätzen im Kanton BaselStadt und bei diesem Anlass auch auf dem Basler Baubureau aufhalten. Doch der Kanton Basel-Stadt hat nicht dargetan. dass sie von hier aus einen wesentlichen Teil der Geschäftsleitung erledigen. Es muss daher angenommen werden, dass die GeschäftsIeitung (auch die Vergebung von Arbeiten an andere Geschäftsleute) im wesentlichen am Hauptsitz erfolgt, wo sich unbestrittenermassen die Verwaltungs- und Betriebsbureaux befinden und die verfügungsberechtigten Personen ihren Ppersönlichen Wohnsitz haben.
Demnach müssen aber hier nach der genannten Praxis des Bundegsgerichts die mobilen Konti vollständig dem Hauptesitz zugeteilt werden. Es mag allerdings offen bleiben, ob nicht die Erwägungen, aus denen bei ausgerkantonalen Fabrikationsbetrieben und bei ausserkantonaler kaufmännischer Leitung eine Verteilung dieser Konti vorgenommen wurde, gelegentlich über das Gebiet jener Betriebsarten hinaus zutreffen. Auf keinen Fall würde aber der vorliegende Tatbestand darunter fallen ; die besprochene Unselbständigkeit der Basler Niederlassung schliesst eine Zuteilung von mobilen Betriebsmitteln an den Kanton Basel-Stadt von vornherein aus Nicht recht Klar ist, was der Kanton Basel-Stadt besagen will mit der Bemerkung : « Wenn der Kanton Solothurn die mobilen Konti ganz für sich beansprucht, s0 müssten ihm folgerichtig auch die Gegenposten unter den Passiven, wie Bankschulden, Akzeptschulden und Kreditoren, in der Verteillungsrechnung angerechnet werden ». Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf ein Kanton mit Subjektsteuer vom Gesamtreinvermögen eines auch über andere Kantone sich erstreckenden Unternehmens jenen Anteil - besteuern, der dem Verhältnis der ihm zugehörigen Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht. Bei Ermittlung dieses Verhältnisses können also nur die Aktiven und nicht auch die Passiven in Betracht fallen. Diese werden dann, da der Verteilungsschlüssel auf das Reinvermögen angewendet wird, verhältnizmässig auf alle Aktiven verlegt. » ITT. STAATSVERTRÄGE TRAITÉS INTERNATIONAUX 31. Anuszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1936
I.
S. Roth & Cie gegen Golodetz.
Genfer Abkommen zur Vollstreckung auzländischer Schiedsprüche vom 26. September 1927 : Vorbehalt des Ordre public ; Vollstreckbarkeit eines englischen Schiedspruchs in der Schweiz trotz fehlender schrifilicher Motivierung.
Die Firma L. Roth & Cle in Liestal hatte im September 1934 von ML. Golodetz in London eine Lieferung Zucker gekauft. Bei der Bezahlung ergaben sich Schwierigkeiten, weshalb die Angelegenheit gemäss einer im Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsabrede dem Council of the Refined Sugar Association in London als Schiedsrichter überwiesen wurde. Am 10. April 1935 entschied diese Instanz, dass die Beklagte schw. Fr. 669.75 an den Kläger zu bezahlen und ausserdem die Verfahrenskosten von £ 12.12.0 zu tragen habe.
Gestützt hierauf leitete Golodetz geger die Firma Roth & Ce Betreibung ein für den ihm zugesprochenen Betrag nebsi Zins und Kosten. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag, da zie keine schriftliche Begründung des Schiedspruches erhalten habe. Im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren legte Golodetz Bescheinigungen der Refined Sugar Association, zowie einer Londoner Solicitorfirma ein, dass nach englischer Übung Schiedsprüche nicht begründet würden. Der Gerichtspräzident von Liestal gewährte die verlangte Rechtsöffnung. Er stellte feet, dass