62 I 14
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Rubrum
4. Urteil vom 1. Mai 1936 i. S. Christen gegen Märk! n, Mitbet, Art. 59 BV. Prorogation bei Kollektivarbeitsvertrag.
Sachverhalt
A.
— Der Rekurrent Franz Christen wohnt mit seiner Familie in Buochs, Kanton Nidwalden, und ist dort als Inhaber eines Parkettgeschäftes (« Parkettvertrieb ») im Handeleregister eingetragen. Als solcher führt er, ausser an anderen Orten der Schweiz, auch in Basel regelmässig oder doch häufig Aufträge zum Legen oder zur Renovation von Böden in Bauten aus und stellt die dazu nötigen Arbeiter (Leger) jeweilen auf dem Platze an. Durch Vertrag vom 24. Januar 1931 hatte ihm die (wie es scheint, seither aufgelöste) Schweiz. Parquet-Union die Vertretung für den Rayon Basel übertragen, wobei ihm ausser einem festen Gehalt und einer Umsatzprovision auch die Vergütung bestimmter Auslagen, insbesondere für Bürokosten, zugegichert wurde. Der Rekurrent. verpflichtete sich dagegen, ein Büro in Basel « gegenwärtig Elsässerstrasse 2592, Telephon Safran 8309 » zu eröffnen ; die bereits vorher auf seinen Namen übernommenen Bestellungen sollte er, unter Bezug des Materials von einer Fabrik der Union, noch auf eigene Rechnung ausführen dürfen. Das Verhältnis wurde dann von ihm bereits auf den 1. Oktober 1931 durch Kündigung gelöst.
Im Hause Elsässerstrasse 252 in Basel wohnt die Schwester des Rekurrenten. Hier hat er, wenn er sich wegen der von ihm übernommenen Aufträge in Basel aufhält, auch ‘geine Unterkunft. Ein Büro unterhält er nach seinen Angaben seit Lösung des Vertrages mit der Parquet-Union an diesem Ort nicht mehr, weder an der Elsässerstrasse 252 noch anderswo, obwohl er nach wie vor mit der ersteren Adresse und dem Zusatze « Parkettgeschäft » im Basler Adressbuch und im Verzeichnis der dortigen Telephonabonnenten aufgeführt 18k.
Am 28. Januar 1931 war zwischen dem Rekurrenten « Franz Christen, Filiale » (Elsässerstrasse 252) « Bagel » und der Sektion Basel des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz eine Vereinbarung getroffen worden, durch welche neben weiteren Bestimmungen u. a. der « Lohntarif für die Parquetleger der deutschen Schweiz » vom 1. Juni 1929 vom Rekurrenten als auch für ihn verbindlich anerkannt wurde. Kontrahenten bei dem fraglichen Tarif waren ursprünglich die Schweiz. Parquet-Union und eine Anzahl sonstiger Einzelfirmen der Parguetbranche, unter denen sich der Rekurrent nicht befand, einerseits, der Bauund Holzarbeiterverband der Schweiz mit Sitz in Zürich für sich und sämtliche Parquetlegergruppen der deutschen Schweiz, andererseits. Durch eingeschriebenen Brief « an die Parqueterien der Schweiz » vom 27. Februar 1932, von dem eine Ausfertigung auch dem Rekurrenten unter der Adressee Elsässerstrasse 252 Basel zugestellb wurde, kündigte ibn die Arbeitnehmergruppe (Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich, mit Zustimmung der sgchweiz. Parkettlegerkonferenz) auf den 1. Juni 19832. Schon vorher hatte der Rekurrent durch Schreiben vom 24. Februar 1932 an den « Bau- und Holzarbeiterverband, Gruppe Parkettleger der deutschen Schweiz, Zürich » auch seinerseits den Rücktritt davon auf den gleichen Zeitpunkt erklärt. Seither ist auf den 1. Januar 1935 ein neues Tarifabkommen zwischen dem Verband schweiz. Parquetfabrikanten und dem nämlichen Arbeitnehmerverband (« Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich ») getroffen worden. Anschliessend daran wurde auch der Rekurrent, der dem Verband sechweiz. Parquet- 16 Staatarecht.
fabrikanten nicht angehört, zum Beitritt aufgefordert, ohne indessen der Aufforderung nachzukommen.
Im Frühjahr 1935 erhoben die in Basel wohnhaften Parkettleger Märki, Meury und Hoppé, die vom Rekurrenten zur Ausführung in Basler Bauten übernommener Aufträge angestellt worden waren und daran in den ersten Monaten dieses Jahres gearbeitet hatten, gegen den Rekurrenten beim Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt Klage auf Zahlung ausstehender Lohnbeträge. Durch Urteil vom 26. März 1935 verpflichtete das Gewerbliche Schiedsgericht den Rekurrenten an den Kläger Märki 239 Fr. 40 Cts. zu zahlen, unter Abweisung der Mehrforderung. Mit einem weiteren Urteil vom 30. April 1935 hiess es auch die Klage des Hoppé im Betrage von 114 Fr. 50 Cts. gut. Der Ausgang bezw. Fortgang des Verfahrens in Sachen Meury ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Rekurrent, der schon vor erster Instanz den Gerichtsstand Basel bestritten hatte, erhob am 29. März 1935 in den Sachen Märki und Meury und am 13. Mai 1935 in der Sache Hoppé Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er machte geltend, dass er in Buochs wohne und auch dort sein Geschäft habe (es von dort aus leite). In Basel halte er sích nur vorübergehend (« gelegentlich ») für hier übernommene Arbeiten auf, ohne ein Büro zu besitzen oder ständige (Büro)-Angestellte zu beschäftigen. Zuständig zur Beurteilung der Klagen seien infolgedessen einzig die nidwaldnischen Gerichte.
Der Ausschuss des A ppellationsgerichtes wies am 9. Mai 1935 die Beschwerde in den « Sachen Märki und Meury » ab, mit der Begründung :
« Aus den Ausführungen des Vorsitzenden des Gewerblichen Schiedsgerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer hier fortwährend Parkettarbeiten ausführt und dazu in Basel Leute anstellt, dass er ferner im Adressbuch und im Telefonbuch ein Domizil an der Elsässerstrasse 252 verzeichnet und Briefumschläge mit dem Aufdruck « Franz Christen Bagel » verwendet. In seinem mit dem Holzarbeiterverband abgeschlossenen Vertrage wird ausdrücklich von einer « Filiale Bagel » gesprochen. Er hat also nach aussen kundgetan, dass er in Bagel eine Filiale betreibe und muss daher für den Gerichtsstand diese Kundgabe gegen sich gelten lassen. Der Fall liegt gleich, wie wenn jemand eine Filiale im Handelsregister eintragen läsat ; nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung muss er den Eintrag auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er tatsächlich keine Filiale betreibt,
D.
hb. kein Unternehmen, dessen Organisation eine jederzeitige Loslösung vom Hauptbetrieb ermöglicht. Die Beschwerde verstössb gegen Treu und Glauben. » Im gleichen Sinne wurde durch Entscheid vom 16. Mai 1935 auch die Beschwerde in Sachen gegen Hoppé erledigt.
B.
— Mit der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Franz Christen die Aufhebung der beiden Beschwerdeentscheide des Appellationsgerichtes «und damit der Urteile des Gewerblichen Schiedsgerichts vom 26. März und 30. April 1935». Er hält daran fest, dass er in Basel weder Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung habe und sich hier nicht anders aufhalte als an den zahlreichen übrigen Orten der Schweiz, wo er ebenfalls Aufiräge von Bauherren ausführe. Die Vereinbarung mit dem Holzarbeiterverband Basel gelte, gleich dem Lohntarif von 1929 zwischen den Parkettgeschäften und diesem Verband, auf dem sie beruht habe, schon längst nicht mehr. Sie habe sich zudem nicht auf den eigenen Betrieb des Rekurrenten bezogen, sondern auf die Schweiz. Parkett-Union, die in Basel eine Zweigstelle unterhalten habe und deren Vertreter der Rekurrent damals gewesen sel. Nach Art. 59 BY hätte er deshalb von den Rekursbeklagten an seinem Wohn- und Geschäftasitz Buochs belangt werden müssen und es verstiessen die angefochtenen Entscheide und Urteile gegen diese Verfassungsvorschrift.
Erwägungen
1.
Der von der bundesrechtlichen Praxis gegenüber Art. 59 BV zugelassene Sondergerichtsstand der Geschäfts- (Zweig-) Niederlassung knüpft an einen bestimmten objekKtiven Tatbestand an, ein dadurch geschaffenes wohnsitzähnliches Verhältnis der Person zu dem betreffenden Orte, das es rechtfertigt sie für ihre damit zusammenhängende Tätigkeit als hier sesshaft und gerichtszugehörig zu betrachten (WIELAND, Handelsrecht, I S. 160 unter IIb; STEIN-JoNAs, Kommentar zur deutschen ZPO unter § 21 I). Umstände, welche bloss den Anschein eines solchen Verhältnisses erwecken können, obne dass es in Wirklichkeit gegeben ist, können dazu grundsätzlich noch nicht genügen. Eine Ausnahme macht die Rechtslehre (WIELAND, a. a. O. S. 160 unter I, 8. 235 ffÆ.) und die Rechtsprechung zu der erwähnten Vorschrift der deutschen ZPO freilich für den Fall, wo ein Gewerbetreibender eine Zweigniederlassung an einem bestimmten Orte ins Handeleregister hat eintragen lassen. Das beruht aber auf dem Wesen des Handelsregisters als einer staatlichen Publizitätseinrichtung, die dazu bestimmt isf6, für Dritte erhebliche Erklärungen des Firmaträgers über gewisse Verhältnisse seines Unternehmens aufzunehmen. Wenn Dritte die durch das Handelsregister bekanntgegebenen Tatsachen infolgedessen gegen sich gelten lassen müssen, selbst wenn der Eintrag ihnen entgangen war, s0 sollen sie sich umgekehrt auch auf dessen Wahrheit verlassen dürsen. Der zugrunde liegende Gedanke ist hiebei, was die Gerichtsstandwirkung betrifft, der, dass die dahingehende Kundgabe (Filialeintrag) die Áusserung des Willens enthalte, sich für die am Orte der angeblichen Zweigbetriebsstelle geschlossenen Geschäfte wie ein hier sesshafter Unternehmer behandeln zu lassen, mit den Folgen, die sich daraus, insbesondere für die gerichtliche Zuständigkeit, ergeben, also die Annahme eines der vertraglichen Prorogation auf ein bestimmtes Gericht gleichstehenden Tatbestandes (RG 50 8. 428 ff.). Adressbuch und Telefonverzeichnis einer Ortschaft haben aber nicht jene dem Handelseregister eigentümliche rechtliche Zweckbestimmung. Wer sich darin als Gewerbetreibender eines bestimmten Gewerbezweiges einschreiben lässt, tut damit zunächst lediglich kund, dass man ihn unter dieser Adresse erreichen, ihn hier aufrufen oder ihm hierhin schriftliche geschäftliche Mitteilungen zukommen lassen könne. Die Erklärung, in der betreffenden Liegenschaft
eine Geschäftsniederlassung im rechtlichen Sinne zu besitzen oder gar zu wohnen, kann daraus nicht entnommen werden. Die deutsche Rechtsprechung hat es denn aus diesen Überlegungen mit Recht abgelehnt der Eintragung in solchen Veröffentlichungen gerichtsstandsbegründende Wirkung im Sinne von § 21 der ZPO beizulegen (Kammergericht Berlin in Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, Bd. 5 S. 223 ffÆ. ; STEIN-JONAs a. a. O. zu § 21 ZPO unter IT 1 auf 8. 93 unten).
Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht ein Verzicht des Rekurrenten auf den Wohnsitzrichter zugunsten der Zuständigkeit der baslerischen Gerichte auch für Klagen, wie sie von den heutigen Rekursbeklagten erhoben worden sind, in der Vereinbarung Liege, die er am 28. Januar 1931 mit der Sektion Basel des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz abgeschlossen hat. In wiederholten Entscheidungen hat das Bundesgericht das für den Fall angenommen, wo bei der Vergebung öffentlicher Arbeiten der Unternehmer durch den bezüglichen Bauvertrag verpflichtet worden war, für dessen Ausführung und darauf bezügliche Anstände am Orte oder doch im Kanton des Baues Domizil zu nehmen. Es liess sich dabei von der Betrachtung leiten, dass das vergebende Gemeinwesen, entsprechend seiner allgemeinen Aufgabe, durch eine solche Klausel nicht nur seine eigenen Interessen wahren wollte, sondern auch diejenigen Dritter, die inbezug auf die Erstellung des Werkes mit dem Unternehmer in geschäftliche Beziehungen treten und ihm hiezu Leistungen machen, wie insbesondere der dazu angestellten Arbeiter oder Unterakkordanten (BGE 6 S. 19 Erw. 5; 4118S. 94,
8.
278). Diese Überlegung trifft aber in noch vermehrtem Masse für einen Gesamtarbeitsvertrag zu, wie er heute in Frage steht. Auch hier will der Árbeiterverband, der einen golchen abschliesst, dadurch nicht bloss seine Interessen, sondern in erster Linie diejenigen seiner Mitglieder wahren, die mit dem als Gegenkontrahenten auftretenden Arbeitgeber in ein Dienstverhältnis treten sollten, indem damit für dessen Inhalt zum voraus verbindliche Bestimmungen aufgestellt werden, die an die Stelle bezüglicher individueller Vereinbarungen treten (Art. 322/3 OR). Hätte der Rekurrent in der streitigen Vereinbarung erklärt, für deren Ausführung, Erfüllung in Basel Domizil zu nehmen, s0 könnte deshalb die Zuständigkeit des Basler Richters für die Klagen der Rekursbeklagten keinem Zweifel unterliegen. Auch die Erklärung, dass die Vereinbarung für die « Filiale Basel » des Rekurrenten abgeschlossen werde, kann aber nicht anders denn als Äusserung des Einverständnisses damit ausgelegt werden, für deren Durchführung in gleicher Weise als hier sesshaft gelten zu wollen, wie es im Falle des Bestehens einer solclien Niederlassung zugetroffen hätte. Es müssen sich deshalb daran — unter der Vorausgetzung fortdauernder Geltung des Vertrages — die nämlichen Wirkungen knüpfen wie an eine « Domizilnahme ». Jedenfalls durften und mussten die auf der Gegenseite Beteiligten sie — zumal in Verbindung mit den übrigen Massnahmen des Rekurrenten : Einträgen im Adress- und Telefonbuch, Briefumschlägen — normalerweise s80 auffassen, s80 daas sich auch der Rekurrent nach Treu und Glauben bei seiner so verstandenen Äusserung ohne Rückgicht auf einen abweichenden inneren Willen behaften lassen muss, Nachdem er die Vereinbarung gemäss deren Wortlaut für sich, in eigenem Namen (die «Firma Franz Christen, Filiale Basel ») getroffen und sie auch in dieser Eigenschaft, als Selbstkontrahent, unterzeichnet hat, ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis für die Schweiz. Parkett-Union, kann ferner die Einwendung nicht gehört werden, dass er dabei nur im Hinblick auf jenes seither erloschene Verhältnis und in dessen Rahmen gehandelt habe. Dies umsomehr, als die Worte « per Schweiz. Parkett-Union », welche an dem für die Unterschrift bestimmten Platze ursprünglich vorangesetzt waren, gestrichen worden sind und der Rekurrent nicht behauptet, dass das ersb nach der Unterzeichnung, ohne sein Wissen
geschehen wäre, und als er ferner auch zu jener Zeit neben der Vertretung der Parkett-Union noch. in eigenem Namen und auf seine Rechnung Aufträge ausführte, indem ihm die Erledigung der bereits vorher für sich erhaltenen Bestellungen im Vertrage mit der Parkett-Union ausdrücklich vorbehalten worden war.
Ebenso ist eine seither erfolgte Aufhebung der streitigen Vereinbarung nicht dargetan. Da siíe sgich nicht darauf beschränkte, den Lohntarif vom 1. Juni 1929 für Parkettleger als auch für den Rekurrenten verbindlich zu erklären, sgondern ausserdem noch eine Anzahl weiterer, davon unabhängiger und keineswegs bloss nebensächlicher Bestimmungen enthielt — s0 die Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit, die Verpflichtung, Arbeiter nur durch Vermittlung des Arbeitsnachweises der Parkettlegergruppen einzustellen — konnte sie auch durch die blosse Aufhebung jener Tarifabrede und des auf diese bezüglichen Kündigungsschreibens des Rekurrenten noch nicht ohne weiteres dahinfallen, ganz abgesehen davon, dass der Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich, an den sich das erwähnte Schreiben richtete, mit der Sektion Basel gleichen Namens, dem Gegenkontrahenten der Vereinbarung vom 28. Januar 1931 nicht identisch is6, die fragliche « Sektion » vielmehr nach dem vorgelegten Handelsregisberauszug einen besonderen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit bildet. Vielmehr hätte sich der Rekurrent davon durch Erklärung an den Gegenkontrahenten noch besonders los- 8agen müssen, wenn er an den Inhalt des Abkommens auch im übrigen nicht mehr gebunden sein wollte. Solange dies 22 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
nicht geschehen war, durften die Mitglieder des kontrahierenden Arbeiterverbandes — und dass die Rekursbeklagten hiezu gehören, ist nicht bestritten — sich darauf verlassen, dass es nach wie vor gelte und dass ihnen daher bei Anständen aus dem Arbeitsverhältnis der entsprechende Gerichtsstand zur Verfügung stehe.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINATRE TI, REGISTERSACHEN REGISTRES