64 I 53
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Rubrum
7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. März 1938
Sachverhalt
I.
S. Bassella, Trouhand-, Revisionas- und Organizations A.-G., Zürich, gegen Fidgenösziaches Amt für das EHandeleregister.
Handelsregister, Firmabezeichnung.
Satzzeichen (in casu Anführungszeichen) dürfen nur in ginngemäesger Weise (nicht als blosses figürtiches Beiwerk) und nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit verwendet werden.
Am 9. November 1937 wurde in Zürich die « Treuhand »-, Revisions- und Organigsations A. G. gegründet. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich nahm die Eintragung nicht vor, da das eidgenössische Amt für das Handelsregister die Firmabezeichnung im wesentlichen wegen der Hervorhebung des Wortes Treuhand durch die beiden Anführungszeichen beanstandete. Ein Briefwechsel zwiechen den Beschwerdeführern und dem eidgenössischen Amt führte zu keinem andern Ergebnis. Mit Schreiben vom 8. Januar 1938 stellte das eidgenössische Amt den Beschwerdeführern anheim, an das Bundesgericht zu rekurrieren, was rechtzeitig mit der vorliegenden Beschwerde geschehen iat. Die Beschwerdeführer beantragen, das eidgenössische Amt sei zu veranlassen, den Eintrag der. Firma in der beantragten Weise durchzuführen. Das eidgenössische Amt, zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragt Abweisung der Beschwerde.