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Rubrum
98 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 25, Au lieu de débouter purement et simplement Il’Etat de sa Plainte, l’autorité de suürveillance aurait done dû, en l’espèce, se borner à constater que la prétention de l'Etat ne se heurtait à aucune disposition du droit de poursuite et inviter en conséquence l'office à y donner suite, sous réserve de la faculté, pour lui comme pour la masse, d’en contester la légitimité au regard du droit cantonal en faisant valoir à ce gujet devant les juridictions compétentes les droits qu’ils estimeraient leur appartenir, soit à titre de représentant du failli, soit — éventuellement pour l'office — en sa qualité de fonctionnaire prétendument dispensé des obligations découlant pour certaines administrations de la loi cantonale gur Iles contributions publiques, La Chambre des poursuites et des faillites prononce : Le recours est admis dans le sens des motifs.
25. Yatocheid vom 12. Juli 1988 i. 8. Räber.
Sachverhalt
Die Betreibung einer unter Güterverbindung. stehenden Ehefrau :
— auf Vollstreckung nur in Sondergut : ist nur gegen die Schuldnerin anzuheben ;
— auf Vollstreckung in das ganze Frauenvermögen (Eingebrachtes und Sondergut) : ist gegen die Schuldnerin und ferner gegen den Ehemann, diesen als Vertreter der Ehefrau (für das eingebrachte Gut), zu führen. Der Ehefrau braucht nur ein einziger Zahlungsbefehl zugestellt zu werden ; darin ist die Bemerkung « vertreten durch den Ehemann » unzulässig, weil ein go gefasster Zahlungsbefehl zur Pfändung von Sondergut untauglich, eine Beschräünkung der Haftung auf eingebrachtes Gut der Frau aber dem Zivilrecht unbekannt iab.
La poursuite de la femme mariée sous le régime de l’union des biens est dirigée contre elle geule, en tanv que le créancier ne __ fait valoir ses droits que gur les biens résgervés.
Le créancier qui entend saisir tous lse biens de la femme (apporte et biens réservésa) dirige ga poursuite contre la débitrice et en outre contre le mari, pris comme représentant de son épouse (quant aux apports ds celle-ci). Il suffit de notifier à la fernmse un seul commandement de payer ; celui-ci ne doit pas contenir la mention « représentée par le mari », car un commandement de payer conçu en ces termes ne se prôte pas à la saisie des biens réservés : or le droit civil ne connaît pas de cas où la femme ne répondrait que sur ses apports.
Art. 68bis LP, art. 207 /8 CC.
Se la moglie vive sotto il regime dell’unione dei beni, l’esecuzione va diretta contro lei sola, in quanto il creditore fa valere i suoi diritti soltanto sui beni risgervati di lei.
Il creditore che intende far valere i suoi diritti su tutti i beni della moglie (apporti e beni riservati) deve promuovere esecuzione contro la debitrice ed inoltre contro il marito, quale rappresentante della moglie per ciò che concerne gli apporti di lei. Basta notificare alla moglie un solo precetto esecutivo ; ess0 non deve contenere la menzione « rappresentata dal marito », poichè un precetto esecutivo redatto in taáli termini non sí presta al pignoramento dei beni riservati : il diritto civile non prevede il caso ove la moglie risponda soltanto coi suoi apporti.
Art. 68bis LEF, art. 207 /8 CC.
Das Betreibungsamt Küssnacht a. R. stellte den Eheleuten Räber-Buri je emen gleichlautenden Zahlungsbefehl mit folgender Schuldnerbezeichnung zu : « Frau Räber-Buri, vertreten durch ihren Ehemann Herrn Albert Räber, Restaurant zur Weinhalle, Küssnacht ». Beide Ehegatten schlugen Recht vor. Gegenüber Frau Räber verlangte und erhielt der Gläubiger vorläufige Rechtsöffnung, die mangels Anhebung einer ÁAberkennungsklage endgültig wurde. Der Riehter stützte sich dabei auf Art. 208 ZGB. Er gewährte die Rechtsöffnung, damit die Betreibung in das Sondergut der Schuldnerin fortgesetzt werden könne. In diesem Sinne gab dann das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers Folge, indem es der Schuldnerin die Pfändung ankündigte.
Frau Räber beantragt auf dem Beschwerdeweg die Aufhebung der Pfändungsankündigung. Sie hält es nicht für zulässig, das als « Vollgutsbetreibung » angehobene und durch den Rechtsvorschlag des Ehemannes gehemmte Verfahren nun als « Sondergutsbetreibung » gegen sie allein fortzusetzen.
100 Sehuldbetreibungse und Konkursrecht., N° 25.
“ Die kantonalen Aufsichtsbehörden, die obere mit Entecheid vom 14. Mai 19838, haben die Beschwerde abgeWIÍesen. * ' Mit Rekurs an das Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fes.
Die Sechuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
, — Verlangt der Gläubiger einer Ehefrau Befriedigung nur aus deren Sondergut, so ist die Betreibung gegen die Schuldnerin allein, ohne Vertretung durch den Ehemann, zu führen. Das wird in Abs. 1 des seit dem 1. Juli 1937 in Kraft stehenden Art. 68bis SchKG stillechweigend vorausgesetzt und in Ábs. 3 daselbst ausdrücklich angenommen, übrigens entsprechend der Praxis, die den der materiellrechtlichen Stellung der Ehefrau nicht genügenden Art. 47 Abs. 3 SchKG (in der Fassung gemäss Art. 60 = später Art. 58 des Schlusstitels des ZGB) bereits in diesem Sinne ergänzt hatte. Will der Gläubiger dagegen, wie es hier anfänglich zutraf, auf das gesamte Frauenvermögen greifen, also auch auf das in der Verwaltung und Nutzung des Ehemannes stehende eingebrachte Gut, s0 ist die Betreibung nach dem erwähnten Abs. 1 unter Angabe der Ehefrau als Schuldnerin gegen den Ehemann als deren Vertreter zu richten und daneben der Ehefrau selbst auch ein Zahlungsbefehl zuzustellen.
Die Anhebung der Betreibung gegen den Ehemann setzt diesen vor allem auch instand, durch begründeten Rechtsvorschlag gemäss Abs. 2 die Haftung des eingebrachten Frauengutes zu bestreiten, die Art. 208 ZGB für gewisse Verpflichtungen der Ehefrau ausschliesst. Bleibt ein solcher Rechtsvorschlag aufrecht, go ist dem Gläubiger der Zugriff auf eingebrachtes Frauengut ebenso verwehrt, wie wenn er von vornherein nur die Haftung des Sondergutes in Ánspruch genommen hätte. Alsdann kann der Ehemann der Pfändung von Gegenständen, die er dem eingebrachten Frauengute zuzählt, widersprechen, und es isb über deren Zugehörigkeit zum einen oder andern Komplex des Frauenvermögens das Verfahren gemäss Art. 106 ff. (meist 109) SchKG einzuleiten (BGE 53 III 1 ff. ; 61 TTI 6 f. ; 62 ITT 137 ff.).
Weshalb und mit welcher Wirkung in der Betreibung für eine (wirkliche oder vermeintliche) Vollschuld der Ehefrau auch diese selbet einen Zahlungsbefehl zugestellt erhalten sgoll, ist in Art. 68bis SchKG nicht Klargelegt. Es entspricht jedoch allgemeinem Betreibungsrecht, dass mib dem Ánspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls das Recht verbunden ist, der Betreibung duroh Rechtsvorschlag entgegenzutreten und damit die Schuldpflicht zu bestreiten. In der Tat liegt kein Grund vor, der Ehefrau als Schuldnerin dieses Recht zu verwehren, nachdem das ZGB ihr volle Handlungsfähigkeit zuerkennt. Sie hat denn auch augenscheinlich bei der hier allein in Betracht fallenden Güterverbindung als Eigentümerin des eingebrachten Gutes ein selbständiges Interesse neben dem Ehemanne zu verfechten (vgl. schon BGE 58 III 101). Die Tragweite von Art. 168 Abs. 2 ZGB ist hier nicht zu erörtern. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf das Petreibungsverfahren und hat in dieegem Bereiche nun jedenfalls vor Art. 68bis SchKG zurückzutreten, Demnach ist die Betreibung für Vollechulden der Ehefrau durch getrennte Zustellung sämtlicher Betreibungsurkunden an beide Ehegatten durchzuführen, mit der Massgabe, dass eine Fortsetzung durch Pfändung eingebrachten Gutes nur zulässig ist, wenn beide Zahlungsbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. Auch im weitern Verlauf des Verfahrens ist jeder Ehegatte für sich selbst befugt, die Rechte des Betriebenen unabhängig vom andern auszuüben. Demgemäss ist das Vollstreckungsverfahren in dem Sinn ein einheitliches, dass der Erfolg einer vom einen Ehegatten getroffenen Vorkehr auch dem andern zugute kommt. Nur so eben wird jedem, der seine Rechte ausübt, der ihm gebührende Schutz zuteil,
2.
, — Daraus ergibt sich, dass das gegen die Eheleute 102 Sehuldbetreibungs- und Köonkursrecht. N° 25, Räber in der Absicht des Zugriffes auf das gesamte Frauenvermögen (Eingebrachtes sowie Sondergut) angehobene Betreibungsverfahren angesichts des aufrecht gebliebenen Rechtsvorschlages des Ehemannes nicht dureh Pfändung von eingebrachtem Frauengut fortgesetzb werden kann. Der Gläubiger, der gegenüber der Ehefrau Rechtsöffnung erhalten hat, will ja auch dem Rechtsvorschlag des Ehemannes Rechnung tragen und zur blossen Sondergutsbetreibung übergehen, die nach dem Gesagten gegen die Ehefrau allein zu führen ist.
Diesem Vorhaben steht nun nicht schon der blosse Umstand entgegen, dass die Betreibung anfänglich im Sinne von Art. 68bis Abs. 1 SchKG zugleich gegen den Ehemann als Vertreter der Ehefrau gerichtet war. Die Áuffassung, eine solche Betreibung beider Ehegatten gehe überhaupt nur auf Vollstreckung in eingebrachtes Frauengut, nicht auch in Sondergut der Frau, ist abzulehnen. Sie scheitert am Texte der erwähnten Bestimmung und ist im übrigen unhaltbar, weil es wohl Schulden der Ehefrau gibt, für die nur das Sondergut, nicht aber solche, für die nur das Eingebrachte ohne das Sondergut haftet (Art. 207 und 208 ZGB). Der erste Satz von Art. 68bis Abs. 3 SchKG, der von einer Betreibung des Ehemannes allein für Schulden der Ehefrau spricht, is unvereinbar mit dem im Laufe der Gesetzesberatung zu Abs. 1 beschlossenen Zusatz, wonach in der Betreibung für Volleschulden auch der Ehefrau ein Zahlungsbefehl zuzustellen isk. Indessen frägt sich noch, ob der für die Ehefrau bestimmte Zahlungsbefehl, gleich dem für den Ehemann bestimmten, lediglich die Vollstreckungsrechte hinsichtlich des eingebrachten Gutes geltend zu machen habe. Wäre dem so, s80 wäre die vorliegende Beschwerde deshalb begründet, weil für die Volletreckung in Sondergut jedesmal ein weiterer Zahlungsbefeh]l hinzukommen müsste, mit dem erst der Zugriff auf das Sondergut ermöglicht würde. Der Ehemann hätte bei dieser Auffassung einen, die Ehefrau aber zwei Zahlungsbefehle zu erhalten, den einen entsprechend dem an den Ehemann zuzustellenden, für die Beanspruchung eingebrachten Gutes, den andern, nur sie betreffenden, für die Beanspruchung von Sondergut. Und zwar könnte es — abgesehen von der Betreibung auf Verwertung eines zum eingebrachten Frauengut gehörenden Pfandes — nicht dem Gläubiger freigestellt sein, bloss auf eingebrachtes Gut zu greifen ; kann dieses doch sehr wohl aus Gegenständen bestehen, die angesichts des Art. 95 SchKG erst nach solchen des Sondergutes gepfändek werden sollen ; und ebensgowenig durchführbar wäre wohl eine der Betreibung vorgängige Feststellung darüber, ob etwa pfändbares Sondergut gar nicht vorhanden und daher eine Sondergutsbetreibung zwecklos sei. Nun besteht aber, entgegen gewissen Lehrmeinungen, kein Grund, die Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehls an die Ehefrau neben der Betreibung gegen den Ehemann nicht für den Zugriff auf eingebrachtes Gut wie auch auf Sondergut
genügen zu lassen. Damit wird man den materiellrechtlichen Normen am besten gerecht, leistet man auch Gewähr für eine einheitliche Fortsetzung des Betreibungsverfahrens gerade im Hinblick auf Art. 95 SchKG, sofern die Betreibung überhaupt beiden Ehegatten gegenüber fortgesetzt werden kann, und verstösst man endlich keineswegs gegen Ark. 68bis Abs. 1 SchKG, der nichts yon einem dritten Zahlungsbefehl weiss, sondern durchaus zulässt, dass der für die Ehefrau bestimmte Zahlungsbefehl das Sondergut mit in Betracht zieht. Bei solchem Vorgehen wird dem Gläubiger die Vorschussleistung für einen weitern Zahlungsbefehl und der Schuldnerin die endgültige Belastung mit den entseprechenden Kosten erspart, die nicht etwa mit der Begründung erlassen werden könnten, es handle sích nur um eine weitere Ausfertigung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 64 III 72 Æ.). Dabei entfällt für den Gläubiger auch jeder Grund, bei Anhebung der Betreibung eine Beschränkung der Volletreckung auf eingebrachtes Gut zu versuchen ; er kann es darauf ankommen lassen, ob zudem Sondergut gepfändet werden könne oder 104 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N®° 25.
nicht. Auch im vorliegenden Falle stand demnach nichts entgegen, Frau Räber mit einem und demselben Zahlungsbefehl sowohl in: ihr eingebrachtes Gut (dies neben dem © Ehemann) wie auch in ihr Sondergut zu betreiben. Geschah es, s0 kann die Betreibung durch Pfändung von Sondergut fortgesetzi werden, nachdem ihr Rechtsvorschlag beseitigt, derjenige des Ehemannes dagegen aufrecht geblieben ist.
Die gegen eine solche Fortsebzung der Betreibung gerichtete Beschwerde ist jedoch zu schützen, weil der auf die Vertretung durch den Ehemann hinweisende Zahlungsbefehl, wie er auch der Ehefrau zugestellt wurde, nicht zum Ausdruck brachte, dass die Betreibung ausser dem eingebrachten Gute auch das Sondergut erfassen wolle. Ein derart gefasster Zahlungsbefehl is zur Pfändung von Sondergut nicht tauglich. Will der Beschwerdegegner Befriedigung aus dem Sondergut der Schuldnerin verlangen, 80 bleibt ihm nichts anderes übrig, als eine neue Betreibung gegen sie einzuleiten. Um durch Pfändung von Sondergut fortgesetzt werden zu können, hätte der vorliegende Zahlungsbefehl an die Ehefrau sie vorbehaltlos, ohne Erwähnung einer Vertretung durch den Ehemann, als Schuldnerin aufführen müssen. Nur im Zablungsbefehl für den Ehemann wäre im Anschluss an. die Personalien der Schuldnerin zu bemerken gewesen, der Ehemann werde hiermit als deren Vertreter betrieben. So wie die Betreibung eingeleitet wurde, lief sie auf eine nach dem Gesagten unzulässige Vollstreckung bloss in eingebrachtes Frauengut hinaus.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und "die Pfändungsankündigung aufgehoben.
Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N® 26, 105
26.
Extrait de l'arrêt du 30 août 1938 dans la cause de Bioncourt, L° art. ‘93 LP ne s ‘applique pas AUX Tovenus des capitaux APPATtenant au débiteur.
En revanche le débiteur dont tout le patrimoine est saisi ou Féquestré a droit à des eubsides qui peuvent, par application analogique de l’art. 103 al. 2 LP, être prélevés même sur les revenus de 8a fortune mobilière.
Was dem Schuldner als Ertrag Seines Vermögens zukommt, fällt nicht unter Art. 93 SchKG. Ist aber das ganze Vermögén gepfändet oder arrestiert, s0 hat der Schuldner Anspruch auf Unterstützung, die auch aus dem - Ertrag beweglichen Vermögens ausgerichtet werden kann, in entsprechender Anwendung von Art. 103 Abs. 2 SchKG.
L'art. 93 non sí applica al reddito dei capitali appartenenti al debitore. Perd il debitore, il cui intero patrimonio fu pignorato o sequestrato, ha diritto a sussidi che, in applicazione analogica dell’art. 102 Cp. 2 LEF, possono essere prelevati anche sul reddito della gua sostanza mobiliare.
Dame de Loriol a obtenu, au préjudice de dame de Bioncourt, un grand nombre de séquestres, en Suisse et à l’étranger. Elle a notamment fait procéder à Lausanne à deux séquestres portant gur « toutes valeurs, titres, créances, bijoux, espèces en mains de la Banque cantonale vaudoise, créances pouvant exister en compte courant ». Les procès en validation de ces mesures conservatoires ne sgont pas terminés.
Dame de Bioncourt a requis l’office des poursuites de Lausanne, par l’entremise de la Banque cantonale vaudoise, d’autoriser le prélèvement d’im montant mensuel sur l’avoir séquestré à la banque, en vue de subvenir à ses besoins. S’étant heurtée à un refus, elle a porté plainte en concluant à l’allocation d’un egubside à prélever sur les intérêts et dividendes des capitaux séquestrés. Elle exposait que, toute sa fortune étant immobilisée, ce subside lui était indispensable pour vivre.
La plainte, admise par l’autorité inférieure, a été rejetée par l’autorité cantonale.