65 II 110
21. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 15. September 1939
1. $S. Abderhalden gegen Vormundsehaftsbehôürde Bremgarten und Kons.
1. Verlust der elterlichen Gewalt nach Art. 286 ZGB : — tritt durch die Bevormundung der Kinder ohne weiteres — setzt weder einen Grund zum Vorgehen gemäss Art. 285 ZGB noch die Anwendung der für ein solches Vorgehen aufgestellten besondern Verfahrensvorschriften voraus.
2. Ziviürechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 86 OG) ist nicht zulässig : a) gegen Entscheidungen über die Anwendung von Art. 286 ZGB ; b) gegen Entscheidungen über die Wiederherstellung einer auf Grund dieser Bestimmung aufgehobenen Elterngewalt.
1. Application de l'art. 286 CC :
La mise sous tutelle des enfants emporte de plein droit la perte de la puissance paternelle ;
— n’implique ni l'existence d’un fait qui justifierait l’application de l’art. 285 CC ni l’observation de la procédure prévue pour cette application.
2. Ne peuvent faire l’objet d’un recours de droit civil (art. 86 OJ): a) les décisions relatives à lapplication de l’art. 286 CC, b) les décisions relatives au rétablissement de la puissance paternelle supprimée en vertu de cette disposition.
Applicazione dell'art. 286 CC :
1. Se i figli sono messi sotto tutela, la potestà dei genitori cessa di pieno diritto : non à necessaria l’esistenza di un fatto giustificante lapplicazione dell’art. 285 CC, nè occorre osservare la procedura prevista per questa applicazione.
2. Non possono essere impugnate mediante ricorso di diritto civile (art. 86 OGF ) :
a} le decisioni relative all’applicazione dell'art. 286 CC, b) le decisioni relative al ripristino della potestà dei genitori soppressa in virtù di questo disposto.
Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin sind zwei Kinder hervorgegangen : Rosa Heinzer, geboren am 29. Mai 1928, und Martha Heinzer, geboren am 7. Juli 1929. Der Ehemann starb am 18. September 1932 an den Folgen eines Verkehrsunfalles. Der Witwe und den Kindern wurden Versicherungsrenten ausgesetzt. Am 17. Juni 1933 ging die Beschwerdeführerin eine neue Ehe ein. Die Vormundschaftsbehôürde ihres nunmehrigen Wohnsitzes Brunnadern lud beide Eheleute vor, erôffnete ihnen, dass die Kinder nun eimen Vormund bekommen müssen, und bezeichnete als solchen den neuen Ehemann. Im folgenden Jahre ordnete sie an, dass das Kind Martha, das 1930 in ein Heim gegeben worden war, nach Bremgarten zu einer Familie Schmid-Stolz verbracht werde, wo das Kind Rosa schon zu Lebzeiten seines Vaters untergebracht worden war. Die Vormundschaftsbehôürde von Bremgarten übernahm die Vormundschaft über die beiden Kinder, und diese wuchsen nun in Bremgarten auf, besuchen dort die Schule und sind nach Berichten des Pfarr- und des Schulamtes wie auch der Vormundschaftsbehôürde dieses Ortes gut aufgehoben.
Im Jahre 1938 verlangte die Beschwerdeführerin, die ibre Kinder schon seit mehreren Jahren nicht mehr besucht hatte, die Wiederherstellung ihrer elterlichen Gewalt bei den Behôrden ïihres Wohnsitzkantons St. Gallen. Der Regierungsrat dieses Kantons hat als Rekursinstanz dieses Begehren am 14. Mai 1939 abgewiesen. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält die Besthwerdeführerin daran fest. Eventuell beantragt