67 III 107
34. Entscheid vom 30. Juni 1941 i. S. Niederhauser.
1, Ale Dritteigentümer im Sinne von Art. 88 VZG ist auch zu ‘behandeln, wer an der Pfandsache bloss Miteigentum zusammen mit dem Schuldner hat.
2. Die Pfandbetreibung muss neu eingeleitet werden, wenn der Gläubiger statt der ganzen Pfandsache nur den Miteigentumsanteil des Schuldners als Pfand verwerten lassen will, 3. Ist als Pfand nur der Miteigentumsanteil des Schuldners in Anspruch genommen, érweist sich dann aber die Verwertung der ganzen Sache als notwendig (Art. 73, b und 102 VZG), s0 wird das Verfahren durch den Rechtsstillstand auch nur eines einzigen Miteigentümers gehemmt. Art. 56 ff. SchKG.
Poursuite en réalisation de gage en cas de copropriété. 1. Lorsque Ile gage appartient en copropriété au débiteur et à un tiers, ce dernier doit être également traité comme tiers propriétaire dans le sens de l’art. 88 ORI.
2. S'il se révèle que le créancier entend faire réaliser la part de copropriété du débiteur et non le gage entier, 11 devra intenter une nouvelle poursuite.
3. Sì le créancier ne revendique comme gage que la Part de copropriété du débiteur mais qu’il se révèle qu’il est nécessaire 108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
de procéder à la. réalisation du gage entier (Art. 73 b et 102 ORT), il suffit qu’un seul des copropriétaires soit au bénéfice du sursis pour entraîner la suspension de la poursuite (Art. 56 et suiv. LP).
FP secuzione in via di realizzazione di pegno nel caso di comproprietà.
1. Quando il pegno appartiene in comproprietà al debitore e a un terzo, quest’ultimo dev’essere pure trattato come terzo proprietario nel senso dell’art. 88 RFF.
2. Se 11 creditore intende far realizzare la quota di comproprietà del debitore e non l’intero pegno, dovrà promuovere una nuova eSsCcuzione.
3. Se il creditore rivendica come pegno soltanto la quota di comproprietà del debitore, ma appare necessario di procedere alla realizzazione dell'intero pegno (art. 73 b e 102 RFF), basta che uno solo dei comproprietari sía al beneficio della sosPensione perchè non sì poss& procedere ail’esecuzione (art. 56 e seg. LEF).
Sachverhalt
A. — Die in Güterverbindung stehenden Eheleute Niederhauser-Rehmann sind Miteigentümer zu gleichen Teilen der mit dem Wohnhaus Heuberg 24 in Basel überbauten Liegenschaft. Darauf lasten Hypotheken im I. bis 3. Rang, im 2. Rang zwei Grundpfandverschreibungen, wovon die eine für Fr. 3750.— Kapital zugunsten der Witwe Fischer-Baur. Diese hob im August 1940 für den Kapitalbetrag samt Zins seit dem 1. Juli 1939 Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die solidarisch mit dem Ehemann verpflichtete Ehefrau Niederhauser an. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens euchte sie auf dem Wege der Anwendung von Art. 73, b und Art. 102 VZG trotz anhaltenden AKktivdienstes des Ehemannes Niederhauser zum Ziele zu gelangen. Da dieser aber nicht die Mittel besass, die Frau für ihren Anteil auszukaufen oder auch nur die in Betreibung stehende Forderung zu zahlen, ferner eine körperliche Teilung der Liegenschaft wegen des darauf stehenden Hauses nicht möglich war und die Eheleute Niederhauser sich der Versteigerung widersetzten, liess das Betreibungsamt von einer weitern Anwendung des Art. 73, b VZG ab und erklärte die Versteigerung der Liegenschaft wegen des Rechtsstillstandes des Ehemannes der betriebenen Schuldnerin als vorderhand ausgeschlossen.
B. — Auf Beschwerde der Gläubigerin wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt am 9. Juni 1941 an, «in der Grundpfandbetreibung Nr. 37926 das Verfahren gemäss VZG Art. 73 anzuordnen und durchzuführen ». Gründe : « Es ist richtig, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Versteigerung der Liegenschaft eine Betreibungshandlung darstellt. Diese richtet sich jedoch nicht gegen den Ehemann der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Solidarschuldner, sondern als Miteigentümer der Liegenschaft. Dass er auch Schuldner ist, spielt in diesgem Zusammenhang keine Rolle, da er nicht betrieben ist. Gemäss Art. 56 Ziff. 4 SchKG wirkt der in den Árt. 56 fff. vorgesehene Rechtsstillstand nur zugunsten eines Schuldners, also nicht zugunsten des Miteigentümers oder Verpfänders einer Sache, an der der Schuldner Miteigentum hat. Der formale Charakter des Betreibungsrechts erfordert eine wörtliche Auslegung des Gesetzes und verbietet jede Analogie. »
C. — Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die Eheleute Niederhauser demgegenüber die Abweisung der Beschwerde der Gläubigerin.
Die Schuldbetrerbungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. Die in Betreibung stehende Forderung lastet auf der Liegenschaft als solcher, nicht bloss auf dem Miteigentumsanteil der Ehefrau. Demgemäss ist im Zahlungsbefehl denn auch die Liegenschaft als Pfand angegeben, und die Gläubigerin hat auch nicht etwa nachträglich den Anteil des Ehemannes aus der Pfandhaft entlassen. Bei dieser Sachlage musste die Betreibung von vornherein auch gegen den Ehemann als Miteigentümer angehoben werden, obschon er mecht zugleich als solidarisch mitverpflichteter Schuldner betrieben ist. Die Vorschriften, wonach der Dritteigentümer eines Pfandes gleichfalls betrieben werden muss, und wonach das Pfand trotz der missverständlichen Fassung des letzten Satzes von Art.
110 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, NS° 34.
88 VZG nicht verwertet werden darf, solange auch nur der Dritteigentümer Rechtsstillstand geniess (BGE 51 TIT 234), sind analog anwendbar in der Betreibung auf * Verwertung eines Pfandes, woran ein Dritter, d. h. nicht als Schuldner Betriebener (gleichgültig ob er zudem Mitschuldner ist oder nicht) Miteigentum hat. Das scheint hier von Anfang an übersehen worden zu sein.
2. Die Vorinstanz betrachtet indessen stillachweigend als Gegenstand der Verwertung nicht mehr das Grundstück als solches, sgondern bloss noch den Miteigentumsanteil der als Schuldnerin betriebenen Ehefrau. Das entspricht der Stellungnahme der Gläubigerin, da sonst die Vorschriften über die Verwertung von Miteigentumsanteilen gar nicht in Betracht gezogen werden könnten. Allein es geht nicht an, den Gegenstand der Pfandverwertung nachträglich in solcher Weise zu ändern, ohne dass der betriebenen Schuldnerin Gelegenheit gegeben wurde, die Zulässigkeit einer derart auf einen Anteil beschränkten Pfandverwertung, unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts am Grundstück ales solchem, zu bestreiten, was die Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls mit entsprechend geänderter Pfandbezeichnung erfordert hätte. Und eine solche Betreibung könnte nur dann gegen die Ehefrau allein geführt werden, wenn ibr Miteigentumsanteil Sondergut darstellt (BGE 64 III 98), was im vorliegenden Falle dahinsteht.
3. Gesetzt aber auch, unbestrittener Gegenstand der Pfandverwertung sei nur der Miteigentumsanteil der Frau, und er stellte unbestrittenes Sondergut dar, s0 könnte am Rechtsstillstand des Ehemannes als Miteigentümers doch nicht vorbeigesehen werden. In diesem Falle war allerdings der Ehemann nicht von Anfang an mitzubetreiben und stand ihm kein Recht auf Bestreitung der Forderung oder des Pfandrechts am Miteigentumsanteil der Frau zu. Sobald sich aber im Verwertungsverfahren die Notwendigkeit einer Versteigerung der Liegenschaft als solcher ergab, die ihm mitgehört, muss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. 11L ihm, nur gerade für die Durchführung einer solchen Verwertung, die Stellung eines mitbetriebenen (Mit-) Eigentümers eingeräumt werden. Solche Versteigerung lässt sich nicht über den Kopf auch nur eines einzigen von mehreren Miteigentümern hinweg und, solange ein solcher Beteiligter Rechtsstillstand hat, überhaupt nicht durchführen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- ü. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen.