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72 IV 59

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dals 21 zercl. 1946

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bge-atf-dtf/72-iv-59/de/72-iv-59

Consultà ils 31 avust 2026

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  3. Collecziun uffiziala da las decisiuns dal Tribunal federal
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 IV 59

72 IV 59

Rubrum

19, Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1946 i. S. Schmid gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.

L. Art. 143 SiGB, Sachentziehung. Dieses Vergehen kann auch an Sachen begangen werden, die der Täter schon in Gewahrsam hat. Es besteht in diesem Fall darin, dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt. Ausgenommen sind die. Fälle, die unter Árt. 145 StGB (Sachbeschädigung) fallen.

Sachverhalt

2. Art. 13 Abs. 1 StGB. Wann ist der Richter verpflichtet, den Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu lassen ?

1. Art. 143 CP, Soustraction sane desscin d'enrichiesement. Ce délit peut aussiì étre commis à l’égard de choses que l’auteur a déjà en 8a possession. Dans ce cas, l'infraction consiste en ce que ls Possaseour dispose de la chose comme ferait un propriétaire, nt régervés les cas qui appellent l’application de l’art. 145 CP (dommages à la propriété).

2. Ari. 13 al. 1 CP. Quand le juge est-il tenu de faire examiner Tétat mental de l’inculpé ?

1, Art. 143 CP, Saitrazione senza fine di lucro. Questo reato può essere commesso anche per cose che sono già in possesso delPautore. In questo caso il reato consiste nel fatto che il possessore dispone della cosa come se fosse il proprietario. Sono risgervati i casí cui torna applicabile l’art. 145 CP (danneggiamento). E 2. Ari. 13 cp. 1 CP. Quando il giudice è tenuto a far esaminare lo stato mentale dell’imputato ?

A.

— Dr. Schmid arbeitete im Bureau des Dr. Heller. Von Ende Juni 1944 an erschien er nicht mehr zur Arbeit und weigerte sich, vier anvertraute Sechlüssel zu den Wohn- und Bureauräumen und zur Geldkassette seines Arbeitgebers herauszugeben, ehe ihm dieser ein Dienstzeugnis ausgestellt und einen streitigen Lohnbetrag ausbezahlt haben werde. Dr. Heller stellte deswegen gegen Dr. Schmid Strafantrag wegen Sachentziehung.

Im Verlaufe des Verfahrens forderte der Amtsstabtt- 3° Strafgesetzbuch. Ne 19.

halter von Luzern-Stadt den Beschuldigten unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB auf, bis zur Erledigung der Strafsache jeden Wohnsitzwechael innert zwei Tagen dem Amtestatthalter mitzuteilen. Dr. Schmid gehorchte dieser Verfügung nicht.

B.

— Am 11. April 1946 teilte die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich dem Amtsgericht Luzern-Stadt mit, dass Dr. Schmid auf Grund von Art. 369 ZGB entmündigt worden sei und dass das bezügliche Gutachten zur Verfügung gehalten werde. Ohne dieses Gutachten beizuziehen oder den Goeisteszustand des Angeklagten unterguchen zu lassen, erklärte das Amtsgericht Dr. Schmid am 2. Mai 1946 der Sachentziehung (Art. 143 StGB) und des Ungeborsams gegen eine amtliche Verfügung (Art, 292 StGB) schuldig und verurteilte ibn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen und zu dreissig Franken Busse.

C.

— Der. Vormund des Verurteilten hat gegen dieses Urteil die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Strafsache zur neuen Urteilsfällung und zur Freisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe Art. 10, eventuell Art. 11 und 13 StGB verletzt. Dr. Schmid leide: an paranoider Vorm der Schizophrenie und habe die ihm vorgeworfenen Handlungen in völliger Unzurechnungsfähigkeit begangen. Das Amtsgericht hätte sich über den Grund der Bevormundung unterrichten und über den Geisteszustand des Angeklagten Erhebungen treffen sollen.

D.

— Der Amtestatthalter von Luzern-Stadt stellt keinen Antrag.

Erwägungen

1.

Der französische Text des Art. 143 StGB bezeichnet die Handlung dessen, der sich der Sachentziehung schuldig macht, mit dem Zeitwort « soustraire », also gleich wie Árt. 137 die Tat des Diebes. Daraus darf jedoch nicht Strafgesetzbuch. N° 19. SL geschlossen werden, dass der Tatbestand der ersteren Bestimmung gleich wie der der letzteren nur durch Wegnahme einer Sache verwirklicht werden kann, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch hat « soustraire » neben dem Sinn des Wegnehmens - auch den der unrechtmässigen Verfügung wie ein Eigentümer über eine fremde Sache, die sich schon im Gewahrsam des Täters befindet. Deutlicher sind der deutsche und der italienische Text, die in Art. 137 von « wegnehmen » bezw. ‘« impossessarsi », in Arb. 143 allgemeiner von « entziehen » bezw. « sottrarre » sprechen. Dieser Unterschied in- der Bezeichnung ist berechtigt. Hätte die Sachentziehung als eine ohne Bereicherungsabsicht erfolgende Wegnahme einer fremden Sache, also bloss als Gegenstück zum Diebstahl, nicht auch zur Veruntreuung (Ark. 140) und zur Unterschlagung (Art. 141), aufgefasst werden wollen, so0 enthielte - das Strafgesetzbuch eine Lücke. Nach den meisten kantonalen Rechten erforderte der Tatbestand der Veruntreuung (Unterschlagung) nicht Bereicherungsabsicht des Täters. Strafbar war jeder, der unrechtmässig wie ein Eigentümer über eine in seinem Gewahrsam stehende fremde Sache verfügte, also z.B. auch, wer sie beiseite echafte, ohne sích oder einen andern damit bereichern zu wollen (z. B. Luzern § 214 KStG, Zürich § 177, Waadt Art. 198). Eine derart durchgreisende Änderung, dass solche Fälle nun nicht mehr strafbar sein sollten, kann man beim Erlass des Strafgesetzbuches nicht beabsichtigt haben. Indem man die Absicht unrechtmässiger Bereicherung zum Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung und des Diebstahls erhob, wollte man der Tat dessen, dem die Bereicherungsabsicht fehlt, lediglich die entehrende Bezeichnung als Veruntreuung bezw. Diebstahl nehmen und sie zum blossen Antragedelikt machen, das zudem milder zu bestrafen ist. Dagegen lag es dem Gesetzgeber fern, den, der obne Bereicherungsabsicht über eine ihm anvertraute oder durch Naturgewalt, Irrtum, Zufall oder sonstwie ohné geinen Willen zugekommene fremde Sache wie ein Eigen- 892 Strafgesctzbuch. N° 19.

tümer verfügt, strafos zu lassen. Besteht die Verfügung darin, dass der Täter die Sache beschädigt, zerstörb oder unbrauchbar macht, ‘so isb er nach Art. 145- strafbar. Schafft er sie dagegen bloss beiseite, indem er z. B. einen anvertrauten Edelstein in den tiefen See wirft, eo gilt Ark, 143.

- Nicht strafbar is dagegen, wer eine fremde Sache, die ihm anvertraut oder gegen seinen Willen zugekommen ist, lediglich unrechtmässig gebraucht oder lediglich seine Rückgabepflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Wie Art. 140 und Art. 141 mit Strafe bloss bedrohen, wer sich - die Sache aneignet, sich also unrechtmässig die Stellung eines Eigentümers verschafen will, richtet sich auch Arft. 143 nur gegen den, der unrechtmässig eine Verfügung trifft, die gar nicht anders denn als Verfügung eines Eigentümers denkbar ist. Der Täter muss sich s0 benehmen wollen, als ob er Eigentümer der in seinem Gewahrsam befindlichen Sache wäre ; nur dann entzieht er gie dem wirklichen Eigentümer, nicht dagegen, wenn er, oline das Eigentum des andern -antasten zu wollen, sgich blosas Rechte eines obligatorisch oder besohränkt dinglich Berechtigten anmasst.

2.

Indem Dr. Schmid nach der Aufiösung des Árbeiteverhältnisses sich weigerte, dem Arbeitgeber die anvertrauten Schlüssel zurückzugeben, ehe ihm ein Dienstzeugnis ausgestellt und ein sftreitiger Lohnbetrag bezahlt werde, verletzte er lediglich- seine Rückgabepflicht, ohne wie ein Eigentümer über die Schlüssel zu verfügen. Er iat daher von der Anklage der Sachentziehung freizusprechen, welches auch sein Geisteszustand gewesen sein mag, in dem er die Tat beging.

3.

Wenn der Richter an der' Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt, muss er dessen Geisteszustand durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen lassen (Árt. 13 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat diese - Vorsehrift dahin ausgelegt, dass der Richter die Zweifel nicht unterdrücken darf, wenn Umstände vorliegen, die gie normalerweise aufdrängen (BGE 69 IV 53). Ein solcher Umstand lag im vorliegenden Fall in der Mitteilung der Amtesvormundsohafb Zürich vom 11. April 1946, dass Dr. Schmid auf Grund von Art. 369 ZGB (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) bevormundet sei. Da das Amtegericht darüber hinweggegangen isb, muss auch die Verurteilung wegen Ungehoresams gegen eine amtliche Verfügung aufgehoben werden. Die Vorinstanz hat das Versäumte nachzuholen und neu zu urteilen, und zwar auch über die allfällige Anwendung der Art. 14 oder 15 StGB. Ob es eigene Sachverständige ernennen oder die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des vom-Beschwerdeführer eingelegten Gutachtens von Ärzten der Heilanstalt Burghölzli vom 23. Juni 1945 bejahen will, liegt in seinem Ermessen. :

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitesbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtagerichts Luzern-Stadt vom 2. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Cità en