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BGE 73 III 41

73 III 41 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dals 1 schan. 1947

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bge-atf-dtf/73-iii-41/de/bge-73-iii-41

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 III 41

9, Urteil der IL. Zivilabteilung vom $. Februar 1947 i. S. Duetsch und Streitgen. gegen Duetsech und Streitgen.

1 Ánfechtungsklage im Konkurs. Zweck ist Ergänzung des Kon-

kursvermögens, nicht Erzielung eines Überschusses für die Erben des Schuldners. Art. 285 ff. SchKG, 573 ZGB.

2. Welche Kosten kann ein nach Art. 260 SchKG Prozessierender Gläubiger nach Abs. 2 daselbst vom Prozessergebnis abziehen ?

1. Action révocatoire dans la faillite. Son but est de compléter la masse active et non pas de procurer un excédent en faveur ‘des héritiers du failli (art. 285 et suiv. LP, 573 CC).

2. Quele sont les frais qu’un créancier agissant selon l’art. 260 LP pout 80 fair faire payer sur le produit du procès en vertu de l’art. 260 2 LP ?

1. Ázione revocatoria nel fallimento. Il 810 SCOPO è di completare la massa attiva e non di procurare un’eccedenza a favore degli eredi de! fallito (art. 285 e seg. LEF ; 573 CC).

2. Quali sono le spese che un creditore che procede secondo Part. 260 LEF può farsi pagare col ricavo del processo in virtù dell’art. 260 cp. 2 LEF ?.

4A. — Konrad Duetsch-Jaggi schloss nach dem Tode sgeines Vaters mit seinen Miterben am 12. Oktober 1940 einen Erbteilungsvertrag ab. Darnach sollte er das Bauerngut des Erblassers samt totem und lebendem Inventar gegen Aufzahlung von Fr. 1373.— erhalten. Er vermochte jedoch diese Zahlung nicht zu Ileisten, Daher unterblieb die grundbuchliche Übertragung. Am 831, März 1942 machten die Erben den Teilungsvertrag rückgängig, und am 17. Juli 1942 schlossen sie einen neuen ab, wonach das Bauerngut zu liquidieren war.

Sachverhalt

B. — Die Aufhebung des ersten Teilungsvertrages wurde in dem am 20. Februar 1943 über Konrad Duetsch-Jaggi eröffneten Konkurse von einigen nach Art. 260 SchKG mit der Prozessführung betrauten Konkursgläubigern paulianisch angefochten. Die Kläger machten geltend, die Konkursmasse sei dadurch um den Nettowert des beweg- 42 Schuldbetreibungs- und Konkursareecht (Zivilabteilungen), N° 9, lichen Gutes verkürzt worden, und verlangten dafür Ersatz im Betrage von Fr. 6749.50. Die Beklagten anerkannten in, erster Instanz Fr. 2430. — und zahlten diesen Betrag an die Konkursverwaltung. Die Kläger hielten an der Klage für den Mehrbetrag fest. Das Gericht fand jedoch, die Konkursaktiven samt dem erwähnten Prozessergebnis reiche zur Deckung der Prozesskosten der Kläger und sämtlicher Konkursforderungen aus. Daher sei für eine Anfechtungsklage hinsichtlich des eingeklagten Mehrbetrages kein Raum mehr, auch wenn davon ausgegangen werde, die Verlassenschaft des inzwischen verstorbenen Gemeinschuldners werde von keinem Erben angenommen und bléibe konkursamtlich zu liquidieren. Dabei stützte sich das Gericht auf folgende vom Konkursamt aufge- ‘stellte « Zwischenbilanz per 30. November 1945 » :

Mutmassliche Konkurskosten. . . . .. Fr. 630.— Eingegebene und kollozierte Konkursforderungen... 945981 zusammen . . . Fr. 10,089.81 Konkuraaktiven (ohne Prozessergebnis) . » 9,094.50 Fehlbetrag . ._. Fr. 995.31 Das Gericht kam demgemäss zur Abweisung der Klage für den Mehrbetrag mangels Legitimation. Weil die Kläger nach erfolgter Anerkennung der Fr. 2430.— an der Klage mit Unrecht festgehalten hätten, seien ihnen die GerichtsKosten von Fr. 204.10 aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Für die eigenen Kosten stehe den Klägern das Prozessergebnis zur Verfügung, indessen wegen der ungerechtfertigten Fortführung des Prozesses nur in herabgesetztem Betrage. Den Klägern König und Moser gebühre eine aus dem Prozessergebnis zu deckende Kostenforderung von Fr. 900.— einschliesslich der Gerichtskosten, der Erstklägerin Witwe Duetsch eine solche von Fr. 100.—.

C. — Während Moser sich mit diesem Urteil abfand, appellierten die andern zwei Kläger an das Obergericht.

Dieses bestätigte am 3. September 1946 das erstinstanzliche Urteil und legte die oberinstanzlichen Gerichtskosten den Appellanten ohne Zugriff auf das Prozessergebnis auf Im Widerspruch zum Dispositiv berücksichtigte es-zwar in den Erwägungen als erstinstanzliche Kosten, die aus dem Prozessergebnis zu decken seien, zu- den Fr. 900.— und 100.— hinzu die Gerichtskosten von Fr. 204.10 und weitere Kosten von Fr. 148.60. Auch s0 bleibe aber vom Prozessergebnis nach Deckung des auf den 30. November 1945 ermittelten Fehlbetrages der Konkursmasse noch ein Betrag von Vr. 81.99 übrig. Dieser Fehlbetrag habe sich nach Auskunft des Konkursamtes seither nicht vergrössert ; die seitherigen Kosten seien gering und durch den Ertrag von Aktiven aufgewogen. Hinsichtlich der oberinstanzlichen Kosten bestehe ein circulus vitiosus. Das Mass dieser Kosten sei vom Obergericht zu bestimmen, und dessen Entscheid hange seinerseits von der Frage der Deckung durch das Prozessergebnis ab. Indessen könne den Klägern nicht zugestanden werden, durch ungerechtfertigte Weiterziehung die aus dem Prozessergebnis zu deckenden Kosten zu vergrössern und so die einmal gegebene volle Deckung wieder in Frage zu stellen. Über die nach Art. 260 Abs. 2 SchKG zu berücksichtigenden Kosten habe normalerweise eine nachträgliche Kollokation stattzufinden. Darüber hätten aber im -Streitfalle wiederum die mit der vorliegenden Anfechtungsklage befassten Gerichte des Konkursortes zu entscheiden. Darum könne das Obergericht diese Frage gerade bei Beurteilung der Anfechtungsklage erledigen.

D. — Mit der vorliegenden Berufung halten die zwei vom Obergericht abgewiesenen Kläger an der Anfechtungsklage in vollem Umfange fest. Sie beantragen in erster Linie die Rückweisung der Sache zu materieller Entscheidung.

44 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen), N° 9. Das Bundesgerick. zieht in Erwägung - J. — Sind die nach Art. 260 Abs. 2 SchKG zu berücksichtigenden Kosten und sämtliche Konkursforderungen durch das Prozessergebnis gedeckt, so ist eine Fortführung des Anfechtungsprozesses für den“ eingeklagten Mehrbetrag nicht mehr zulässig. Die Anfechtungsklage nach Art. 285 ffl. SchKG hat zur Voraussetzung, dass das eigene Vermögen des Schuldners zur Befriedigung seiner Gläubiger nicht ausreicht. Das wird, wenn einmal der Konkurs eröffnet ist, zunächst vermutet. Erweist sich aber das Vermögen des Schuldners als ausreichend, oder wird genügende Deckung durch eine bloss teilweise Rückgewähr anfechtbar veräusserten Vermögens. erzielt, s0 fällt Grund und Recht zur paulianisgchen Anfechtung bezw. zu weitergehender paulianischer Anfechtung dahin. Das verkennen die Kläger, wenn sie glauben, die Anfechtaungsklage dazu benutzen zu können, um die Beklagten zur Rückgabe einer angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung zuhanden der Erben des Gemeinschuldners zu verhalten. Sie weisen auf Art. 573 ZGB hin, wonach ein Überschuss des Verlassenschaftskonkurses den Erben, die ausgeschlagen haben, zufällt, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. Aber dies Bestimmung hat nur einen Überschuss des Vermögens des Schuldners selbst im Auge. Der vollstreckungsrechtliche Behelf der Anfechtungsklage ist an die erwähnte Voraussetzung gebunden ;: er steht so wenig wie dem Schuldner selbst dessen Erben zu, zumal bei Ausschlagung der Erbschaft. Gegenstand der vorliegenden Abtretung aber war nur ein Anfechtungsanspruch und keineswegs ein zivilrechtlicher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Kläger überhaupt an einen zivilrechtlichen AnSpruch denken (zu dessen Geltendmachung sie nicht legitimiert sind) oder an eine Bereicherung, die nicht nach Zivilrecht ungerechtfertigt, sondern nur nach Art. 285 f. SchKG anfechtbar wäre.

2. — Dass die Anfechtungsklage nur die Ergänzung des Schuldnervermögens als Substrat der Zwangsvollestreckung bezweckt und daher nicht mehr gegeben ist, sobald volle Deckung besteht, hat die Rechtsprechung bereits erkannt. Massgebend ist darnach freilich nicht schlechthin der Stand der Konkursmasse nach der gegenwärtigen Kollokation, sondern es ist auf allenfalls in Aussicht stehende nachträgliche Konkurseingaben Rücksicht zu nebmen. Nur wenn solche mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht. mehr zu erwarten oder nachträglich angemeldete oder noch in Aussicht stehende Forderungen gleichfalls gedeckt sind, ist die volle Deckung zu bejahen (BGE 53 III 214). Im vorliegenden Falle wird nach den Akten mit solchen weiteren Forderungen nicht gerechnet. Streitig isb dagegen, in welchem Umfang Art. 260 Abs. 2 SchKG den Abzug von Prozesskosten vom Prozessergebnis zulässt, was im Falle des angeführten Präjudizes, wo die Masse selbst als Klägerin aufgetreten war, nicht zur Entscheidung stand.

Aus der Wendung « nach Abzug der Kosten » ergibt sich zunächst nur, dass der auf Grund einer Abtretung vorgehende Kläger für seine Prozesskosten auf das Prozeasergebnis angewiesen ist, also diese Kosten bei erfolglosem Prozess selber zu tragen hat. Abzugsberechtigt sind keinesfalls Kosten, die dem Beklagten auferlegt und bei ihm einbringlich sind. Insoweit ist der Kläger gehalten, die Kostenforderung gegen ibn geltend zu machen und den allfälligen Überschuss des Prozessergebnisses über seine sonstigen Forderungen der Masse zu überlassen. Aler-. dings können selbst bei vollständiger Kostenfolge zulasten dés Beklagten und voller Einbringlichkeit beim Beklagten noéh abzugsberechtigte Kosten bestehen, wenn etwa die Prózessórdiung - gegenüber dem unterliegenden Gegner eiñen niedrigeren Tarif zur Anwendung kommen lässt, als wle er zWigohen Anwalt und Klient gilt. Als abzugsberechtigt kommen ferner Kosten in Betracht, die wegen Verwandtschaft der Parteien oder aus einem andern nioht die Art der Prozessführung des Klägers betreffenden Grun- 46 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteitungen), N° 9, de nicht dem Beklagten auferlegt wurden. Dagegen konnte das Obergericht ohne Verletzung von Bundesrecht den durch ungerechtfertigte Prozessführung der Kläger verursachten Prozessaufwand vom Abzug aus dem Prozessergebnis ausschliessen. Dahingestellt kann bleiben, ob solcher Ausschu1ss jeden Prozessaufwand betreffen kann, der sich nach dem sechliesslichen Prozessausgang als unnütz erweist. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Abzug solchen Prozessaufwandes verweigert wird, den sich der Kläger bei sorgfältiger Prüfung der Prozesslage vernünftigerweise hätte ersparen müssen. Der Sinn von Art. 260 Abs. 2 SchKG kann nicht sein, dem Kläger den Abzug von Kosten einer leichtfertigen Prozessführung zu gestatten, insbesondere einer leichtfertigen Fortführung des Prozesses, die eben nur dazu angetan war, unnütze Kosten zu verursachen. So verhielt es sgich hier nach Anerkennung und Zahlung der Fr. 2430.— angesichts der « Zwischenbilanz per 30. November 1945 ». Damit war der gerechtfertigte Prozesszweck erreicht und auch die Deckung der bis dahin entstandenen Prozesskosten der Kläger gesichert. Das Festhalten an der Mehrforderung entbehrte der Grundlage einer mangelnden Deckung der Kläger wie auch der übrigen Konkursgläubiger und wurde zu Zwecken

verfolgt, die der paulianischen Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG fremd sind.

Dem Obergericht ist auch darin beizustimmen, dass es den Streit über die Kostendeckung nicht in ein Kollokationsverfahren weisen musste, zumal da der Ánfechtungsprozess vor den Gerichten des Konkursortes, die mit dem « Konkursgericht » im Sinne von Art. 250 SchKG identisch sind, ausgetragen wurde. Freilich war die Konkursmasse in diesem Prozesse nicht Partei, aber sie hatte sich durch die Abtretung der Anfechtungsansprüche einigermassen auch hinsichtlich der aus dem Prozessergebnis zu deckenden Kostenansprüche desinteressiert. Sie brauchte daher jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen zur Kostenfrage angehört zu werden.

Die Kostenbemessung selbst beruht auf kantonalem Recht und ist der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen.

Freilich sprechen die Kläger noch von der Kostenvergütung für einen zweiten, gegen die gleichen Beklagten angehobenen Prozess, der sofort nach Prozesseinleitnng (Einreichung der Weisung) stecken blieb, also keiner: rozessgewinn ergab. Ob sich die Kläger für diese Kosten aus dem Ergebnis des vorliegenden Prozesses decken dürfen, ist mindestens zweifelhaft. Jedenfalls ist nach den Akten nicht nachgewiesen, dass der betreffende Prozessaufwand gerechtfertigt war. Sollten die Kläger an einer Vergütung aus dem vorliegenden Prozessergebnis festhalten, s0 mögen sie sich ausserhalb dieses Prozesses mit der Konkursverwaltung darüber auseinandersetzen. Es kann sich nur um einen geringen Betrag handeln, der den verfügbaren Rest des Prozessgewinnes nicht übersteigt. Was anderseits mit einem verfügbar bleibenden Überschuss zu geschehen habe, ob er an die Erben falle oder den Beklagten als ungerechtfertigte Bereicherung der Konkursmasse zurückerstatten gei, ist hier nicht zu entscheiden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 3. September 1946 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 573 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 250, Art. 260 und Art. 285 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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