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BGE 78 III 133

78 III 133 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dals 15 matg 1952

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bge-atf-dtf/78-iii-133/de/bge-78-iii-133

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  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala da las decisiuns dal Tribunal federal
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 III 133

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. 133 132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.

4. - Aber auch was zu den Kosten der Liegenschafts- ladungen zur Teilnahme an der Steigerung sowie auf gross verwertung gehört, fällt nicht alles zu Lasten des Erstei- aufgezogene Bekanntmachungen angewendet werden, was eben tarifierte Verrichtungen sind. gerers. Die Sondervorschrift des Art. 49 lit a VZG ist nicht ausdehnend auszulegen. Gewiss hat sie nicht nur die bei jeder Liegenschaftsverwertung vorkommenden Massnah- men und damit verbundenen Kosten im Auge, sondern be- zieht sich auch auf« aussergewöhnliche Kosten, wie sie ins- 30. Entscheid vom 15. Mai 1952 i. S. Konkursamt Schlieren. besondere durch Einstellung und wiederholte Bekannt- Kollokationsprozess im Konkurs. Prozessgewinn. Art. 250 a und a machung der Steigerung infolge Bestreitung des Lastenver- SchKG. Art. 66 KV. zeichnisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung K~llokation eines Konkursgläubigers gemäss seiner Eingabe Jedoch mit Hinweis auf einen von der Konkursverwaltung mit beigelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs- ihm V?r Aufstelllll!S de~ Kollokationsplanes abgeschlossenen verzuges verursacht werden ii (BGE 61 III 148). Allein es Vergleich, wonach sich d10se Ansprüche auf einen bestimmten B-:trag verring~rn, falls die Kollokation unangefochten bleibt. wäre unangebracht, zu Lasten des Ersteigerers auch solche Eme _Kollokat1on~klage anderer Gläubiger ist mit Rücksicht Verwertungskosten zu legen, die, wie die Kosten der (allen- auf d1esen .. Vergle10h nur zulässig, wenn sie eine Herabsetzung der ~pruch~ des Beklagten auf einen noch geringern Betrag falls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Inte- als ~1e Vergleichs~umme. verlangen wollen. Führt der Prozess ressenten, in ihrem je nach dem Umfange der betreffenden zu drnsem Ergebnis, worm besteht alsdann der Prozessgewinn der Kläger im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG ? Bemühungen sehr verschieden hohen Betrage an der Stei- gerungsverhandlung noch gar nicht feststehen, weil sie eben Proces au sujet de la collocation. Gain du proces. Art. 250 al. 2 et 3 als nicht tarifierte Kosten erst noch von der Aufsichts- LP, 66 OF. Creancier colloque :pour le montant t_otal de ses productions, etant behörde zu bestimmen sein werden. Es ist auch kein Grund e~tendu tou~e~01s, selon transact10n passee avec l'administra- tmn de la failhte, avant l'etablissement de l'etat de collocation

dafür ersichtlich, weshalb der Ersteigerer um so mehr Ver- que ces productions seront reduites a un montant determinJ wertungskosten zu tragen haben sollte, je mehr und mit je d?'118 le c~ ou. l'etat d~ collocation ne serait pas attaque par d autres creanmers. Eu egard a une telle transaction une action grösserem Erfolg sich das Steigerungsamt oder der Liqui- en col'l:testation de la part d'autres creanciers n'est admissible dator um die Erzielung eines hohen Erlöses durch Anspor- que .s'tls demandent que les pretentions du defendeur soient redwtes. a un _montan~ infärieur a celui qui a ete fixe dans la nung des Wettstreites der Interessenten bemüht hat. Dieser transactmn. St le proces conduit a ce resultat, en quoi consiste Erfolg kommt ja der Liquidationsmasse, allenfalls Pfand- alors pour le demandeur le gain du proces, dans le sens de l'art. 250 al. 3 LP ? gläubigern, zugute, weshalb es füglich bei der Belastung der Masse oder gegebenenfalls von Pfandgläubigern (vgl. Processo concernente la grad,uatoria. Guad,agno del processo. Art. 250 Art. 262 Abs. 2 SchKG) zu bleiben hat. Gerade die nicht cp •. 2 e ~ LEF ; art. 66 Reg. Fall. Iscrizmne m gra:duatoria del credito insinuato nell'importo indi- tarifierten Verrichtungen bergen die Gefahr überraschend c~to dal cred1tore, tuttavia con l'annotazione di una transa- zmne, conclusa con l'amministrazione del fallimento prima hoher nachträglicher Kostenrechnungen in sich, womit dell'~llestimento della ~aduatoria, secondo cui l'importo del nach dem Gesagten der Ersteigerer nicht belastet zu wer- credit? sarebbe stato ndotto qualora la graduatoria non fosse stata impugnata da altri creditori. Un'azione di contestazione den verdient (auch wenn der Rechnungsbetrag als solcher d~lla graduatoria: degli altri creditori e ammissibile, a motivo nach Massgabe von Art. 36 Abs. 4 des Tarifs, aber eben zu di detta transazmne, soltanto se e volta ad ottenere ehe le pretese del .c~mvenuto siano ridotte ad un importo inferiore a Lasten der Liquidationsmasse, als begründet erscheint). quello s~abihto i;ella transazione. Se il processo conduce a Dagegen darf Art. 49 lit. a VZG sehr wohl auf « durch die questo risultato, m ehe consiste per gli attori il guadagno del processo a' sensi dell'art. 250 cp. 3 LEF ? Umstände gebotene» schriftliche Auskünfte oder Ein-

134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. 135 A. - Im Konkurs der Firma Gort & Schmid in Dietikon. dass den Klägern als Prozessgewinn zukomme die Differenz meldete Adolf Ras Forderungen von Fr. 51,700.15 als des Ant~ils des Ras an der Konkursmasse a) bei der Voll- faustpfandve.rsichert an. Vergleichsverhandlungen mit der kollo~ation gemäss. der ursprünglichen Konkurseingabe vom Konkursamt und vom Gläubigerausschuss vertretenen ~) bei de:i: Kollokation gemäss dem von den Klägern mit Konkursmasse führten zur Festsetzung seiner Ansprüche ihm abgeschlossenen Prozessvergleich. auf eine pfandgesicherte Forderung von Fr. 32,000.- netto E. - Mit vorliegen~em Rekurs hält das Konkursamt und efue ungesicherte Forderung von Fr. 8319.30 mit Zins namens der Konkursmasse an seiner Berechnungsweise und in 5. Klasse laut Vergleich vom 13. März 1950, wonach demgemäss am Antrag auf Abweisung der Beschwerde der jedoch Ras dennoch gemäss seiner ursprünglichen Kon- Kollokationskläger fest. kurseingabe zu kollozieren war und Kollokationsklagen gegen ihn vorbehalten blieben. Der Vergleich, auf dessen Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

gelten, falls es zu keiner derartigen Klage komme. 1. - Der Gläubigerausschuss nahm eine Befugnis zu B. - 25 Gläubiger klagten gegen Ras auf Herabsetzung endgültigem Vergleichsabschluss mit Ras im Sinne von seiner Ansprüche auf Fr. 7378.45 als faustpfandgesichert Art. 237 Ziff. 3 SchKG nicht in Anspruch. Daher wurde und Fr. 8319.30 als nicht pfandgesichert. Der Prozess ent~prechend Art. 66 der Konkursverordnung die Kollo- wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 17. März 1951 kat10n der Ansprüche des Ras vorbehalten, mit dem Recht beendigt unter Festsetzung einer pfandgesicherten For- der andern Gläubiger, sie ihrerseits durch Klage nach derung netto von Fr. 27 500.- und einer ungesicherten Art. 250 Abs. 2 SchKG anzufechten. Hätte Ras in dem von Fr. 8319.30 nebst Zins. mit der Masse abgeschlossenen Vergleich (trotz dem vor- kursamt als. Prozessgewinn der Kläger nur die Differenz dingt auf serne Mehransprüche verzichtet so wären nur zwischen der im 1. Vergleich (oben A) festgesetzten pfand- die im Vergleich anerkannten Ansprüche' zu kollozieren gesicherten Forderung von Fr. 32,000.- und dem Betrag g~wesen, und auch nur sie hätten noch den Gegenstand von Fr. 27,500.- dieser Forderung laut dem 2. Vergleich · ernes von andern Gläubigern gegen Ras angehobenen Pro- (oben B) in Betracht. Die Kläger verlangten dagegen auf zesses bilden können. Da aber Ras sich für den Fall einer dem Beschwerdeweg, dass ~ls ihr Prozessgewinn die ganze Klageerhebung anderer Gläubiger gegen ihn die Geltend- Differenz zwischen der Vollkollokation, die den Gegenstand machung der ursprünglich eingegebenen Ansprüche in ihrer Klage bildete, und dem Ergebnis laut dem 2. Vergleich vollem Umfange vorbehielt, musste sich ein allfälliger der- berücksichtigt werde. artiger Kollokationsprozess auf diese ganzen Ansprüche D. - Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde beziehen. ab, die obere hiess sie dagegen mit Entscheid vom 25. Ja- 2. - Betrachtet man dergestalt den Gegenstand des von nuar 1952 grundsätzlich gut. Der Prozessgewinn der Kläger den Beschwerdeführern gegen Ras geführten Prozesses für lasse sich allerdings noch nicht zahlenmässig bestimmen, sich allein, so erscheint als Prozesserfolg und demgemäss da nicht feststehe, dass die ganze, ursprünglich von Ras als Grundlage des von den Beschwerdeführern nach Art. 250

als pfandgesichert angemeldete Forderung durch die Pfän- Abs. 3 SchKG zu beanspruchenden Prozessgewinnes die der gedeckt gewesen sei. Es genüge zur Zeit festzustellen, Differenz zwischen der Vollkollokation und den im Pro-

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zessvergleich vom 17. März 1951 festgesetzten Ansprüchen, von der Konkursverwaltung anerkannt war, und das, was Nun war aber der vor der Kollokation abgeschlossene, bei für den Fall einer Anfechtung der betreffenden Ansprüche der Kollokation angemerkte Vergleich, der beim Unter- zusätzlich der Klage unterstellt wurde, zi:ffernmässig bei bleiben einer Kollokationsklage gegen Ras gelten sollte, der Kollokation auszuscheiden. Der wahre Sinn der Kollo- für die Ausübung der Anfechtungsrechte der Gläubiger kation war jedoch auch so, wie sie erfolgte, nicht zweifel- nicht bedeutungslos. Die Ansprüche des Ras verringerten haft. Dahingestellt kann bleiben, ob die Konkursverwal- sich danach, ohne dass es einer Klage gegen ihn bedurfte, tung, falls nicht der Vergleich selbst etwas anderes vorge- ohne weiteres auf eine pfandgesicherte Forderung von sehen hätte, sich überhaupt auf die Kollokation der im Fr. 32,000.- und eine ungesicherte von Fr. 8319.30 mit Vergleich anerkannten Ansprüche hätte beschränken und Zins. Nur für den Fall, dass andere Gläubiger sich mit sich im übrigen damit begnügen dürfen, für den Fall der dieser Lösung nicht zufrieden geben und vielmehr eine noch Anfechtung. der so erfolgten Kollokation eine Gegenklage weitergehende Herabsetzung der Ansprüche des Ras an- des Ras auf Anerkennung der vollen ursprünglich einge- streben sollten, war eine Vollkollokation erfolgt, um als gebenen Ansprüche vorzubehalten. Gegenstand der Kollokationsklage zu dienen. Bei dieser Eine gesetzliche Regelung über die Art der Kollokation Sachlage wäre eine Anfechtung der Vollkollokation bloss im Fall eines zuvor von der Masse mit einem Gläubiger im Rahmen des dabei angemerkten Vergleichs unzulässig abgeschlossenen Vergleiches ist in Art. 250 SchKG nicht gewesen'. Es stand keinem Gläubiger zu, diese Kollokation zu finden. Auch Art. 66 KV spricht nicht vom Abschluss anzufechten, nur um den Vorteil, der sich aus dem von der von Vergleichen, abgesehen von der Befugnis des Gläubiger- Masse abgeschlossenen Vergleich ergab, für sich selber in ausschusses nach Art. 237 Ziff. 3 SchKG, was, wie oben Anspruch zu nehmen. Vorbehalten war nach. dem wahre~ beme~kt, im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Es kann Sinne der Vollkollokation in Verbindung mit dem dabei aber natürlich, sei es vor Aufstellung des Kollokations-

angemerkten Vergleich nur eine Klage auf weitergehende planes, wie im vorliegenden Falle, sei es nach Beginn eines Verminderung der Ansprüche, als wie sie im Vergleich gegen die Masse angehobenen Kollokationsprozesses, zum festgesetzt worden waren. · Abschluss eines Vergleiches kommen, auch ohne dass ein Die Vollkollokation zerfiel somit rechtlich in zwei Teile: Gläubigerausschuss mitwirkt oder von jener ihm allenfalls die Ansprüche laut Vergleich und die in der ursprünglichen zustehenden Befugnis Gebrauch macht. Bei der Beratung Konkurseingabe des Ras enthaltenen Mehransprüche. Nur der Konkursverordnung zog man denn auch solche Ver- jene ersten Ansprüche waren eigentlich von der Konkm·~­ gleichsabschlüsse in Betracht (Protokoll der vorbereitenden verwaltung anerkannt. Den andern Gläubigern wurde nnt Kommission vom 6.-8. Juni 1911, zu Art. 42 a des Ent- der Kollokation anheimgegeben, es dabei bewenden zu wurfes)„Es gilt aber dafür einfach der Vorbehalt des An- lassen, wobei der im Vergleich ausgesprochene Verzicht fechtungsrechtes der andern Gläubiger nach Art. 66 KV, auf die Mehransprüche in Kraft treten würde. Die Mehran- welche Vorschrift entsprechend auf Vergleichsabschlüsse sprüche wurden nur zusätzlich mitkolloziert, für den Fall vor der Kollokation anzuwenden ist (BGE 75 III 61 ff.). einer Klage gegen Ras, wobei eben jener Verzicht nicht Über die Berechnung des den allfälligen Klägern zukom- mehr gelten würde. Die Beschwerdeführer klagten denn menden Prozessgewinnes wurde nichts bestimmt. Das auch auf weitergehende Verminderung der Ansprüche des gesetzte Recht weist in dieser Hinsicht eine Lücke auf, die Ras. Nichts wäre entgegengestanden, das, was eigentlich von der Rechtsprechung auszufüllen ist. 10 AS 78 III - 1952

138 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 30. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 30. 139

3. - Das Recht, Forderungs-, Pfand- und Rangansprü- Anfechtungsrecht der andern Gläubiger vorbehalten, ohne che einzelner Gläubiger nach Art. 219 SchKG zu bestreiten dass eine bestehende Vorschrift es der Masse erlauben und gegeben.enfalls im gerichtlichen Verfahren abzuwehren, würde, die Ausübung dieses Klagerechtes von einer Sicher- steht in erster Linie der hiebei von der Konkursverwaltung stellung des bisher von ihr erzielten Teilerfolges abhängig zu vertretenden Masse zu. Nur soweit die Masse eine solche zu machen. Ansprache anerkennt, sei es von vornherein bei der Kollo- Wird das Ergebnis des Vergleiches durch dasjenige des kation oder nachträglich nach Art. 66 KV, kommt das von andern Gläubigern gegen den Ansprecher geführten Recht der andern Gläubiger, ihrerseits gegen den Anspre- Prozesses nicht verbessert, sondern allenfalls nicht einmal cher vorzugehen, zur Geltung. wiederum erreicht, so muss die Masse dies somit hinneh- Es verhält sich in dieser Hinsicht grundsätzlich gleich men; sie kann die Kläger grundsätzlich auch nicht für wie mit dem Recht, die Aktivmasse betreffende Streitig- diese Verschlechterung der Lage verantwortlich machen keiten auszufechten; eine Abtretung dieses Rechts an (es wäre denn etwa aus dem Gesichtspunkt einer Haftung einzelne Gläubiger kommt nur bei Verzicht der Masse für schuldhaft schlechte Prozessführung). Damit ist aber selbst in Frage (Art. 260 SchKG). Dieses den Abtretungs- keineswegs gesagt, ein das Vergleichsergebnis nicht ver- ansprüchen nach Art. 260 SchKG vorgehende Recht der besserndes formales Prozessergebnis habe nun einfach den Masse kommt nun auch dann zur Geltung, wenn ihr durch Klägern zugute zu kommen. Vielmehr verdient die Masse Vergleich oder durch ein Urteil, das der Prozessgegner dieses Prozessergebnis für sich auswerten zu können, das nicht selbständig weiterzieht, ein Teilbetrag zuerkannt ist, ihr ja höchstens soviel bietet wie jener Vergleich, bei dem mit dem sie sich begnügen will. Solchenfalls darf die Ab- es ohne die Klage der andern Gläubiger geblieben wäre. Ist tretung der Massaansprüche an einzelne Gläubiger von der so auf dem Prozesswege nicht mehr erreicht worden, so hat Sicherstellung des bisherigen Prozessergebnisses abhängig die Klage ihr Ziel verfehlt, und es wäre unangebracht, den

gemacht werden (BGE 52 III 63 ff„ 67 III 100 ff.). Klägern den bloss formalen Prozesserfolg, der an jenem Hinsichtlich der Konkurspassiven führt die Anwendung vorausgegangenen Vergleich gemessen kein wahrer Erfolg der bestehenden Vorschriften zu folgendem Ergebnis. ist, zu vorzugsweiser Befriedigung zuzuweisen. Ist ein Kommt es im Prozess eines im Kollokationsplan abgewie- Mehrerfolg nicht ernstlich zu erwarten, so mögen die senen Gläubigers gegen die Masse zu einem Urteil, so kann andern Gläubiger von der Klageerhebung absehen, anstatt sich die Masse den dadurch erzielten Teilerfolg einfach den von der Masse durch den Vergleich erzielten Teilerfolg dadurch sichern, dass sie das Urteil, falls die Gegenpartei auch noch auf das Spiel zu setzen. es nicht selbständig weiterzieht, in Rechtskraft treten lässt. Aber auch wenn die Klage dazu führt, die Ansprüche Kein anderer Gläubiger kann solchenfalls in den Prozess des beklagten Gläubigers gegenüber dem zuvor von der eintreten, um durch Anrufung oberer Instanzen den Erfolg Masse mit ihm abgeschlossenen Vergleich weitergehend zu der Masse noch zu vergrössern und (insoweit) für sich selbst vermindern, verdienen die Kläger nicht den ganzen Pro- auszuwerten (Gegenschluss aus Art. 66 KV). Wird dagegen zesserfolg als solchen für sich in Anspruch zu nehmen. ein solcher Prozess gegen die Masse durch Vergleich been- Richtigerweise hat ihnen nur eben der effektive Erfolg, die digt, ohne dass der allfällige Gläubigerausschuss von der weitergehende Herabsetzung des Anteils des beklagten ihm etwa nach Art. 237 Zi:ff. 3 SchKG zustehenden Befug- Gläubigers an der Konkursmasse, zu vorzugsweiser Befrie- nis zu endgültigem Abschluss Gebrauch macht, so ist das digung zu dienen. In der Tat sprechen die gleichen Gründe,

140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31. 141 auf denen die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG ~TI! s'est assure contre les consequences de sa responsabilite beruht, für eine möglichst .entsprechende Lösung im Ge- c1vde (art. 49 LA) ne constitue pas une silrete dans le sens de l'art. 277 LP. biete des Art. Z50 SchKG. Hat die Masse, wie dargetan, Liberazione dei beni sequestrati mediante prestazione di garanzie. zwar keine Möglichkeit, sich den durch Vergleich erzielten Art. 277 LEF. Erfolg einer Verminderung von Konkurspassiven auch für 11 fatto _ehe ~l creditore s~questrante possiede, oltre ehe il credito per r1sarcrmento danm a ~aranzia del quale e stato ordinato den Fall einer Anfechtung der Kollokation durch andere ~l seq~estro, una pretesa diretta contro colui ehe h'a assicurato Gläubiger unbedingt zu sichern, so gebührt ihr doch der d ~ebrtore per la responsabilita civile (art. 49 LA), non costi- tmsce una garanzia a norma dell'art. 277 LEF. Genuss jenes Erfolges insoweit, als er nach dem Ausgang dieses Kollokationsprozesses gleichfalls zu Recht· besteht. A. -Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor- Das nur zur Erreichung eines Mehrerfolges gegebene An- roller des H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto fechtungsrecht darf den anfechtenden Gläubigern füglicher- (Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be- weise einen Prozessgewinn nur bringen, wenn jener Zweck schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden- der Klage erreicht wird, und nur im Rahmen dieses Mehr- ersatzforderung von Fr. 1000.- einen Arrest auf den erfolges. Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung

4. - Die Höhe des Prozessgewinnes, die davon abhängt, nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor- ob die im ersten Vergleich festgesetzte pfandversicherte legung eines Schreibens der« Zürich-Unfall 11 vom 21. Au- Forderung von Fr. 32,000.- durch die Pfänder voll gust 1952, worin diese ihr auf die Schadenanzeige erklärte, gedeckt war, ist im vorliegenden Verfahren noch nicht << dass wir für die Folgen des Schadens auf Grund der ver- festzusetzen. Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob traglichen Bestimmungen bis zum Betrag von Fr. 5000.- und allenfalls in welcher Weise der Prozessgewinn zur Deckung gewähren unter Vorbehalt der Prüfung des Deckung von Prozesskosten der Kläger zu dienen hat. Quantitativen und des Mitverschuldens des Lenkers » des Motorrollers. Das Betreibungsamt lehnte die Herausgabe

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: ab, worauf Frau Buscaini Beschwerde erhob mit dem An- Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene trag, der Wagen sei ihr zur freien Verfügung zu überlassen. Entscheid aufgehoben. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe gemäss dem BRB vom 22. Juni 1948 über die Deckung der von auslän- dischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden an der

31. Entscheid vom 30. September 1952 i. S. Schütz. Grenze die Gebühr entrichtet ; der Geschädigte habe daher einen gesetzlichen direkten Anspruch und ein direktes Freigabe der ArrestgegensMnde gegen Sicherheitsleistung, Art. 277 Klagerecht gegen die Zürich-Unfall. Damit sei nicht nur SchKG. Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung der Arrest überhaupt, sondern insbesondere auch die amt- gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch liche Verwahrung des Arrestgegenstandes überflüssig. Der gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet keine Sicherheit im Sinne von Art. 277 SchKG. Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gehe Liberation des biens sequestres moyennant fourniture de s'11retes. weiter als eine Solidarbürgschaft einer im Betreibungs- Art. 277 LP. kreise des Arrestortes wohnenden Person im Sinne von Le fait qu'outre la creance en dommages-interets en garantie de laquelle le sequestre a ete execute, le creancier sequestrant pos- Art. 277 SchKG, weshalb der Wagen freizugeben sei. sede une pretention directe contre celui aupres duquel le debi- Überdies habe der Geschädigte gemäss Art. 60 VVG von·

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 219, Art. 237, Art. 250, Art. 260, Art. 262 und Art. 277 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 60 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 49 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

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