79 I 199
79 I 199
Rubrum
38. Urteil vom 6. Mai 1958 i. S. Gebr. Werlen gegen FEidgenossensehaft.
Art. 69 Abs. 2 EntG : Feststellung eines bestriitenen Nachkbarrechtes.
Sachverhalt
Einwirkungen auf eine öffentliche Sache (Schiessübungen auf Allmend), durch welche mit Zuestimmung des Gemeinwesens der Gemeingebrauch eingeschränkt wird, geben dem Nachbarn keinen Anspruch auf Untersagung und daher kein Recht auf Enteignungsentschädigung.
Art. 69 al. 2 LExpr. : Constatation d’un droit de voisinage contesté.
Les immissions portant gur une chose publique (exercices de tir suUr un fonds communal) par lesquelles l’usage public de la chose est restreint avec l’assentiment de la collectivité publique ne peuvent donner lieu à une interdiction et, partant, ne confèrent point de droit à une indemnité d’expropriation.
Art. 69, cp. 2 LEspr. Accertamento d’un diritto di vicinato contestato.
Immissioni su una cosa pubblica (esercizi di tiro su un fondo comunale) che limitano luso pubblico della cosa col consenso della collettività pubblica non possono essere vietate e non danno quindi diritto ad un’indennità di esproprio.
A.
— Die Eidgenossenschaft ist nordöstlich des Dorfes Gluringen, nördlich der Staatsstrasse Gluringen-Reckingen Eigentümerin eines Grundstückes, das während des Aktivdienstes als Fliegerabwehr-Schiessplatz verwendet wurde. Mit Vertrag vom 23. Januar/18. Februar 1949 hat sie den Platz im Einverständnis mit den Gemeindebehörden von Reckingen und Gluringen sowie mit dem Staatsrat des Kantons Wallis in einen ständigen Schiessplatz übergeführt und von den Gemeinden das Recht erhalten, während bestimmten Zeiten und in einem bestimmt umschriebenen Gebiet Scharfschiessübungen mit Fliegerabwehrkanonen 200 Enteignumgsreeht. N° 38.
und leichten Maschinengewehren durchzuführen. Die Schiessübungen werden nur im Winterhalbjahr abgehalten. Sie beginnen jeweilen am 8. November und dauern bis spätestens zum 15. April des folgenden Jahres, mit Ausnabme der Zeit vom 20. Dezember bis zum 10. Januar und in der Woche vor und nach Ostern. Die Übungen fallen in die Zeit von 9-16 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird nicht geschossen, ebenso nicht während des Wechsels der Schiesskurstruppen, d.h. alle 14 Tage vom Freitagnachmittag bis Dienstagmorgen. Die SchiessStellung für die Flabgeschütze befindet sich westlich des Reckingerbaches und nördlich der Kantonsestrasse. Der Schiess-Sektor wird im Vertrag näher umschrieben und ist aus den am Eingang zu den gefährdeten Stellen angebrachten Schiesspublikationen ersichtlich. Bei Scharfschiessübungen ist der Sektor gegen Norden erweitert. Südlich und östlich des Schiess-Sektors befindet sich ein Sicherheitssektor, in den jedoch nicht geschossen wird. Die Beschwerdeführer sind seit 1944 Eigentümer des Hotels Croix d’Or et Poste in der Gemeinde Münster. Das Hotel ist etwa 3 km vom Schiessplatz entfernt. Dessen Abstand vom südlichsten Punkt der Schiesszone beträgt ca. 1,7 km, derjenige vom Sicherheitssektor etwa 1,2 km. Die Beschwerdeführer behaupten, die Eidgenossenschaft beeinträchtige durch die Schiessübungen ihre Rechte als Grundeigentümer. Während früher die Skifahrer auf ihren Abfahrten vom Jungfraujoch über die Konkordiahütte, die Grünhornlücke und Galmilücke nach Münster abgestiegen seien, werde ihnen durch die Schiessübungen die Benützung dieser Route praktisch verunmöglicht. Darunter nehme aber die Wintersaison der Beschwerdeführer Schaden. Die Beschwerdeführer haben die Eidgenossenschaft zunächst im Wege der direkten verwaltungsrechtlichen Klage (Art. 110 lit. b OG) auf Ersatz des Schadens belangt. Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht eingetreten (Urteil vom 6. Mai 1949). Darauf haben sie ihre Anesprüche vor der militärischen Schätzungskommission des 3. Kreises und vor der Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung geltend gemacht. Von diesen wurden sie abgewiesen (Urteil der Rekurskommission vom 30. November 1950). Mit Eingabe vom 20. Juli 1951 haben síe sich daraufhin an die eidgenössische Schätzungskommissiíon des II. Kreises mit dem Begehren um Bestimmung
der Enteignungsentschädigung gewendet. In diesem Verfahren baben die Parteien auf Grund von Art. 69 EntG den Entscheid über den Bestand des von der Eidgenossenschaft bestrittenen Rechtes (Nachbarrechtes), für das Entschädigung verlangt wird, der Scbhätzungskommission anheimgestellt. Die Schätzungskommission hat nach Durchführung des Verfahrens den Bestand des Rechtes, für das die Enteignungsentschädigung verlangt wird, mit Urteil vom 12. Mai / 13. Oktober 1952 verneint, im wesentlichen mit der Begründung : Schiessplatz und Hotelgrundstück der Beschwerdeführer seien nicht benachbarte Grundstücke im Sinne von Art. 684 ZGB. Es liege auch keine direkte und keine übermässige Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführer vor. Es könnte sich bloss fragen, ob die indirekten Auswirkungen des Schiessplatzes und der Schiessübungen als Verletzungen des Nachbarrechtes in Betracht kämen. Diesbezüglich müsse zwischen öffentlichen und privaten Rechten unterschieden werden. Aus der Errichtung einer vom Gemeinwesen gebilligten nachteiligen öffentlichen Anlage könne der Bürger keine Rechtsansprüche ableiten. Es fehle auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit auf dem Schiessplatz und der angeblichen Schädigung der Beschwerdeführer.
B.
— Die Gebrüder Werlen haben diesen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Eidgenossenschaft zu verhalten, « das Recht auf Durchführung der Schiessübungen im bisherigen Rahmen zu enteignen ». Zur Begründung wird ausgeführt : Die Vorschrift von Ari. 684 ZGB sei auch anwendbar wenn der Bund dauernde militärische Übungsplätze er- 202 Enteignungsarecht. N° 38.
richte. Aus dem Gesichtspunkt des Nachbarrechtes stünden ihm keine weitergehenden Rechte zu als dem Privaten. Einem Privaten würden aber Immissionen von der in Frage stehenden Art untersagt. Dass die Beschwerdeführer durch die Übungen geschädigt würden, könne nicht ernstlich bestritten werden. Den Gemeinden Reckingen und Gluringen, auf deren Gebiet die Geschütze aufgestellt seien, und dem Skiklub Münster, der Eigentümer einer Skihütte auf den Rossbodenalpen sei, habe der Bund denn auch Entschädigungen ausgerichtet, dem Eigentümer der Skihütte, obwohl sich diese ausserhalb von Schiess- und Sicherheitssektor befinde. Die Verwaltung müsse Jedermann gleich behandeln. Sie könne nicht dem einen verweigern, was sie dem andern gewähre. Für den Eigentümer eines Hotels wirke sich die Beeinträchtigung des Wintersportes noch mehr aus als für den Eigentümer einer Hütte. Art. 684 ZGB verbiete nicht bloss körperliche, sondern alle übermässigen Einwirkungen. Dass eine direkte Einwirkung auf das Eigentum der Kläger vorliege, werde übrigens von der Schätzungskommission zu Unrecht in Abrede gestellt. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren nur über die Enteignungspflicht im Sinne von Art. 69 EntG entschieden werde. Die zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Nachbarrecht blieben vorbehalten, falls das Bundesgericht den Entscheid der Schätzungskommission bestätigen sollte.
C.
— Die BSchweizerische Eidgenossenschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid der Schätzungskommission zu bestätigen.
Erwägungen
1.
Im Abschnitt über Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums ordnet das ZGB in Art. 679 die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers und verpflichtet ihn in Art. 684, einem Anwendungsfall von Arf. 679 ZGB, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Grundeigentum der Nachbarn zu enthalten.
Diese Ordnung gilt grundsätzlich auch für den Staat als Grundeigentümer. Er kann als solcher nach keiner Richtung eine Sonderstellung beansprucben, sofern er nicht zugleich in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger auftritt. Wenn er aber kraft Hoheitsrechtes handelt, so sind allfällige Eingriffe rechtmässig, d.h. im öffentlichen Interesse gelegen und daher der zivilrechtlichen Haftung entzogen. Das gilt insbesondere, wenn dem öffentlichen Unternehmen das Recht der Enteignung zukommt, und zwar auch dann, wenn das für die Errichtung des Werkes erforderliche Grundeigentum freihändig erworben wurde und der Anstösser sich nachträglich durch den Betrieb des Werkes in seinen Nachbarrechten verletzt glaubt. An die Stelle der Klage tritt der Anspruch auf öffentlichrechtliche Entschädigung (BGE 24 II 266 Erw. 2 ff. 28 II 207, 40 IT 290, 43 IT 270 ff. 66 I 142 und die dort zitierten Entscheide ; HaaB, Kommentar zu Art. 680 Note 21, LEEMANN Zu Art. 679 Note 33, Hess, Enteignungsrecht zu Art. 5 Note 5, STARK, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers nach Art. 679 ZGB S. 76, GUISAN, Journal des Tribunaux 1936 8. 313, 315, L’TumLIER und KoLB, Die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers, ZSR 1952 8. 91 a und 176 a).
Bestreitet dabei im Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung der Enteigner den Bestand des Nachbarrechtes, in dem sich der Betroffene verletzt glaubt, s0 können die Parteien den Entscheid hierüber der Schätzungskommission anheimstellen (Art. 69 EntG). Diese hat anstelle des ordentlichen Richters zu entscheiden, ob das behauptete Nachbarrecht, für dessen Entzug Entschädigung verlangt wird, besteht. Das Urteil darüber unterliegt in gleicher Weise wie ein gewöhnlicher Schätzungs-. entscheid der Kommission dem Weiterzug an das Bundesgericht.
Die Parteien haben durch Vereinbarung der Schätzungs- 204 Enteignungsrecht. N° 38.
kommission den Entecheid darüber anheimgestellt, ob die Beklagte durch die Schiessübungen auf dem Flab-Schiessplatz Reckingen-Gluringen ihr Eigentumsrecht überschreite, die Wirkungen der Schiesstätigkeit eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum der Kläger darstellten. Ergibt sích, dass Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt werden, 80 bleibt damit für eine weitere Tätigkeit der Kommission, eine Bestimmung der Enteignungsentschädigung, kein Raum mehr. Im andern Falle hätte die Kommissíon noch die Enteignungsentschädigung zu bestimmen, die den Klägern zukäme für die Enteignung des Nachbarrechtes und des damit enteigneten zivilrechtlichen Anspruchs auf Beseitigung der Schädigung, Schutz vor weiterem Schaden und Schadenersatz.
2.
Die Schätzungskommission ist der Auffassung, dass die beiden Grundstücke der Parteien zueinander nicht in einem nachbarlichen Verhältnis stünden. Wenn sie damit sagen will, ein solches nachbarliches Verhältnis könne wegen der Entiernung der beiden Grundstücke voneinander nicht angenommen werden, könnte ihr nicht beigepflchtet werden. Art. 679 ZGB bestimmt freilich nicht ausdrücklich, wer den Grundeigentümer belangen kann. Es ist jedoch anerkannt, dass der Anspruch aus Art. 679 nicht bloss dem Bigentümer eines anstossenden Nachbargrundstückes, sondern Jedermann zusteht, der infolge der Überschreitung des Grundeigentums geschädigt oder mit Schaden bedroht wird (BGE 78 II 154, HAAaB zu Art. 679 Note 10, LEEMANXN, ebenda Note 26). Art. 684 spricht dagegen auedrücklich vom nachbarlichen Eigentum. Doch versteht das Gesetz darunter nicht bloss das Eigentum von Nachbarn, deren Liegenschaft an das Grundstück anstösst, von dem die Immission ausgeht, sondern alle, die von den Einwirkungen betroffen werden (BGE 55 I 246, HAAB zu Art. 684 Note 14).
Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Grundeigenbümers ist eine Überschreitung seines Eigentumsrechtes und ein dadurch eingetretener oder drohender Schaden, oder nach dem Wortlaut von Art. 684 eine Einwirkung übermässiger Art, Unter einer Einwirkung ist dabei alles zu verstehen, was auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege von aussen her kommend sich auf das geschädigte Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in immaterieller Weise (BGE 61 II 329). Umstritten ist, ob auch mittelbare immaterielle Einwirkungen verboten werden können (vgl. einerseits BGE 42 TI 446 und anderseits die Zitate bei HAAB zu Art. 684 Note 13).
Jedenfalls fällt aber unter dem Gesichtspunkt der Art. 679 und 684 eine derartige Einwirkung nur dann in Betracht, wenn damit Rechte des betroffenen Eigentümers beeinträchtigt oder entzogen werden, Befugnisse, die sich aus dem Grundeigentum oder andern Rechten ergeben. Liegt z. B. eine Einwirkung auf eine öffentliche Sache vor, derart, dass sie etwa den Gemeingebrauch daran einscbhränkt oder ausschliesst, und dass diese Einschränkung auf das Grundstück des Klägers zurückwirkt, s0 handelt es sich dabei nicht um eine Einwirkung im Sinne des Gesetzes. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Gemeingebrauch an öffentlicher Sache durch das hiezu befugte Gemeinwesen nicht eingeschränkt oder aufgehoben werde, wie denn überhaupt kein subjektives Recht auf Zulassung zum Gemeingebrauch besteht (FELEINER, Institutionen 8. Aufl. S. 374). Es kann daher auch kein gubjektives Recht darauf geben, dass der Gemeingebrauch für Dritte nicht beschränkt werde. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass die Wegnahme der Möglichkeit des Gemeingebrauchs einen Anspruch auf Entschädigung nicht zu begründen vermöge, und erklärt, dass ein bloss tatsächlicher Nachteil zur Substanzierung einer Entschädigungsforderung nicht genüge, sondern ein Eingriff in ein Recht vorliegen müsse (BGE 20 S. 66, 23 8. 116, 48 I 117).
Die Einwirkung muss ferner übermässig sein. Ob das der Fall sei, entscheidet sich nach objektiven, von der Person des konkreten Eigentümers des betroffenen Grundstückes unabhängigen Kriterien. Der Entscheid verlangt 206 Enteignungsreeht. N° 38.
eine Abwägung der Interessenlage, die Berücksichtigung der nach Ort und Zeit verschiedenen Verhältnisse und Bedürfnisse (BGE 55 II 246, 56 II 359, 73 IT 151). Diese müssen ergeben, dass im konkreten Fall dem benachbarten Eigentümer vernünftigerweise nicht zuzumuten ist, einen zuweitgehenden Eigentumsgebrauch zu dulden. Ark. 684 ZGB verbietet zwar nicht jeden Eingriff in das Nachbargrundstück, wohl aber solche, welche die Grenzen der unter Nachbarn geschuldeten und durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie den Ortsgebrauch gerechtfertigten Rüecksichtnahme überschreiten.
3.
Eine direkte Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführer ist nicht behauptet. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung haben die Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, sie sähen in dem durch die Schiessübungen wverursachten Lärm keine übermässige Einwirkung. Übrigens läge eine solche ganz offensichtlich nicht Vor.
Die indirekten Einwirkungen erblicken die Beschwerdeführer in den Auswirkungen der Sperre auf das Tourengebiet von der Jungfrau her und dem daraus resultierenden Ausfall von Skifahrern für ihr Hotel. Den Gästen oder möglichen Gäösten werde der Zutritt zum Hotel dadurch gesperrt, dass sie gehindert würden, die Abfahrt nach dem Dorfe Münster zu benützen. Da das ganze Gebiet des Schiess- und Sicherheitssektors jedoch Allmend darstellt (Art. 220 EG ZGB, Loi concernant l’attribution de la propriété des biens du domaine public et des choses sans maître du 17 janvier 1933), haben die Beschwerdeführer darauf, dass sie selbst oder Dritte es ohne Einschränkungen begehen können, keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinden bzw. der Kanton als Eigentümer haben der Eidgenossenschaft durch Vertrag die streitige Einwirkung auf das Gebiet gestattet. Wenn die Beschwerdeführer bisher daraus Nutzen gezogen haben, dass die Skifahrer, welcbe die Abfahrt nach Münster wählten, im Hotel der Beschwerdeführer eingekehrt sind, lag hierin ein tatsächlicher Vorteil, dem jedoch kein Rechtsanspruch zur Seite steht. Eine unzulässige Einwirkung im Sinne der Art. 679 und 684 ZGB liegt somit überhaupt nicht vor.
Übrigens brauchte die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einwirkung und des rechtlichen oder bloss tatsächlichen Interesses der Beschwerdeführer an der Nichbtbeeinträchtigung der Zufahrt zu ihrem Hotel durch Sperrung des Skitourengebietes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn wenn eine Einwirkung im Sinne des Gesetzes angenommen werden könnte, s80 wäre sie doch nicht übermässig.
Die Schiessübungen sind im Interesse der Ausbildung der Armee notwendig. Sie finden nur während einer beschränkten Zeitdauer, vom November bis Ende März, längstens Mitte April, und ferner nur an 5 Wochentagen, nicht auch über das Wochenende und an Feiertagen statt. Über die Weihnachts- und Neujahrstage und in der Woche vor und nach Ostern sind sie eingestellt. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, übrigens mit Recht nicht, dass sich die Schiessdauer ohne Nachteile verkürzen liesse oder die Übungen in anderer, für sie weniger nachteiliger Weise durchgeführt werden könnten. Der Wintersportbetrieb im Dorfe selbst und an den umliegenden Hängen wird in keiner Weise beeinträchtigt. Die Skifahrten vom Jungfraugebiet her finden aber hauptsächlich über das Wochenende statt, wo nicht geschossen wird. Übrigens werden sie regelmässig als sog. Frühlingstouren durchgeführt. Denn die Schneeverhältnisse im winterlichen Hochgebirge sind für den Regelfall ungünstig. Als Frühlingstouren können sie aber durchgeführt werden, da die Schiessübungen dann beendigt sind (vgl. über den Zeitpunkt der von Müneseter beabsichtigten Touren den Prospekt « Skischule Kühlken Münster-Wallis » und die Reklamen in der Zeitschrift : Die Woche, vom 9./15. März 1953 : « Wir bereiten jeizt schon Frühlingstouren vor »). Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach sie in den Jahren 1945/46, vor der definitiven Errichtung des Schiessplatzes, eine 208 Enteignungsrecht. N° 38.
gute Wintersaison gehabt hätten, ist bestritten, und ein Beweis dafür ist nicht erbracht. Auch die Bundesbahnen und die Bergführer des Wallis organisieren derartige Hochbtouren regelmässig erst im Frühling. Vorher gestatten die Schneeverhältnisse das Skifahren in den Voralpen mit weniger grossen Spesen. Jedenfalls iet die Zabl von Touristen, die derartige Touren im Hochwinter ausführen würden, s0 gering, dass dadurch die Rentabilität eines Hotels nicht irgendwie wesentlich beeinträchtigt werden könnte.
4.
Liegt somit kein unzulässiger oder gar übermässiger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer vor, 80 kann auch daraus nichts abgeleitet werden, dass die Eidgenossenschaft die Gemeinden Gluringen und Reckingen und den Skiklub Münster entschädigt hat. Denn daraus erwächst den Beschwerdeführern kein privates Recht im Sinne der Art. 679/684 ZGB. Die Entschädigung an die Gemeinden war ein Entgelt für die Bewilligung der Schiessübungen auf dem Gemeindegebiet und andere damit verbundene Unzukömmlichkeiten. Die Hütte des Skiklubs, deren Benützung durch die Übungen beeinträchtigt wird, lag aber im massgebenden Zeitpunkt noch im Sicherheitssektor, d.h. es wurde ihre Benützung selbst gesperrt. Wenn insoweit seither eine Änderung eingetreten wäre, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schiesspublkation behaupten, s0 bliebe doch die Tatsache, dass das Gebiet, welches von der Hütte aus benützt werden sollte und für dessen Benützung sie besonders erstellt worden ist, volleständig in die gefährdeten oder gesperrten Sektoren fällb und dass die Hütte praktisch nicht benützt werden kann.
. Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IMPRIMERIES RÉUNIES 8S, A., LAUSANNE A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC