79 II 155
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Rubrum
27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteitung vom 31. März 1953 i. S. Frick gegen von Arx.
Kauf von Aktien, Gewährleistung, Irrtum.
Sachverhalt
Gewährleistung, Art. 197 OR.
Bei Wertpapieren kommen als Sachmängel nur Mängel der Urkunde als solcher in Betracht.
Für den wirtschaftlichen Wert von Wertpapieren haftet der Verkäufer nur, wenn er dafür besondere Zusicherungen abgegeben hat (Erw. 3).
156 Obligationenreecht. N° 27.
Grundlagenirrtum, Art. 24 Ziff. 4 OR. Die Anfechtung des Aktienkaufs wegen Irrtums über den wirtschaftlichen Wert der Aktien ist unter besonderen Ummständen zulässig.
Achat d’actions. Garantie. Erreur. Garantie, art. 197 CO.
S’il s'agit de papiersa-valeurs, seuls peuvent être considérés comme des défauts affectant la chose ceux qui se rapportent au titre lui-même.
Le vendeur n'’est tenu de garantir l’acheteur en raison de la valeur économique de papiers-valeurs que s’il a donné des assurances spéciales à ce sujet (consid. 3).
Cas d'erreur de Part. 24 ch. 4 CO.
On peut dans certaines circonstances demander ls, révocation d’un achat d’actions pour cause d’erreur sur leur valeur économique.
Compera dè azioni. Garanzia. Errore.
Garanzia, art. 197 CO.
Se sí tratta di cartevalori possono essere considerati come difetti della cosa soltanto quelli che concernono il titolo. come tale.
11 venditore è obbligato a garantire il compratore circa il valore economico di cartevalori soltanto se ha fornito assicurazioni speciali a questo riguardo (consid. 3).
Errore esenziale (art. 24, cifra 4 CO).
In certe circostanze sì può domandare la revoca d’una compera d’azioni per errore circa il loro valore economico.
Aus dem Tatbestand :
Dr. W. Frick war Verwaltungsratspräsident der Elwa Elektro A.-G, die zur Ausbeutung von Erfindungen des deutschen Staatsangehörigen Ing. Müller gegründet worden war. Die Elwa erwirkte für einen von Müller erfundenen elektrischen Autoheber und eine elektrische Hebebühne Patente in verschiedenen Ländern, u.a. auch in den Vereinigten Staaten von Amerika. Am Aktienkapital von Fr. 225,000.— waren Dr. Frick und eine durch ibn vertretene Gruppe mit Fr. 175,000.— beteiligt. Wegen Differenzen mit Dr. Frick zog Müller Fürsprech Dr. von Arx als Berater zu. Dieser wünschte als Vertreter eines Konsortiums die in der Hand von Dr. Frick und seiner Gruppe befindlichen Aktien zu erwerben, um die Herrschaft über das Unternehmen zu erlangen. Er trat darüber mit Dr. Frick in Verhandlungen, im Anschluss an welche Dr. Frick am 19. November 1946 ihm eine einlässliche schriftliche Oferte unterbreitete, die er nach weiteren Verhandlungen am 29. Januar 1947 nach verschiedenen Richtungen hin abänderte. Diese bereinigte Offerte nahm Dr. von Arx mit Schreiben vom 31. Januar 1947 an. Gemäss dem 80 zustandegekommenen Vertrag erwarb Dr. von Arx von Dr. Frick Aktien der Elwa im Nominalbetrag von Fr. 175,000.— sowie sämtliche Forderungen aus Vorschüssen, welche die Gruppe Frick der Elwa gewährt hatte, zum Preis von Fr. 360,000.—. Hievon wurden Fr. 160,000.— sofort bezahlt ; die restlichen Fr. 200,000.— waren bis Ende 1947 zu begleichen. Im Anschluss an diesen Vertrag trat Dr. Frick als Verwaltungsratspräsident der Elwa zurück.
Im Oktober 1947 focht Dr. von Arx den Vertrag wegen Grundilagenirrtums an, weil sich herausgestellt habe, dass die amerikanischen Patente mit Rücksicht auf die Beteiligung Müllers als feindliches Eigentum beschlagnahmt seien. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Bestimmungen über die Anfechtung wegen Irrtums seien überhaupt nicht anwendbar, wurde von den Gerichten des Kantons Zürich und vom Bundezsgericht zurückgewiesen.
Erwägungen
1.
Die Berufung bezeichnet es als Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz die speziellen Vorschriften über die Gewährleistung beim Kauf nicht angewendet, sondern ausschliesslich auf die allgemeinen Bestimmurigen über die Anfechtung wegen Irrtums abgestellt habe. Eine solche Rechtsanwendung sei aber neben der Gewährleistung für Mängel nicht zulässig. Der Richter hätte daher zunächst prüfen müssen, ob ein Fall von Gewährleistung vorliege, was zu verneinen wäre.
Nach der Auffassung des Beklagten würde somit eine Gewährleistung ausser Betracht fallen. Dann ist es aber unerfindlich, wie die Vorinstanz durch Nichtanwendung der Gewährleistungsbestimmungen gegen Bundesrecht verstossen haben könnte. Die Streitfrage, ob sich der Verkäufer auf die Bestimmungen über den Irrtum berufen 158 Obligationenrecht. N° 27, könne, soweit der Tatbestand der Gewährleistung gegeben ist oder war, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Denn Gewährleistungsansprüche des Klägers kommen im vorliegenden Fail, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, überhaupt nicht in Betracht, so dass sich die Frage nach dem Verhältnis der beiden Anspruchesarten nicht stellt.
Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen scheidet nämlich eine Gewährleistung nach den Grundsätzen des Kaufrechtes zum vorneherein aus, da sich bei der Forderungsabtretung die Gewährleistung ausschliesslich nach den besonderen Vorschriften von Art. 171 ff. OR richtet (BGE 78 IT 219 f.). Ansprüche dieser Art stehen aber nicht in Frage.
Mit Bezug auf die Aktien, für welche allein eine Gewährleistung nach dem Recht des Kaufvertrags in Frage kommen könnte, greift die Gewährspflicht nach Art. 197 OR, abgesehen von Zusicherungen, Platz für körperliche oder rechtliche Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache aufheben oder erbeblich mindern. Als typische Sachmängel gelten aber bei Aktien, wie bei Wertpapieren überhaupt, nur Mängel der Urkunde als solcher, d.h. des Papiers, wie Fälschungen, Beschädigungen, das Fehlen von Bestandteilen, wie Talons, Coupons usw. (vgl. Derartige Mängel werden nicht behauptet ; vielmehr ist die ordnungsgemässe Leistung der veräusserten Aktien anerkannk.
Aber auch das Vorliegen rechtlicher Mängel steht nicht in Frage. Die Sperrmassnahmen der Vereinigten Staaten, wegen welcher der Kauf angefochten wird, beziehen sich nicht auf die dem Kläger verkauften Aktien, sondern auf der Gesellschaft zustehende Patentrechte. Bei einer Gegellschaft, die wie gerade die Elwa die Ausbeutung von Erfindungen bezweckt, kann allerdings die Verfügungsmacht über Patente auf den von der Ertragsfähigkeit abhängenden Wert des Unternehmens und damit auf den Wert der
Obligationenrecht. N® 27. 159 Aktien von massgebendem Einfluss sein. Beim Aktienkauf greift jedoch die spezifische gesetzliche Haftung des Ver- käufers für den vorausgesetzten wirtschaftlichen Wert des Unternehmens (Rentabilität und sonstige tatsächliche Verhältnisse) nicht Platz (ST4uBs HGB Anm. 4 zu § 381 ; CARBY in Festschrift für Prof. Guhl S. 188); denn die Beschafenheit des Vermögens einer Vereinigung mit } Rechtspersönlichkeit bildet keine Eigenschaft des einzelnen Mitgliedschaftsrechtes (PrsKo im Kommentar KLANG zum österr. BGB II 2 8. 530). Dagegen können wirtschaftliche Verhältnisse, somit auch Ertragsfaktoren, zum Gegenstand von Zusicherungen gemacht werden. Dann hat der Verkäufer für ibr Vorhandensein im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft nach Art. 197 OR einzustehen (BGE 63 II 79, 45 II 445). Der Kläger macht denn auch geltend, es sei ihm für den Bestand der Hauptaktiven der Firma, nämtich der Patente, garantiert worden. Ob er sich damit auf Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache gemäss Art. 197 OR oder auf ein darüber hinausgehendes besonderes Garantieversprechen stützen will, mag ofen bleiben. Denn von der Übernahme einer solchen Garantie durch den Beklagten kann ernstlich überhaupt nicht die Rede gein. Der Kläger will eine solche Übernahme erblicken in Ziffer 8 Abs. 2 der Offerte vom 19. November 1946, worin der Beklagte erklärte: « Ich bestätige Thnen gleichzeitig ausdrücklich, dass irgendwelche Rechts- oder sonstige Ansprüche Dritter auf die Erwerbung von Auslandslizenzen für die Hebebühne und den Elektro-Autoheber nicht mehr bestehen, sodass deren Vergebung mit Ausnahme der Hebebühnelizenz für die Schweiz in der ganzen Welt frei ist. » Diese Garantie bezieht sich aber unmissverständlich nur auf das Nichtbestehen von Lizenzrechten und erstreckt sich nicht auf staatliche Massnahmen, wie Sperren, Beschlagnahmen und dergleichen. Der Kläger selbst hat die Klausel in seinen Schreiben vom 15./16. Januar 1947 an den Beklagten in einer ausführlichen Interpretation im Sinne einer blossen Zusicherung der Freiheit von 160 Obligationenrecht. N° 27.
Auslandelizenzen ausgelegt. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn er der Klausel heute eine grössere Tragweite beimessen will.
2.
a) Der Entscheidung der Vorinstanz, dass der Vertrag wegen Grundlagenirrtums für den Kläger unverbindlich sei, hält der Beklagte entgegen, der Kläger könne siích auf Irrtum überhaupt nicht berufen, da nach Zif. 5 der bereinigten Offerte vom 29. Januar 1947 die Erhebung irgendwelcher Einreden ausgeschlossen sein sollte.
Die genannte Vertragsbestimmung lautet, die Zahlung der ersten Bate von Fr. 160,000.—, des Restkaufpreises von Fr. 200,000.— und des vereinbarten Zinses habe unter Verzicht auf jede Einrede oder Verrechnung zu erfolgen. Die Erwähnung des Einredeverzichts in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festlegung der Modalitäten für die Zahlung des Kaufpreises lässt jedoch darauf schliessen, dass die Parteien dabei lediglich Einreden im Auge hatten, die sich auf den Kaufpreis, auf dessen Höhe und Välligkeit und dergleichen bezogen. Hätte es die Meinung gehabt, dass auch Einreden gegen die Gültigkeit des Vertrages wegbedungen sein sollten, 80 wäre dies wohl zum Inhalt einer besonderen Vertragsbestimmung gemacht oder doch zum mindesten in Ziffer 5 ausdrücklich gesagt worden. Für die Behauptung, dass im Laufe der Vertragsverhandlungen die Parteien übereinstimmend der Verzichtsklausel den von ihm im Prozess vertretenen umfassenden Sinn beigelegt hätten, hat der Beklagte nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz den Beweis nicht zu erbringen vermocht. ITst danach die Verzichtserklärung nur im oben erwähnten, eingeschränkten Sinne zu verstehen, s0 erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Streitfrage, ob ein zum voraus erklärter vertraglicher Verzicht auf die Geltendmachung eines allfälligen Irrtums überhaupt statthaft sei.
b) Die Berufung nimmt weiter den Standpunkt ein, die Anfechtung des Geschäfts wegen Irrtums sei ausgeschlossen, weil es sich um eine als Wertschriftenkauf und reines Forfaitgeschäft getätigte Veräusserung von Aktien gehandelt habe. Der Übergang der Patente sei nur die Folge des Aktienkaufs gewesen. Dieser habe den Charakter einer Spekulation gehabt, so0 dass ein Irrtum über den Wert der gekauften Aktien höchstens einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellen würde. Die Festsetzung des Kaufpreises sei denn auch nicht auf Grund einer Bewertung der Patente erfolgt, sondern ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Investierungen der einzelnen Aktionäre.
aa) Sofern die Bezeichnung des Geschäfts als « reiner Wertschriftenkauf » in Ziffer 2 Abs. 1 der Offerte vom 19. November 1946 als Regelung der Frage der Gewährleistungspflicht zu verstehen sein sollte, zo wäre damit, sgoweit durch die Klausel die Gewährleistung bzw. Garantie als abgelehnt zu gelten hätte, eine Irrtumsanfechtung in der Tat ausgeschlossen. Eine deutliche Ablehnung jeglicher Gewährspflicht ist jedoch aus der gewählten Ausdrucksweise nicht herauszulesen. Daher kann die Berufung auf Irrtum nicht wegen Ausschlusses jeglicher Gewährleistung von vorneherein ales unzulässig erachtet werden.
Mit der Wendung, es handle sich um einen reinen Wertgchriftenkauf, sollte lediglich Kklargestells werden, dass Kaufgegenstand nicht das Unternehmen, sondern eine bestimmte Anzahl von Aktien sei. Eine solche Klarstellung lag deshalb nahe, weil neben der Veräusserung von Aktien auch eine Abtretung von Guthaben gegenüber der Elwa erfolgte, also Passiven des Unternehmens beglichen wurden.
bb) Die Anfechtung eines Aktienkaufs wegen Irrtums über den Wert der erworbenen Aktien ist entgegen der Meinung des Beklagten nicht schlechthin ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat zwar den Irrtum über den Wert an der Börse gekaufter, kursfähiger Papiere grundsätzlich als nicht wesentlich erklärt, weil bei solchen Geschäften der Erwerber mit der Möglichkeit rechnen müsse, dass dem Papier der Wert, der ihm vorher im allgemeinen auf Grund bekannter Unterlagen beigelegt wurde, in Wirklichkeit abgehe oder dass es sogar wertlos sei (BGE 41 II 575 11 AS 79 IL — 1953 162 Obligationenrecht. N° 27.
Erw. 5). Ebenso wurde der Irrtum über den Wert von Aktien als Kaufsgegenstand in einem späteren Entscheid (BGE 43 II 493) grundsätzlich als unwesentlich erklärt, die Irrtumsanfechtung dagegen zugelassen mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, nämlich weil es sich um Aktien einer Bank handelte, die drei Tage nach Vertragsschluss in Konkurs geriet. Ähnlich wie das Bundesgericht liess auch das deutsche Reichsgericht beim Kauf kotierter Pfandbriefe die Berufung auf Grundlagenirrtum wegen besonderer Verhältnisse zu in einem Falle, wo der wirkliche Kurs des Papiers das Tausendfache des berechneten Kurses betrug (RGZ 116 S. 18). Nach diesen Grundsätzen ist somit davon auszugehen, dass der Irrtum über den Wert gekaufter Aktien ausnahmsweise zur Anfechtung des Vertrages berechtigen kann.
cc) Das hier in Frage stehende Geschäft weis nun insofern gewisse Besonderheiten auf, als die Parteien damit nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz den Zweck verfolgten, dem Kläger die Verfügung über die Elwa und die dieser gehörenden Patente zu verschaffen. Allerdings wurden daneben auch Guthaben abgetreten, aber auch das erfolgte zur Bereinigung der Situation bei der Elwa, um dem Käufer der Aktien die freie Verfügung über die Gesellschaft und deren Aktiven zu ermöglichen, Darauf war der ganze Vertrag angelegt. Weil die Elwa die Ausbeutung von Erfindungen bezweckte, musste die durch den Aktienerwerb angestrebte VerschaffFung der Herrschaft über die Gesellschaft mit der unbeschränkten Verfügungsmöglichkeit über die Patente gleichbedeutend acin. Es verhält sich damit nicht anders als beim Kauf der sämtlichen Aktien einer Immobiliengesellschaft zum Zweck, die rechtliche Verfügungesmacht über die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu erlangen. Dort wird ein Irrtum über Eigenschaften des Grundstücks, die offensichtlich ale Grundlage für die Berechnung des Übernahmepreises der Aktien gedient haben, als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass der Obligatienenrecht. Ns 27. 163 Käufer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Das muss auch gelten für Patente, über die zu verfügen letzten Endes das Ziel des Aktienerwerbes bildet.
Im vorliegenden Falle übermittelte der Beklagte am 3. Juni 1946 dem Kläger « Richtlinien », welche er « als Diskussionsgrundlage für eine gegebenenfalls zwischen Herrn Müller und mir zu erzielende Gesamtverständigung entworfen » habe. Tn diesen Richtlinien ist in Bezug auf den « Komplex Elwa Elektro A.-G. » eine Lösung skizziert, die in grossen Zügen der im späteren Vertrag getroffenen entspricht : Es wird zunächst die Übernahme der Aktien des Beklagten und seiner Gruppe durch Müller vorgesehen (Ziff. 1 und 2), sodann das Anusscheiden des Beklagten und zweier weiterer Mitglieder seiner Gruppe aus dem Verwaltungsrat (Ziff. 3), und in Ziff. 4 wird dann « festgestellt, dass mit Erfüllung von Zif. 1-3 W. Müller alleiniger Eigentümer der Elwa Elektro A.-G. mit allen darin enthaltenen Rechien an der Columbus-Hebebühne und am Autoheber ist... D Am 3. September 1946 ersuchte der Kläger den Bektagten unter Bezugnahme auf eine vorauagegangene Besprechung u.a. um Zusendung von Photokopien 2... des Vertrags betreffend Einlage der Fatente über die Hebebühne Columbus in die Elwa Elektro A.-G., 3... des amerikanischen Patentes über die Hebebühne Columbus, 4... des englischen Patents über den Kleinen Autoheber. » y Diesem Begehren entsprach der Beklagte gleichentags durch Zustellung der amerikanischen Patente für die Hebebühne und den Autoheber. Auf Grund einer weiteren Besprechung übersandte er ihm sodann am 4. September 1946 u.a. ein Verzeichnis sämtlicher im Besitz der Elwa stehenden Patente für Hebebühne und Elektroheber. Im Schreiben vom 3. September 1946 hatte der Kläger ferner 164 Obligationenrecht,. N° 27.
den Beklagten ersucht, inzwischen keine Lizenzverhandlungen zum Abschluss zu bringen oder weiterzuführen. Dem wurde während der Dauer der Verhandlungen nachgelebt.
Damit war der durch das abzuschliessende Geschäft angestrebte Erfolg unmissverständlich festgelegt. Unter diesen Umständen und bei Mitberücksichtigung des Wortlautes der nachherigen endgültigen Vertragsofferten drängt gich daher der Schluss auf, dass beide Parteien die unumschränkte Verfügungesmöglichkeit über die Patente im Prinzip als notwendige Vertragsgrundlage betrachteten. Ein Nichtvorliegen dieses gemeineam unterstellten Sachverhaltes ist daher an sich geeignet, die Grundlage für eine Irrtumsanfechtung abzugeben, wenn angenommen werden kann, dass der Vertragsschluss bei Kenntnis des Klägers vom wahren Sachverhalt unterblieben wäre.
Der Einwand des Beklagten, eim Irrtum des Klägers hinsichtlich der freien Verfügungsmöglichkeit über die Patente der Elwa wäre nicht als Grundlagenirrtum anzugehen, weil er sich nicht auf die Kaufsache, d.h. auf die Aktien, beziehe, geht fehl. Notwendige Grundlage des Vertrages kann jeder nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dafür in Betracht kommende bestimmte Sachverhalt bilden. Art. 24 Ziff. 4 OR hat sogar in erster Linie gerade den Fall im Auge, daes sich der Irrtum nicht auf den Vertragsinhalt bezieht, gondern auf einen Umstand, der beim Vertragsschluss als gegeben vorausgesetzt wurde, und der derart wichtig ist, dass er bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässlich erscheint, so dass ein Irrtum über ihn nicht als blosser unbeachtlicher Motivirrtum angesehen werden kann. In der neueren Rechtsprechung wurde dann lediglich festgestellt, dass ein Grundlagenirrtum sich auck auf einen Vertragsbestandteil beziehen könne (BGE 56 II 425) ; es wurde aber keineswegs erklärt, ein Sachverhalt komme für die TIrrtumsanfechtung nicht in Betracht, weil er nicht zum Vertragsinhalt erhoben worden sei.