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4A_589/2015

Bundesgericht

Dals 23 nov. 2015

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_589/2015

4A_589/2015

Rubrum

Urteil 23. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2015.

Erwägungen

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 26. August 2015 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 abwies;

dass im Entscheid des Obergerichts zutreffend festgehalten wurde, das die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO kumulativ voraussetze, dass die gesuchstellende Person mittellos sei und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine;

dass das Obergericht sodann zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen habe, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei, ohne dass geprüft werden müsse, ob die zweite kumulative Voraussetzung gegeben sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2015 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 5. Oktober 2015 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 28. Oktober 2015 der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. August 2015 kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift unbeachtlich sind, soweit damit nicht der Entscheid des Obergerichts vom 5. Oktober 2015, sondern ein Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Mai 2015 kritisiert wird;

dass sodann auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als sich der Beschwerdeführer damit zur Frage äussert, ob sein Rechtsbegehren aussichtslos sei, weil diese Frage für den Entscheid des Obergerichts nicht erheblich war, wie bereits festgehalten wurde;

dass sich schliesslich der Rest der Beschwerdeschrift in einer Kritik am angefochten Entscheid erschöpft, welche den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 75, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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