Direktzahlungsverordnung 2026 mit Weisungen und Erläuterungen
Rubrum
Die Weisungen und Erläuterungen richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sollen zu einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen beitragen. Die in der DZV verwendeten Begriffe sind in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) definiert. Weitere Ausführungen und wichtige Hinweise können der LBV entnommen werden. Dieses Dokument enthält den Verordnungstext und die Weisungen, welche für das Jahr 2026 gelten. Änderungen, welche nach 2026 in Kraft treten (z.B. Versicherungsschutz, Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität etc.) sind in diesem Dokument nicht enthalten. Die Verlinkungen auf Webseiten und Dokumente sind in blauer Schrift und unterstrichen dargestellt.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3–5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Titel Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel Gegenstand und Direktzahlungsarten
Art. 1 Gegenstand
1Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Art. 2 Direktzahlungsarten
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a. Kulturlandschaftsbeiträge: 1. Offenhaltungsbeitrag, 2. Hangbeitrag, 3. Steillagenbeitrag, 4. Hangbeitrag für Rebflächen,
5. Alpungsbeitrag, 6. Sömmerungsbeitrag;
Versorgungssicherheitsbeiträge: 1. Basisbeitrag, 2. Produktionserschwernisbeitrag, 3. Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
Biodiversitätsbeitragäge; 1. Qualitätsbeitrag, 2. Vernetzungsbeitrag;
Aufgehoben Landschaftsqualitätsbeitrag;
Produktionssystembeiträge: 1. Beitrag für biologische Landwirtschaft, 2. Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, 3. Beitrag für die funktionale Biodiversität, 4. Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, 5. Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, 6. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, 7. Tierwohlbeiträge, 8. Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
ebis. Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;
Aufgehoben Ressourceneffizienzbeiträge 1. Aufgehoben 2. Aufgehoben 3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik, 4. Aufgehoben 5. Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen, 6. Aufgehoben 7. Aufgehoben
Übergangsbeitrag.
2. Kapitel Voraussetzungen
1. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.
Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. Abs. 1 Bst. a: Begriff "Bewirtschafter" oder "Bewirtschafterin" vgl. Art. 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und Betriebsformen (LBV; SR 910.91). In der Folge steht "Bewirtschafter" immer stellvertretend für beide Formen. Eine Person oder Personengesellschaft kann nur einen Betrieb bewirtschaften. Verfügt ein Bewirtschafter über mehrere Einheiten, so gelten die einzelnen Einheiten als Produktionsstätten (Art. 6 Abs. 2 LBV) und zusammen als ein Betrieb. Als Bewirtschafter mit Wohnsitz in der Schweiz gilt, wer ständig in der Schweiz wohnt und in der Schweiz steuerpflichtig ist. Kurzzeitige Wohnsitznahmen in der Schweiz (z.B. Einlage der Schriften während dem Gesuchstermin) werden nicht anerkannt. Als Personengesellschaften gelten Rechtsgemeinschaften natürlicher Personen (einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft). Die Gesellschafter weisen ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Betrieb für Steuern und AHV aus. Abs. 1 Bst. b: Übernimmt im Hinblick auf die Altersgrenze die Ehefrau die Bewirtschaftung des Betriebs, so hat sie konsequent als Bewirtschafterin aufzutreten. Insbesondere muss sie das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Betrieb für die Steuern und die AHV deklarieren. Weitergehende Massnahmen wie z.B. Pacht- und Anstellungsverträge mit dem Ehepartner sind nicht erforderlich. Erfolgt eine Betriebsübergabe an eine Person, welche den Betrieb neu durch Angestellte (z.B. Verpachtung des Betriebes an Sohn, Bewirtschaftung durch den Vater als Angestellter) „bewirtschaften” lässt, so ist eine Umgehung zu vermuten und die Beitragsberechtigung zu verneinen. Keine Umgehung liegt vor, wenn die betreffende Person die dem Begriff „Bewirtschafter“ entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Dazu hat sie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen und in der Betriebsführung einzunehmen und regelmässig anfallende Arbeiten zu verrichten sowie ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Betrieb für Steuern und AHV auszuweisen. Abs. 2: Beitragsberechtigt ist grundsätzlich die natürliche Person oder Personengesellschaft. Die beitragsberechtigten Personen erfüllen die Anforderungen von Abs. 1. Sie weisen ein unselbständiges Einkommen und eine allfällige Dividende aus. Die personenbezogenen Kriterien wie Alters-, Einkommens- und Vermögensgrenze sind auf die betreffende(n) Person(en) anzuwenden, die Beiträge jedoch an die AG oder an die GmbH auszuzahlen. Die natürliche Person oder die Personengesellschaft soll den Betrieb als Selbstbewirtschafterin führen. Bei einer ausserbetrieblichen Beschäftigung einer Person von mehr als 75 Prozent ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt (analog zu Art. 10 Abs. 1 Bst. c LBV). Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft leiten die Gesellschaft und treffen die strategischen Entscheide für die Betriebsführung. Sie üben die Oberleitung aus (Art. 716a OR) und gelten daher als Bewirtschafter oder Mitbewirtschafter.
Direktoren und Geschäftsführer, die am Kapital und an den Stimmrechten einer Aktiengesellschaft, Kommandit-AG oder GmbH beteiligt sind, zählen in jedem Fall als Bewirtschafter oder Mitbewirtschafter, da sie die Gesellschaft führen und die für den Betrieb täglich nötigen Entscheide treffen. Wird der Betrieb von einer einzigen selbstbewirtschaftenden Person (Hauptperson) geführt, gilt eine weitere natürliche Person in leitender Funktion nicht als Mitbewirtschafterin, sofern diese mit weniger als zehn Prozent an Kapital und Stimmrechten beteiligt ist und ihre Funktion ausschliesslich der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für den Fall eines Ausfalls der Hauptperson dient. In der Regel handelt es sich dabei um Familienmitglieder oder Treuhänder, die nicht operativ im Sinne der Bewirtschafterin oder Mitbewirtschafterin tätig sind. Wenn eine bisherige Hauptperson die Altersgrenze erreicht und ihre leitende Funktion in einer Gesellschaft beibehält, gilt sie weiterhin als Mitbewirtschafterin. Da sie gegenüber Dritten weiterhin als verantwortliche Person auftritt, müssen die Beiträge aufgrund der überschrittenen Altersgrenze gekürzt werden. Die auf der Internetseite des BLW publizierte Vollzugshilfe zum Urteil B-6795/2015 vom 3. Oktober 2018 des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf eine bäuerliche Familien- Holdinggesellschaft ist Gegenstand der Weisungen. Die natürlichen Personen, die die Beitragsberechtigung für die Tochtergesellschaft geltend machen, müssen sowohl in der Tochtergesellschaft als auch in der Muttergesellschaft in leitender Funktion tätig sein. Sie müssen an der Muttergesellschaft zusammen mindestens 2 / 3 des Aktienkapitals bzw. bei einer GmbH 3 / 4 des Stammkapitals sowie die entsprechenden Stimmrechte halten. Es dürfen keine familienfremden Personen beteiligt sein. Beispiel für eine bäuerliche Familien-Holdinggesellschaft: Person Funktion in der Beteiligung an der Funktion in der Anforderungen Muttergesellschaft Tochtergesellschaft Tochtergesellschaft nach Art. 3 Abs.
1 erfüllt Vater 15 % Kapital - - Mutter 10 % Kapital - - Tochter 25 % Kapital Verwaltungsrat Ja Verwaltungsrat 100 Prozent Einzelunterschrift Einzelunterschrift Kapital und Selbstbewirtschafter Stimmrechte Sohn A 25 % Kapital Verwaltungsrat Ja Verwaltungsrat Einzelunterschrift Einzelunterschrift Selbstbewirtschafter Sohn B 25 % Kapital Verwaltungsrat Ja Verwaltungsrat Kollektivunterschrift Kollektivunterschrift Selbstbewirtschafter Personen, die zu 10 oder mehr Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt sind, gelten als Mitbewirtschafter, sofern sie oder ihre Vertreter eine leitende Funktion für die Gesellschaft ausüben. Diese Personen müssen die Anforderung betreffend Selbstbewirtschaftung erfüllen. Als leitende Funktion gelten ein Sitz im Verwaltungsrat sowie eine Tätigkeit als Direktor oder Geschäftsführer. Abs. 2 Bst. a: Nach Art. 689a OR können die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien ausgeübt werden, wenn ein entsprechender Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen ist. Im Zweifelsfall betreffend Mehrheitsverhältnisse ist ein beglaubigter Auszug aus dem Aktienbuch der Gesellschaft zu verlangen. Mit einer Personengesellschaft können mehrere Personen zusammen die geforderte Mehrheit an den Aktien oder Stammanteilen sowie an den Stimmrechten halten. Dazu muss ein Gesellschaftsvertrag mit bindenden Verpflichtungen (Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsvertrag) abgeschlossen werden, welcher sicherstellt, dass die Gesellschafter zusammen über die gefor-
derten Mehrheitsanteile bei Kapital und Stimmen verfügen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Gesellschaft gemeinsam und gleich wahrnehmen. Bei einem Pachtverhältnis muss die beitragsberechtigte Person oder Personengesellschaft ihre Stimmrechte ohne Einschränkung oder Einflussnahme durch die nicht beitragsberechtigte Person ausüben können. Bei Verträgen, welche diese Handlungsfreiheit einschränken, liegt eine Umgehung vor. Beispiel: In einem Gesellschafterbindungsvertrag wird vereinbart, dass die wichtigsten Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden können. Damit behält die nicht beitragsberechtigte Person einen Einfluss, der klar im Widerspruch zu der geforderten ausschliesslichen Mehrheit der beitragsberechtigten Person steht. In einem solchen Fall werden keine Direktzahlungen ausgerichtet. Abs. 2 Bst. c: Im Falle einer Holdinggesellschaft muss die Anforderung von zwei Drittel der Aktiven über die ganze Holding (Mutter- und Tochtergesellschaften) der Landwirtschaft zugeordnet werden können.
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. 4Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz
Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens 10 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. 5Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden. Wenn ein Betrieb von einem neuen Bewirtschafter oder einer neuen Bewirtschafterin übernommen wird, muss dieser oder diese die Ausbildungsanforderungen spätestens am 1. Mai des Beitragsjahres erfüllen. Abs. 1: Die Anforderungen erfüllen Berufe mit eidgenössischem Abschluss (Attest, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Abschluss der höheren Berufsbildung oder Hochschulabschluss), die
der Produktion von Nahrungsmitteln dienen. Die Grundbildungen sind aufgelistet in der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081345/index.html und www.agri-job.ch). Anerkannt sind auch die höheren Ausbildungen in den vorerwähnten Berufen wie z.B. Techniker/Technikerin TS oder dipl. Techniker / Technikerin HF. Ebenfalls anerkannt wird der erfolgreiche Abschluss von zweijährigen Lehren (z.B. Lehrabschlussprüfung 1 bzw. LAP 1 als Landwirt/Landwirtin). ETH: Mit den Abschlüssen als Bachelor of Science ETH in Agrarwissenschaft (BSc ETH Agr), Master of Science ETH in Agrarwissenschaft (MSc ETH Agr) sowie Ing. Agr. ETH sind die Anforderungen erfüllt. BFH HAFL: Mit den Abschlüssen als Bachelor of Science (BSc) Agronomie, Ing. Agr. FH sowie Master of Science (MSc) in Life Sciences – Agrarwissenschaften sind die Anforderungen erfüllt. Centre de Lullier: Als gleichwertig gilt die 4-jährige Ausbildung zum Horticulteur complet qualifié (Examen Ecole maraichére und Examen Ecole arboriculture, Diplôme Lullier) sowie die 4-jährige Ausbildung mit dem Diplôme paysagisme-floriculture-pépinière-arboriculture-maraîchère. Ecole Spécialisée de Changins: Als gleichwertig gilt das Brevet Fédéral in Viticulture und Arboriculture. Der Abschluss in Oenologie ist gleichwertig. Ecole d’ingenieurs de Changins: Der Abschluss als Ingénieur HES en œnologie sowie Master oder Bachelor of Sciences en œnologie, gilt als gleichwertig. Haute école du paysage, d‘ingénierie et d’achitecture de Genève (hepia) : Die Abschlüsse als Bachelor of Science en Agronomie, Ingénieur en Agronomie horticole – grade bachelor sowie Bachelor of Science en Gestion de la Nature, Option Nature et Agriculture und Option Agroécologie erfüllen die Anforderungen. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW): Die Ausbildungen zum Dipl. Ing. HTL Gemüsebau, Obstbau und Weinbau, zum Dipl. Ing. FH Hortikultur mit Vertiefung Hortikultur, zum Dipl. Ing.
FH Umweltingenieurwesen mit Vertiefung Hortikultur, zum Bachelor of Science mit Vertiefung Hortikultur, zum Bachelor of Science mit Vertiefung Biologische Landwirtschaft und Hortikultur sowie zum Master of Science in Umwelt und Natürliche Ressourcen mit Spezialisierung Agrarökologie und Ernährungssysteme erfüllen die Anforderungen. Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO): Mit dem Abschluss Master of Science in Life Sciences, Major Viticulture and Enology sind die Ausbildungsanforderungen erfüllt. Bei Grundbildungen, die entweder der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten dienen oder als Dienstleistungsberufe wahrgenommen werden, ist der Anteil spezifisch landwirtschaftlicher Fächer am Bildungsinhalt (z.B. Bodenkunde/Bodennutzung, Pflanzenproduktion, Ökologie, Tierhaltung, landwirtschaftliche Betriebsführung, Agrarpolitik etc.) zu gering. Diese Berufe können deshalb nicht als gleichwertig anerkannt werden. Ausbildungsanforderungen bei Personengesellschaften: Wenn ein Betrieb von einer Personengesellschaft geführt wird, müssen alle Mitbewirtschafter die Kriterien für den Bezug der Direktzahlungen erfüllen. Sonst werden keine Direktzahlungen ausgerichtet. Diese Anforderung gilt auch bei Betriebsgemeinschaften sowie bei Ehe- und Konkubinatspartnern, die eine oder mehrere Produktionsstätten als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterin führen. Ausländische Ausbildungen: Bei ausländischen Ausbildungen ist die Anerkennung (Gleichwertigkeit) oder die Niveaubestätigung (Zuordnung des ausländischen Abschlusses zur entsprechenden schweizerischen Bildungsstufe) vorzuweisen (www.sbfi.admin.ch). Die Bezeichnung «Bäuerin» umfasst auch den männlichen Titel «Bäuerlicher Haushaltleiter». Abs. 2, Bst. a: Bei allen anderen erfolgreich abgeschlossenen Berufsbildungen mit eidgenössischem Abschluss sowie bei anderen Berufen, die im Berufsverzeichnis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) geführt werden, oder bei erfolgreichem Abschluss der Matura oder einer Hochschule ist für den Bezug der Direktzahlungen entweder die verlangte Weiterbildung zu absolvieren oder der Nachweis von 3 Jahren landwirtschaftlicher Praxis zu erbringen.
Andere Ausbildung + Landwirtschaftliche Weiterbildung: Die für die Berufsbildung zuständigen Stellen der Kantone und die Organisation der Arbeitswelt OdA AgriAliForm haben im Rahmen ihrer Koordinationsaufgabe das Konzept für die landwirtschaftliche Weiterbildung erarbeitet. Die landwirtschaftliche Weiterbildung muss mindestens die in diesem Konzept aufgeführten Anforderungen erfüllen, damit sie zusammen mit dem anerkannten Berufsabschluss bzw. der anerkannten Ausbildung den Anforderungen für den Bezug der Direktzahlungen genügt. Abs. 2, Bst. b: Andere Ausbildung + Nachweis landwirtschaftlicher Praxis: Die erforderliche dreijährige landwirtschaftliche Praxis muss vor dem 1. Mai des ersten Jahres, in dem die Direktzahlungen beantragt werden, abgeschlossen sein. Analog zu der für die Berufsprüfung nötigen Praxis gelten die folgenden Anforderungen: Es ist grundsätzlich von einer hundertprozentigen Anstellung bzw. Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb auszugehen (36 Monate). Teilzeitliche ganztägige Tätigkeiten werden in Einheiten von Monaten aufgerechnet. Mitarbeit in der Landwirtschaft in Kombination mit anderen, nicht anrechenbaren Berufstätigkeiten, wird auf der Basis von 10 Stunden pro Tag quantifiziert und in eine 55 Stundenwoche umgerechnet. Die Tätigkeit als Angestellter/Angestellte ist mit Anstellungsverträgen oder –bestätigungen, anhand von Lohnausweisen sowie von Steuerdeklarationen und –veranlagungen zu belegen. Der Nachweis als Bewirtschafter/Bewirtschafterin bzw. Mitbewirtschafter/Mitbewirtschafterin auf einem Landwirtschaftsbetrieb setzt u.a. voraus, dass während der ganzen Zeit ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Landwirtschaft in der Steuerklärung deklariert und veranlagt worden ist. Die AHV-Beiträge müssen ebenfalls entsprechend einbezahlt worden sein. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erfüllt die Anforderungen bezüglich Praxisnachweis ohne formelle Bestätigung (AHV-Abrechnung, Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit), wenn er oder sie während mindestens 3 Jahren auf dem Betrieb tätig war. Abs. 3: Die Anwendung dieser Bestimmung ist jährlich zu überprüfen. Bewirtschafter, deren Betrieb bei der Übernahme weniger als 0.5 SAK aufwies, müssen die Ausbildungsanforderungen vollumfänglich erfüllen, sobald der Grenzwert von 0.5 SAK erreicht wird. Abs.
4: Bei einer 100% Tätigkeit ausserhalb des Betriebs kann keine Mitarbeit auf dem Betrieb angerechnet werden.
Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht. Bei der Berechnung der SAK darf keine Rundung vorgenommen werden. Einem Betrieb mit weniger als 0,20 SAK (z.B. mit 0,199 SAK) werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. 2Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 20134. Als betriebseigene Arbeitskräfte gelten die Betriebsleiterfamilie und die Angestellten mit ordentlichem Arbeitsvertrag. Lohnunternehmer und andere im Auftrag arbeitende Personen zählen nicht dazu. Unter den notwendigen Arbeiten sind nicht die auf den jeweiligen Parzellen anfallenden, sondern die gesamtbetrieblich zu erledigenden Arbeiten zu verstehen. So kann beispielsweise ein Betrieb, der hauptsächlich Milchwirtschaft betreibt, durchaus seine Ackerfläche im Auftrag bewirtschaften
Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag
lassen, ohne die Anspruchsberechtigung einzubüssen. Die übrigen Betriebsflächen wie beispielsweise Wald gehören nicht zur Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) eines Betriebes und werden daher nicht einbezogen.
Art. 7 Maximaler Tierbestand
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20135 nicht überschreitet. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über eine Überschreitung des Höchstbestandes vorliegt, oder wenn bei der Erhebung der Tierbestände eine Überschreitung festgestellt wird. Keine Überschreitung liegt vor, wenn eine Ausnahmebewilligung des BLW vorliegt oder der Betrieb beim BLW für einen höheren Tierbestand registriert ist.
Art. 8
Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.
Kantone sind nicht beitragsberechtigt. 3Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar. Abs. 1: Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin mit Wohnsitz in der Schweiz gilt, wer ständig in der Schweiz wohnt und in der Schweiz steuerpflichtig ist. Kurzfristige Wohnsitznahmen in der Schweiz (z.B. Einlage der Schriften über den Gesuchstermin) werden nicht anerkannt. Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a und e LBV gilt als Sömmerungsbetrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das der Sömmerung von Tieren dient und während der Sömmerung bewirtschaftet wird. Eine ganzjährige Bewirtschaftung bzw. Tierhaltung ist damit ausgeschlossen und führt zur Aberkennung als Sömmerungsbetrieb bzw. zum Verlust der Beitragsberechtigung. Ausserhalb der Sömmerungsperiode können im Sinne der Haltung einiger Haustiere bis zu 5 Tiere höchstens aber 2 Grossvieheinheiten (GVE) gehalten werden (Tiere und Umrechnungsfaktoren gemäss Anhang LBV).
2. Abschnitt Ökologischer Leistungsnachweis
Art. 11 Grundsatz
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Der ÖLN muss auch auf den angestammten- und nicht angestammten Flächen im Ausland eingehalten werden. Davon ausgenommen sind Art. 14 und 14a der DZV.
Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden. Die Tierschutzgesetzgebung umfasst das Tierschutzgesetz, die Tierschutzverordnung, weitere Ausführungsbestimmungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und dessen Tierschutz-Kontrollhandbücher sowie Anordnungen des Kantonstierarztes, der für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Standortkanton des betreffenden Stalles zuständig ist. Anlaufstelle für Auskünfte ist der zuständige Kantonstierarzt.
Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt. 2Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial. Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19856 zu begrenzen. 3Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. 2Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, und p und 71b und 78 und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:
sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden. 4Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.
Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 entsprechen. Aufgehoben Abs. 1: Als Basis zur Berechnung der notwendigen BFF gilt die inländische beitragsberechtigte und nicht-beitragsberechtigte LN, inklusive Heuwiesen im Sömmerungsgebiet. Konservengemüse (Bohnen, Erbsen, Spinat und Pariser Karotten) gelten nicht als Spezialkulturen (Art. 15 Abs. 1 LBV). Für die damit belegte LN sind somit 7% BFF anzulegen.
Abs. 2: Grasstreifen von mindestens 3 Meter Breite entlang von Wegen können als BFF angerechnet werden, sofern sie sich auf der Betriebsfläche befinden und auf ihnen die Bedingungen für extensiv oder wenig intensiv genutzte Wiesen eingehalten werden. Abs. 2 Bst. a: Betriebe mit mehreren Produktionsstätten, welche ausserhalb der maximalen Fahrdistanz von 15 Kilometern zum Betriebszentrum liegen, müssen die BFF anteilsmässig auf jeder Produktionsstätte aufweisen.
Art. 14a
Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
1Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
Abs. 1: Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von NHG-Flächen beinhalten auch die Pufferzonen.
Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. 2Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten. 3Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht. 4Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19978 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt. 2Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.
aufgehoben
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19979 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2. Abs. 2: Die Bodenbedeckung muss gemäss der guten landwirtschaftlichen Praxis erfolgen. Ziel ist eine vollständige Bodenbedeckung zu erreichen.
Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden. 2Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen. 10 3Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 202512. Mai 201011 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind. 4Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach.
Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Absatz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist;
Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.
8Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt. 2Das BLW kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Die Schadschwellen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis; weiterführende Informationen > Dokumente.
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Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen;
Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Art. 23 Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. Haben Betriebe Flächen ausgetauscht, sind diese Flächen im Flächenformular nach der effektiven Bewirtschaftung im entsprechenden Jahr, und nicht nach Eigentum oder Pacht, zu deklarieren.
Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 25 Aufzeichnungen
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13–14a sowie von den Artikeln 16–
abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 26 Grundsatz
Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden. Eine sachgerechte und umweltschonende Bewirtschaftung umfasst vielfältige Aspekte. Zum Beispiel gehört dazu das Verhindern einer weidebedingten Erosion durch geeignete Massnahmen (Auszäunung, Reduktion Bestossung, Weideführung). Der Einsatz von einem Steinbrecher wird als nicht umweltschonend betrachtet.
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Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden. Zu den Anlagen gehören im Übrigen auch die Wasserversorgung und die Zäune.
Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG12 geschützt sind.
Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.
Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.
In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.
Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen. Abs. 1: Die Bewirtschafter haben die Ausbreitung von Verbuschung mit geeigneten Massnahmen zu verhindern, beispielsweise mit einem verbesserten Weidemanagement oder Reinigungsschnitten. Bei einer unsachgemässen Bewirtschaftung können die Kantone und Kontrollorgane basierend auf Art. 34 diesbezügliche Massnahmen anordnen und für die Sanierung entsprechender Flächen eine Frist ansetzen. Verbuschung und Vergandung bedeuten einen Verlust von Weidefläche und demzufolge auch eine Verminderung des Futteranfalls. Demzufolge werden Normalbesatz und Beiträge reduziert, wenn keine Massnahmen ergriffen werden. Als Hilfsmittel für den Vollzug dieser Anforderungen können die Kantone und Kontrollorganisationen den Leitfaden von Agridea «Verbuschung und Problempflanzen im Sömmerungsgebiet» von 2015 heranziehen (abrufbar im Agridea-Shop: Verbuschung und Problempflanzen im Sömmerungsgebiet).
Art. 30 Düngung der Weideflächen
1Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
3Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren. 4Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten. 5Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200513. Abs. 1: Eine Düngerzufuhr kann nur auf Gesuch hin, wenn eine Düngung im Sinne einer Sanierung sinnvoll und der Bedarf nachgewiesen ist, bewilligt werden. Die vom Kanton bezeichnete Fachstelle erteilt die Bewilligung für eine höchstmögliche Zufuhrmenge auf Grund des nachgewiesenen Bedarfs (max. 10 Jahre). Die Situation ist spätestens nach 10 Jahren erneut zu prüfen. Die Kantone legen das Prozedere für die Bewilligungserteilung fest. Als Ergänzung können folgende alpfremde Dünger zugeführt werden: Mineralischer Phosphor, mineralischer Kali, Kalk, Mist (Dung vermischt mit pflanzlicher Einstreu), natürliche Meeresalgen. Nicht erlaubt ist die Zufuhr von Hühnermist und Kompost. Mit der Bewilligung für die Düngerzufuhr ist eine Planskizze zu erstellen. Diese hat die Weideeinteilung sowie die Verteilung der zugeführten Dünger aufzuzeigen. Es ist zwischen folgenden Pflanzengesellschaften bzw. Weidetypen zu unterscheiden: Kategorie 1: Fette bis üppige Bestände (in der Regel Kammgrasweiden mit jährlichen Düngergaben) Kategorie 2: Fette Bestände mit Versauerungszeigern wie Farn (Frauenmantel- Kammgrasweiden, Goldpippau-Kammgrasweiden, Milchkrautweiden) Kategorie 3: Magere Wiesen und Weiden (Nassweiden, Borstgrasweiden, Blaugrasweiden auf trockeneren Standorten) Grundsätzlich sind nur Ergänzungsdüngungen gegen Versauerung, bzw. zur Bestandeserhaltung in der Kategorie 2 möglich. Kategorie 1 ist in der Regel davon ausgeschlossen, weil diese Flächen ohnehin genügend Dünger erhalten. Weiden der Kategorie 3 sind wegen ihrer Magerkeit und der wertvollen Pflanzenbestände davon ausgeschlossen. Wird eine Ergänzungsdüngung beantragt, können bei Bedarf für die entsprechenden Standorte Bodenproben (Anzahl je nach Fläche) für den Nachweis von pH-Wert und P-Wert verlangt werden. Abs.
2: Unter flüssigem Dünger versteht man Dünger jeder Konsistenzstufe, der ein Ausbringen mit Verschlauchung, Fass oder gleichartiger Technik erlaubt.
Art. 31 Zufuhr von Futter
Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
Für Milchkühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter sowie insgesamt 100 kg Kraftfutter (ohne Mineralsalze), Trockengras oder Trockenmais pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden. 4Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten. Abs. 3: Mit Ausnahme von höchstens zwei Schweinen zur Selbstversorgung ist die Schweinehaltung auf Sömmerungsbetrieben nur für die Verwertung der anfallenden Milchnebenprodukte gestattet. Als Faustregel gilt bei Käseproduktion höchstens ein Mastschwein pro Kuh, bei Magermilchverwertung (alle Milch wird zentrifugiert) zwei Mastschweine pro Kuh. Bei der
Alpschweinemast soll eine maximale Schottenmenge verwertet werden. Im Durchschnitt darf pro
Liter verkäste Tagesmilch nicht mehr als ein Mastschwein gehalten werden. Pro Mastschwein und Alpperiode (110-130 Tage, Ausmast von 30 auf 105 kg) können so mindestens 1000 Liter Schotte bei einer maximalen Kraftfutterergänzung von 195 kg verfüttert werden. Bei überbetrieblicher Milchverwertung kann der Gesamtkuhbestand beigezogen werden, sofern die anfallenden Hofdünger umweltverträglich verteilt werden. In Anlehnung an den Grundsatz, dass im Sömmerungsgebiet lediglich Raufutter verzehrende Nutztiere gehalten werden sollen, ist die Geflügelhaltung nur im Rahmen der Selbstversorgung zugelassen.
Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern. 2Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden. Abs. 1: Primär ist das Absamen und damit die Ausbreitung von Problempflanzen zu verhindern. Die Bekämpfung von Problempflanzen hat insbesondere auf guten Weideflächen zu erfolgen. Als Hilfsmittel für den Vollzug dieser Anforderungen können die Kantone und Kontrollorganisationen den Leitfaden von Agridea «Verbuschung und Problempflanzen im Sömmerungsgebiet» von 2015 heranziehen (abrufbar im Agridea-shop: Verbuschung und Problempflanzen im Sömmerungsgebiet). Abs. 2: Flächenbehandlungen mit Herbiziden sind auf Gesuch hin mit dem Einverständnis des Kantons erlaubt. Dem Gesuch ist ein von einer Fachstelle erstellter Sanierungsplan beizulegen. Der Sanierungsplan hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
der Herbizideinsatz ist räumlich auf die im Plan festgelegte Fläche begrenzt;
der Einsatz ist zeitlich befristet (nur eine Behandlung pro Fläche);
die mit der Behandlung betraute Person muss über eine Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen (Einhaltung der Vorschriften des Herstellers, Sicherheitsabstände zu Gewässern etc.);
die künftige Bewirtschaftung hat nach dem Sanierungsplan zu erfolgen.
Solange die Praxistauglichkeit des Einsatzes von detektionsbasierten, selektiven Applikationen (z. B. ARA Ecorobotix) auf Sömmerungsflächen nicht nachgewiesen ist, sind solche Verfahren nicht als Einzelstockbehandlung einzustufen. Eine Bewilligung des Einsatzes durch den Kanton wird deshalb vorausgesetzt.
Art. 33 Weitergehende Anforderungen
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.
Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung
Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor. 2Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. 3Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
Abs. 1: Bei einer bipolaren Entwicklung der Nutzungsintensität werden gut zugängliche, produktive Flächen intensiv beweidet, während ertragsschwache, periphere Standorte zunehmend extensiviert oder aufgegeben werden. Sowohl die Über- als auch die Unternutzung haben potenziell negative Auswirkungen auf Pflanzenbestände, Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen. Wird eine bipolare Entwicklung bzw. unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, schreibt der Kanton eine verbindliche Weideplanung vor. Der Weideplan legt die Anzahl Koppeln (Unterteilung der Weiden), den Nutzungszeitpunkt, die Anzahl Tiere und die Tierkategorie (Bestossung) sowie die Aufenthaltsdauer auf der gleichen Weidefläche fest. Als Hilfsmittel können Luftbilder, Kartenausschnitte oder Katasterpläne beigezogen werden. Der Weideplan hat bei entsprechender Umsetzung eine nachhaltige Nutzung der gesamten Weideflächen eines Sömmerungsbetriebes zu gewährleisten. Insbesondere soll wie erwähnt die Übernutzung gewisser Teilflächen sowie die Unternutzung anderer Teilflächen vermieden werden. Dabei ist auch den Beweidungs- bzw. Nutzungspausen die nötige Beachtung zu schenken. Abs. 2: Auflagen des Kantons sind spezifisch auf die Behebung von Schäden auszurichten. Dies können einzelne Massnahmen wie die Düngung, Futterzufuhr oder die Weideführung betreffen. Die Schäden können sowohl bei der ordentlichen Kontrolle, als auch aufgrund von Meldungen von Behörden oder aus der Bevölkerung festgestellt werden. Zu einer direkten Kontrolle führen dabei Meldungen der zuständigen kantonalen Fachstellen für den Natur-, Umwelt-, Boden- oder Gewässerschutz. Bei Verstössen gegen Bewirtschaftungsanforderungen oder Auflagen des Kantons, sind die Beiträge nach Anhang 8 zu kürzen oder zu verweigern. Sind Schäden auf eine Überbestossung zurückzuführen, ist der Normalbesatz nach Artikel 41 Absatz 2 Bst. a herabzusetzen. Abs. 3: Falls obige Massnahmen nicht greifen, wird ein Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 verlangt, der sämtliche Aspekte der Alpbewirtschaftung abdeckt und entsprechende Vorgaben und Auflagen macht.
3. Kapitel Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
1. Abschnitt Zu Beiträgen berechtigende Flächen
Art. 35
Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14,
Absätze 3 und 5 sowie 17 Absatz 2 LBV14.
Kleinstrukturen innerhalb von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–c, e–k, n, p und q berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen. Als Kleinstrukturen gelten Strauchgruppen, Einzelsträucher, Asthaufen, Streuehaufen, Wurzelstöcke, Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern, Felsblöcke und offene Bodenstellen.
Aufgehoben 3Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), auf wenig intensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b) sowie auf Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen. 4Flächen, für die nach dem NHG15 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zum Biodiversitätsbeitrag zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 78 und 79) sowie zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
5 Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen zum Biodiversitätsbeitrag und zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nur zu Biodiversitätsbeiträgen.
Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern oder der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind. Abs. 1: Die Beitragsberechtigung der Flächen ist im Merkblatt Nr. 6.2 "Flächenkatalog und Beitragsberechtigung " festgehalten, welches Bestandteil der Weisungen ist. Nach Art. 16 LBV dürfen Flächen, welche ganz oder teilweise landwirtschaftlich genutzt werden, deren Hauptzweckbestimmung aber nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist, nicht als LN deklariert werden. Für Flächen innerhalb erschlossenen Baulands (vor dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden), in Freizeitanlagen, Flug- und militärischen Übungsplätzen und im ausgemarchten Bereich von Bahnen und öffentlichen Strassen hat der Bewirtschafter, wenn er sie als LN geltend machen will, nachzuweisen, dass die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist. Flächen, die bis zum 1. Mai des Beitragsjahres rechtskräftig als Bauzone ausgeschieden werden, gelten nicht als LN. Für diese Flächen werden keine Beiträge ausgerichtet. Für Flächen, die nach dem 1. Mai des Beitragsjahrs ausgeschieden werden, werden die Beiträge in diesem Jahr noch ausgerichtet. Es wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass das Erntegut landwirtschaftlich, technisch oder industriell verwendet wird. Anhäupter, die nicht genutzt werden, gelten als unproduktive Fläche (Code 898). Mulchen ist keine Nutzung. Im Zusammenhang mit Massnahmen gegen die Abschwemmung bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt abweichend davon die Weisung zu Anhang 1 Ziffer 6.1a.4: Bewachsene Pufferstreifen am Rand der Parzelle, begrünte Streifen in der Parzelle (wo Abschwemmung entsteht) und begrünte Vorgewende von jeweils max. 6 Meter Breite dürfen gemulcht werden. Auf eine Ausscheidung von Kleinstrukturen innerhalb einer Bewirtschaftungsparzelle kann bis zu einer Summe von 1 Are pro Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche grundsätzlich verzichtet werden (Erfassungsgenauigkeit 1%). Das Agridea-Merkblatt „Biodiversitätsfördernde Strukturen in der Landwirtschaft“ (2024) gibt eine Übersicht über sinnvolle Strukturen.
Abs. 2: Die einzelnen Kleinstrukturen auf diesen Flächen können eine Fläche von maximal 1 Are aufweisen. Die Kleinstrukturen müssen sich dabei innerhalb der Bewirtschaftungsparzelle befinden. In Vernetzungsprojekten können die Kantone im Rahmen von Art. 62 Abs. 5 DZV weitere Arten von Kleinstrukturen bewilligen. Die Kleinstrukturen sind in den Agridea Merkblättern «Biodiversitätsfördernde Strukturen in der Landwirtschaft» und „Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen entlang von Gewässern“ (beide von 2024) beschrieben.
2. Abschnitt Massgebende Tierbestände
Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend. Für die Bestimmung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen nach Artikel 77 ist die Bemessungsperiode der drei Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr massgebend. 2Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
b. für Lamas und Alpakas: das Beitragsjahr.
Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde- Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben. 4Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
1Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt. 2Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200516 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird. 5Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.
Die geschlachteten Kühe und ihre Abkalbungen nach Artikel 77 werden dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der Schlachtung zum letzten Mal gekalbt haben. Ist die letzte Abkalbung auf einem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb erfolgt, so wird die Kuh dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der letzten Abkalbung ihren Aufenthalt hatte.
Die Verendung einer Kuh wird als Schlachtung gezählt. Eine Totgeburt wird als Abkalbung gezählt; nicht als Abkalbung gezählt wird eine Totgeburt, wenn es die letzte Geburt vor der Schlachtung ist. Abs. 3: Als angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone gelten nur Betriebe, die 2013 im kantonalen Verzeichnis gemäss Art. 29 Abs. 5 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (AS 2008 3777) eingetragen waren.
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV17 abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen. 2Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
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Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben. 2Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet. 4Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200018 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt. 5Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest. Die Beweidung von Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die der LN zugeordnet sind (Art. 19 Abs.
LBV), kann bei der Festlegung des Normalbesatzes nicht angerechnet werden. Die Ausfütterung kann, sofern das Futter von der Sömmerungsfläche stammt, der Sömmerungsdauer angerechnet werden, sofern das Futter von der Sömmerungsfläche stammt, nicht aber, wenn das Futter von der LN stammt. Abs. 5: Wird eine Schafalp neu aufgenommen, darf der Höchstbesatz gemäss Anhang 2 Ziffer 3 nicht überschritten werden.
Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes
Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
3Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. 4Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten. Abs. 1: Für Alpen, die bis 2018 einen Normalbesatz nach RGVE für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer von 56-100 Tagen und einen Normalbesatz nach Normalstoss hatten, ist ab 2019 der Normalbesatz nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b massgebend für die Beitragszahlungen. Abs. 3: Für Betriebe mit Schafen sind die historischen Angaben nur soweit zu verwenden, als die Besatzzahlen pro Hektare Nettoweidefläche die Grenzwerte gemäss Anhang 2 Ziffer 3 nicht übersteigen. Auf gemischten Betrieben, wo die Weidegebiete der Schafe nicht klar von denjenigen der übrigen Tiere abgetrennt sind, ist vorerst für die übrigen Tiere nach einschlägigen Normen die benötigte Fläche festzulegen. Danach ist für die Restfläche und mit Hilfe der Besatzzahlen im Anhang 2 Ziffer 3 der Normalbesatz "Schafe" festzusetzen.
Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
[AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17]
c. Flächenmutationen dies erfordern;
d. sich die Weidefläche oder der Ertrag der Weidefläche durch den Bau von Photovoltaik- Grossanlagen wesentlich verändert hat.
Er setzt den Normalbesatz herab, wenn:
die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.
Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2024 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit Schafen, ohne Milchschafe, an, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2022 und 2023, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV19, über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:
für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV;
für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV, geteilt durch die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren.
Bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die vorwiegend mit Ziegen bestossen werden, kann der Kanton auf Gesuch hin den Normalbesatz nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend der Differenz bei der Bestossung mit Jungziegen und Zicklein erhöhen. Für die Berechnung gilt Absatz 3 bis sinngemäss.
Musste die Bestossung in einem Referenzjahr aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund der Präsenz von Grossraubtieren reduziert werden und hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Vorkommnisse gemäss Artikel 106 Absatz 3 gemeldet, so korrigiert der Kanton die Festlegung nach Absatz 3 bis oder
entsprechend.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen. Die Voraussetzungen und Gründe für eine Anpassung bzw. Neufestsetzung des Normalbesatzes (Abs. 1 bis 3) sind abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 166 Abs. 4 LwG eröffnen die Kantone bei einer Anpassung bzw. Neufestsetzung des Normalbesatzes (Abs. 1 bis 3) ihre Verfügung dem BLW. Abs. 1 Bst. a: Die Erhöhung des Normalbesatzes aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes muss immer einen realen Grund haben, indem eine Alpmelioration die Futtergrundlage verbessert hat oder eine bisher unternutzte Alp tatsächlich höher bestossen wird. Die Neuberechnung des Sömmerungsbeitrags erfolgt nach Art. 47. Abs. 1 Bst. b und c: Eine Umwandlung einer Rinderalp in eine Schafalp und umgekehrt erfordert zwingend eine Anpassung des Normalbesatzes und die Neuberechnung des Sömmerungsbeitrags nach Art. 47. Die Anpassung bei Flächenmutationen erfolgt proportional zur Veränderung der Nettoweidefläche unter Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit. Erfolgt auf einer Schafalp eine Umstellung des Weidesystems, so kann der Kanton den Normalbesatz aufgrund der neuen Bewirtschaftungsverhältnisse (Tierbestand, Sömmerungsdauer) anpassen. Dabei darf der Höchstbesatz gemäss Anhang 2 Ziffer 3 nicht überschritten werden.
Abs. 2 Bst. a: Der Normalbesatz ist prioritär auf jenen Schafalpen herabzusetzen, auf denen Schäden sichtbar sind. Abs. 3: Nach Art. 40 Abs. 1 und 2 gibt es verschiedene Kategorien. Daher ist eine Neufestlegung je Kategorie folgerichtig. Wenn die Bestossung pro Kategorie während 3 Jahren in Folge die untere Schwelle von 75% des Normalbesatzes unterschreitet, muss der Kanton den Normalbesatz anpassen. Damit wird sichergestellt, dass der verfügte Normalbesatz der aktuellen Situation auf der Alp entspricht.
2. Titel Beiträge
1. Kapitel Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt Offenhaltungsbeitrag
Art. 42
Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.
2. Abschnitt Hangbeitrag
Art. 43
Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
18–35 Prozent Neigung;
mehr als 35–50 Prozent Neigung;
mehr als 50 Prozent Neigung.
Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen. 4Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach. 5Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung. Abs. 2: Im Gegensatz zu Dauerweiden werden Mähwiesen grundsätzlich jährlich mindestens einmal zur Futtergewinnung gemäht. Dabei muss ein vollwertiger Futterschnitt entnommen werden. Reinigungsschnitte von Weiden, auch wenn das Futter verfüttert oder zur Einstreue verwendet wird, gelten nicht als Mähnutzung.
3. Abschnitt Steillagenbeitrag
Art. 44
Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz
Buchstabe b oder c berechtigen. 2Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.
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4. Abschnitt Hangbeitrag für Rebflächen
Art. 45
Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung;
Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
2Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt. 3Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet. 4Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5. Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche. Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzelnen
Rebstockes höchstens 3 m beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hangneigungen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Standraum vorsehen. Als Terrassenlagen gelten Rebflächen ab 30 Prozent natürlicher Hangneigung, welche mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind. Unter Stützmauern werden sowohl talseits als auch bergseits stehende Mauern mit Stützfunktion verstanden. Verkleidungsmauern (Abgrenzungsmauern) gelten nicht als Stützmauern. Für alle Beitragskategorien gilt bei der Ausscheidung der Flächen mit Hangneigung ausdrücklich die horizontale Vermessung. Ist eine Fläche im Rahmen einer Erneuerung nicht mit Reben bepflanzt (Rebbrache) und gilt sie nicht als andere Kultur, so kann sie während höchstens zwei Jahren als "übrige beitragsberechtigte Fläche innerhalb der LN" (Code 897 im Flächenformular) erfasst werden. Dazu muss auf der Fläche ganzflächig eine geeignete Begrünung (inklusiv Rebzeilen, keine Spontanbegrünung) angelegt werden, die mindestens einmal im Jahr gemäht wird. Wird die Rebbrache oder eine Teilfläche davon nicht wie oben beschrieben gepflegt oder als andere Kultur genutzt - z.B. bei Erdbewegungen für die Terrassierung -, gilt sie als "nicht beitragsberechtigte Fläche innerhalb der LN" (Code 898), wofür keine Beiträge ausgerichtet werden.
5. Abschnitt Alpungsbeitrag
Art. 46
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet. Der Alpungsbeitrag wird für die im Vorjahr gesömmerten Tiere ausgerichtet. Bei der Berechnung der Tierbestände anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) werden die Sömmerungsaufenthalte dem letzten Ganzjahresbetrieb zugeordnet, auf dem die Tiere den letzten Aufenthalt vor dem Zugang zum Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb eingetragen hatten. Die TVD ist grundsätzlich ein Instrument der Tierseuchengesetzgebung und soll die tatsächlichen Aufenthalte aufzeichnen. In einigen Fällen wird der Zugang und Aufenthalt der Tiere vor der
Sömmerung noch für wenige Tage von einem anderen Ganzjahresbetrieb gemeldet (umgangssprachlich Vorweidebetrieb genannt). Von diesem Vorweidebetrieb aus gelangen die Tiere dann auf den Sömmerungsbetrieb. Normalerweise regeln die Bewirtschafter solche Fälle unter sich und finden privatrechtliche Absprachen wie z.B. die Weitergabe des Alpungsbeitrages. In diesen Fällen kennen die Bewirtschafter die Verhältnisse bereits zum Voraus, weshalb sie auch schon vorgängig eine schriftliche Absprache treffen. In einigen wenigen Fällen wird der Zugang der Tiere, entgegen der Absicht des Bewirtschafters des Herkunftsbetriebs und ohne Absprache vor der Sömmerung, noch auf einem Vorweidebetrieb gemeldet. Dieser verzeichnet damit den letzten Aufenthalt vor der Sömmerung und kann aufgrund der berechneten Bestände die Alpungsbeiträge missbräuchlich für sich beanspruchen. Beitragsberechtigt ist jedoch der Bewirtschafter, der die Tiere im guten Glauben zur Sömmerung gegeben hat. In einem solchen, begründeten Fall korrigieren die Kantone auf Gesuch des Bewirtschafters den Tierbestand des Betriebes auf den effektiven Bestand, auf den er Anrecht hat. Ein begründeter Fall liegt namentlich vor, wenn:
der Bewirtschafter des Betriebs mittels Begleitdokument und Eintrag in der Tierverkehrsdatenbank nachweist, dass er oder sie die Tiere zur Sömmerung verstellen wollte;
die Tiere maximal drei Wochen auf der Vorweide waren; und
der Bewirtschafter des Vorweidebetriebs eine privatrechtliche Einigung zwischen den beteiligten Bewirtschaftern verweigert.
Der Tierbestand des Betriebes, der die Sömmerungstage zu Unrecht geltend macht, wird in der Folge auf den tatsächlichen Bestand reduziert. Zudem sind die Beiträge nach Anhang 8 Ziffer 2.1.8 zu kürzen und zu Unrecht bezogene Beiträge zurückzufordern. Im Weitern kann Anhang 8 Ziffer 1.7 zur Anwendung kommen: der Kanton kann die Gewährung von Beiträgen während höchstens 5 Jahren verweigern, wenn Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt erfolgen.
6. Abschnitt Sömmerungsbeitrag
Art. 47 Beitrag
Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung, pro NST;
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST;
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST;
übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST.
Aufgehoben Abs. 1: Zu Beiträgen berechtigen Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, Ziegen, Schafe, Lamas und Alpakas. Die Beiträge werden nur für Tiere ausgerichtet, die auf schweizerischem Territorium gesömmert werden. Bei grenzüberschreitenden Sömmerungsweiden können anteilsmässig die Beiträge für die der Inlandfläche entsprechende Tierzahl ausgerichtet werden.
Art. 47a Zusatzbeitrag für die Milchproduktion
Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag für die Milchproduktion ausgerichtet.
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Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen
Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten
Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden;
Milchschafe;
Ziegen;
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.
Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:
Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 198820 umgesetzt werden;
ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept eingehalten wird; und
alle Tiere einer Tierkategorie nach Absatz 2 nach dem Herdenschutzkonzept geschützt werden.
4Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und technischen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts. Abs. 4: Der Kanton legt die zeitliche Gültigkeit ihrer Bewilligungen fest. Weitere Details zu Inhalten der Konzepte legen die Kantone fest. Für Tierkategorien, für die es in der Jagdverordnung keine zumutbaren Schutzmassnahmen gibt, müssen dennoch geeignete Massnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss nicht für alle Tierkategorien nach Art. 47b Abs. 2 erstellt werden. Auf einer Alp mit Ziegen und Rindern kann es sich auch nur auf die Ziegen beziehen. Bei geschützten Rindviehherden gemischten Alters wird der Zusatzbeitrag für die Tiere ausbezahlt, welche bis 365 Tage alt sind.
Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen
Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
Art. 49 Festsetzung der Beiträge
Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.
2Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.
Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
Die Zusatzbeiträge nach den Artikeln 47a und 47b werden für die effektive Bestossung in NST festgelegt. Abs. 1: Gemäss Art. 40 werden die gesömmerten Tiere in folgende Kategorien eingeteilt:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen
übrige raufutterverzehrende Nutztiere
Abs. 2: Wenn ausserordentliche klimatische Bedingungen oder meteorologische Vorkommnisse (z.B. anhaltende Nässe, Hagel oder Trockenheit) gesamtschweizerisch oder zumindest regional eine Abweichung von der üblichen Sömmerungsdauer ergeben, kann der Kanton in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 Bst. g (höhere Gewalt) auf eine Kürzung des Sömmerungsbeitrags verzichten, auch wenn die untere Schwelle von 75% des Normalbesatzes nicht erreicht wird.
2. Kapitel Versorgungssicherheitsbeiträge
1. Abschnitt Basisbeitrag
Art. 50 Beitrag
Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.
2Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet. 3Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der
Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel
erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt. Die Wiesenfläche, die nicht in eine geregelte Fruchtfolge einbezogen ist (Art. 16 DZV), gilt als Dauergrünfläche, für die der Mindesttierbesatz anzuwenden ist. Wenn eine Wiese umgebrochen und direkt neu angesät wird oder wenn die Wiese in einem anderen Verfahren direkt neu angesät wird, handelt es sich um eine Wiesenerneuerung, welche nicht Gegenstand der Fruchtfolge ist. Dasselbe gilt für Dauerwiesen, die erneuert werden. Diese Flächen gelten nicht als Kunstwiesen. Abs. 3: Die Beitragsberechtigung der einzelnen Kulturen ist dem Merkblatt Nr. 6.2 " Flächenkatalog und Beitragsberechtigung" zu entnehmen. Dieses Dokument ist integraler Bestandteil der Weisungen und auf der Webseite des BLW veröffentlicht:
Art. 51 Mindesttierbesatz
Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
in der Talzone 1,0 RGVE;
in der Hügelzone 0,8 RGVE;
in der Bergzone I 0,7 RGVE;
in der Bergzone II 0,6 RGVE;
in der Bergzone III 0,5 RGVE;
in der Bergzone IV 0,4 RGVE.
2Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1. Bei einer Betriebszweiggemeinschaft müssen die Anforderungen von Art. 12 LBV eingehalten werden. Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung des Mindesttierbesatzes werden nicht berücksichtigt.
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2. Abschnitt Produktionserschwernisbeitrag
Art. 52
Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft. 2Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der 3Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
3. Abschnitt Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
Art. 53
Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.
Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der
4. Abschnitt Flächen im Ausland
Art. 54
Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.
Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
3. Kapitel Biodiversitätsbeitragäge
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 55
1Der Biodiversitätsbeitrag wird Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:
extensiv genutzte Wiesen;
wenig intensiv genutzte Wiesen;
extensiv genutzte Weiden;
Waldweiden;
Streueflächen;
Hecken, Feld- und Ufergehölze;
Uferwiesen;
Buntbrachen;
Rotationsbrachen;
Ackerschonstreifen;
Saum auf Ackerfläche;
Aufgehoben;
m. Aufgehoben;
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
Aufgehoben regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
Aufgehoben Der Biodiversitätsbeitrag wird pro eigenen oder gepachteten Hochstamm-Feldobstbaum Biodiversitäts- beiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt.
Hochstamm-Feldobstbäume;
einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.
Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone;
Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
4Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern. 5Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG21 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde. 6Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden. 7Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.
Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt. Abs. 1: Biodiversitätsbeiträge werden nur für Flächen und Bäume in Eigentum oder Pacht ausgerichtet. Kein Beitrag wird ausgerichtet für Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht-landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden. Abs. 2: Massgebend für die Beitragshöhe einer bestimmten BFF ist die Zone, in der sie sich befindet. Abs. 4: Das BLW muss den Versuchen oder den Untersuchungen vorgängig zustimmen, Anlaufstelle ist der Fachbereich Direktzahlungsprogramme. Abs. 6: Biodiversitätsförderflächen erhalten wegen möglicher Schädigung durch Überfahrten oder Spritzmittelabdrift auf den ersten 3 m des Anhaupts stirnseitig zur offenen Ackerfläche und zu Spezialkulturen keine Biodiversitätsbeiträge. Diese Flächen können nicht an die 7 % gemäss Art. 14 angerechnet werden.
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2. Abschnitt Beitrag Qualitätsbeitrag für die Biodiversität
Art. 56 Qualitätsstufen
Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet. 2Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für die Flächen nach Artikel
Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel
Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
Aufgehoben
Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
cbis. Aufgehoben
alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren. Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit der Verpflichtungsdauer des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Abs. 1: Sofern die extensive Wiese oder die wenig intensive Wiese nach Ablauf der Verpflichtungsdauer nicht weitergeführt wird, müssen ab dem 15. September des achten Beitragsjahres die Anforderungen an die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr erfüllt werden. Mit Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, welche Flächen gepachtet haben, können Verpflichtungen eingegangen werden, auch wenn die Pachtdauer weniger lang ist als die Verpflichtungsdauer. Mit Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, welche im Verlaufe dieser Verpflichtungsdauer den Ruhestand erreichen, können kürzere Verpflichtungen eingegangen werden.
Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I
Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt
Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden. 3Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4 Auf Biodiversitätsförderfläche n dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b;
5Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt. 6Kleinstrukturen Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 79 Vernetzungsprojekten geboten ist. 7Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4–8.
Aufgehoben 9Für Flächen, für die nach dem NHG22 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen. 10Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen. Abs. 3: Problempflanzen, insbesondere invasive Neophyten, sind zu bekämpfen, vor allem auf Brachen und Säumen. Ein hoher Besatz an Problempflanzen führt nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b LBV bei allen landwirtschaftlichen Flächen zum Ausschluss von der LN (Art. 16 Abs. 1 Bst. b LBV) und damit von der Beitragsberechtigung. Anweisungen des Kantons im Rahmen der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) sind zu befolgen. Bei Landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Ausnahme der Brachen und Säume liegt es im Ermessungsspielraum der Kantone, was als hoher Besatz gilt. Bei den Brachen und Säumen besteht ein hohes Risiko für Problempflanzen. Deshalb sind nachfolgende Bekämpfungsschwellen definiert:
Winde (Convolvulus arvensis): der Deckungsgrad beträgt mehr als 33 % der Gesamtfläche oder
Quecke (Elymus repens): der Deckungsgrad beträgt mehr als 33 % der Gesamtfläche oder
totaler Grasanteil (inkl. Ausfallgetreide): der Deckungsgrad im ersten bis vierten Standjahr beträgt mehr als 66 % der Gesamtfläche oder
Blacke (Rumex obtusifolius): mehr als 20 Pflanzen pro Are oder
Ackerkratzdistel (Cirsium arvense): mehr als ein Nest pro Are (ein Nest entspricht 5 Trie-
Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia): Nulltoleranz (Bekämpfungspflicht gemäss PGesV; SR 916.20)
Bei Brachen gilt zusätzlich folgende Bekämpfungsschwelle: • totaler Grasanteil (inkl. Ausfallgetreide): der Deckungsgrad im ersten und zweiten Standjahr beträgt mehr als 66 % der Gesamtfläche Sind diese Bekämpfungsschwellen überschritten, setzt der Kanton eine angemessene Frist zur Sanierung der Brachen und Säume und nimmt nach Ablauf der Frist eine Nachkontrolle vor (Anh.
Ziff. 2.4.5c). Stellt er fest, dass danach immer noch ein hoher Besatz an Problempflanzen besteht, werden die Beiträge gemäss Anh. 8 Ziff. 2.4.13 Bst. a, Ziff. 2.4.14 Bst. a und Ziff. 2.4.16 Bst. a gekürzt. Der Kanton setzt eine angemessene Frist zur Sanierung der Brache und nimmt nach Ablauf der Frist eine Nachkontrolle vor. Stellt er fest, dass immer noch ein hoher Besatz an Problempflanzen besteht, so wird die Fläche aus der LN ausgeschlossen und ist somit nicht mehr beitragsberechtigt. Die Kontrolle von Brachen und Säumen Bunt- und Rotationsbrachen sollte zwischen dem 1. Juni und dem 31. August durchgeführt werden. Dieselben Bestimmungen gelten für Säume, allerdings ohne das Kriterium des Grasanteils. Abs. 4: Einzelstock- und Nesterbehandlungen dürfen mit den für den Einsatz auf BFF gegen bestimmte Problempflanzenarten bewilligten Wirkstoffen durchgeführt werden. Die aktuell bewilligten Wirkstoffe und ihre Anwendungsfälle sind im (siehe Dokument «Herbizideinsatz auf Biodiversitätsförderflächen 2025 Herbizideinsatz auf Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen – bewilligte Wirkstoffe» gegen die dort aufgeführten Problempflanzen durchgeführt werden. auf der Website des BLW abrufbar. Abs. 7: Als Mulchen gilt das Abmähen, Zerkleinern und Liegenlassen des Pflanzenmaterials. Werden Flächen von Wildschweinen stark geschädigt, ist das Mulchen ausnahmsweise zulässig. Abs. 9: Abweichungen von den Nutzungsvorschriften aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Fachstelle für Naturschutz sind auch möglich, wenn keine NHG-Beiträge ausgerichtet werden. Das «Ersetzen» bezieht sich auf vergleichbare Bestimmungen zwischen den Nutzungsauflagen der schriftlichen Nutzungs- und Schutzvereinbarung nach NHG und nach den Absätzen 2-8 bzw. nach Anhang 4. Bei Verstössen gegen solche Nutzungsauflagen müssen auch die betroffenen Biodiversitätsbeiträge gekürzt werden. Beispiel: der früheste Schnittzeitpunkt für eine Fläche in der Bergzone I ist in der Vereinbarung nach NHG auf den 1. August festgelegt und ersetzt so den 1. Juli nach Anhang 4 Ziff. 1.1.1 Bst. b DZV. Wird die Fläche am 15. Juli geschnitten, so ist dies auch als Verstoss gegen den Schnittzeitpunkt von Anhang 4 Ziff. 1.1.1 Bst. b DZV zu betrachten.
Art. 58a Besondere Bestimmungen für Saatmischungen
Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k dürfen nur die für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
Das BLW nimmt die geeigneten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.
Die Zusammensetzung der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht.23
Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstüt-
5 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–e, g und o sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatmischungen vorzuziehen. Abs. 1: Anfragen zu den Saatmischungen sind an das BLW zu richten. Die Zusammensetzungen der bewilligten Mischungen 20256 können auf der Website des BLW eingesehen werden. Abs. 4: Begründete Gesuche sind dem Fachbereich Direktzahlungsprogramme des BLW einzureichen.
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
1Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind. Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG24 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind. 2Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden. 3Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.
Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.
Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig. 6Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet. Abs. 2: Die Weisungen zu den Biodiversitätsförderflächen extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen, extensiv genutzte Weiden und Waldweiden; Hochstamm-Feldobstbäume, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt sowie artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet sind auf der Website des BLW abrufbar.
Art. 60
3. Abschnitt Aufgehoben Vernetzungsbeitrag
Art. 61 Beitrag
1Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis. 2Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1. Abs. 1: Nur die regionsspezifischen Biodiversitätsflächen, die innerhalb des Perimeters eines Vernetzungsprojekts angemeldet werden, sind beitragsberechtigt. Abs. 3 und 4: Bei den anrechenbaren Beiträgen handelt es sich um die maximalen Beiträge, die das BLW mit einer Finanzhilfe von 90 % unterstützt. Diese maximalen Beiträge müssen von den Kantonen nicht ausgeschöpft werden. Die Kantone haben auch die Möglichkeit, unterschiedliche Bewirtschaftungsauflagen differenziert abzugelten oder die Beiträge erst nach Ablauf der Verpflichtungsperiode der Fläche bzw. bei Erneuerung eines Vernetzungsprojektes zu erhöhen. Beispiel: Als Grundanforderung in einem Vernetzungsprojekt im Talgebiet muss eine extensiv genutzte Wiese gestaffelt gemäht werden. Das Nutzungsintervall zwischen den Schnitten beträgt mindestens 6 Wochen, frühester Schnitttermin ist der 15. Juni, über den Winter ist ein Altgrasstreifen stehen zu lassen. Dies wird mit 700.- Franken abgegolten. Werden zusätzlich Heu bereitet und schonende Mähgeräte eingesetzt, erhöht sich die Abgeltung auf 1000.- Franken.
Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen
Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:
die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen;
den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen;
nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.
2Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden. 3Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften.
Aufgehoben 4Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer nach Absatz 3 mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.
Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, kann der Kanton:
von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Vorschriften festlegen, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist;
weitere Kleinstrukturen zur Anrechnung an den Höchstanteil nach Artikel 35 Absatz 2 bewilligen.
6Die Vorschriften nach Absatz 5 Buchstabe a sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton schriftlich zu vereinbaren. Um Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf allfällige Anpassungen des DZ- Instrumentariums im Rahmen der AP22+ zu gewähren, sind per sofort alle neu zu bewilligenden Projekte und Bewirtschaftungsvereinbarungen um folgenden Vorbehalt hinsichtlich der Laufdauer von 8 Jahren zu ergänzen: Die Vereinbarungsdauer steht unter dem Vorbehalt von Änderungen der rechtlichen Grundlagen. Die Vernetzungsprojekte und die Vereinbarungen mit den Bewirtschaftenden können bis Ende 2027 verlängert werden, auch wenn die Umsetzungsziele noch nicht zu 80 % erreicht sind. Nach Ablauf der regulären Projektdauer können Betriebe, die sich aus den Projekten zurückziehen wollen, dies ohne Kürzung der Beiträge tun. Ende 2027 muss für die verlängerten Projekte kein neuer Abschlussbericht geliefert werden. In den Verlängerungsjahren besteht keine Verpflichtung zur Beratung.
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4. Kapitel Aufgehoben Landschaftsqualitätsbeitrag
Art. 63 Beitrag
1Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. 2Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV25 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
Art. 64 Projekte
Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden.
Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein.
Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren.
2Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.
Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.
Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.
Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer nach Absatz 4 mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 und des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Das BLW berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden. 6Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt einen Evaluationsbericht ein. 7Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet. Art. 63 und 64: Um Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf allfällige Anpassungen des DZ-Instrumentariums im Rahmen der AP22+ zu gewähren, sind per sofort alle zu bewilligenden Projekte und Bewirtschaftungsvereinbarungen um folgenden Vorbehalt hinsichtlich der Laufdauer von 8 Jahren zu ergänzen: Die Vereinbarungsdauer steht unter dem Vorbehalt von Änderungen der rechtlichen Grundlagen. Im achten Jahr der Umsetzung evaluiert der Kanton die Projekte gemäss dem Evaluationskonzept. Er reicht dem Bund einen angepassten Projektbericht (siehe Punkt 6 der Landschaftsqualitätsrichtlinien) oder den Schlussbericht ein, in dem er entweder die Weiterführung des aktuellen Massnahmenkonzepts oder eine Anpassung dieses Konzepts beantragt. Landschaftsqualitätsprojekte und Vereinbarungen mit Landwirten können bis Ende 2027 verlängert werden, auch wenn 80 % der Umsetzungsziele noch nicht erreicht wurden. Nach Ablauf der regulären Projektdauer können Betriebe, die sich aus den Projekten zurückziehen wollen, dies ohne Kürzung der Beiträge tun.
Ende 2027 muss für die verlängerten Projekte kein neuer Abschlussbericht geliefert werden. In den Verlängerungsjahren besteht keine Verpflichtung zur Beratung. Mit Bewirtschaftern, welche Flächen gepachtet haben, können Vereinbarungen abgeschlossen werden, auch wenn die Pachtdauer weniger lang ist als die Projektdauer. Die Richtlinie Landschaftsqualitätsbeitrag (LQB) konkretisiert als Weisung die beiden Artikel. Sie definiert die Rahmenbedingungen für die Gewährung von LQB, stellt eine Arbeitshilfe für die Erarbeitung und Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten dar und nennt die Beurteilungskriterien für die Bewilligung der eingereichten Projekte durch das BLW. Die Richtlinie LQB ist auf der Webseite des BLW veröffentlicht. Anpassungsanträge müssen bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.
5. Kapitel Produktionssystembeiträge
1. Abschnitt Produktionsformen
Art. 65
1Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet
Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
die folgenden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel: 1. Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau, 2. Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau, 3. Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen, 4. Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft, 5. Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen; b der Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen;
die folgenden Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit: 1. Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens, 2. Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche; d der Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau;
der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion.
Als Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
die folgenden Tierwohlbeiträge: 1. Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag), 2. Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag), 3. Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel (Weidebeitrag);
der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen.
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2. Abschnitt Beitrag für biologische Landwirtschaft
Art. 66 Beitrag
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
Spezialkulturen;
anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen
1Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom 22. September 199726 müssen erfüllt sein. 2Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
1Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung oder Lupinen mit Getreide, Lupinen, und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
Mais;
Getreide siliert;
Spezialkulturen;
Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche;
Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1–5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV27 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
Phytoregulator;
Fungizid;
Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
Insektizid.
In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a. der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
die Saatgutbeizung;
im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten28 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial- Verordnung vom 7. Dezember 199829 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz
ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. Abs. 3: Erlaubt ist der Einsatz von Grundstoffen, Mikro- und Makroorganismen gemäss Pflanzenschutzmittelverordnung, Anhang 1, Teile B, C und D. Schneckenkörner gehören zu einer separaten Produktkategorie (Molluskizid). Deren Einsatz ist erlaubt. Abs. 4: Im Kartoffelanbau ist der Einsatz von Bacillus thuringiensis (Bt-Produkte) gegen Kartoffelkäfer erlaubt, da diese Produkte im Anhang 1, Teil B (Mikroorganismen), der PSMV enthalten sind. Der Einsatz von Paraffinöl bei Pflanzkartoffeln (nur im Vertragsanbau, Code 525) gegen Blattläuse ist aus Qualitätsgründen zulässig. Abs. 5: Für Betriebe mit Flächen im Ausland betrifft der Begriff „gesamthaft zu erfüllen“ nur die Flächen im Inland. D.h. diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. Die Teilnahme ist pro Hauptkultur gemäss den Kulturen in der «Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 6.2 Flächenkatalog / Beitragsberechtigung der Flächen» möglich. Jede Hauptkultur hat einen Code. Es müssen immer sämtliche Flächen einer Hauptkultur auf dem Betrieb zur Teilnahme angemeldet werden. Abs. 7: Getreide für die Saatgutproduktion wird wegen des hohen administrativen Aufwands bei der Datenerhebung nicht separat erfasst, weil sonst bei jeder Kultur zusätzlich der Verwendungszweck angegeben werden müsste. Die Bewirtschafter müssen dem Kanton melden können, wenn sie z.B. Brotweizen mit Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) und gleichzeitig Brotweizensorten für die Saatgutproduktion intenso anbauen. Die Kantone müssen in ihren Prozessen und EDV-Systemen sicherstellen, dass die Beiträge korrekt berechnet und ausgerichtet werden.
Art. 69 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau wird für die einjährigen Freilandgemüse und einjährigen Beerenkulturen pro Hektare ausgerichtet.
Kein Beitrag ausgerichtet wird für Freiland-Konservengemüse.
Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden zu erfolgen, die die chemischen Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV30 mit den Wirkungsarten Insektizid und Akarizid enthalten.
Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Fläche während eines Jahres zu erfüllen. Abs. 3: Die in der biologischen Landwirtschaft als Insektizide und Akarizide zugelassene Wirkstoffe dürfen nicht angewendet werden, falls diese im Anhang 1 Teil A PSMV enthalten sind. Die im Anhang 1 Teil A PSMV enthaltenen Stoffe mit den übrigen Wirkungsarten (wie z.B. Phe-
Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.
romone) dürfen verwendet werden. Erlaubt ist auch der Einsatz von Grundstoffen, Mikro- und Makroorganismen gemäss Anhang 1, Teile B, C und D.
Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
1Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV31;
im Rebbau;
im Beerenanbau.
Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 199732 erlaubt sind.
Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH- Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» 33:
im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». Abs. 2: Erlaubt ist der Einsatz von Grundstoffen, Mikro- und Makroorganismen gemäss Anhang 1, PSMV, Teile B, C und D. Abs. 3: Die Grenzwerte gelten pro angemeldete Fläche und nicht als Durchschnittswert pro Betrieb. Abs. 4: Die Flächen dürfen bei einer Dauerkultur während der Verpflichtungsdauer nicht gewechselt werden. Abs. 5: Auf einer Fläche können mehrere Sorten vorhanden sein. Da die Entwicklung der phänologischen Stadien je nach Sorte unterschiedlich ist, gilt der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel für die entsprechende Fläche, sobald die früheste Sorte das Stadium erreicht hat.
Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV34;
im Rebbau;
Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf.
c. im Beerenanbau;
d. für Permakultur.
Kein Beitrag wird ausgerichtet für Flächen, für die ein Beitrag nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
Für den Anbau dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden, die nach der Bio- Verordnung vom 22. September 199735 erlaubt sind.
Die Anforderung nach Absatz 3 muss auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden, es sei denn der Betrieb stellt auf die biologische Landwirtschaft gemäss der Bio-Verordnung um.
Der Beitrag für einen Betrieb wird höchstens für acht Jahre ausgerichtet. Abs. 4: Die Flächen dürfen bei einer Dauerkultur während der Verpflichtungsdauer nicht gewechselt werden. Abs. 5: Sobald ein Betrieb für die erste Fläche ein Beitragsgesuch gestellt hat, beginnt die Periode von acht Jahren. In der laufenden Periode können jährlich neue Flächen angemeldet werden. Art. 71 ermöglicht keine Kennzeichnung der Produkte nach Bio-Verordnung.
Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet und abgestuft nach den folgenden Hauptkulturen:
Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse;
Spezialkulturen ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treibzichorie;
Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche.
Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:
Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe a;
den Anbau von Pilzen;
Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau.
Auf der ganzen Fläche muss wie folgt auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet werden:
bei Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstaben a und c: 1. pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft, und 2. von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Kultur;
bei Spezialkulturen nach Absatz 1 Buchstabe b: 1. bei Dauerkulturen: auf der Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren, 2. bei einjährigen Freilandgemüse, einjährigen Beerenkulturen sowie einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen: auf der Fläche während eines Jahres.
Der Herbizideinsatz ist erlaubt:
in Dauerkulturen: bei gezielter Behandlung mit Blattherbiziden direkt um den Stock beziehungsweise um den Stamm;
in Kulturen nach Absatz 1, ohne Dauerkulturen, Zuckerrüben und Kartoffeln: 1. bei Einzelstockbehandlung, und 2. bei Behandlung in den Reihen (Bandbehandlung) ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche;
bei Zuckerrüben:
1. bei Einzelstockbehandlung, und 2. bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche oder ab der Saat bis zum 4- Blatt-Stadium;
d. bei Kartoffeln: 1. bei Einzelstockbehandlung, 2. bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche, und 3. zur Eliminierung der Stauden. Abs. 1: Die Flächen mit Anbau von Tabak und Wurzeln der Treibzichorie müssen die Voraussetzungen für die Ackerkulturen nach Absatz 1 Buchstabe c einhalten. Abs. 3 Bst. a Ziff. 1: Für Betriebe mit Flächen im Ausland betrifft der Begriff „auf dem Betrieb gesamthaft“ nur die Flächen im Inland. Abs. 3 Bst. b Ziff. 2: Die Referenzperiode ist das Kalenderjahr mit Ausnahme der Erdbeeren, welche im Herbst gepflanzt werden. Hier gilt die Referenzperiode ab der Pflanzung. Abs. 4 Bst. a: Unter «gezielte Behandlung» wird die Behandlung zum Beispiel mit einer Rückenspritze verstanden; eine Bandbehandlung ist nicht zulässig. Die Anzahl der Behandlungen ist nicht limitiert. Die Einzelstockbekämpfung von Problempflanzen ist nicht erlaubt. Abs. 4 Bst. c Ziff. 2: Ab der Saat bis zum 4-Blatt-Stadium ist eine ganzflächige Behandlung mit Herbiziden erlaubt. Nach dem 4-Blatt-Stadium bis zur Ernte ist bei dieser Variante nur noch die mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen erlaubt. «... bis zum…» bedeutet, dass beim 4-Blatt-Stadium noch behandelt werden darf. Abs. 4: Einzelstockbehandlungen sind Behandlungen mit Herbiziden, die zum Beispiel mit der Rücken- bzw. Handspritze durchgeführt werden. Verfahren, welche die Problempflanzen maschinenbasiert (z. B. durch digitale Bilderkennung) identifizieren und durch gezielte Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bekämpfen, können nach einer Prüfung als äquivalent zur Einzelstockbehandlung anerkannt werden. Solche anerkannten Verfahren sind nur zulässig, wenn die behandelte Fläche höchstens 50 % der Gesamtfläche der Parzelle umfasst.
4. Abschnitt Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen
Art. 71b
Der Beitrag für die funktionale Biodiversität wird als Beitrag für Nützlingsstreifen pro Hektare in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet und abgestuft nach:
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche;
Nützlingsstreifen in folgenden Dauerkulturen: 1. Reben, 2. Obstanlagen, 3. Beerenkulturen, 4. Permakultur.
2Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen werden nur für 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur Beiträge ausgerichtet.
Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in:
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe n;
regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe p.
Die Nützlingsstreifen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
5 Für Ansaaten von Nützlingsstreifen dürfen nur die für den jeweiligen Einsatzbereich geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
Das BLW nimmt die Saatmischungen für Nützlingsstreifen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.
Die Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht.36.
Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
Die Nützlingsstreifen müssen wie folgt angesät werden:
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: auf einer Breite von mindestens 3 und höchstens 6 Metern;
Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: zwischen den Reihen.
Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: 1. einjährige Nützlingsstreifen: jährlich neu, 2. mehrjährige Nützlingsstreifen: jedes fünfte Jahr neu;
Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: jedes fünfte Jahr neu.
An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Verlängerung des mehrjährigen Nützlingsstreifens am gleichen Standort bewilligen.
Die Nützlingsstreifen müssen bedecken:
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: während mindestens 100 Tagen ohne Schnitt die ganze Länge der Ackerkultur;
Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: während vier aufeinanderfolgenden Jahren am selben Ort insgesamt mindestens 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur.
In den Nützlingsstreifen sind die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Zulässig sind nur Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen mit:
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: Herbiziden, die gestützt auf die PSMV 37 für die Anwendung auf Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche zugelassen sind;
Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: allen gestützt auf die PSMV im Obstbau und Weinbau zugelassenen Herbiziden.
In Dauerkulturen dürfen in den Reihen, in denen ein Nützlingsstreifen besteht, zwischen dem 15. Mai und dem 15. September nur Insektizide nach der Bio-Verordnung vom 22. September 199738 mit Ausnahme von Spinosad ausgebracht werden.
Nur die Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen befahren werden.
Nützlingsstreifen dürfen wie folgt geschnitten werden:
mehrjähriger Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: ab dem zweiten Standjahr maximal die Hälfte der Fläche zwischen dem 1. Oktober und dem 1. März;
Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: alternierend die Hälfte der Fläche, wobei der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen betragen muss.
Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen geschnitten und gemulcht werden.
Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für Nützlingsstreifen.
14 Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Standjahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden. Abs. 5: Die Zusammensetzung der erlaubten Mischungen für das jeweilige Jahr ist auf der Webseite des BLW ersichtlich. Abs. 6 Bst. a: Die Lage des Nützlingsstreifens (in der Mitte oder am Rand des Feldes) sowie die Anzahl der mit Nützlingsstreifen belegten Flächen auf dem Feld sind nicht vorgegeben, solange der Nützlingsstreifen entlang einer anderen Kultur auf Ackerfläche angelegt ist. Demnach sind zwei aneinander liegende Nützlingsstreifen von je 3-6 m möglich, falls beide an eine Kultur auf Ackerfläche angrenzen. Abs. 8 Bst. a: Die 100 Tage gelten ab der Aussaat. Der im Herbst angesäte Nützlingsstreifen darf frühestens am 2. Juni des Beitragsjahres aufgehoben werden, damit er noch als Hauptkultur gemäss Art. 18a LBV gilt und dafür Beiträge ausgerichtet werden können. Abs. 9: Einzelstock- und Nesterbehandlungen dürfen mit den nach der PSMV für die jeweiligen Problempflanzen erlaubten Herbiziden durchgeführt werden. Für mehr Informationen steht das Merkblatt von 2025 2026 der Agridea und des BLW zum «Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen» zur Verfügung. Abs. 10: Der Einsatz von Fungiziden und Akariziden sowie die Verwendung der Verwirrungstechnik sind zur Behandlung der Dauerkultur erlaubt. Abs. 12 Bst. a und 13: Der Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche darf gemäss Vorgaben geschnitten, aber nicht gemulcht werden. Es besteht keine Pflicht zur Abfuhr des Schnittgutes.
5. Abschnitt Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausgerichtet für:
folgende Hauptkulturen auf offener Ackerfläche; 1. einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservengemüse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen, 2. übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche;
Reben.
Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1: wenn gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der entsprechenden Fläche mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur bedeckt sind;
bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 mit Ernte vor dem 1. Oktober: wenn auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche: 1. nach der Ernte der Hauptkultur innerhalb von sieben Wochen eine weitere Kultur, eine Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angelegt wird, wobei Untersaaten als Kulturen zählen, und 2. bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf den Flächen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 keine Bodenbearbeitung erfolgt, wobei Flächen, die nach Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 angemeldet sind oder auf denen noch eine Winterkultur angelegt wird, ausgenommen sind.
3Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn alle Rebflächen des Betriebs, ohne Junganlagen bis zum dritten Standjahr, immer mindestens 70 Prozent begrünt sind. Abs. 1: Die Beteiligung an diesem Beitrag kann in den Hauptkulturen auf offener Ackerfläche oder bzw. und im Rebbau erfolgen. Für Betriebe mit Flächen im Ausland müssen die Anforderungen nur auf den Kulturflächen im Inland eingehalten werden.
Abs. 2: Für Betriebe mit Acker- und einjährigen Spezialkulturen auf offener Ackerfläche bestimmt die Hauptkultur, welche Regelung bezüglich des Beitrags für eine angemessene Bedeckung des Bodens pro Fläche eingehalten werden muss. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss sicherstellen, dass die Anforderungen über die ganze Referenzperiode eingehalten werden. Es gelten folgende Regelungen bei Spezialfällen:
Bei Kurzpachten von Parzellen zur Bewirtschaftung müssen die Anforderungen vor und nach der Hauptkultur eingehalten sein.
Bei einer Flächenabgabe (z.B. Pächterwechsel) müssen die Anforderungen bis zum Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels eingehalten werden. Abs. 2 Bst. a: Ernterückstände zählen nicht als Bodenbedeckung. Bei einjährigen Beeren (Erdbeeren) werden die abgeernteten, noch nicht geschnittenen Pflanzen als Bodenbedeckung gezählt. Abs. 2 Bst. b Ziff. 1: Es gelten keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung. Es gilt auch keine Mindestmenge an Saatgut, die pro Fläche angesät werden muss. Die Arbeiten für das Anlegen der Bodenbedeckung müssen so ausgeführt werden, dass die Vegetation den Boden bedeckt. Die Selbstbegrünung mit Ausfallraps oder Ausfallgetreide gilt nicht als Zwischenkultur oder Gründüngung. Die vom Kanton mit einer Sonderbewilligung zugelassenen Sanierungsflächen für Erdmandelgras oder zur Bekämpfung der Virenkrankheiten (Syndrome des basses richesses) im Zuckerrübenanbau gelten als Kultur (d.h. es ist keine weitere Bodenbedeckung nötig). Bei Kulturen, die gestaffelt geerntet werden, gilt die Kultur als geerntet, sobald mindestens die Hälfte der Parzelle abgeerntet ist. Die Regelung zur Bodenbedeckung im Ackerbau gilt für die Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche. Nach dem Umbruch einer Kunstwiese muss nicht innert 7 Wochen eine neue Kultur angelegt werden. Als Ernte gilt der Zeitpunkt ab dem der Mähdrescher oder eine andere Erntemaschine eingesetzt wird. Die heute bereits bestehende ÖLN-Anforderung gemäss Art. 17 Abs. 2 DZV gilt weiterhin, d.h. auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, muss im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung angesät werden. Für die Kulturen, die nach dem 30. September geerntet werden, gelten keine weiteren Einschränkungen zur Bodenbedeckung und -bearbeitung. Abs. 2 Bst. b Ziff. 2: Auf Flächen, auf denen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf, sind die folgenden Eingriffe zugelassen: Die Nutzung (Ernte oder Schnitt), das Beweiden, die Hofdüngerzufuhr, das Mulchen sowie die Applikation von Herbiziden. Das Wurzelwerk muss bis am 15. Februar intakt bleiben.
Abs. 3: Bei Rebflächen gilt die Dauerbegrünung zwischen den Reihen als Bodenbedeckung. Die Begrünung kann spontan oder angesät sein (Gründünger, natürliche Vegetation oder Nützlingsstreifen). Jede einzelne Rebfläche des Betriebs muss mindestens zu 70% begrünt sein.
Art. 71d Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für die Bodenbearbeitung bei Direktsaat, bei Streifenfrässaat oder Streifensaat (Strip-Till) oder bei Mulchsaat.
Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn:
a. folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. bei Direktsaat: höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der Saat bewegt,
2. bei Streifenfrässaat oder Streifensaat: höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet, 3. bei Mulchsaat: pfluglose Bearbeitung des Bodens;
Aufgehoben
die zum Beitrag berechtigende Fläche mindestens 60 Prozent der offenen Ackerfläche des Betriebs ohne Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i und k umfasst;
von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Kultur der Pflug nicht eingesetzt wird; und
beim Einsatz von Glyphosat die Menge von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschritten wird. Für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat darf ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, wenn:
die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird; und
ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Kultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
Kunstwiesen mit Mulchsaat;
Zwischenkulturen;
Weizen oder Triticale nach Mais.
Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. c: Die Übersaat in einer Kunstwiese und die Untersaat für eine Hauptkultur zählen als Direktsaat. Abs. 2 Bst. a Ziff. 3: Ein ganzflächiges, oberflächliches Bearbeiten des mit Pflanzen(-resten) bedeckten, gewachsenen Bodens ist erlaubt. Die Saatgutablage erfolgt in die oberflächennahe Mulchschicht. Die zum Einsatz kommenden Geräte dürfen die bearbeiteten Bodenschichten nicht wenden (wie z.B. Flachgrubber oder Kurzscheibenegge). Der Einsatz der Spatenmaschine und der Schälfräse ist zugelassen, solange der Boden nur oberflächlich (bis max. 10 cm Tiefe) bearbeitet wird. Bei diesen Verfahren gilt die Anforderung an den Herbizidverzicht nach Absatz 2bis Bst. b nicht. Die Tiefenlockerung ist ebenfalls zugelassen, solange der Boden nicht gewendet wird. Abs. 2 Bst. c: Für Betriebe mit Flächen im Ausland bezieht sich die Berechnung des 60 Prozent- Anteils auf die offene Ackerfläche im Inland. Abs. 2bis: Der Schälpflug ist als Pflug zu betrachten. Abs. 3 Bst. c: Zum Begriff Weizen zählen die folgenden Codes: Futterweizen gemäss Sortenliste swiss granum (507), Hartweizen (510), Emmer, Einkorn (511), Mischel Brotgetreide (515) sowie Winter- (513) und Sommerweizen (512). Bei den in Absatz 3 genannten Kulturen handelt es sich nicht um eine Voraussetzung oder Auflage, sondern um einen Ausschluss von der Beitragsberechtigung.
6. Abschnitt Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz
im Ackerbau
Art. 71e
Der Beitrag für Klimamassnahmen wird als Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet.
Er wird Betrieben ausgerichtet, wenn:
a. eine Bilanzierung anhand der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 ergibt, dass die Zufuhr an Stickstoff gesamtbetrieblich 90 Prozent des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt;
der Betrieb nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9 von der Nährstoffbilanz befreit ist; oder
die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach Anhang 1 Ziffern 2.1.9a–2.1.9c einen Wert für Stickstoff in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der 90 Prozent der Grenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9a nicht überschreitet.
Bei Betrieben, die nach Artikel 22 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a die ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13 überbetrieblich erfüllen, können die Voraussetzung nach Absatz 2 überbetrieblich erfüllt werden. Abs. 2 Bst. a: Für den Nachweis der Stickstoffzufuhr mit der Methode «Suisse-Bilanz» gilt die Referenzperiode gemäss Anhang 1 Ziff. 2.1.2: Der Nachweis wird auf der Grundlage einer Nährstoffbilanz mit den Daten des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres erbracht. Abs. 3: Wird die ausgeglichene Düngerbilanz überbetrieblich erfüllt, so müssen alle beteiligten Betriebe gemeinsam die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
7. Abschnitt Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Art. 71f Beitrag
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
Art. 71g Voraussetzungen und Auflagen
Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:
im Talgebiet: 75 Prozent der TS;
im Berggebiet: 85 Prozent der TS.
2Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar. 3Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt. 4Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2–4 festgelegt. Abs. 1: Die Zuteilung des Betriebes zum Tal- oder Berggebiet erfolgt gemäss Art. 2 Abs. 5 der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998.
8. Abschnitt Tierwohlbeiträge
Art. 72 Beiträge
Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten
Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird. 4Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt. 5Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt. Abs. 2: „Alle … Tiere“ bedeutet „alle … Tiere, die auf allen Produktionsstätten des betreffenden Betriebs gehalten werden“.
Art. 73 Tierkategorien
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel: 1. Milchkühe, 2. andere Kühe, 3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung, 4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt, 5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt, 6. männliche Tiere, über 730 Tage alt, 7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt, 8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt, 9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt;
Tierkategorien der Pferdegattung: 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt, 2. Hengste, über 900 Tage alt, 3. Tiere, bis 900 Tage alt;
Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, 2. männliche Tiere, über 365 Tage alt;
Tierkategorien der Schafgattung: 1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, 2. männliche Tiere, über 365 Tage alt;
Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchteber, über halbjährig, 2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig, 3. säugende Zuchtsauen, 4. abgesetzte Ferkel, 5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
Kaninchen: 1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen, 2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;
Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne, 2. Konsumeier produzierende Hennen,
3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion, 4. Mastpoulets, 5. Truten,
h. Wildtiere: 1. Hirsche, 2. Bisons. Bst. a: Yaks gehören zur Rindergattung. Milchkühe = zur Milchgewinnung gehaltene Kühe, einschliesslich galt gestellte Kühe. Bst. h: Die Kategorie Hirsche umfasst Rothirsche und Damhirsche.
Art. 74 BTS-Beitrag
Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich- Haltungssysteme:
in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g. 3Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden. Abs. 3: Der Einstalltag zählt als Masttag; der Ausstalltag zählt ebenfalls als Masttag (analog Impex).
Art. 75 RAUS-Beitrag
Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel.
Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–e, g und h. 3Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben b–d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe B Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. 4Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden. Abs. 1: Der Aufenthalt der Tiere im Freien gilt nicht als Auslauf, wenn sie dabei in ihrer Bewegung eingeschränkt sind, wie beispielsweise beim Ausritt oder beim Ziehen, an der Longe oder im Karussell (Pferde und Zuchtstiere). Sogenannte «Indoor-Laufhöfe», also Laufhöfe, welche sich durch Aussparung von Dachflächen auszeichnen, erfüllen die RAUS-Anforderungen nicht. Der Auslauf muss sich, wie in der Bezeichnung formuliert, sowohl unter freiem Himmel als auch im Freien befinden (siehe auch Merkblatt "RAUS- Auslaufflächen zwischen oder innerhalb von Gebäuden" von 2024). Abs. 4: Der Einstalltag zählt als Masttag; der Ausstalltag zählt ebenfalls als Masttag (analog Impex).
Art. 75a Weidebeitrag
Als besonders hoher Auslauf- und Weideanteil gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang
Buchstabe C zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2 Der Weidebeitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a.
Die Tiere müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.1 Buchstabe a Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen besonders hohen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. 4Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn den Tieren aller Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, Auslauf nach Artikel 75 Absatz 1 gewährt wird.
Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen
Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.
Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
Sie enthalten:
eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
die Begründung für die Abweichung;
die Geltungsdauer.
Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge
Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 74 und 75 und nach Anhang 6 abgewichen werden, sofern die Regelungen in Bezug auf das Tierwohl mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
9. Abschnitt Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird pro GVE und Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 ausgerichtet.
Die Höhe des Beitrags wird je Tierkategorie abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der in den vorangehenden drei Kalenderjahren geschlachteten Tiere des Betriebes.
Kein Beitrag wird gewährt:
für Milchkühe: bei weniger als durchschnittlich drei Abkalbungen;
für andere Kühe: bei weniger als durchschnittlich vier Abkalbungen.
5a. Kapitel: Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
Art. 78 Beitrag
Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und zur Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen sowie zur Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vereinbarte Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität ausrichtet und der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebs-
fläche nach Artikel 13 LBV39 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzt. 3Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die regionale Biodiversität oder die Landschaftsqualität zu verbessern.
Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 5a.
Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.
Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone
Die Projekte der Kantone müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die Ziele im Bereich Landschaftsqualität stärken den regionalen Landschaftscharakter gemäss den kantonalen fachlichen Grundlagen und schaffen besondere Anreize für herausragende Landschaften.
Quantitative Flächenziele sowie Qualitätsziele in Bereich regionale Biodiversität orientieren sich an den kantonalen fachlichen Grundlagen.
Die Beiträge pro Massnahme orientieren sich an Kosten und Werten der Massnahme.
Ziel- und Leitarten sind definiert und deren Förderung wird durch die Massnahmen berücksichtigt.
Die zielgerichtete und schutzzielkonforme Bewirtschaftung von Biotopflächen in nationalen und regionalen Inventaren nach den Artikeln 18a und 18b NHG40 ist sichergestellt.
2Die Kantone müssen bis spätestens im vierten Jahr der Projektdauer eine einzelbetriebliche oder eine gleichwertige Fachberatung zur Umsetzung der Massnahmen anbieten.
Art. 80 Verfahren
Der Kanton erarbeitet das Projekt zusammen mit den betroffenen Kreisen.
Er reicht dem BLW die Gesuche um Bewilligung des Projekts und um dessen Finanzierung ein.
Für die Einreichung gelten folgende Fristen:
Projektentwurf: bis zum 31. Oktober des Jahres vor der Gesucheinreichung;
Gesuch: bis zum 30. Juni des Jahres vor dem geplanten Projektbeginn.
Ein Projekt zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität dauert jeweils acht Jahre. Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die jährlichen Massnahmen bis zum Ablauf der Projektdauer umsetzen. 5Die Kantone können im Verlauf der Projektdauer weitere Massnahmen beantragen. Der Kanton überwacht den Projektfortschritt und leitet notwendige Projektanpassungen ein. 6Für Flächen, für die ein Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ausgerichtet wird, kann der Kanton:
von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Vorschriften festlegen, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist;
weitere Kleinstrukturen zur Anrechnung an den Höchstanteil nach Artikel 35 Absatz 2 bewilligen.
7 Im letzten Jahr der Projektdauer reicht der Kanton dem BLW bis zum 30. Juni pro Projekt einen Evaluationsbericht gemeinsam mit einem Gesuch für ein allfälliges Folgeprojekt ein.
Art. 81
6. Kapitel Aufgehoben Ressourceneffizienzbeiträge
1. Abschnitt Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Art. 82
1Für die Anschaffung von Neugeräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird ein einmaliger Beitrag pro Pflanzenschutzgerät ausgerichtet.
Als präzise Applikationstechnik gelten:
die Unterblattspritztechnik;
driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen.
3Als Unterblattspritztechnik gilt eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzenschutzgeräte, die es erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden.
Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung;
Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung;
Tunnelrecyclingsprühgerät.
5Driftreduzierende Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass auch ohne den Einsatz von driftreduzierenden Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert wird.
Die Beiträge werden bis 2024 ausgerichtet. Abs. 1: Die Aufrüstung gilt ebenfalls als Neuanschaffung. Abs. 2: Dropleg ist als Beispiel zu verstehen, ein weiteres Beispiel wäre die Mehrfachdüsengabel (min. 3-fach für die Applikation im Erdbeerenbau). Abs. 3: Anwendungshinweise für das Beispiel Dropleg siehe Flugschrift „Dropleg – Applikationstechnik für zielgerichteten Pflanzenschutz in Reihenkulturen“. Abs. 4 Bst. a: Als Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung gelten:
Geräte mit Tangentialgebläse,
Geräte mit Axial-, Umkehr- oder Doppelaxialgebläse mit einem Querstrom /Schrägstromaufsatz und einer Höhenbegrenzung (obere Luftleitbleche),
Geräte mit Radialgebläse und geschlossenem Luftleitsystem mit Querstromcharakteristik. Der Gebläseaufsatz (Querstromgehäuse, geschlossenes Luftleitsystem mit Querstromcharakteristik, Luftleiteinrichtung, Gebläsekasten mit Leitapparat) muss bei Axial- bzw. Radialgebläsen mindestens halb so hoch sein wie die zu behandelnde Kultur und der Luftaustrittwinkel darf 45 Grad ab Horizontale der Aufsatzoberkante nicht überschreiten. Nicht beitragsberechtigt sind alle Rundgebläse, alle Kanonenspritzen sowie alle Radial- und Axialgebläse ohne Luftleitaufsatz. Abs. 4 Bst. b: In diese Kategorie fallen die im Absatz 4 Bst. a definierten Geräte, welche zusätzlich mit einem Vegetationsdetektor ausgerüstet werden.
Abs. 6: Als Gesuch für die Beiträge gilt die bezahlte Rechnung mit den im Anhang 7 Kap. 6.3.3 beschriebenen zusätzlichen Angaben. Angeschaffte Geräte werden bis am 31.12.2024 mitfinanziert.
Art 82a
2. Abschnitt Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
Art. 82b Beitrag
1Der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird pro GVE nach Ziffer 7 des Anhangs der LBV41 ausgerichtet.
Die Beiträge werden bis 2026 ausgerichtet.
Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen
1Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamten Futterrationen aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine dürfen den nach Anhang 6a Ziffern 2 und 3 festgelegten betriebsspezifischen Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten.
In der Schweinemast müssen während der Mastdauer mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt werden. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 30 Prozent der während der Mastdauer eingesetzten Futtermittel ausmachen.
Der zur Berechnung des Grenzwerts massgebende Bestand an Schweinen wird nach Anhang 6a Ziffer 1 ermittelt.
Die Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln und die Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts richten sich nach Anhang 6a Ziffern 4 und 5. Das Merkblatt der Agridea „Stickstoffreduzierte Phasenfütterung bei Schweinen“ von Juli 2023 (REB Beitragsdauer 1.1.2023 – 31.12.2026) enthält die nötigen Vollzugshinweise.
Art. 82d
Art. 82e
Art. 82f
Art. 82g
6a. Kapitel: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a und 77b LwG
Art. 82h
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogramms nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Produktionssystem- und keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
7. Kapitel Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter
und Bewirtschafterinnen
Art. 83
Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a–f sind in Anhang 7 festgelegt.
2Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–5 und b–g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o. 3Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.
8. Kapitel Übergangsbeitrag
1. Abschnitt Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags
Art. 84 Beitragsberechtigung
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden. Betriebe, welche erst nach dem 2. Mai 2013 entstanden sind oder danach nicht ununterbrochen bewirtschaftet werden, sind von der Beitragsberechtigung für den Übergangsbeitrag ausgeschlossen.
Art. 85 Beitrag
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87. Der einzelbetrieblich festgelegte Basiswert wird mit dem vom BLW jährlich Anfang November verordneten Faktor multipliziert.
Art. 86 Basiswert
Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung. 2Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011– 2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.
3Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt. 4Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde. Der Basiswert wird für jeden Betrieb durch den Kanton im Jahr 2014 einmalig festgelegt. Dieser Wert bleibt mit Ausnahme von Anpassungen nach den Artikeln 88-93 für die Dauer der Ausrichtung des Beitrags unverändert. Auch wenn in den massgebenden Jahren nach Abs. 2 ein Bewirtschafterwechsel stattgefunden hat, werden alle drei Jahre berücksichtigt. Korrekturen infolge höherer Gewalt oder Schwankungen bei Flächen und Tieren sind nicht zulässig. Bei den allgemeinen Direktzahlungen werden allfällige Kürzungen und Begrenzungen der Beiträge nicht berücksichtigt, es wird mit den vollen Beiträgen gerechnet. Auch Abzüge aufgrund der Einkommens- und Vermögensgrenze werden nicht berücksichtigt.
Art. 87 Faktor
Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b LwG und nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199142.
Das BLW legt den Faktor fest.
2. Abschnitt Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen
Art. 88 Bewirtschafterwechsel
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet. Bei der „normalen“ Übergabe eines ganzen Betriebes (gesamte Fläche und betriebsnotwendige Gebäude) an einen neuen Bewirtschafter bleibt der Basiswert nach Art. 86 unverändert. Der Ausstieg eines Mitbewirtschafters eines Betriebes ohne vorherige Kumulation nach Art. 90 hat keine Reduktion des Basiswerts zur Folge. Es handelt sich um einen Bewirtschafterwechsel.
Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet. Wenn ein bestehender Betrieb mit einem zusätzlichen Betrieb ergänzt bzw. vergrössert wird, werden die Basiswerte nicht kumuliert. Es gilt der höhere Basiswert. Bei einer Übernahme eines Betriebsteils kann der Basiswert nicht übergeben werden. Eine Teilübernahme entspricht einer Betriebsteilung nach Art. 91.
Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
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Art. 91 Betriebsteilung
Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.
Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt, die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt. Der Basiswert wird nur aufgeteilt, wenn es sich um eine Betriebsteilung nach Art. 29b LBV, eine Aufteilung eines aus mehreren Betrieben zusammengeschlossenen Betriebes oder um die Aufteilung einer Betriebsgemeinschaft handelt. Der Basiswert und die mit dem Basiswert verbundenen Basis-SAK werden entsprechend den neuen Flächenanteilen aufgeteilt. Dies gilt auch, wenn ein bisher vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin zusätzlich gepachteter ganzer Betrieb vom Eigentümer zurückgenommen oder wiederum als Ganzes an eine andere Person verpachtet wird und in der Folge zwei Betriebe anerkannt werden. Der Basiswert wird nicht aufgeteilt, wenn nur Pachtland zurückgenommen oder weitergegeben wird. Dies gilt auch, wenn eine Person das von einem aufgegebenen Betrieb verpachtete Land zurücknimmt und in der Folge zusammen mit betriebsnotwendeigen Gebäuden wieder ein Betrieb anerkannt wird. Dabei handelt es sich um einen neuen Betrieb, für den kein Basiswert besteht. Zur Verhinderung von Missbräuchen, z.B. Gründung einer Betriebsgemeinschaft und anschliessende Teilung um Basiswerte von einem Betrieb auf einen anderen zu übertragen, muss die Betriebsgemeinschaft oder der zusammengeschlossene Betrieb vor der Aufteilung aber mindestens
Jahre in dieser Form geführt worden sein.
Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl. Der Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin soll ohne negative Folgen für den Übergangsbeitrag möglich sein, wenn die vorherige Betriebsgemeinschaft oder der zusammengeschlossene Betrieb ohne Abspaltung von Flächen oder Infrastrukturen als ein Betrieb weitergeführt wird. Die Frist von 5 Jahren gilt für Betriebsgemeinschaften und zusammengeschlossene Betriebe, die nach dem 1.1.2014 rechtskräftig anerkannt wurden und die Basiswerte nach Art. 90 kumuliert wurden.
Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde. Der Basiswert wird nicht verändert, auch wenn sich ein Betrieb im normalen Umfang entwickelt, vergrössert oder verkleinert. Die Reduktion wird jährlich aufgrund der aktuellen SAK beurteilt. Ein Betrieb kann z.B. in einem Jahr 48% der SAK aufweisen, was zu einer Reduktion führt. Falls er im nächsten Jahr wieder mehr als 50% der SAK aufweist, wird der Übergangsbeitrag nicht gekürzt.
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3. Abschnitt Begrenzung des Übergangsbeitrags
Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens
1Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199043 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken. 3Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.
Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens
1Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. 2Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet. 4Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Art. 96 Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend. Ehepaare sind ein Steuersubjekt. Führen Ehepaare einen Betrieb gemeinsam in Form einer einfachen Gesellschaft, gilt jede Person als Mitbewirtschafter / Mitbewirtschafterin. Für die Begrenzungen nach Art. 94 und Art. 95 ist für jede Person die Hälfte des steuerbaren Einkommens und Vermögens zu berücksichtigen. Für die Berechnung nach Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 wird der Zivilstand "verheiratet" berücksichtigt.
3. Titel Verfahren
1. Kapitel Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN
1Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 201844 (VKKL) bis zum spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:
den ÖLN;
den Biodiversitätsbeitrag die Biodiversitätsbeiträge;
c. die Produktionssystembeiträge;
d. Aufgehoben die Ressourceneffizienzbeiträge. 2Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.
Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 201345 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird. Abs. 1 Bst. c: Bei der Anmeldung für Tierwohlbeiträge sind die einzelnen Tierkategorien sowie die jeweiligen Programme zu bezeichnen. Auf Grund der Anmeldung plant der Kanton die Kontrollen im Beitragsjahr. Bei verspätet eingereichten Anmeldungen muss mit Konsequenzen gerechnet werden. Abs. 2: Zur Auswahl stehen alle Kontrollstellen, die mit dem zuständigen Kanton einen Zusammenarbeitsvertrag für ÖLN-Kontrollen abgeschlossen haben (nähere Auskünfte sind beim zuständigen Kanton erhältlich). Ein Betrieb muss eine einzige Kontrollstelle für den gesamten ÖLN wählen. Dies gilt auch für Betriebe, die nach Artikel 7 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit aufweisen.
Art. 98 Gesuch
Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV46 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet. Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebszentrums, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebs einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
Aufgehoben die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet: 1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas, 2. das Auffuhrdatum, 3. das voraussichtliche Abfahrtsdatum, 4. Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche, 5. die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge;
f. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
g. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU. 4Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
Der Kanton bestimmt:
ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 201647 über die elektronische Signatur versehen werden können.
Art. 99 Gesuchstermine und Fristen
Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern. 2Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.
Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.
Für Gesuche um Beiträge nach Artikel 82 legt er einen Termin fest.
Aufgehoben
Art. 100 Änderungen des Gesuchs
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. 2Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden. 3Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.
Abs. 3: Meldungen, welche die Bedingungen von Buchstaben a oder b nicht erfüllen, gelten nicht als Abmeldungen. Werden Verstösse in Kontrollen festgestellt, so werden die entsprechenden Kürzungsbestimmungen für die angemeldete Direktzahlungsart angewendet.
Art. 100a Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer
Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde bis
zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet. Wird z. B. der Beitrag auf Qualitätsstufe I gesenkt, kann eine Biodiversitätsförderfläche im Jahr der Beitragssenkung vollständig von den Biodiversitätsbeiträgen abgemeldet werden.
2. Kapitel Nachweis und Kontrollen
Art. 101 Nachweis
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Bei der Anmeldung (Art. 97) teilt der Bewirtschafter dem Kanton mit, welche Kontrollstelle er für die ÖLN-Kontrolle auf seinem Betrieb wünscht. Zur Auswahl stehen alle Kontrollstellen, die mit dem zuständigen Kanton einen Zusammenarbeitsvertrag für ÖLN-Kontrollen abgeschlossen haben (nähere Auskünfte sind beim zuständigen Kanton erhältlich). Im Anschluss an die Kontrollplanung informiert der Kanton jede Kontrollstelle, welche Kontrollen auf welchen Betrieben durchzuführen sind.
Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen
Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL48. 2Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen. 4Aufgehoben Abs. 2: vgl. Erläuterung zu Art. 12
Art. 103 Kontrollergebnisse
Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen. 4Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität. 6Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV49 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.
3. Kapitel Zuständigkeiten
Art. 104
1Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
2Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat. 3Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL50 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten. 4Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
Aufgehoben
4. Kapitel Verwaltungssanktionen
Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge müssen gemäss Art. 171 LwG zurückerstattet werden.
Art. 106 Höhere Gewalt
Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;
ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
3Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
Können aufgrund von angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen gestützt auf die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201851 Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert. Abs. 3: Kann aufgrund von angeordneten Massnahmen der ökologische Leistungsnachweis oder die Anforderung der genannten Direktzahlungsarten nicht eingehalten werden, ist dies unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
Art. 107a Verzicht auf Anpassung der Sömmerungsbeiträge, des Biodiversitätsbeitrags sowie des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität des Sömmerungs-, Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeitrags bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren
Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton:
auf eine Anpassung des Sömmerungsbeitrags nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c verzichten;
den Biodiversitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 und den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Anhang 7 Ziffer 5a.1 sowie den Landschaftsqualitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 4.1 Buchstabe b in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten, auch wenn die Bestossung den Normalbesatz unterschreitet.
2Nach der erstmaligen Bewilligung des Verzichts auf die Anpassung der Beiträge kann der Kanton in den nachfolgenden vier Jahren auf derselben Alp höchstens ein weiteres Mal auf die Anpassung der Beiträge verzichten.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der Anpassung der Beiträge bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese berücksichtigt bei der Beurteilung der Gesuche die zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinqies der Jagdverordnung vom 29. Februar 198852 und bezieht die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren.
Die Kantone melden dem BLW jeweils Ende November die Gesuche für vorzeitige Abalpungen aufgrund von Grossraubtieren. Das BLW bestimmt Form und Inhalte der Meldung. Wenn aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere (Wölfe, Luchse, Braunbären) eine vorzeitige Abalpung nötig wird, kann der Kanton die Sömmerungsbeiträge, die Biodiversitätsbeiträge (artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet) und die Landschaftsqualitätsbeiträge in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten. Ziel ist es, dass die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter eines betroffenen Sömmerungsbetriebs gleich hohe Beiträge erhält, wie wenn keine vorzeitige Abalpung stattgefunden hätte. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sondern die Kantone haben die entsprechenden Gesuche der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter einzelfallweise zu prüfen. Eine volle Auszahlung der Beiträge kann nur auf Alpen in Frage kommen, wo vor der Abalpung die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10quinqies der Jagdverordnung ergriffen wurden. Auf nichtschützbaren Alpen gibt es keine zumutbaren Herdenschutzmassnahmen. Zur Beurteilung der (Nicht-)Zumutbarkeit können die Kantone die Vollzugshilfe Herdenschutz und die Kriterienliste53 des BAFU zur Beurteilung der (Nicht-)Zumutbarkeit von Schutzmassnahmen heranziehen. Bei der Beurteilung der Gesuche müssen die kantonal zuständigen Fachpersonen für den Herdenschutz und für die Jagd einbezogen werden, um die Zumutbarkeit von Herdenschutzmass-
nahmen sowie die Präsenz von Grossraubtieren zu beurteilen. Generell sollen die Kantone auf derselben Alp maximal zweimal innerhalb von fünf Jahren auf die Anpassung der Beiträge verzichten können. Um einen gesamtschweizerischen Überblick über die Gesuche für vorzeitige Abalpungen zu erhalten, müssen die Kantone dem BLW jeweils einmal jährlich Meldung über die Gesuche machen. Form und Inhalt der Meldung legt das BLW zusammen mit den Kantonen fest.
5. Kapitel Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung
Art. 108 Festsetzung der Beiträge
Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.
Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai. Nach Artikel 98 reicht die Person, die den Ganzjahresbetrieb am 31. Januar des Beitragsjahres bewirtschaftet, das Gesuch um Direktzahlungen ein. Wird danach ein Bewirtschafterwechsel bis zum 1. Mai nachgemeldet und tatsächlich vorgenommen, werden die Beiträge an den neuen Bewirtschafter ausgerichtet, sofern die Anforderungen erfüllt sind. Die Anleitung des BLW zur Berechnung der Direktzahlungen ist in der für das jeweilige Beitragsjahr gültigen Fassung für die Kantone verbindlich.
Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus. 4Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen. Abs. 5: Der erste Satz gilt, wenn die Beitragsberechtigten eine Alpkorporation oder eine Alpgenossenschaft bilden, welche wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausübt. Die Auszahlungspflicht gemäss zweitem Satz (80 Prozent) umfasst den Sömmerungsbeitrag, den Beitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen und den Landschaftsqualitätsbeitrag. Die Bestimmung im alten Art. 77 Abs. 3 LwG wurde aufgehoben. Die Kantone können keine Beiträge mehr an Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur und die notwendigen Alpverbesserungen aufkommen.
61
Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge
Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1, e und f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung im Jahr 2025 um 1,7 Prozent reduziert.
Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton
Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder
maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.
Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich. 3Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. 4Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag. Abs. 2: Mit der Geldanforderung der Hauptabrechnung muss der Kanton dem BLW eine Schätzung über alle bis Ende Jahr noch zu bezahlende Beiträge liefern (inkl. Zahlungen aus Nachbearbeitungen). Aufgrund dieser Angaben berechnet das BLW den Faktor für den Übergangsbeitrag gemäss Art. 87. Abs. 4: „Die Richtlinie Datentransfer und Geldanforderung Kanton / BLW“ in der jeweils gültigen Fassung ist für die Kantone verbindlich. Dieses Dokument ist integraler Bestandteil dieser Weisungen und unter folgendem Link ersichtlich: https://www.agate.ch/agis/dokumentation Die Beitragsdaten, die von den Kantonen ins AGIS geliefert werden, müssen zwingend mit der Schlussabrechnung und somit mit den ausbezahlten Beiträgen übereinstimmen.
4. Titel Schlussbestimmungen
Art. 111 Eröffnung von Verfügungen
Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
Art. 112 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
Art. 113 Erfassung der Geodaten
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der
Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200854, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
Art. 114 Beitragsberechnungsservice
Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.
Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-Nutzung durch die Kantone.
Art. 115 Übergangsbestimmungen
1Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199855 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt. 2Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt. 3Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen. 4Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend. 5Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge. 6Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
Aufgehoben 8Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. 9Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
Aufgehoben 11Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen. 13Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen. 14Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen. Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge
müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden. 16Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden. 17Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet. Abs. 2: Die Ausbildungsanforderungen sind erfüllt, wenn die Bewirtschafter entweder die Anforderungen von Art. 4 erfüllen oder in den Jahren 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben. Abs. 3: Personen, die ihre Weiterbildung vor dem 31. Dezember 2013 begonnen, aber noch keinen Betrieb übernommen haben, können ab dem 1. Januar 2014 einen Betrieb übernehmen und die Direktzahlungen erhalten. Die Weiterbildung muss bis spätestens am 1. Mai 2016 erfolgreich abgeschlossen sein. Ansonsten müssen Direktzahlungen zurückgefordert werden. Abs. 4: Die bisherige zusätzliche Anforderung an die Personengesellschaft (nicht mehr als 75% ausserhalb des Betriebs arbeiten) wird in der Übergangsbestimmung nicht weitergeführt.
Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014
Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen.
Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.
Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.856, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016
1Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Juli 2015.
2Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt. 3Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200857 zur Genehmigung vor. 4Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich.
In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen. 3Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht. 4Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht. Abs. 2: Gemäss DZV Art. 102 Absatz 2 muss die erste Grundkontrolle bei einer Neuanmeldung im ersten Jahr nach der Anmeldung erfolgen. Für die oben erwähnten Beitragstypen ist dies das Jahr 2019.
Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen.
Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
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Art. 115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022
Die Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Art. 68–71a) und der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche (Art. 71d) werden für die im Herbst 2022 auf der Ackerfläche angelegten Winterkulturen ausgerichtet, wenn die Anforderungen für die betreffenden Beiträge ab der Ernte der vorherigen Hauptkultur eingehalten werden.
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt.
In der Schweinemast dürfen Betriebe mit stickstoffreduzierter Phasenfütterung nach Artikel 82c Absatz 2 im Jahr 2023 noch Futterrationen einsetzen, die während der gesamten Mastdauer den gleichen Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES aufweisen.
Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone müssen im Jahr 2024 noch nicht mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14a Absatz 1 ausweisen.
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2024 nicht gekürzt.
Art. 115h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2024
1Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstabe d werden die Direktzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 nicht gekürzt.
Art. 115i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
Der Vernetzungsbeitrag des bisherigen Rechts und der Landschaftsqualitätsbeitrag des bisherigen Rechts werden in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht. 2Der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen des bisherigen Rechts wird im Jahr 2026 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
Der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 wird im Jahr 2028 das erste Mal ausgerichtet. Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind im Jahr 2028 erstmals an die Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 14 Absatz 2 anrechenbar. 4Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe b des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht. 5Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe p des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht. 6Für Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche des bisherigen Rechts wird der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 des bisherigen Rechts und der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen nach Artikel 71a des bisherigen Rechts in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet.
Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199858; 2. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200759; 3. Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200160.
Art. 117 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 118 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. 3Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 71e Abs. 2, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4 115e Abs. 1 sowie Ökologischer Leistungsnachweis
Aufzeichnungen 1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen;
Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen;
Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Zulassungsnummer des eingesetzten Produktes, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
1.2 Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.
Ziff. 1.1 Bst. b: Als Parzellenpläne werden auch GIS oder Orthofoto basierte aktuelle Ausdrucke anerkannt. Ziff. 1.1 Bst. c: Als Aufzeichnung der Fruchtfolge-Anteile werden auch Berechnungen aufgrund der Strukturdaten durch die kantonale zuständige Stelle anerkannt. Die Kantone regeln das Verfahren. Die Aufzeichnungen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz müssen für eine Kontrollperson lückenlos nachvollziehbar sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist grundsätzlich auch eine separate Liste zulässig, die alle von einem Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel mit Namen und Zulassungsnummern führt, während in den Kulturaufzeichnungen weiterhin nur die Namen der Pflanzenschutzmittel aufgezeichnet werden. Ziff. 1.1 Bst. d: Die notwendigen Unterlagen sind in der Wegleitung zur Suisse-Bilanz aufgeführt.
Ausgeglichene Düngerbilanz 2.1 Nährstoffbilanz 2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse- Bilanz61 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz.
2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. 2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV62 in der Internetapplikation Hoduflu erfasst werden. Es werden nur die darin erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen. 2.1.4 Aufgehoben 2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6. 2.1.6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199863 (GSchV) im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest. 2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen.
Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen. 2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden. 2.1.9 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:
in der Talzone: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha;
in der Hügelzone: 1,6 DGVE/ha;
in der Bergzone I: 1,4 DGVE/ha;
in der Bergzone II: 1,1 DGVE/ha;
in der Bergzone III: 0,9 DGVE/ha;
in der Bergzone IV: 0,8 DGVE/ha.
2.1.9a Der Kanton kann Betriebe von der Berechnung der Nährstoffbilanz anhand der Methode «Suisse- Bilanz» befreien, wenn die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach den Ziffern 2.1.9b und 2.1.9c
einen Wert in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
Grenzwert in GVE/ha düngbare Fläche; für: Stickstoff Phosphor
Talzone 2,0 2,0
Hügelzone 1,6 1,6
Bergzone I 1,4 1,4
Bergzone II 1,1 1,1
Bergzone III 0,9 0,9
Bergzone IV 0,8 0,8 2.1.9b Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe:
des Bestands der landwirtschaftlichen Nutztiere nach Artikel 36 Absätze 3 und 4, in GVE; und
der gesamten Stickstoff- beziehungsweise Phosphormenge der eingesetzten Dünger, in GVE.
2.1.9c Für die Umrechnung der Stickstoff- und Phosphormengen nach Ziffer 2.1.9b Buchstabe b in GVE werden die Stickstoff- beziehungsweise Phosphormengen durch die folgenden Werte dividiert: Stickstoff Phosphor Gesamt-Stickstoff Verfügbarer Stickstoff Phosphor
Hof- und Recy- 89,25 53,55 35,00 clingdünger
Mineraldünger - 53,55 35,00 2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, namentlich bei Betrieben mit Spezialkulturen oder bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach den Ziffern 2.1.9 und 2.1.9a eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz64 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen. 2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden. 2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import-/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz müssen für im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden. Ziff. 2.1.1: Die Interpretation von Normen für Spezialfälle wird durch das BLW vorgenommen. Ziff. 2.1.2: Im Beitragsjahr – beispielsweise 2025 – erfolgt der Nachweis einer ausgeglichenen Düngerbilanz auf der Grundlage einer Nährstoffbilanz mit den Daten des dem Beitragsjahr voran-
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
gehenden Jahres – beispielsweise 2024. Spätestens im Beitragsjahr 2027 wird keine Abweichung von der in Ziff. 2.1.2 vorgeschriebenen Referenzperiode mehr toleriert. Ziff. 2.1.3: In der Suisse-Bilanz werden nur die in HODUFLU erfassten und bestätigten Lieferungen angerechnet. Ziff. 2.1.5: In der Suisse-Bilanz ist der Einbezug von Korrekturfaktoren gemäss Bodenanalysewerten nur für Spezialkulturen und in Projekten gemäss Art. 62a GSchG zur Nährstoffreduktion zulässig. Werden Korrekturfaktoren von unterversorgten Böden für einen Mehrbedarf geltend gemacht, ist ein parzellenscharfer Düngungsplan zwingend. Mit gesamtbetrieblichem Düngungsplan ist ein parzellenspezifischer Düngungsplan, der alle Parzellen des Betriebs umfasst, gemeint. Ziff. 2.1.9 und Ziff. 2.1.9a: Die Grenzwerte gelten für die düngbaren Flächen pro Zone. Die düngbaren Flächen jeder Zone müssen für die Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwertes anteilsmässig berücksichtigt werden. Als düngbare Flächen gelten alle aufgeführten Codes innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäss Merkblatt Nr. 6.2 "Flächenkatalog und Beitragsberechtigung "des BLW des entsprechenden Jahres, ausser solche, die als nicht düngbare Kulturen («nd») gekennzeichnet sind. Die als eingeschränkt düngbare Kulturen («ed») definierten Codes, werden zur Hälfte den düngbaren Flächen angerechnet. Für die düngbaren und eingeschränkt düngbaren Flächen im Ausland wird der durchschnittliche Grenzwert der Inlandflächen des Betriebs berücksichtigt. Ziff. 2.1.11: Der Kanton kann nicht plausible Erträge zurückweisen, auch wenn sie innerhalb der Maximalwerte gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind.
2.2 Bodenuntersuchungen 2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden. 2.2.2 Betriebe sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn sie die Grenzwerte nach Ziffer 2.1.9 oder Ziffer 2.1.9a nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der
Schweiz», in der Fassung vom Juni 2017 , Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden. 2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten. 2.2.4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften. 2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen
Ziff. 2.2.1: Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke mit den gleichen Bodeneigenschaften und mit analoger Bewirtschaftung (Kultur, Düngung) können bei der Probenahme für Bodenanalysen zusammengefasst werden. Die Probennahmen haben nach den Referenzmethoden der Agroscope-Forschungsanstalten zu erfolgen. Ziff. 2.2.4: Interpretationen der Bodenuntersuchungsergebnisse haben gemäss den „Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz“ (GRUD) bzw. der Grundlagen für die Düngung in den Spezialkulturen zu erfolgen. Ziff. 2.2.5: Die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse umfassen neben den Ergebnissen der unter Ziff. 2.2.3 genannten Analysen folgende für die Interpretation nötigen Angaben: Nutzungsart (angebaute Kultur), Probennahmetiefe und Tongehalt der beprobten Parzellen.
Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen 3.1 Allgemeine Bestimmungen 3.1.1 Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.
3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen 3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich 3.2.1.1 Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören. 3.2.1.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden. 3.2.1.2 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.
3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle 3.2.2.1 Begriffe:
Ruderalfläche: Kraut- oder Hochstaudenvegetation, ohne verholzende Arten, auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen;
Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs.
3.2.2.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden. 3.2.2.3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.
3.2.3 Trockenmauern 3.2.3.1 Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen. 3.2.3.2 Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen. 3.2.3.3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen. 3.2.3.4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.
4 Geregelte Fruchtfolge 4.1 Anzahl Kulturen 4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur. 4.1.2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet. 4.1.3 Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden.
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen 4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:
in Prozent
Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66
Weizen und Korn 50
Mais 40
Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach 50 Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese
Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60
Hafer 25
Rüben 25
Kartoffeln 25
Raps 25
Sojabohnen 25
Ackerbohnen 25
Tabak 25
Proteinerbsen 15
Sonnenblume 25
Raps und Sonnenblume 33 4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
Ziff.4.2.1: Der Kanton kann zulassen, dass Betriebe, welche die jährlichen maximalen Anteile der Kulturen an der Ackerfläche überschreiten, mit Hilfe eines vollständigen Verzeichnisses der Bewirtschaftungsparzellen den Nachweis erbringen, dass sie eine angepasste Fruchtfolge führen. Als angepasst gelten folgende minimalen Anbaupausen auf den einzelnen Bewirtschaftungsparzellen:
Mindestens 3 Jahre für Hafer, Rüben, Kartoffeln, Raps, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Sojabohnen, Tabak und Eiweisserbsen.
Mindestens 1 Jahr für alle andern Ackerkulturen ausser Mais.
Mais: mehr als 2 aufeinander folgende Anbaujahre nur beim Anbauverfahren „Maiswiese”.
Betriebe, welche sich für das Anbaupausensystem entscheiden, müssen dieses System mindestens 5 Jahre beibehalten. Das Einhalten der Anbaupausen muss rückwirkend mit Hilfe des Verzeichnisses der Bewirtschaftungsparzellen über eine Periode von mindestens 5 Jahren belegt werden können. Ziff. 4.2.2: Zu den übrigen Ackerkulturen gehören auch Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche, Buntbrachen, Rotationsbrachen und Säume auf Ackerfläche. Sie werden jeweils als eine eigene Familie behandelt.
4.3 Regelung der Anbaupause 4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden. 4.3.2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln. Ziff. 4.3.1: Die maximalen Anteile der Kulturen nach Punkt 4.2 beziehen sich auf die gesamte Ackerfläche. Im Anbaupausensystem sind dagegen auf der einzelnen Parzelle die selben maximalen Kulturanteile innerhalb der Fruchtfolge einzuhalten (z.B.: 25% Kartoffeln entspricht 1x Kartoffeln in 4 Jahren).
Geeigneter Bodenschutz 5.1 Erosionsschutz 5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten. 5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 200766 entspricht. 5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist. 5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter:
während mindestens sechs Jahren ein von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannter Massnahmenplan umgesetzt werden; oder
die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich getroffen und umgesetzt werden.
5.1.5 Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden. 5.1.6 Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet. 5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen. Ziff. 5.1: Zur Beurteilung der natur- oder infrastrukturbedingten Ursache des Bodenabtrages gelten die Angaben gemäss der BLW/BAFU-Vollzugshilfe Boden (BLW/BAFU-Vollzugshilfe 2013).
Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?
6 Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 6.1 Verbot der Anwendung 6.1.1 Folgende Wirkstoffe dürfen nicht angewendet werden:
alpha-Cypermethrin;
Cypermethrin;
Deltamethrin;
Dimethachlor;
Etofenprox;
lambda-Cyhalothrin;
Metazachlor;
Nicosulfuron;
Aufgehoben
Terbuthylazine.
6.1.2 Bei folgenden Kulturen dürfen gegen folgende Schaderreger die entsprechenden Wirkstoffe gemäss Ziffer 6.1.1 eingesetzt werden:
Kultur Schaderreger Baby-Leaf Brassicaceae Erdflöhe Baby-Leaf Chenopodiaceae Erdflöhe Bohnen Erdraupen Chicorée Erdraupen Cima di Rapa Erdflöhe, Erdraupen, Kohldrehherzgallmücke, Kohlschabe, Minierfliegen, Unkräuter Erbsen Erbsenwickler Kardy Erdraupen Karotten Erdraupen, Möhrenfliege Knollensellerie Möhrenfliege Kohlarten Gefleckter Kohltriebrüssler, Kohlgallenrüssler, Minierfliegen, Rapsstängelrüssler, Unkräuter Mangold Erdflöhe Meerrettich Erdflöhe, Erdraupen Pastinake Möhrenblattfloh, Möhrenfliege Radies Erdflöhe, Unkräuter Rande Erdflöhe, Erdraupen Rettich Erdflöhe, Unkräuter Rucola Unkräuter Spargel Minierfliegen, Spargelfliege Speisekohlrüben Erdflöhe, Erdraupen, Unkräuter Spinat Erdflöhe Stangensellerie Möhrenfliege
Wurzelpetersilie Möhrenblattfloh, Möhrenfliege 6.1a Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung 6.1a.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden. 6.1a.2 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbst-fahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen ausgerüstet sein mit:
einem Spülwassertank; und
einer automatischen Spritzeninnenreinigung.
6.1a.3 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen. 6.1a.4 Bei Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV67 enthalten, müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 4. Juni 202468 betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen, die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern und die Anwendung von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko». Folgende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden:
Reduktion der Abdrift: mindestens 1 Punkt;
Reduktion der Abschwemmung auf Flächen mit mehr als 2 Prozent Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt.
Ziff. 6.1a.1: Der Spritzentest hat nach den aktuellen Richtlinien der Dachorganisation Landtechnik Schweiz des Schweizerischen Verbandes für Landtechnik (SVLT) zu erfolgen (www.agrartechnik.ch). Der Spritzentest kann nur bei einer Stelle durchgeführt werden, die auf der von Landtechnik Schweiz SVLT erarbeiteten Liste aufgeführt ist. Die Liste der anerkannten Prüfstellen wird jährlich vom BLW veröffentlicht. Ziff. 6.1a.2: Ein Spülwassertank hat ein Volumen von mindestens 10% des Nenninhaltes des Brühetankes aufzuweisen (ausgenommen Gebläsespritzen, branchenspezifische Regelung beachten). Die Bestimmungen zum Spülwassertank gelten auch für Produzenten die über eine spezielle Einrichtung für die Behandlung der Restmengen von Pflanzenschutzmitteln verfügen. Die Anforderungen zum Spülwassertank werden im Rahmen des Spritzentests überprüft. Der Kontrollbericht zum Spritzentest beinhaltet die Kontrolle zum Spülwassertank. Das System zur Innenreinigung der Spritze ist für Spritzgerät mit Gun nicht obligatorisch. Die Spülung des Schlauches und des Guns muss jedoch auf dem Feld erfolgen. Ziff. 6.1a.4: Die Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel enthalten unter anderem diverse Massnahmen gegen Abschwemmung. Als Massnahme, die am Rand einer Parzelle umgesetzt werden kann, wird ein «Bewachsener Pufferstreifen» aufgeführt. Als «Bewachsener Pufferstreifen» gelten bewachsene Flächen, bei welchen der Boden zum Zeitpunkt der Behandlung bedeckt ist. Frisch angesäte Pufferstreifen gelten demnach nicht als bewachsen. Es ist möglich, Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben h, i, k und p auf offener Ackerfläche (Buntbrachen, Rotationsbrachen, Saum auf Ackerfläche, regionsspezi-
Die Weisungen sind abrufbar unter: www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Weisungen und Merkblätter > Schutz der Oberflächengewässer und Biotope.
fische BFF auf offener Ackerfläche) sowie Nützlingsstreifen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe a und b als bewachsenen Pufferstreifen anzulegen. Der bewachsene Pufferstreifen muss dort angelegt werden, wo das Gefälle in Richtung Oberflächengewässer oder entwässerte Strasse bzw. Weg weist. Liegt eine Kultur auf ihrer ganzen Länge mehr als 6 Meter von dem Oberflächengewässer oder der entwässerten Strasse bzw. Weg entfernt, gilt sie nicht mehr als angrenzend. Die bewachsenen Pufferstreifen am Rand der Parzelle, die begrünten Streifen in der Parzelle (wo Abschwemmung entsteht) und die begrünten Vorgewende von jeweils max. 6 Meter Breite können zur Kulturfläche gerechnet werden und dürfen in dem Fall auch gemulcht werden. Diese Bestimmungen gelten nur für die Pufferstreifen, die zur Reduktion der Abdrift und Abschwemmung angelegt wurden. Wenn in Dauerkulturen kein Vorgewende vorhanden ist, dann reicht eine Begrünung zwischen den Reihen, um die Anforderungen zu erfüllen. Eine Strasse oder ein Weg gilt als entwässert, wenn sie – z.B. über einen Einlaufschacht - in ein Oberflächengewässer oder in eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden. Strassen und Wege, die über die Schulter auf die benachbarte Fläche entwässert werden, gelten nicht als entwässert. Die Merkblätter von Agridea zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung (Version vom 26.09.2024) enthalten zusätzliche Informationen für die Umsetzung. Siehe Agripedia www.agripedia.ch.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau 6.2.1 Zwischen dem 15. November und dem 15. Februar dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet 6.2.2 Der Einsatz von Herbiziden ist wie folgt geregelt:
Im Nachauflauf-Verfahren sind alle zugelassenen Herbizide einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten.
Im Vorauflauf-Verfahren sind Herbizide nur in den folgenden Fällen einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten:
Kultur Vorauflauf-Herbizide
Getreide Teil- oder breitflächige Anwendung
Raps Teil- oder breitflächige Anwendung
Mais Bandbehandlung
Kartoffeln / Speise- Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung kartoffeln
Rüben (Futter- Bandbehandlung, oder breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräu- und Zuckerrüben) ter
Eiweisserbsen, Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak
Grünfläche Einzelstockbehandlung Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt.
Kultur Vorauflauf-Herbizide In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei weniger als
Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen).
Ziff. 6.2.2: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anhand detektionsbasierter und selektiver Applikation (u. a. ARA von Ecorobotix) im ÖLN ist in einer BLW-Informationsnotiz erläutert. Diese «Informationsnotiz zur detektionsbasierten und selektiven PSM-Applikation» von 2024 2025 ist integraler Bestandteil dieser Weisungen.
6.2.3 Bei folgenden Kulturen dürfen nach Erreichen der Schadschwelle nach Artikel 18 Absatz 2 gegen folgende Schaderreger Insektizide eingesetzt werden, die folgende Wirkstoffe enthalten:
Kultur Wirkstoffe, die im ÖLN einsetzbar sind, pro Schädling
Getreide Getreidehähnchen: Spinosad
Raps Rapsglanzkäfer: sämtliche zugelassenen Wirkstoffe, mit Ausnahme der Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1.
Zuckerrüben Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat, Flonicamid.
Kartoffeln Kartoffelkäfer: Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse: Spirotetramat und Flonicamid.
Eiweisserbsen, Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat und Flonicamid Ackerbohnen, Tabak, und Sonnenblumen
Mais Maiszünsler: Trichogramme spp.
Ziffer 6.2.3: Für die in der Tabelle erwähnten Kulturen braucht es eine Sonderbewilligung, wenn weitere (in der Tabelle nicht erwähnte aber gemäss PSMV zugelassene) Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden sollen. Für die in der Tabelle nicht erwähnten Kulturen dürfen alle gemäss PSMV zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
6.3 Sonderbewilligungen 6.3.1 Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder, in epidemischen Fällen bzw. einer Massenvermehrung von Schaderregern, als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete (regionale Sonderbewilligung) erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone. 6.3.2 Die zuständigen kantonalen Fachstellen führen eine Liste der erteilten Sonder-bewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu. Zudem übermitteln sie dem BLW jährlich eine Schätzung der Flächen von Kulturen, auf denen Wirkstoffe nach 6.1.1 aufgrund der Bestimmung in Ziffer 6.1.2 oder mit einer regionalen Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3.1 verwendet wurden.
6.3.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen. 6.3.4 Aufgehoben Ziff. 6.3.1: Für die Erteilung von Sonderbewilligungen 2026 sind die von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD) erarbeiteten Weisungen von Oktober 2025 massgebend.
Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut 7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:
Saatgetreide – Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.
Saatkartoffeln – Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) i st nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt.
Saatmais – Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. – Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.
Gras- und Kleesamenanbau – Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.
Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen 8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen 8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12–25 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden. 8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
Kommission Anbautechnik und Labels im Gemüsebau;
Fachzentrum Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau;
Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).
8.1.3 Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.
8.2 Weitere ÖLN-Regelungen 8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten:
Bio Suisse;
Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP);
Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH).
8.2.2 Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buchstabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden. 8.2.3 Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buchstaben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN beurteilt werden.
Pufferstreifen 9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen. 9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 9.3 Es sind anzulegen:
entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite;
entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Einzelstockbehandlungen sind nur bei National- und Kantonsstrassen zulässig;
entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 m und höchstens 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. Sofern Hecken oder Feldgehölze im ausgemarchten Perimeter von National- und Kantonsstrassen sowie von Eisenbahnlinien liegen, ist auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche kein begrünter Pufferstreifen erforderlich.
9.4 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder
die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
9.5 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. 9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen. Dieser darf nur umgebrochen werden, wenn im Rahmen von Anhang 4 Ziffer 1.1.4 die Fläche ökologisch aufgewertet wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV69 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2017,70 gemessen. 9.7 Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden sowie Amphibienlaichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen nach den Artikeln 18a und 18b NHG71 einzuhalten. Ziff. 9.1: Siehe auch Agridea-Merkblatt "Pufferstreifen-richtig-messen-und-bewirtschaften“ in der Version von 2017. Ziff. 9.6: Gewässer, bei welchen kein Gewässerraum ausgeschieden werden muss (z. B. technische Gewässer), müssen trotzdem vor chemischen Einträgen geschützt werden. Dementsprechend muss auch an solchen Gewässern ein Pufferstreifen eingehalten werden.
Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Übersicht > Publikationen > Pflanzenbau, Umwelt, Natur, Landschaft > Beiträge und Bedingungen im Ökoausgleich.
Ziff. 9.7: Pufferzonen müssen bei nationalen, regionalen und lokalen Objekten eingehalten werden. Für die ÖLN-Kontrolle relevant sind hingegen nur die nationalen Objekte gemäss Art. 15.
Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48) Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Flächen, die nicht beweidet werden dürfen 1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
Schutthalden und junge Moränen;
Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
Bewirtschaftungsplan 2.1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen;
die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung;
die Nettoweidefläche;
das geschätzte Ertragspotenzial;
die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.
2.2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
das Weidesystem;
die Verteilung der alpeigenen Dünger;
eine allfällige Ergänzungsdüngung;
eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;
einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;
allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;
Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.
2.3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.
3 Höchstbesatz für Schafweiden Es gilt folgender Höchstbesatz: Standort Höhenlage Weidesystem Höchstbesatz pro ha Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen Nettoweideflächen auf auf Magerweiden Fettweiden Schafe* NST Schafe* NST Unter- bis 900 m Herde mit 14 1.32 34 3.20 halb 900–1100 m ständiger 13 1.22 30 2.82 der Behirtung oder Wald- 1100–1300 m Umtriebsweide 11 1.04 25 2.35 grenze 1300–1500 m 9 0.85 21 1.98 1500–1700 m 7 0.66 16 1.51 über 1700 m 6 0.56 11 1.04 bis 900 m Übrige Weiden 4 0.38 7 0.66 900–1500 m 3 0.28 5 0.47 über 1500 m 2 0.19 3 0.28 Ober- bis 2000 m Herde mit 5 0.47 8 0.75 halb Nordalpen bis 2200 m ständiger 3 0.28 5 0.47 der Behirtung oder Wald- Zentralalpen bis 2400 m Umtriebsweide grenze Südalpen bis 2300 m Nordalpen bis 2200 m Übrige Weiden 2 0.19 2,5 0.24 Zentralalpen bis 2400 m Südalpen bis 2300 m Hohe Mittelland, Voralpen und Herde mit 2 0.19 3 0.28 Lagen südliches Tessin über ständiger 2000 m Behirtung oder Nordalpen über 2200 m Umtriebsweide Zentralalpen über 2400 m Südalpen über 2300 m Übrige Weiden 0,5 0.05 1,5 0.14 * Mittleres Alpschaf zu 0.0941 GVE in 100 Tagen
Weidesysteme für Schafe 4.1 Ständige Behirtung 4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt. 4.1.2 Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten. 4.1.3 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung. 4.1.4 Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühestens nach vier Wochen wieder beweidet. 4.1.5 Aufgehoben 4.1.6 Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologische Schäden vermieden werden. 4.1.7 Es wird ein Weidejournal geführt.
4.1.8 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze. 4.1.9 Kunststoffweidenetze dürfen nur während der Beweidung eingesetzt werden. Sie müssen nach dem Wechsel der Koppel oder der Weidefläche umgehend entfernt werden. Der Kanton kann Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen, um dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung zu tragen. 4.1.10 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 sowie von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.
4.2 Umtriebsweide 4.2.1 Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind. 4.2.2 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung. 4.2.3 Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen. 4.2.4 Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet. 4.2.5 Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten. 4.2.6 Es wird ein Weidejournal geführt. 4.2.7 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze. 4.2.8 Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9. 4.2.9 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 und von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.
4.2a Aufgehoben 4.3 Übrige Weiden 4.3.1 Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden. 4.3.2 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.
Anhang 3 (Art. 45 Abs. 2) Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen bei Rebflächen Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden: 1. Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und bergseits Stützmauern aufweisen. 2. Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen. 3. Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, muss mindestens einen Meter betragen. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt. 4. Die Stützmauern müssen aus gebräuchlichen Mauertypenbestehen; als gebräuchlich gelten Mauern aus Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Nicht als gebräuchlich gelten glattgegossene Betonmauern (konventionelle Betonmauern). 5. Die Terrassenlage muss mindestens eine Hektare messen. 6. Die Rebflächen in Terrassenlagen müssen auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet sein.
Rebflächen in Terrassenlagen, welche konventionelle Betonmauern oder andere Stützungselemente wie z.B. Eisenträger, Bahnschwellen usw. sowie Stützmauern, die eine Höhe von weniger als einem Meter aufweisen, werden nicht angerechnet. In einem solchen Fall wird für die Rebfläche oberhalb der talseitigen Stützmauer der Beitrag für Steillagen mit 30 – 50 Prozent bzw. mit mehr als 50 Prozent Neigung ausgerichtet.
Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und 2) Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen
Extensiv genutzte Wiesen 1.1 Qualitätsstufe I 1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
im Talgebiet: am 15. Juni;
in den Bergzonen I und II: am 1. Juli;
in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli.
1.1.2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen. 1.1.3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden. 1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann der Kanton eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet mit dem Kulturcode 622 werden gleich behandelt wie extensiv genutzte Wiesen. Ziff. 1.1.1: Wiesen müssen gemäss LBV jährlich mindestens einmal zur Futtergewinnung gemäht werden. Das Schnittgut darf beim Mähvorgang nicht zerkleinert und muss abgeführt werden (Art. 58 Abs. 7). Ziff. 1.1.3: Die vorübergehende Beweidung durch wandernde Schafherden im Winter ist zulässig. Ziff. 1.1.4: Eine Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat kann sowohl aufgrund eines übermässigen Auftretens von Problempflanzen als auch zur Artenförderung bewilligt werden.
1.2 Qualitätsstufe II 1.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Wenig intensiv genutzte Wiesen 2.1 Qualitätsstufe I 2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Es darf nur Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt. 2.1.2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet mit dem Kulturcode 623 werden gleich behandelt wie wenig intensiv genutzte Wiesen.
2.2 Qualitätsstufe II 2.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Extensiv genutzte Weiden 3.1 Qualitätsstufe I 3.1.1 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden. 3.1.2 Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt. 3.1.3 Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss und Weissklee dominieren mehr als 20 Prozent der Fläche.
Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln oder Disteln dominieren mehr als 10 Prozent der Fläche.
3.2 Qualitätsstufe II 3.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die
Waldweiden (Wytweiden) 4.1 Qualitätsstufe I 4.1.1 Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden. 4.1.2 Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil. 4.1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.1.
4.2 Qualitätsstufe II 4.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die
Streueflächen 5.1 Qualitätsstufe I 5.1.1 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.
5.2 Qualitätsstufe II 5.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Hecken, Feld- und Ufergehölze 6.1 Qualitätsstufe I 6.1.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen zwischen 3 m und 6 m Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. 6.1.2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziffer 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnittzeitpunkten nach Ziffer 1.1.1 beweidet 6.1.3 Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf maximal einem Drittel der Fläche erfolgen. Ziff. 6.1.1: Der Grün- und Streueflächenstreifen wird mit dem Gehölzstreifen als Hecke (Code 852) angemeldet.
6.2 Qualitätsstufe II 6.2.1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz darf nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen. 6.2.2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen. 6.2.3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss mindestens einen landschaftstypischen Baum pro
Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,70 m betragen. 6.2.4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes muss exklusive Krautsaum mindestens 2 m betragen. 6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten. Ziff. 6.2.5: Die maximal zweimalige Nutzung bezieht sich auf die Schnittnutzung. Zusätzlich ist die Herbstweide (Ziff. 1.1.3) und bei angrenzenden Weiden die Weidenutzung nach dem Schnittzeitpunkt (Ziff. 1.1.1) möglich.
Uferwiese 7.1 Qualitätsstufe I 7.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. 7.1.2 Die Flächen dürfen während der Vegetationsperiode bis zum 30. November schonend beweidet 7.1.3 Die maximale Breite darf 12 m nicht überschreiten. Bei grösseren Gewässerräumen kann die maximale Breite dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV72 festgelegten Gewässerraums entsprechen. 7.1.4 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung beim Beweiden stattfinden.
Buntbrachen 8.1 Qualitätsstufe I 8.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren. 8.1.2 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben. 8.1.3 An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen. 8.1.4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden. 8.1.5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen. Ziff. 8.1.4: Die Betriebe sind frei in der Verwendung des Aufwuchses. Auch Mulchen ist möglich, Beweiden allerdings nicht.
Rotationsbrachen 9.1 Qualitätsstufe I 9.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren. 9.1.2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache). 9.1.3 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GschV73 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen. 9.1.4 Aufgehoben Die Weisungen zu den Buntbrachen gelten sinngemäss.
Ackerschonstreifen 10.1 Qualitätsstufe I 10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Flächen von Ackerkulturen, die:
streifenförmig über die gesamte Länge der Ackerkulturen oder ganzflächig angelegt sind und
mit Getreide, Hirse, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
10.1.2 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden. 10.1.3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten. 10.1.4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr. 10.1.5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden. Ziff. 10.1.1: Wenn die Kultur vor dem Reifezustand siliert wird, ist das dem Landwirtschaftsamt zu melden (Art. 100 DZV). Die Kultur ist in dem Fall zu ändern auf «Getreide siliert» (Code 543) oder «übrige offene Ackerfläche beitragsberechtigt» (Code 597). Mit der Änderung der Kultur fällt die Berechtigung der Beiträge für Ackerschonstreifen weg. Ziff. 10.1.3: Untersaaten sind erlaubt, falls damit keine breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern verbunden ist. Ziff. 10.1.5: Folgt auf der Parzelle im 2. Jahr eine unter Ziffer 10.1.1 Bst. b nicht vorgesehene Kultur, muss auf dem Ackerschonstreifen eine der genannten Kulturen als Ersatzkultur angelegt
Saum auf Ackerfläche 11.1 Qualitätsstufe I 11.1.1 Begriff: Flächen, die:
vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und
durchschnittlich maximal 12 m breit sind.
11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen. 11.1.3 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden. 11.1.4 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen. Ziff. 11.1.3: Eine Hälfte des Saums muss jährlich geschnitten werden. Im Folgejahr wird die andere Hälfte geschnitten.
Hochstamm-Feldobstbäume 12.1 Qualitätsstufe I 12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume. 12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm-Feldobstbäumen pro Betrieb ausgerichtet. 12.1.3 Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausgerichtet:
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.
12.1.4 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen. 12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Distanz zum Wald muss mindestens 10 m betragen, gemessen von der Stammmitte bis zur Bestockung. 12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
12.1.7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren. 12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab der Stammmitte zur Bestockung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. 12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine bedarfsgerechte Düngung. 12.1.10 Quarantäneorganismen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201874 und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnung sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen zu bekämpfen.
Beiträge werden nur für Bäume ausgerichtet, die am 1. Mai des Beitragsjahres auf dem Betrieb vorhanden sind. Ziff. 12.1.1: Beiträge können nur für Kernobst-, Steinobst-, Nuss- und Edelkastanienbäume ausgerichtet werden. Mandelbäume gelten als Steinobst. Andere Obstarten wie beispielsweise Kaki können nicht unterstützt werden. Wildobstarten werden mit Beiträgen für Hochstamm- Feldobstbäume gefördert, sofern es sich um Kernobst- oder Steinobstbäume handelt. Als solche gelten zum Beispiel die Vogelbeere (Sorbus aucuparia) der Speierling (Sorbus domestica), die Wildkirsche (Prunus avium), die Elsbeere (Sorbus torminalis), die Kirschpflaume (Prunus cerasifera), der Maulbeerbaum (Morus sp.) und die Mispel (Mespilus germanica). Der Baum muss als Hochstamm erzogen sein. Strauchartig wachsende Pflanzen wie Hasel oder Holunder werden nicht mit Beiträgen für Hochstamm-Feldobstbäume gefördert. Der Kanton bestimmt die Anforderungen zur Pflege von Selven. Ziff. 12.1.3: Bei gemischten Beständen wird die für die Gewährung von Beiträgen maximale Baumdichte entsprechend dem aus der LBV abgeleiteten Mindestflächenbedarf der einzelnen Baumart berechnet. Bäume in Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind weder anrechenbar noch beitragsberechtigt. Hochstamm-Feldobstbäume in Obstanlagen gemäss Art. 22 Abs. 2 LBV sowie in Christbaumanlagen sind anrechenbar und beitragsberechtigt, wobei die normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume durch die Anlagen nicht beeinträchtigt sein darf. Ziff. 12.1.5: Bäume mit Totholzanteil (kein Feuerbrand) sind wertvoll und deshalb beitragsberechtigt. Auch ganz abgestorbene Bäume sind beitragsberechtigt, sofern sie einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 20 cm aufweisen und als Baum erkennbar sind. Ziff. 12.1.8: Die Bestimmung sieht keinen Beitragsausschluss von Bäumen mit weniger als 10m Abstand vor. Bäume mit einem Abstand von weniger als 10 m sind anrechenbar und beitragsberechtigt. Ziff. 12.1.9: Erläuterungen und Beispiele zu den Bestimmungen sind im Agridea-Merkblatt „Fachgerechte Pflege von Hochstamm-Feldobstbäumen“ (2018) zu finden. Ziff. 12.1.10: Gemäss Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.201) sind in Gebieten mit geringer Prävalenz auch phytosanitäre Massnahmen gegen den Erreger des Feuerbrands (Erwinia amylovora) umzusetzen.
12.2 Qualitätsstufe II 12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regelmässig vorkommen. 12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren betragen und mindestens
Hochstamm-Feldobstbäume enthalten. 12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen.
12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
100 Kirschbäume sowie Nuss- und Edelkastanienbäume.
12.2.4a Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 gepflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4. 12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen. 12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen. 12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben. 12.2.8 Aufgehoben 12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II; – Streueflächen; – extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II; – Buntbrachen; – Rotationsbrachen; – Saum auf Ackerland; – Hecken, Feld- und Ufergehölze. 12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:
Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9 0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum 12.2.11 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren. Ziff. 12.2.2: Qualitätsbeiträge der Stufe II können nur an beitragsberechtigte Bäume ausbezahlt werden, dementsprechend müssen pro Betrieb mindestens 20 Bäume vorhanden sein. Ziff. 12.2.3 und 12.2.4: Wenn die Dichteanforderungen klar erfüllt sind, müssen keine spezifischen Dichteberechnungen gemacht werden. Andernfalls gelten folgende Bestimmungen: Besteht ein Obstgarten aus Baumarten mit unterschiedlichen Dichten (120 HSB/ha bzw. 100 HSB/ha) und sind die Baumarten mit unterschiedlichen Dichten klar voneinander abgrenzbar, gilt die Dichte pro Baumart. Besteht eine Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen aus Baumarten mit unterschiedlichen Dichten (120 HSB/ha bzw. 100 HSB/ha) und sind die Baumarten mit unterschiedlichen Dichten nicht klar voneinander abgrenzbar, gilt für die ganze Fläche eine mittlere Dichte von 110 HSB/ha. Einschlüsse, wie beispielsweise ein Wohn- oder ein Treibhaus, können für die Berechnung der Fläche nicht mit einbezogen werden. Für die Dichteberechnung wird um den Stamm der äusseren Bäume eine Linie in einer Distanz von 5 m (entspricht 1 Are/Baum) die Fläche dazugerechnet. Ziff. 12.2.7: Bei Ausfällen müssen die Bäume bis zum darauffolgenden 1. Mai ersetzt sein.
Ziff. 12.2.9: Die örtliche Kombination zwischen der Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen und der Zurechnungsfläche sowie innerhalb der Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen soll nicht durch ökologische Barrieren beeinträchtigt werden. Als ökologische Barrieren gelten Nationalstrassen und doppelspurige Gleise.
Dieselbe Zurechnungsfläche (0.5 bzw. 0.25 Aren) kann nur für einen einzigen Baum geltend gemacht werden. Die Fläche eines benachbarten Betriebes kann verwendet werden.
Wenn bei wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden und Waldweiden nur ein Teil der Fläche Q II aufweist, kann nur dieser Anteil als Zurechnungsfläche angerechnet werden.
Der Abstand zur Zurechnungsfläche wird ab Kronenrand gemessen.
Ziff. 12.2.10: Ist die Zurechnungsfläche gemäss Ziff. 12.2.10 zu klein, darf eine unmittelbar daran angrenzende zweite Zurechnungsfläche mitberücksichtigt werden. Die zweite Zurechnungsfläche muss die Anforderungen gemäss Ziff. 12.2.9 ebenfalls erfüllen.
Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen 13.1 Qualitätsstufe I 13.1.1 Der Abstand zwischen zwei zu Beiträgen berechtigenden Bäumen beträgt mindestens 10 m. 13.1.2 Unter den Bäumen darf in einem Radius von mindestens 3 m kein Dünger ausgebracht werden.
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt 14.1 Qualitätsstufe I 14.1.1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt. 14.1.2 Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt. 14.1.3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt. 14.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich auf einer Breite von höchstens 50 cm und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoiden). 14.1.5 Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig. 14.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra, Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) beträgt mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche.
Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche.
14.1.7 Teilflächen können ausgeschlossen werden.
Ziff. 14.1.1: In terrassierten Rebanlagen wird der Dünger auf die Wurzelzone der Reben in der Fahrgasse ausgebracht. Ziff. 14.1.2: In Hanglage entspricht die Böschung und die ebene Fläche den Fahrgassen. Als alternierender Schnitt gilt daher auch die abwechselnde Nutzung dieser Fläche.
Ziff. 14.1.4: Die Liste der Wirkstoffe der Klasse N ist abrufbar unter www.pflanzenschutzrebbau.agroscope.ch > Pflanzenschutzmittel für den Rebbau (Kapitel: Nebenwirkungen der empfohlenen Fungizide, Insektizide und Akarizide im Rebbau). Es gilt die Version des jeweiligen Jahres.
14.2 Qualitätsstufe II 14.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die 14.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für den Biodiversitätsbeitrag die Biodiversitätsbeiträge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.
Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet 15.1 Qualitätsstufe II 15.1.1 Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Als Streueflächen gelten Flächen nach Artikel 21 LBV75. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur Dauergrünfläche gehören, berechtigen nicht zu diesen Beiträgen. 15.1.2 Indikatorpflanzen nach Artikel 59, die auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, müssen regelmässig vorkommen. 15.1.3 Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a NHG76 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. 15.1.4 Die floristische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben. 15.1.5 Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 30 ist zulässig, wenn die floristische Qualität erhalten bleibt.
Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen 16.1 Qualitätsstufe I 16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach den Ziffern 1–15 und
beschriebenen Elemente entsprechen. 16.1.2 Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.
B Vernetzung
Ausgangszustand 1.1 Ein abgegrenztes Gebiet muss definiert und auf einem Plan dargestellt werden. Dieser muss den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume aufzeigen. Im Plan müssen mindestens folgende Elemente aufgeführt werden:
Biodiversitätsförderflächen, einschliesslich der jeweiligen Qualitätsstufe;
in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;
bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.
1.2 Der Ausgangszustand muss beschrieben werden.
Definition der Ziele 2.1 Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der floristischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie müssen auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern basieren. Sie müssen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes berücksichtigen. 2.2 Die Ziele müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.
Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.
Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste achtjährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als ökologisch wertvolle Biodiversitätsförderflächen angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsförderflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten Biodiversitätsförderflächen, die: – die Anforderungen der Qualitätsstufe II erfüllen; – die Anforderungen für Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland erfüllen; oder – gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.
Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Massnahmen für verbreitet vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Massnahmen definiert werden, sofern sie gleichwertig sind.
Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.
2.3 Flächen sind insbesondere anzulegen:
a. entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist;
entlang von Wäldern;
zur Erweiterung von Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.
2.4 Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderung sind zu nutzen.
Soll-Zustand 3.1 Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der Biodiversitätsförderflächen ist auf einem Plan darzustellen.
Umsetzung 4.1 In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen: – Projektträgerschaft; – Projektverantwortliche; – Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept; – geplante Umsetzung. 4.2 Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung oder eine gleichwertige Beratung in Kleingruppen stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab. 4.3 Nach vier Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.
Weiterführung von Vernetzungsprojekten 5.1 Vor Ablauf der achtjährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu 80 Prozent erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. 5.2 Die Zielsetzungen (Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 2–4) entsprechen.
Anhang 4a Geeignete Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen A Kriterien für die Beurteilung von Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen
Ökologischer und agronomischer Nutzen: 1.1 Einheimische Arten und wertvolle Lebensräume für Tiere oder Pflanzen wer-den gefördert oder gesichert. 1.2 Die genetische Vielfalt von wildlebender Flora und Fauna werden erhalten oder gefördert. 1.3 Ökosystemleistungen werden gefördert oder gesichert, insbesondere Bestäubung, Schädlingsregulation, Erosionsschutz und Bodenfruchtbarkeit. 1.4 Die Verwendung der Mischung ist bezüglich Anlage, Pflege, Blühverlauf, Unkrautdruck und Kosten praxistauglich. 1.5 Der biogeografische Kontext gemäss der Publikation des BAFU «Die biogeographischen Regionen der Schweiz» von 202277 wird berücksichtigt.
Risiken: 2.1 Es ist kein oder nur geringes Schadpotenzial durch Schädlinge und unerwünschte Pflanzenarten in Nachbar- oder Folgekulturen vorhanden, insbesondere bezüglich neu eingeführter Arten, potenziell invasiver Arten, agronomischer Problempflanzen sowie Verbreitung von Schädlingen und Übertragung von Krankheiten. 2.2 Gebietsfremde Arten werden nur in Ausnahmefällen verwendet. Der Nutzen von gebietsfremden Arten ist klar identifizierbar und die Auswahl begründet. Arten gemäss der Publikation des BAFU «Gebietsfremde Arten in der Schweiz» von 202278 dürfen nicht verwendet werden. 2.3 Die Herkunft des Saatgutes ist bekannt und der biogeografische Kontext wird insbesondere bei Wildpflanzen berücksichtigt. 2.4 Der Mehrwert gegenüber dem ersetzten Lebensraum ist klar erkennbar und mögliche Konkurrenzeffekte zu bestehenden Lebensräumen sind ausgeschlossen oder werden mit flankierenden Massnahmen vermieden.
Methodik: 3.1 Spezifische Ziele wie Lebensraumvielfalt und -funktion sind definiert. 3.2 Die Auswahl der Pflanzenarten ist wissenschaftlich fundiert und entspricht der Zielsetzung. Mögliche Alternativen und Expertenwissen werden berücksichtigt. 3.3 Praxiserfahrungen sind eingeflossen. 3.4 Die positive Wirkung hinsichtlich der Ziele ist wissenschaftlich abgesichert. 3.5 Die verwendeten Methoden werden zielführend eingesetzt. 3.6 Statistisch abgesicherte Daten sind für jede Fragestellung über mehrere Jahre und über die repräsentativen Anbaugebiete vorhanden.
Die Publikation ist abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Landschaft > Publikationen und Studien > Die biogeografischen Regionen der Schweiz.
Die Publikation ist abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Gebietsfremde Arten in der Schweiz.
3.7 Räumlich und zeitlich sind genügend replizierte Studien vorhanden (Gewächshaus-, Halbfreiland- oder Freilanduntersuchungen). 3.8 Eine klare Schlussfolgerung anhand der zu prüfenden Aspekte ist möglich. 3.9 Ein Vorschlag für ein längerfristiges Monitoring liegt vor und die erfolgreiche Umsetzung in die Praxis ist sichergestellt.
B Für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen geeignete Saatmischungen Für folgende Einsatzbereiche sind die nachfolgend bezeichneten Saatmischungen geeignet: 1. Buntbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. h):
Buntbrache Vollversion;
Buntbrache Grundversion. 2. Rotationsbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. i):
Rotationsbrache Vollversion;
Rotationsbrache Grundversion. 3. Saum auf Ackerfläche (Art. 55 Abs. 1 Bst. k):
Saum Trockenversion;
Saum Feuchtversion. 4. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche (Art. 71b Abs. 1 Bst. a):
Nützlingsstreifen Vollversion einjährig;
Nützlingsstreifen Grundversion einjährig;
Nützlingsstreifen für Kohl einjährig;
Nützlingsstreifen für Sommerkulturen einjährig;
Nützlingsstreifen für Winterkulturen einjährig;
Nützlingsstreifen für die Kantone Graubünden, Tessin, Wallis einjährig;
Nützlingsstreifen für Kulturen auf offener Ackerfläche mehrjährig. 5. Nützlingsstreifen in Dauerkultur (Art. 71b Abs. 1 Bst. b):
Nützlingsstreifen für den Obstbau mehrjährig (Art. 71b Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, 3 und 4);
Nützlingsstreifen für den Rebbau mehrjährig (Art. 71b Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 3 und 4).
Anhang 5 Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Definition der Futtermittel und der Ration 1.1 Als Grundfutter für GMF zählen: 1.1.1 Grundfutter nach Artikel 28 LBV79; 1.1.2 für die Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); 1.1.3 Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:
Biertreber frisch, siliert und getrocknet;
Zuckerrübenschnitzel getrocknet;
Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Haferabfallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.
1.2 Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter und das Erntegut von Dauerwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken. 1.3 Weitere nicht aufgezählte Futtermittel und Futterkomponenten gelten als Ergänzungsfutter. 1.4 Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent, so muss der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden. 1.5 Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb eines Jahres. 1.6 Die Produkte nach Ziffer 1.1.3 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der Gesamtration als Grundfutter anrechenbar. Ziff. 1.1: Mischkulturen (Getreide und Eiweisspflanzen) werden wie Getreide-Ganzpflanzensilage gemäss Bst. d behandelt. Sorghum gilt als Grundfutter, wenn die ganze Pflanze verfüttert wird. Ziff. 1.3: Die verfütterte Milch (auch Schotte oder Magermilch oder Milchpulver) bei der Kälberaufzucht oder -mast wird nicht in die Berechnung einbezogen. Ziff. 1.6: Der Anteil der Nebenprodukte nach Ziffer 1.1.3 und der Ergänzungsfutter nach Ziffer 1.3 darf insgesamt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtration überschreiten, wobei die Ergänzungsfutter nach Ziffer 1.3 höchstens 10 Prozent der Gesamtration betragen dürfen.
Anforderungen an den Betrieb 2.1 Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforderungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erfüllen.
Anforderungen an die Futterbilanz 3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» 80 des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz81. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem 1.
Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
99 Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig. 3.2 Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27 Absatz 2 LBV82 zusammen erstellt. 3.3 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz83 gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität seiner Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen Lasten belegen. 3.4 Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 verfüttern.
Ziff. 3.1: Grundsätzlich ist die Futterbilanz einzelbetrieblich zu erfüllen. Für den Nachweis mit der Methode «GMF-Futterbilanz», welche an der Methode «Suisse-Bilanz» orientiert ist, gilt die Referenzperiode gemäss Anhang 1 Ziff. 2.1.2: Der Nachweis wird auf der Grundlage einer Futterbilanz mit den Daten des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres erbracht. In einer ÖLN-Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Nährstoffbilanz (gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst.
a) muss eine gemeinsame Futterbilanz erstellt werden, wenn sich alle an der ÖLN-Gemeinschaft beteiligten Betriebe für das GMF-Programm anmelden. Wenn nicht alle beteiligten Betriebe für das GMF-Programm angemeldet sind, muss die Futterbilanz einzelbetrieblich erstellt werden. In einer Betriebszweiggemeinschaft kann eine gemeinsame Futterbilanz erstellt werden, sofern sich jeder beteiligte Betrieb für das GMF-Programm anmeldet. Ziff. 3.3: Der Kanton kann nicht plausible Erträge zurückweisen, auch wenn sie innerhalb der Maximalwerte gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz liegen.
Anforderungen an die Dokumentation 4.1 Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisierungszwecken eingereicht werden muss.
Anforderungen an die Kontrolle 5.1 Die abgeschlossene Futterbilanz ist im Rahmen der Kontrolle der Suisse-Bilanz zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die Angaben in der Futterbilanz mit jenen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen. 5.2 Werden bei der Überprüfung nach Absatz 1 Abweichungen festgestellt, so sind gezielte Kontrollen auf dem betreffenden Betrieb durchzuführen. Insbesondere sind:
fragliche Angaben zu Futtererträgen gemäss Suisse-Bilanz oder Futterbilanz, – gegebenenfalls mit Futterbaufachleuten, abzuklären;
fragliche Angaben zu Tierbeständen abzuklären;
fragliche Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen zu verifizieren.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.13, August 2015.
100 Anhang 6 (Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3,76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1) Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge A Anforderungen für BTS-Beiträge
Allgemeine Anforderungen 1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben. 1.2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden. 1.3 Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. 1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden. 1.2: "Dauernd" = "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) Ziff. 1.2 regelt lediglich Abweichungen betreffend den Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft (vgl. Ziff. 1.1). 1.3: Ein Hauptzweck der Einstreu ist die Bindung von Feuchtigkeit und Schmutz. Um diesen Zweck erfüllen zu können, muss die Einstreu in ausreichender Menge vorhanden sein und darf weder übermässig verschmutzt noch durchnässt sein. Bei den Tieren der Kategorie Nutzgeflügel bezweckt die Einstreu zudem die Befriedigung der Bedürfnisse der Tiere zum Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie zum Staubbaden. Für diese Zwecke muss den Tieren genügend Einstreu von entsprechender Qualität zur Verfügung stehen. „… für die Tiere gesundheitlich problematisch“ …: vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (SR 916.351.021.1). Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel 2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; 2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»84 nachweisen kann, dass das betreffende
Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen- Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.
101 Fabrikat den Anforderungen entspricht; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
keine Liegematte defekt ist; und
sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh eingestreut sind.
2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen. 2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Weidens;
während des Melkens;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
2.5 Einzel- oder Gruppenhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig; oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert. 2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:
bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;
vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung vom 3. November 202185 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank sowie 26. Oktober 201186 und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
Ziff. 2.1: "Dauernd" = "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) – zulässige Abweichungen: siehe Ziff. 2.4 - 2.6 und soweit während Stallarbeiten notwendig. Bei gleichwertigen Unterlagen aus natürlichen Einstreuematerialien sind Ziff. 1.3 (Einstreu) und die zugehörige Erläuterung zu beachten. Die Einstreueschicht muss verformbar und so kompakt sein, dass der Boden darunter auch dann nicht zum Vorschein kommt, wenn man an der dünnsten Stelle mit dem Fuss mehrmals scharrt. Ziff. 2.2: In Boxen-Laufställen gelten jene Mattenfabrikate als BTS-konform, die in der Liste „Liegeboxbeläge für Rinder“ auf https://www.dlg.org/de/landwirtschaft/tests/suche-nachpruefberichten/#!/p/3/1?filter=BTS&locale=de mit „BTS Rindvieh“ gekennzeichnet sind. Für den Zerkleinerungsgrad des Strohs gibt es keine Vorgabe. Fress-/Liegeboxen sind vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV bisher nicht zugelassen und somit nicht TSchV-konform. Die Vorgaben für die Liegematten und für das Prüfprogramm sind im Internet abrufbar (DLG BTS Test elastische Bodenbeläge). Ziff. 2.3: Die gesamte Fläche, auf welcher die Tiere beim Fressen bzw. Trinken stehen, muss
Tiere der Pferdegattung 3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
102
a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage ohne Perforierung; 3.1a Die ganze den Tieren im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig. 3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein. 3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann. 3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Auslaufs in Gruppen;
während der Nutzung;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.
3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig; oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;
während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.
Ziff. 3.1: "Dauernd" = "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) – zulässige Abweichungen: siehe Ziff. 3.4 - 3.5 und soweit während Stallarbeiten notwendig. Als BTS-konform gilt ein Sägemehlbett mit einer Dicke von durchschnittlich mindestens 5 cm auf Boden mit guter Wärmedämmung (z.B. Holzboden) bzw. durchschnittlich mindestens 10 cm auf Boden mit weniger guter Wärmedämmung (z.B. Betonboden). Die Liegefläche nach TSchV muss zu mindestens 95 Prozent bedeckt sein. Ziff. 3.2: Die gesamte Fläche, auf welcher die Tiere beim Fressen bzw. Trinken stehen, muss
Tiere der Ziegengattung 4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
einem Liegebereich von mindestens 1,2 m2 pro Tier mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein;
einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m2 pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.
4.2 Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen. 4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Weidens;
während des Melkens;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:
103
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig; oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert. Ziff. 4.1: "Dauernd" = "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) – zulässige Abweichungen: siehe 4.3 – 4.4 und soweit während Stallarbeiten notwendig. Ziff. 4.2: Die gesamte Fläche, auf welcher die Tiere beim Trinken stehen, muss befestigt sein.
Tiere der Schweinegattung 5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Stroh - und Spreuewürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und 5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen. 5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während der Fütterung in Fressständen;
tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fällen, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt: 20 °C bei abgesetzten Ferkeln, 15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg, 9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nichtsäugende Zuchtsauen);
bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen; in diesen Fällen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig;
während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;
bei kranken oder verletzten Tieren; in diesen Fällen sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.
Ziff. 5.1:"Dauernd" = "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) – zulässige Abweichungen: siehe Ziff.5.3 und soweit während Stallarbeiten notwendig. Die Bereiche müssen nicht zwingend durch einen Niveauunterschied oder einen Balken getrennt sein. Strohkrümel, Strohkrümelhäcksel etc., die durch Aufbrechen von Strohwürfeln hergestellt werden, sind wie ganze Strohwürfel als Allein-Einstreu BTS-konform. Strohmehl ist nicht BTS-konform. Ziff. 5.2: Die gesamte Fläche, auf welcher die Tiere beim Fressen bzw. Trinken stehen, muss Ziff. 5.3 Bst. e: Bei der Kontrolle sind die Aufzeichnungen nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) zu überprüfen. Ziff. 5.3 Bst. g: Nach den erwähnten 10 Tagen gelten Fress-/Liegeboxen und Kastenstände nicht mehr als Liegebereich.
Kaninchen 6.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Scharren ermöglicht;
einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
6.2 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen. 6.3 Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen. 6.4 Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen. 6.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen: Mindestflächen ausserhalb Mindestflächen pro Jungtier des Nests, pro Zibbe mit Wurf ohne Wurf vom Absetzen vom 36. bis ab dem sowie in Ver- bis zum zum 84. Le- 85. Lebindung 35. Lebens- benstag benstag mit Ziffer 6.7 tag minimale Gesamtfläche 1,501 0,601 0,101 0,151 0,251 pro Tier (m2, wovon – minimale eingestreute 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 Fläche pro Tier (m2 – minimale erhöhte 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 Fläche pro Tier (m2
Bei mindestens 35 % dieser Fläche muss die Höhe im Minimum 60 cm betragen.
6.6 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen. 6.7 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden. Ziff. 6.1: Allen Tieren müssen die entsprechenden Flächen nach Ziff. 6.3 – 6.5 24 Stunden am Tag zugänglich sein – zulässige Abweichungen: siehe Ziff. 6.6 – 6.7 und soweit während Stallarbeiten notwendig. Bezüglich Einstreu sind Ziff. 1.3 und die zugehörige Erläuterung zu beachten.
Nutzgeflügel 7.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
dauernd Zugang haben zu einem ganzflächig eingestreuten Stall mit erhöhten Sitzgelegenheiten; und
tagsüber Zugang haben zu einem Aussenklimabereich (AKB) nach den Ziffern 7.8–7.10.
7.2 In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stallein- 105 richtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden. 7.3 Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten. 7.4 Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind. 7.5 Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. 7.6 Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Datums und des Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu dokumentieren. 7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:
für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche;
für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen;
für Truten, Junghähne von Legehennenlinien und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebenstagen.
7.8 Der AKB muss:
vollständig gedeckt sein;
ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen;
die folgenden Mindestmasse aufweisen: Tiere Bodenfläche des AKB Minimale offene Seitenfläche Für Herden mit mehr als (ganze Fläche einge- des AKB; Kunststoff- oder 100 Tieren: Breite der streut) Drahtgeflechte sind zulässig Öffnungen vom Stall zum AKB und Öffnungen zur Weide Hennen und – mindestens 43 m2 pro – Länge der offenen Seiten- – insgesamt mindestens 1,5 Hähne 1000 Tiere fläche: mindestens wie m pro 1000 Tiere; Junghennen, - – mindestens 32 m2 pro AKB-Längsseite – jede Öffnung mindestens hähne und 1000 Tiere – Höhe der offenen Seiten- 0,7 m. Küken für die fläche (innen gemessen): Eierproduktion im Durchschnitt mindes- (ab 43. Lebens- tens 70 Prozent der Getag) samthöhe Mastpoulets – mindestens 20 Prozent – mindestens 8 Prozent der – insgesamt mindestens 2 und Truten der Bodenfläche im Bodenfläche im Stallinnern m pro 100 m2 der Boden- Stallinnern fläche im Stallinnern; – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
7.9 Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt. 7.10 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 7.8 und 7.9 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
106 Ziff. 7.1: "Dauernd" = "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie). „Ganzflächig“ = Ganze den Tieren zugängliche Fläche am Boden. Ziff. 7.6: Für Standardhybriden in der Pouletmast gelten folgende Temperaturen im AKB als sehr tief:
vom 22. bis zum 29. Lebenstag: unter 13 Grad Celsius
ab dem 30. Lebenstag: unter 8 Grad Celsius Die Temperatur muss bei Einschränkungen des Zugangs zum AKB morgens und mittags gemessen und im Auslaufjournal festgehalten werden. Ziff. 7.8: Zur Bestimmung der Höhe der offenen Seitenfläche des AKB wird vom Boden bis unter die Pfette (Dachträger) gemessen (gilt als 100% der Höhe der offenen Seitenfläche). Die für die Konstruktion notwendigen Elemente wie z. B. Balken, Träger, Stützen, Dachlatten werden bei der Messung ignoriert und von der offenen Seitenfläche nicht subtrahiert. Die für die Konstruktion unnötigen Elemente wie Blachen, Bretter etc. werden ausgemessen und von der offenen Seitenfläche subtrahiert. Die Sockelhöhe wird gemessen und ist Bestandteil der maximal zu 30% geschlossenen Höhe der Seitenfläche. Fehlende offene Seitenflächen können mit offenen Flächen auf der Stirnfläche kompensiert werden.
107 B Anforderungen für RAUS-Beiträge
Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs 1.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche. 1.2 Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine. 1.3 Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckt ist. 1.4 Der Kanton legt fest, welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf der sich die Dachtraufe befindet. 1.5 Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom 1. März bis zum 31. Oktober beschattet 1.6 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, beziehungsweise pro Einzeltier zu dokumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. 1.7 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 2.7, 2.8 und 3.3 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.8 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist. Ziff. 1.2: Beim Nutzgeflügel gilt diese Anforderung für morastige Stellen, die sich ausserhalb der Zufluchtsmöglichkeiten und nicht in unmittelbarer Stallnähe befinden. Nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG i.V.m. Artikel 29 und 31 GSchV sind in Grundwasser- Schutzzonen keine Suhlen zulässig und in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao ist weiterhin eine kantonale Bewilligung erforderlich. Ziff. 1.4: Bei Auslaufflächen zwischen oder innerhalb von Gebäuden: Unabhängig von der Dachhöhe gelten unter dem Dach liegende Flächen immer als gedeckt. Siehe dazu auch Merkblatt «RAUS-Auslaufflächen zwischen und innerhalb von Gebäuden» von 2024.
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung 2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;
vom 1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
2.2 Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ausser Milchkühen, andern Kühen und den über 160 Tage alten weiblichen Nachzuchttieren, kann alternativ zu Ziffer 2.1 während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden. 2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:
während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
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vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank sowie und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
soweit dies während der Fütterung, des Melkens oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist.
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
Pro GVE der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel muss eine Weidefläche von vier Aren zur Verfügung gestellt werden. Jedem Tier muss an Weidetagen Auslauf auf die Weide gewährt werden.
Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
Für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
2.5 Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden:
während oder nach starkem Niederschlag;
im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt;
während der ersten zehn Tage der Galtzeit.
2.6 Steht auf einem Betrieb im Berggebiet für den Auslauf nach Ziffer 2.5 Buchstabe b keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton bis zum Zeitpunkt, ab dem das Weiden standortbedingt möglich ist, eine von Ziffer 2.1 Buchstabe a abweichende Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt. 2.7 Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:
a. den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche: Tiere Minimale Gesamt- Davon minimale fläche1 m2/Tier ungedeckte Fläche, m2/Tier 2 Kühe, hochträchtige Erstkalbende und Zuchtstiere 10 2,5 Jungtiere über 400 kg 6,5 1,8 Jungtiere 300–400 kg 5,5 1,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 1,3 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 1 1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugängliche befestigte Auslauffläche).
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
b. den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Laufstall: Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere 8,4 5,6 Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg 5,5 4,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 3,5
Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
c. Auslauffläche zu einem Anbindestall: Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere 12 8 Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 6 5 1 Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein. 2 In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin 2.8 Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen: Die Auslaufläche ist für die Tiere … Widerristhöhe des Tieres cm cm cm cm cm cm – dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2 12 14 16 20 24 24 – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2 18 21 24 30 36 36 1 Mindestens 50 % der minimalen Auslauffläche muss ungedeckt sein. 2 Befinden sich mehrere Tiere auf einer Auslauffläche, so entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 % reduziert werden.
2.9 Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung muss zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. 2.10 Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung muss zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein. Ziff. 2.1: In Pferdehaltungen müssen auch die Auslaufvorschriften nach Artikel 61 Absätze 4 und
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) eingehalten werden. Ziff. 2.2: "Dauernd" = "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) – zulässige Abweichungen: siehe Ziff. 2.3. Ziff. 2.3 Bst. b Im Zusammenhang mit der Hoftötung zur nötigen Angewöhnung an die Fangstation kann der Zugang zur Weide bzw. der Auslauffläche eingeschränkt werden. Ziff. 2.4 Bst. a: Die RAUS-Anforderungen sind erfüllt, wenn:
für die angemeldeten Tierkategorien mindestens 4 Aren pro GVE ausschliesslich als Weide deklariert (Dauerweide/extensive Weide) werden und vorhanden sind, oder
für die angemeldeten Tierkategorien mindestens 4 Aren je zum Kontrollzeitpunkt auf dem Betrieb gehaltene GVE eingezäunt und genutzt sind, oder
für die angemeldeten Tierkategorien mindestens 4 Aren je zum Kontrollzeitpunkt auf dem Betrieb gehaltene GVE eingezäunt oder plausibel beweidet (nicht genutzt am Tag der Kontrolle) sind. Ziff. 2.4 Bst c: Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Angaben in der aktuellen Nährstoffbilanz massgebend. Während oder nach einer längeren Trockenperiode kann gestützt auf Artikel 106 „Höhere Gewalt“ geltend gemacht werden.
110 Ziff. 2.6: Die abweichende Auslaufregelung schreibt der Kanton in Form einer Sonderzulassung nach Art. 76 vor. Ziff. 2.7 und 2.8: "Dauernd" = "24 Stunden am Tag“ (für alle Tiere der Kategorie) – zulässige Abweichungen: siehe 2.3 und soweit während Stallarbeiten notwendig.
Tiere der Schweinegattung 3.1 Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen muss jeden Tag ein mehrstündiger Zugang zu einer Auslauffläche oder einer Weide gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:
an maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden;
an maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.
3.2 Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden. 3.3 Befestigte Auslaufflächen Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45
Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen ungedeckt sein. 3.4 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein. Ziff. 3.1: Saugferkel sind in Art. 73 nicht als Tierkategorie aufgeführt. Für sie ist der Auslauf folglich fakultativ.
Nutzgeflügel 4.1 An jedem Tag müssen die Tiere
tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Ziffern 7.5–7.8 haben; und
von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide haben.
4.2 Bei zulässigen Einschränkungen zum AKB kann auch der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. Zusätzlich kann von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 Buchstabe b wie folgt abgewichen werden:
Während und nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Aussentemperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. November und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauffläche ersetzt werden; diese muss mindestens eine Fläche von 43 m2 je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in dem die Tiere scharren können.
Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
111 4.3 Der Zugang zum AKB und zur Weide nach Ziffer 4.1 ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. Bei Einschränkungen des Zugangs sind das Datum und der Grund (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu vermerken. 4.4 Anforderungen an die Weide:
Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öffnungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8).
Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.
Ziff. 4.4 Bst. b: Es muss ein Angebot von Zufluchtsmöglichkeiten vorhanden sein, so dass die Tiere auch vom Stall weiter entfernte Weidebereiche aufsuchen (insbesondere Schutz vor Wildtieren). Unter folgenden Bedingungen sind genügend Zufluchtsmöglichkeiten vorhanden:
minimal 2 Elemente;
Mindestgrösse der Einzelelemente: 2 m2;
für Bruteier produzierende Hennen und Hähne (Geflügelkategorie G1, Konsumeier produzierende Hennen (G2 und Mastpoulets (G4): mindestens 5 m2 je 1’000 Tiere; für Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion (G3: mindestens 5 m2 je 2’000 Tiere;
sowohl natürliche als auch künstliche Elemente sind erlaubt;
Abstände der Zufluchtsmöglichkeiten: zwischen 5 und 40 Metern.
Hirsche 5.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden. 5.2 Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m 2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2. 5.3 Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von mindestens 4000 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m2.
Bisons 6.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden. 6.2 Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m 2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.
112 C Anforderungen für Weidebeiträge
Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs 1.1 Die allgemeinen Anforderungen und die Dokumentation des Auslaufs richten sich nach Buchstabe B Ziffer 1.
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel 2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;
vom 1. November bis zum 30. April an mindestens 22 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
2.2 Die Weidefläche muss so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. Davon ausgenommen sind bis 160 Tage alte Kälber. Endet im Herbst das Pflanzenwachstum vor Ende Oktober und ist in der Folge die Aufnahme von mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter nicht mehr möglich, so muss die Weidefläche mindestens 4 Aren pro GVE betragen. 2.3 Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Buchstabe B Ziffern 2.3 und 2.5–2.7. Ziff. 2.2: Als Hilfestellung für die Einschätzung der mindestens benötigten Fläche, um 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken zu können, steht ein Berechnungstool «Flächenbedarf_Weidebeitrag» zur Verfügung.
113 Anhang 6a Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine
Ermittlung des Tierbestands je Tierkategorie für die Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts 1.1 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 oder weniger als 10 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt. 1.2 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen zwischen 10 und 50 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien addiert und nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt:
nicht säugende Zuchtsauen: 74 %;
säugende Zuchtsauen: 26 %.
1.3 Für den zu berücksichtigenden Bestand an abgesetzten Ferkeln wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an säugenden und nicht säugenden Zuchtsauen addiert und mit dem Faktor 2,7 multipliziert. 1.4 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 Prozent am Zuchtsauenbestand und einem durchschnittlichen Bestand von mehr als 5 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau wird in Abweichung von Ziffer 1.3 mit 11,8 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau gerechnet. 1.5 Für Remonten und Mastschweine sowie Eber wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES pro Tierkategorie 2.1 Der Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) pro Tierkategorie beträgt: Tierkategorie Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES; für: Biobetriebe nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a übrige Betriebe der Bio-Verordnung vom 22. September 199787
säugende Zuchtsauen 14,70 12,00
nicht säugende Zuchtsauen 11,40 10,80
Eber 11,40 10,80
abgesetzte Ferkel 14,20 11,80
Remonten und Mastschweine 12,70 10,50
Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts 3.1 Der Tierbestand je Tierkategorie nach Ziffer 1 wird mit dem GVE-Faktor der betreffenden Tierkategorie und dem Grenzwert nach Ziffer 2 multipliziert. Die Ergebnisse aller Tierkategorien werden addiert und durch das Total an Tieren der Schweinegattung nach Ziffer 1 in GVE dividiert. Dieser ermittelte betriebsspezifische Grenzwert wird auf zwei Kommastellen gerundet. Der betriebsspezifische Grenzwert gilt für das Beitragsjahr, in dem er berechnet wurde.
114
Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln 4.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Aufzeichnungen zur Fütterung gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz» 88 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. 4.2 Massgebend ist der Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES der in der abgeschlossenen linearen Korrektur oder der Import/Export-Bilanz nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 enthaltenen Futtermittel.
Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts 5.1 Bei der Kontrolle sind die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz und der betriebsspezifische Grenzwert des Beitragsjahres massgebend. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überprüfung der linearen Korrektur oder Import/Export-Bilanz.
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
115 Anhang 7 (Art. 78 Abs. 4, 83 Abs. 1, 86 Abs. 3 und 107a Abs. 1 Bst. b Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3) Beitragsansätze
Kulturlandschaftsbeiträge 1.1 Offenhaltungsbeitrag 1.1.1 Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
in der Hügelzone 100 Fr.
in der Bergzone I 230 Fr.
in der Bergzone II 320 Fr.
in der Bergzone III 380 Fr.
in der Bergzone IV 390 Fr.
1.2 Hangbeitrag 1.2.1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung 410 Fr.
für Hanglagen mit mehr als 35–50 Prozent Nei- 700 Fr. gung
für Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 1000 Fr.
1.3 Steillagenbeitrag 1.3.1 Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über 35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil.
1.4 Hangbeitrag für Rebflächen 1.4.1 Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr:
für Rebflächen in Hanglagen mit 30–50 Prozent 1500 Fr. Neigung
für Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 3000 Fr.
für Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent Neigung 5000 Fr.
1.5 Alpungsbeitrag 1.5.1 Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr.
116 1.6 Sömmerungsbeitrag 1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei 400 Fr. pro NST ständiger Behirtung
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei 320 Fr. pro NST Umtriebsweide
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei 120 Fr. pro NST übrigen Weiden
übrige raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr. pro NST 1.6.2 Der Zusatzbeitrag für die Milchproduktion wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für: Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen 40 Fr. pro NST 1.6.3 Der Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei 250 Fr. pro NST ständiger Behirtung oder Umtriebsweide
Milchschafe 250 Fr. pro NST
Ziegen 250 Fr. pro NST
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 250 Fr. pro NST 365 Tage alt.
Versorgungssicherheitsbeiträge 2.1 Basisbeitrag 2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 600 Franken pro Hektar und Jahr. 2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 300 Franken pro Hektare und Jahr. 2.1.3 Abstufung:
Fläche Kürzung des Beitragssatzes bis 60 ha 0% über 60−80 ha 20 % über 80−100 ha 40 % über 100−120 ha 60 % über 120−140 ha 80 % über 140 ha 100 % 2.1.4 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Ziffer 2.1.3 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.
2.2 Produktionserschwernisbeitrag 2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
in der Hügelzone 390 Fr.
in der Bergzone I 510 Fr.
117
in der Bergzone II 550 Fr.
in der Bergzone III 570 Fr.
in der Bergzone IV 590 Fr.
2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen 2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.
Biodiversitätsbeitragäge 3.1 Qualitätsbeitrag 3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr 1. Extensiv genutzte Wiesen
Talzone 780 1920
Hügelzone 560 1840
Bergzone I und II 300 1700
Bergzone III und IV 300 1100 2. Streueflächen Talzone 1440 2060 Hügelzone 1220 1980 Bergzone I und II 860 1840 Bergzone III und IV 680 1770 3. Wenig intensiv genutzte Wiesen
Talzone 300 1540
Hügelzone 300 1470
Bergzone I und II 300 1360
Bergzone III und IV 300 1000 4. Extensive Weiden und Waldweiden 300 700 5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2160 2840 6. Buntbrache 3800 7. Rotationsbrache 3300 8. Ackerschonstreifen 2300 9. Saum auf Ackerfläche 3300 10. Rebflächen mit natürlicher Arten- – 1100 vielfalt 11. Uferwiese 300 12. Artenreiche Grün- und Streueflächen – 150, max. im Sömmerungsgebiet aber 300 je NST 118 Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr 13. Aufgehoben Regionsspezifische – – Biodiversitätsförderflächen 14. Aufgehoben 3.1.2 Die Beiträge betragen für: Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen Fr./Baum und Fr./Baum Jahr und Jahr 1. Hochstamm-Feldobstbäume 13.50 31.50 Nussbäume 13.50 16.50 2. Aufgehoben Standortgerechte Ein- - - zelbäume und Alleen 3.2 Vernetzungsbeitrag 3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:
pro ha extensive Weide und Waldweide 500 Fr.
pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1–3, 5–11 und 13 1000 Fr.
pro Baum nach Ziffer 3.1.2 Ziffern 1 und 2 5 Fr.
Landschaftsqualitätsbeitrag 4.1 Pro Projekt und Jahr übernimmt der Bund höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:
pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche von Be- 360 Fr. trieben mit vertraglichen Vereinbarungen
pro NST des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen 240 Fr. Vereinbarungen 4.2 Der Bund stellt den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.
119
Produktionssystembeiträge 5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft 5.1.1 Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr:
für die Spezialkulturen 1600 Fr.
für die übrige offene Ackerfläche 1200 Fr.
für die übrige beitragsberechtigte Fläche 200 Fr.
5.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau 5.2.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau beträgt pro Hektare und Jahr:
für Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben 800 Fr.
für Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, 400 Fr. Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, für Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie für Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
5.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau 5.3.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau beträgt 1000 Franken pro Hektare und Jahr.
5.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen 5.4.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen beträgt 1100 Franken pro Hektare und Jahr.
5.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft 5.5.1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft beträgt 1600 Franken pro Hektare und Jahr.
5.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen 5.6.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen beträgt pro Hektare und Jahr:
für Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse 600 Fr.
für die Spezialkulturen, ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treib- 1 000 Fr. zichorie
für die Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche 250 Fr.
5.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität: Beitrag für Nützlingsstreifen 5.7.1 Der Beitrag für Nützlingsstreifen beträgt pro Hektare und Jahr:
für Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche 3 300 Fr.
für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen 4 000 Fr.
120 5.8 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens 5.8.1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens beträgt pro Hektare und Jahr:
für die Hauptkulturen auf offener Ackerfläche: 1. einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland- 1 000 Fr. Konservengemüse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen 2. übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche 200 Fr.
für Reben 600 Fr.
5.9 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche 5.9.1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.
5.10 Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz 5.10.1 Der Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz beträgt 100 Franken pro Hektare und Jahr.
5.11 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion 5.11.1 Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.
5.12 Tierwohlbeiträge 5.12.1 Die Beiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE) BTS RAUS Weide
Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel: 1. Milchkühe 75 190 350 2. andere Kühe 75 190 350 3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung 75 190 350 4. weibliche Tiere, über 160 und bis 365 Tage alt 75 190 350 5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 530 6. männliche Tiere, über 730 Tage alt 75 190 350 7. männliche Tiere, über 365 und bis 730 Tage alt 75 190 350 8. männliche Tiere, über 160 und bis 365 Tage alt 75 190 350 9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 530
Tierkategorien der Pferdegattung: 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt 75 190 – 2. Hengste, über 900 Tage alt – 190 – 3. Tiere, bis 900 Tage alt – 190 –
Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt 75 190 – 121 Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE) BTS RAUS Weide 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 –
Tierkategorien der Schafgattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 – 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 –
Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchteber, über halbjährig – 165 – 2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 130 370 – 3. säugende Zuchtsauen 130 165 – 4. abgesetzte Ferkel 130 165 – 5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine 130 165 –
Kaninchen: 1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich 235 – – Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen 2. Jungtiere, etwa 35- 100 Tage alt 235 – –
Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne 235 290 – 2. Konsumeier produzierende Hennen 235 290 – 3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion 235 290 – 4. Mastpoulets 235 290 – 5. Truten 235 290 –
Wildtiere: 1. Hirsche – 80 – 2. Bisons – 80 – 5.13 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen 5.13.1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen beträgt pro GVE:
für Milchkühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 3 Abkalbungen und 100 Franken bei durchschnittlich 7 Abkalbungen und mehr;
für andere Kühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 4 Abkalbungen und 100 Franken bei durchschnittlich 8 Abkalbungen und mehr.
5a Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität 5a.1 Der Bund stellt den Kantonen für Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 78 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 250 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 130 Franken zur Verfügung.
122
Ressourceneffizienzbeiträge 6.1 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken 6.1 Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken 75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit. 6.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken.
pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken.
Kap. 6.1 Die bezahlte Rechnung des Gerätes gilt als Gesuch für die Beitragszahlung. Bei der Unterblattspritztechnik muss auf der Rechnung die Anzahl der gekauften Spritzeinheiten angegeben sein. Die Rechnung für driftreduzierende Spritzgeräte muss mit der Angabe zum Gerätetyp versehen sein gemäss der Weisung zum Art. 82. Die Beiträge betragen 75 % der Aufrüstungskosten für einen Spritzbalken, inklusive Montage und Spritzeinheit, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit.
6.2 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen 6.2.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.
123 Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, sowie 115c Abs. 2, 115f Abs. 2, und 115g Abs. 2 und 115i Abs. 1, 2, 4 und 5) Detailliertere Beschreibungen der Kontrollpunkte und Mängel sind unter https://www.blw.admin.ch/de/anwendung-acontrol zu finden. Diese Dokumente sind integraler Bestandteil dieser Weisungen. Nebst den im Anhang 8 explizit verlangten Rückforderungen von Direktzahlungen ist Art. 171 LwG zu beachten. Gemäss diesem Artikel sind Beiträge zurückzufordern, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Flächen, für die stets Direktzahlungen bezahlt wurden, aber die bereits seit mehr als einem Jahr nachweislich überbaut sind. Gleiches gilt für Flächen, die ein Bewirtschafter nachweislich seit Jahren nicht selber nutzt, aber dafür stets Beiträge erhalten hat.
Kürzungen sind für jede einzelne Kontrolle umzusetzen, auch wenn mehrere Kontrollen in einem Kalenderjahr stattgefunden haben, insbesondere bei Tierschutzkontrollen. Treten gleiche oder analoge Verstösse in einem Kalenderjahr wiederholt auf, sind die Bestimmungen für Wiederholungsfälle umzusetzen.
Kürzungen werden immer für das Beitragsjahr (1.1.-31.12.) berechnet, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde. Eine Kontrolle mit Verstössen vom 15.12.20212025 ergibt eine Kürzung der Direktzahlungen 2021 2025 und kann aber im folgenden Jahr (2026) als Rückforderung für 2025 2021 umgesetzt werden.
Kürzungen der Direktzahlungen
Allgemeines 1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden. 1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde. 1.2bis Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Ziffer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde. 1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
Auslaufjournal im Bereich Tierschutz und Tierwohl;
Aufzeichnungen zu den Ressourceneffizienzbeiträgen;
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel;
Inventar Zukauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger.
bei biologischer Landwirtschaft: Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei den- 124 jenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können. 1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen. 1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW. 1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
Kürzungen der Beiträge von Ganzjahresbetrieben 2.1 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten 2.1.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben. 2.1.2 Anmeldung für Direktzahlungsprogramme
Verspätete Anmeldung: Kon- erste Feststellung 200 Fr. trolle kann ordnungsgemäss erster und zweiter Wieder- 400 Fr. durchgeführt holungsfall werden (Art. 97) ab dem dritten Wieder- 100 % der betreffenden Beiträholungsfall ge
Verspätete Anmeldung: Kon- 100 % der betreffenden Beiträtrolle kann nicht ordnungs- ge gemäss durchgeführt werden (Art. 97)
Anmeldung unvollständig Frist für Ergänzung oder oder mangelhaft (Art. 97) Korrektur 2.1.3 Gesuchseinreichung
Verspätete Gesuchseinrei- erste Feststellung 200 Fr. chung: Kontrolle kann ord- erster und zweiter 400 Fr. nungsgemäss durchgeführt Wiederholungsfall werden (Art. 98–100) ab dem dritten Wieder- 100 % der betreffenden Beiträge holungsfall
Verspätete Gesuchseinrei- 100 % der betreffenden Beiträge chung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)
Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft (Art. 98–100) Korrektur 125 2.1.4 Kontrolle auf dem Betrieb
Kontrollen werden Mangelhafte Mitwirkung 10 % aller Direktzahlungen, mind. erschwert; mangelhafte oder Drohungen im 2000 Fr., max. 10 000 Fr. Mitwirkung oder Bereich ÖLN oder Drohungen führen zu Tierschutz Mehraufwand (Art. 105) Andere Bereiche 10 % der betreffenden Beiträge, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.
Verweigerung der Verweigerung im Bereich 100 % aller Direktzahlungen Kontrolle (Art. 105) ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche 120 % der betreffenden Beiträge 2.1.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung Kulturen Art. 98, 100 Deklaration Kultur oder Sorten Korrektur auf korrekte Angabe und 105) nicht korrekt und zusätzlich 500 Fr.
2.1.6 Angaben zu den Flächen und Bäumen
Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige Angabe nicht korrekt (Art. 98, 100 Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und 105) und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)
Deklaration der Flächen Angaben zur Nutzung Bei allen Mängeln: Korrektur in Hanglagen nicht korrekt sind nicht korrekt auf richtige Angabe, Neube- (Art. 98, 100 und 105) Fläche oder Teilfläche ist nicht rechnung des Steillagenbeider richtigen Neigungsstufe trags und zusätzlich 1000 Fr. zugeordnet
Deklaration der Flächen Angaben zur Zone sind Bei allen Mängeln: Korrektur nach Zonen nicht korrekt nicht korrekt auf richtige Angabe und zusätz- (Art. 98, 100 und 105) Fläche oder Teilfläche ist nicht lich 200 Fr./ha betroffene Fläder richtigen Zone zugeordnet che
Deklaration der Anzahl Ein- Zu tiefe Angabe Keine Korrektur zelbäume/Hochstamm- Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe Feldobstbäume nicht und zusätzlich 50 Fr. je bekorrekt (Art. 98, 100 troffenen Baum und 105)
Deklaration Kategorie, Qua- Falsche Angabe Bei allen Mängeln: Korrektur litätsstufe oder Vernetzung auf richtige Angabe und zusätzbei Einzelbäumen/ Hoch- lich 50 Fr. je betroffenen Baum stamm-Feldobstbäumen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) 126 2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb
Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche einem ande- Korrektur auf richtige Angabe Betrieb bewirtschaftet. ren Bewirtschafter/ und zusätzlich 500 Fr./ha der Rechnung und Gefahr einer anderen Bewirtschafterin betroffenen Fläche für die Fläche liegt nicht beim zur Verfügung gestellt (entgelt- Betrieb (Art. 98, lich oder unentgeltlich) 100 und 105; Art. 16 LBV [SR 910.91])
Flächen sind nicht Fläche ist nicht bewirtschaftet Ausschluss der Fläche aus der sachgerecht bewirtschaftet (Art. oder vergandet LN, keine Beiträge auf dieser 98, 100 und 105; Fläche Art. 16 LBV89 400 Fr./ha x betroffene Fläche Fläche ist stark verunkrautet in ha; Ausschluss der Fläche aus der LN, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Sanierung weiter besteht.
Gepflegte Selven von ungenügender Schnitt 600 Fr./ha × betroffene Fläche Edelkastanien sind nicht sach- in ha gerecht bewirtschaftet (Art. ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche 105; Art. 19 Abs. 7 und 22 der Kastanienigel, in ha LBV) Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent der Fläche) ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche des Totholzes und der Wur- in ha zelschösslinge ungenügende Auflichtung und 100 Fr./ha × betroffene Fläche Saat in ha Pläne der Fläche fehlen 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde Ziff. 2.1.7 Bst. b: Bei verunkrauteten Brachen und Säumen auf Ackerfläche erfolgt keine Kürzung nach Ziff. 2.1.7 Bst. b, sondern es wird gemäss Weisung zu Art. 58 Abs. 3 vorgegangen. Die Kürzung erfolgt gemäss Anh. 8 Ziff. 2.4.13 Bst. a, 2.4.14 Bst. a und 2.4.16 Bst. a.
127 2.1.8 Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand
Deklaration Durch- Der deklarierte Bestand Bei allen Mängeln: Korrektur schnittsbestände nicht korrekt wird nicht auf dem Betrieb auf den tatsächlichen Bestand (ohne Tierbestände nach Art. gehalten und zusätzlich 100 Fr. je be- 37 Abs. 1) (Art. 98, 100 und troffene GVE Der von einem anderen Bewirt- 105) schafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar
In der Tierverkehrsda- Der in der TVD erfasste Korrektur auf den tatsächlichen tenbank (TVD) erfasster oder oder nach Art. 115c Abs. 5 Bestand und zusätzlich 200 Fr.
nach Art. 115c Abs. 5 korrigier-korrigierte Tierbestand einer je betroffene GVE ter Bestand an Tieren nach Art. oder mehrerer Kategorien wird
Abs. 1 stimmt nicht mit nicht auf dem Betrieb gehalten dem auf dem Betrieb Es werden Tiere einer oder Keine Korrektur des Bestandes, gehaltenen Tierbestand überein mehrerer Kategorien auf dem jedoch Anrechnung in der (Art. 98, 100 und 105) Betrieb gehalten, die nicht in Nährstoffbilanz und in der der TVD für den Betrieb erfasst Futterbilanz sind oder für die keine Korrekmeldet wurde
Anrechnung der ge- Zugangsmeldung in der TVD Korrektur auf richtige Angabe sömmerten Tiere am Bestand oder Selbst- und zusätzliche Kürzung in der des Betriebs ist nicht rechtmäs- deklaration von Tieren, Höhe der Beitragsdifferenz sig (Art. 37 und 46) die zur Sömmerung verstellt (deklarierte minus richtige wurden, erfolgt entgegen der Angaben) Absicht des abgebenden Betriebs.
Deklaration der Zahl Die Zahl der gesömmerten Korrektur auf richtige Angabe der gesömmerten Tiere Tiere und/oder Tage sind nicht und zusätzliche Kürzung in der und/oder Tage nicht korrekt korrekt, plausibel oder nach- Höhe der Beitragsdifferenz (Art. 98, 100 und 105) vollziehbar (deklarierte minus richtige Angaben) 2.2 Ökologischer Leistungsnachweis 2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektar LN des Betriebs. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel, die Pauschalbeträge und die Beträge pro Einheit werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
128 2.2.2 Allgemeines
Flächenabtausch mit Nicht-ÖLN-Betrieben Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, (Art. 23) mind. 200 Fr.
Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder 5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte und Phosphor überschritten (Anh. 1 Ziff. 2.1) max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend 2.2.3 Dokumente
Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Frucht- 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse folgerapport oder Formular der Kulturantei- Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der le, Hofdüngerlieferscheine bzw. Auszüge Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. HODUFLU, Aufzeichnungen NPr-Futter, wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde Bodenanalysen älter als 10-jährig, Spritzentest älter als 3-jährig, unvollständig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1a.1
Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege, 200 Fr. unvollständig, fehlend, falsch oder un- Besteht der Mangel nach der Nachfrist von brauchbar maximal 10 Tagen immer noch: 110 Pte. (Anh. 1 Ziff. 1)
Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldka- 200 Fr. pro Dokument lender oder Kulturblätter unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar; Aktualisierung: bis auf eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1)
Vereinfachte Nährstoffbilanzierung, inkl. 200 Fr. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.1.9.a) 2.2.4 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler Bedeutung
Weniger als 7 % Biodiversitätsförderfläche 20 Pte. je % Unterschreitung, mind. 10 Pte. an der LN (Spezialkulturen: 3,5 %); (Art. 14)
Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung 5 Pte. pro Objekt von Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferzonen (Art. 15)
Aufgehoben 129 2.2.5 Pufferstreifen
Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m 5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung ab 20 m je entlang von Wegen und Strassen (Anh. 1 Ziff. Betrieb für die gesamte Länge 9)
Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, He- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., cken, Feld- und Ufergehölzen und an Gewäs- max. 2000 Fr.; Kürzung ab 10 m sern, zu geringe Breite oder Mangel bei den je Betrieb für die gesamte Länge Bewirtschaftungsvorschriften (Anh. 1 Ziff. 9)
Lagerung nicht zugelassener Materialen wie 15 Fr./m, mind. 200 Fr., Siloballen, Misthaufen auf Pufferstreifen max. 2000 Fr. (Anh. 1 Ziff. 9) 2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche: Fruchtfolge
Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge, auf der Al- 30 Pte. pro fehlende Kultur × pensüdseite weniger als 3 Kulturen (Art. 16 und Anh. 1 Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Ziff. 4.1); Maximaler Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche 5 Pte. je % Überschreitung × überschritten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend
Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerfläche 100 Pte. × betroffene offene nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.
Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht ein- 100 Pte. × betroffene offene gehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.
Anforderungen an Grünlan- Weniger als 10 % ganzjährige 10 Pte. pro fehlendes % ganzdanteile und Begrünung im Begrünung jährige Begrünung Winter bei der offenen Acker- Zwischen 10 % und 20 % ganz- 5 Pte. pro fehlendes % ganzfläche nicht eingehalten (nur jährige Begrünung und zu we- jährige Begrünung Biobetriebe)(Art. 16 Abs. 4) nig anrechenbare zusätzliche begrünte Fläche Weniger als 50 % der offenen 15 Pte. Ackerfläche im Winter begrünt Anforderungen an 100 Pte. × betroffene offene Anbaupausen nicht eingehal- Ackerfläche/LN ten (nur Biobetriebe); (Art. Insgesamt bei allen Mängeln 16 Abs. 4) nach Bst. d. max. 30 Pte.
Bodenbedeckung nicht vor- fehlende Winter- oder Zwi- 600 Fr./ha × Fläche handen (Art. 17) schenkultur/Gründüngung der Parzelle in ha
Sichtbare bewirtschaftungs- Keine Kürzung im ersten Fall bedingte Bodenabträge auf und keine Kürzung im Wiederderselben Bewirtschaftungs- holungsfall, wenn ein vom Kanparzelle, ton anerkannter Massnahmen- (Art. 17 und Anhang 1 plan eingehalten wurde. Ziff. 5) Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr. Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmen-plans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen.
Aufgehoben
Bekämpfung ohne Berücksichtigung oder ohne Über- Jeder Mangel: 600 Fr./ha × schreitung der Schadschwelle (Art. 18 Abs. 2, Anh. 1 betroffene Fläche in ha Ziff. 6.2.3)
Einsatz nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (Art. 18 Abs. 3)
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zwischen dem 15. November und dem 15. Februar, ohne Sonderbewilligung (Anh. 1 Ziff. 6.2.1)
Nicht korrekte Anwendung von Herbiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.2 und 6.3)
Nicht korrekte Anwendung von Insektiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.3 und 6.3) 2.2.7 Obstbau
Spezielle Düngervorschriften des Fachzentrums Anbau Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht troffene Fläche in ha eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau aufgeführt verwendet (Anh. 1, Ziff. 8)
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) 131 2.2.8 Beerenbau
Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- (Anh. 1 Ziff. 8) troffene Fläche in ha
Spezielle Düngervorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
Erdbeeren: Nichteinhaltung der Vorschriften zum Nährlösungsrecycling (Anh. 1 Ziff. 8)
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau aufgeführt eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8)
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) 2.2.9 Rebbau
Nicht jede 2. Reihe begrünt, ausser bei nicht Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene betroffenen Situationen (Anh. 1 Ziff. 8) Fläche der Kultur in ha
Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8)
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) aufgeführt eingesetzt (Anh. 1, Ziff. 8)
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der VITISWISS nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) 2.2.9a Spritzgeräte, Abschwemmung und Abdrift
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapf- 500 Fr. wellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt haben keinen Spülwassertrank oder keine automatische Spritzeninnenreinigung (Anh. 1 Ziff. 6.1a.2
Aufgeboben
Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abdrift 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4)
d. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Ab- 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha schwemmung wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4) 2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW be- Kürzung analog zu den Ziffern 2.2.1– willigten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 2.2.9 Ziff. 2.2.1: Als LN des Betriebs werden immer diejenigen des Beitragsjahres verwendet. Ziff. 2.2.6 – 2.2.9: Im Falle von Laboranalysen, die einen Mangel beim Pflanzenschutzmitteleinsatz nachweisen, ist zusätzlich wegen unvollständiger Aufzeichnung der Pflanzenschutzmittelbehandlungen gemäss Ziff. 2.2.3 Bst. c zu kürzen. Ziff. 2.2.7 Bst. b: Bei Hochstamm-Feldobstbäumen wird mit 1 Are pro betroffenem Baum gerechnet.
2.3 Tierschutz 2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Verstösse gegen den baulichen und die Qualitäts- Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. vorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Aus- Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor laufs von angebundenem Rindvieh und von ange- legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, bundenen Ziegen. Bei mehreren voneinander jedoch max. 1 Pt. pro Tier unabhängigen Mängeln pro Tier werden die Punkte Bei Tierhaltungsformen mit mehreren addiert Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten
Überbelegter Boxenlaufstall 10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE
Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- 200 Fr. pro betroffene Tierart und Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der oder unbrauchbar Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach Bst. d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt. Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Bst. d–f vorgenommen.
Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: 1 Pt. pro angefangene Woche und be- Abstand zwischen 2 Auslauftagen mehr als troffene GVE 2 Wochen
Tiere der Rindviehgattung 15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungs- 1 Pt. pro betroffene GVE zeit 2 Pte. pro betroffene GVE 0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 30–59 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–29 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE
Tiere der Ziegengattung 25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungs- 1 Pt. pro betroffene GVE zeit 2 Pte. pro betroffene GVE 0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 60–119 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–59 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE Ziff. 2.3.1: Kürzungen von Tierschutzverstössen sind auch dann umzusetzen, wenn der kantonale Veterinärdienst eine Frist zur Behebung des Mangels setzt. Massgebend sind die Kontrollergebnisse der Kontrolle.
Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde (vgl. Ziffer 1.2 Anhang 8). Mit «beim selben Kontrollpunkt» wird derselbe, identisch formulierte Kontrollpunkt innerhalb derselben Tiergattung (z.B. Rinder mit Wasserbüffeln und Yaks) verstanden. Die minimalen Kürzungen (200 Fr. im erstmaligen Fall; 400 Fr. im Wiederholungsfall) beziehen sich auf jeden einzelnen Mangel. Die minimale Kürzung von 400 Fr. gilt für den ersten, zweiten, dritten etc. Wiederholungsfall. Bei offensichtlichen Mängeln, die basierend auf Art. 7 Abs. 4 VKKL ausserhalb des Kontrollauftrages der Kontrollperson festgestellt wurden, sind unabhängig von der Ausbildung der Kontrollperson Kürzungen vorzunehmen. Ziff. 2.3.1 Bst. c: In Analogie beträgt auch bei Tieren der Pferdegattung die Kürzung für ein unvollständiges, fehlendes, falsches oder unbrauchbares Auslaufjournal 200 Fr.
134 Ziff. 2.3.1 Bst. d: Nach Ablauf von zwei Wochen ohne Auslauf beginnt die erste Woche ohne Auslauf. Liegt der letzte Auslauftag 16 Tage zurück, so ist es die erste angefangene Woche ohne Auslauf.
2.3a Luftreinhaltung 2.3a.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro ha. Die Pauschalbeträge und die Beträge pro ha werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Gewährt die zuständige Behörde eine Frist zur Sanierung von Anlagen zur Lagerung, so werden bei festgestellten Mängeln innerhalb dieser Frist keine Kürzungen nach Buchstabe a vorgenommen.
Nicht konforme Lagerung von flüssigen 300 Fr. Hofdüngern (Art. 13 Abs. 2bis)
Kein oder nicht konformer Einsatz emis- 300 Fr./ha x betroffene sionsmindernder Verfahren bei der Aus- Fläche in ha bringung von Gülle oder flüssigen Vergärungsprodukten.
Die für die emissionsmindernde Aus- 300 Fr. pro eingesetztes bringung von Gülle und flüssigen Vergä- mangelhaftes Gerät rungsprodukten eingesetzten Geräte er- Kürzung wird erst vorgefüllen die technischen Voraussetzungen nommen, wenn der nicht Mangel nach der Nachfrist weiter besteht Ziff. 2.3a.1 Bst. b: Eine mehrfache Missachtung der Schleppschlauchpflicht auf der gleichen Fläche gilt als Wiederholungsfall, wenn es in einem Folgejahr zu einer erneut nicht konformen Ausbringung flüssiger Hofdünger kommt. Mehrfach nicht konforme Ausbringungen innerhalb eines Kalenderjahres auf der gleichen Fläche führen noch zu keiner Verdoppelung bzw. Vervierfachung der Kürzungen.
2.4 Biodiversitätsbeitragäge: Qualitätsbeiträge 2.4.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt. 2.4.2 Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24. 2.4.3 Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6– 2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Qualitätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt. 2.4.4 Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 angerechnet. 2.4.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer. 2.4.5a Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde. 2.4.5b Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet.
135 2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht. Ziff. 2.4: Biodiversitätsbeiträge einer NHG-Fläche, bei welcher ein Verstoss gegen die in der schriftlichen Nutzungs- und Schutzvereinbarung festgelegten Nutzungsauflagen vorliegt, werden folgendermassen gekürzt:
Ersetzt die betreffende NHG-Auflage eine QI-, QII- oder Vernetzungsauflage (inhaltlich vergleichbare Auflage), werden alle betroffenen Biodiversitätsbeiträge gekürzt.
Für Verstösse gegen NHG-Nutzungsauflagen, die keine vergleichbaren QI-, QII- oder Vernetzungsbestimmungen betreffen, erfolgen keine Kürzungen der Biodiversitätsbeiträge. Ziff. 2.4.5c: Die Problempflanzenarten und deren Bekämpfungsschwellen sind in der Weisung zu Art. 58 Abs. 3 beschrieben. Im Wiederholungsfall wird die Fläche gemäss Ziff. 2.4.4 nicht mehr an den angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen angerechnet. Ziff. 2.4.6 ff.: Für Flächen, die während der Verpflichtungsdauer abgemeldet werden, wird die Kürzung von 200% x QB I so umgesetzt: kein Beitrag im Beitragsjahr und zusätzliche Kürzung 100 % x QB I. 2.4.6 Extensiv genutzte Wiesen ten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 1.1) 1.1) vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 1.2) mit genügend Indikatorpflanzen 2.4.7 Wenig intensiv genutzte Wiesen ten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 2.1)
Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder 300 % × QB I Kompost oder / und mit mehr als 30 kg verfügbarem Stickstoff gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 2.1) vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 2.2) mit genügend Indikatorpflanzen 2.4.8 Extensiv genutzte Weiden ten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)
Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzen- 300 % × QB I schutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördern- mit genügend Indikatorpflanzen oder mit den Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 3.2) genügend Strukturen 2.4.9 Waldweiden ten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)
Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt 300 % × QB I oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen oder Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen zu wenig oder keine die biodiversitätfördernden mit genügend Indikatorpflanzen oder mit Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 4.2) genügend Strukturen 2.4.10 Streueflächen ten; Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1 ; Art. 21 LBV) 5.1) vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 5.2) mit genügend Indikatorpflanzen 2.4.11 Hecken, Feld- und Ufergehölze ten; keine Pflege des Gehölzes: je ⅓ der Fläche mindestens alle 8 Jahre; Krautsaum nicht mind. alle 3 Jahre gemäht,; früherer Schnitt als Schnittzeitpunkt, Weide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode; Weide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 6.1) 6.1)
Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten Keine; Auszahlung QB II nur für Hecken, sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einhei- welche die Anforderungen erfüllen mische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter oder weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder kein landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m
Q II: mehr als 2 Schnitte des Krautsaums pro Jahr, 200 % × QB II der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6 Wochen nach dem ersten Schnitt, Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5) oder Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) 2.4.12 Uferwiese ten; keine jährliche Mahd oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie ausserhalb der zugelassenen Periode; maximale Breite von 12 m überschritten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 7.1) 7.1) 2.4.13 Buntbrachen ten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh.
8.1) 2.4.14 Rotationsbrachen ten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 9.1) 9.1) 2.4.15 Ackerschonstreifen ten, breitflächige mechanische Unkrautbekämpfung (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 10.1)
Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden 300 % × QB I 10.1) 2.4.16 Saum auf Ackerfläche ten; kein alternierender jährlicher Schnitt, Reinigungsschnitte nach dem ersten Jahr erfolgt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 11.1) 11.1) 2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume ten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1)
Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht er- 300 % x QB I griffen, Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1)
Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Hoch- Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als stamm-Feldobstbäume, welche die An- 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 forderungen erfüllen Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 12.2)
Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anh. 4 Pro fehlenden Baum: 200 % QB II Ziff. 12.2.7) 2.4.18 Einheimische standortgerechte Einzelbäume
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 Fr. (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 13.1)
Düngung unter den Bäumen im Radius von weniger 200 Fr. als 3 m (Anh. 4 Ziff. 13.1) 2.4.19 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehal- Jeder Mangel: 500 Fr. ten; Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %, Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 14.1)
Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Ein- Jeder Mangel: 1000 Fr. satz von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; (Art. 57, Anh. 4 Ziff. 14.1)
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördern- mit genügend Indikatorpflanzen oder mit den Strukturen (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 14.2) genügend Strukturen 2.4.20 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht 200 Fr. eingehalten (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 16.1) 140 2.4.21 Aufgehoben 2.4.22 Wassergraben, Tümpel, Teich Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten: Jeder Mangel: 200 Fr.
Pufferstreifen weniger als 6 m breit; Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; gehört nicht zur Betriebsfläche; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.1) 2.4.23 Ruderalflächen, Steinhaufen und wälle Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 200 Fr. Pufferstreifen weniger als 3 m breit, keine Pflege alle 2–3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.2) 2.4.24 Trockenmauern Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel 200 Fr. Pufferstreifen weniger als 50 cm breit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.3) 2.4.25 2.4a Biodiversitätsbeiträge: Vernetzungsbeitrag 2.4a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3. 2.4a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.4a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.4a.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer. 2.4a.5 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde. 2.4a.6 Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine Vernetzungsbeiträge ausgerichtet 141 2.5 Landschaftsqualitätsbeitrag 2.5.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.5.2 und 2.5.3. 2.5.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern.
Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.5.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.5.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.5a Beiträge für die biologische Landwirtschaft Ziff. 2. 5a: Massgebend für die Kürzungen sind die Kontrollergebnisse des Kontrolleurs oder der Kontrolleurin am Tag der Kontrolle (Inspektionsbericht).
2.5a.1 Die Kürzungen erfolgen:
mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5;
mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.5a.6–2.5a.10. Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 werden folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2. 5a.2–2. 5a.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2. 5a.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken. Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt. Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.5a.2–2.5a.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) sowie von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS und Weidebeitrag (Ziff. 2.9.4 und 2.9.5) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden. Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon 2.5a.2 Allgemeines
Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirt- 110 Pte. schaftet (Art. 6 der Verordnung vom 22. Sept. 1997 über die biologische Landwirtschaft [SR 910.18; Bio-V,])
Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) (Art. 6 Bio-V) × 1.5, mind. 5 Pte.
Produktionsstätte nicht anerkannt (Art. 7 Abs. 5 110 Pte. und 6 Bio-V)
Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung 110Pte. vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion) (Art. 9 Bio-V)
Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von 30 Pte. anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Warenfluss/separate Buchhaltung abgegrenzt (Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V)
Neue Umstellungsflächen nicht gemeldet Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) (Anh. 1 Ziff. 1.1.6 Bio-V) × 1.5, mind. 5 Pte.
2.5a.3 Pflanzenbau
Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht (Art. 12 Abs. 6 Bio-V) Zufuhr < 2 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) 10 Pte. Zufuhr ≥ 2 DGVE 30 Pte.
Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht 20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreitung eingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche) (Art. bis zu 3 DGVE 12 Abs. 4 Bio-V) 110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE
Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt; durch 110 Pte. betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)
Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger) 30 Pte. eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)
Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich 30 Pte. nicht eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)
Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform 5 Pte. eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 der Verordnung des WBF vom 22. September 1997 [SR 910.181;WBF-Bio-V])
Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform 5 Pte. (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF-Bio-V)
Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder 15 Pte. Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V)
Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder 15 Pte. Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)
Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1der 10 Pte./Are, mind. 60 Pte. WBF-Bio-V nicht zugelassen sind; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)
Nach Anh. 1 der WBF-Bio-V zugelassene Pflanzenschutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio- V) 5 Pte. Indikation fehlt, Konzentration zu hoch 30 Pte. Wartefristen nicht eingehalten 30 Pte Höchstmengen Cu überschritten
Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen 30 Pte. sind (Art. 11 Abs. 2 Bio-V und Anh. 1 Ziff. 8.6.2 WBF-Bio-V)
Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemit- 110 Pte. tel eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausgebracht (Art. 11 Abs. 4 Bio-V)
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzen- 100 Fr. pro Dokument schutzmittel sowie Inventar zu Zukauf von Pflanzenschutzmitteln nicht vorhanden oder unvollständig (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) 2.5a.4 Saat- und Pflanzgut
Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, 50 Fr. pro Dokument falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde
Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem 10 Pte. Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem 30 Pte. Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saat- 15 Pte. gut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut für 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen bis den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V) 100 Setzlinge/kg Steckzwiebeln) Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen 110 Pte. Pflanzen (Art. 13 Bio-V) 2.5a.5 Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung
a. Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2 15 Pte. Bio-V)
Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und 5 Pte./Are, max. 30 Pte. ausserhalb der Setzlingszucht gedämpft (Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V)
Pilze: keine korrekte Rezeptur des Substrats und 10 Pte. kein nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Substratbestandteile eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 Ziff. 2 WBF-Bio-V)
Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht 10 Pte. eingehalten (Art. 14 Bio-V) 2.5a.6 Tierhaltung: Allgemein
Tierbestandesverzeichnis oder Behandlungsjournal 50 Fr. pro Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar
Unerlaubte zootechnische Massnahmen vorgenom- GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. men (Art. 16e Bio-Verordnung) 200 Fr. und 1 Punkt/Tier, min. 15 Pte., max. 60 Pte.
Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 10
Doppelte Wartefristen nicht eingehalten (Art. 16d GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. Abs. 8 Bio-V) 200 Fr. und 10 Pte.
Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V) 200 Fr. und 15 Pte.
Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind (Art. 15 100 Fr. und 10 Pte. Abs.2 Bio-V und Anh. 8 WBF- Bio-V)
Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. (Art. 16 Abs. 2 Bio-V) 200 Fr. und 15 Pte.
Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V) 110 Pte.
Embryotransfer-Tiere zugekauft (Art. 16c Abs. 4 GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. Bio-V) 400 Fr. und 30 Pte.
Brunst hormonell synchronisiert (Art. 16d Abs. 3 GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. Bst. c Bio-V) 400 Fr. und 30 Pte.
Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. Keine Verträge für nicht biologische Aufzuchttiere Pte., max. 30 Pte. 200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10
Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen GVE betroffene Tierart (Wiederkäugemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 16a er/Nichtwiederkäuer) × 100 Fr., mind. Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis und 4b, Anh. 7 WBF- 200 Fr. und 15 Pte. (Mineralstoffe 10 Bio-V) Pte.); max. 5000 Fr. Buchstaben m–o
Futtermittel und/oder Mineralstoffe gelagert, wel- 0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. und 10 che die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung Pte. nicht erfüllen (Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis
Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem Überschreitung <1 %: keine Kürzung bei Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V) erster Feststellung Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.; max. 5000 Fr. von Buchstaben m–o
Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60 % GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind.
Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4abis 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15
Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65 % GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. im Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V) 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15
GVO-haltige Futtermittel eingesetzt (Art. 3 Bst. c GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. Bio-V) 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Nachweis fehlt, dass keine gentechnisch veränder- 30 Pte.; Kürzung wird erst vorgenomten Organismen und deren Folgeprodukte auf dem men, wenn der Mangel nach der Nachgesamten Hof eingesetzt wurden frist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde
Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V) GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15
Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
2.5a.7 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine
Eber nicht in Gruppen gehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
Schweine erhalten kein Raufutter GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 6 WBF-Bio-V) 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 2.5a.8 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel
Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF- 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Bio-V) Pte. max. 30 Pte.
Stallbelegung nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
Weidefläche nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
Mindestschlachtalter nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
2.5a.9 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten
Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt (Art. GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind.
RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. nicht eingehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 10 WBF-Bio-V) Pte., max. 30 Pte.
Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen sowie GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. Bisons nicht eingehalten 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.
Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V) 100 Fr., und 5 Pte.
Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten (Art. GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 5 6 Bio-V) Pte. pro GVE, max. 15 Pte.
2.5a.10 Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei
Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio- 0 Pte.; Wiederholungsfall GVE betroffe- V) oder Art. 26–34 DZV nicht eingehalten ne Tiere × 200 Fr. und 10 Pte.
Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide 0 Pte., Wiederholungsfall GVE betroffene oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden (Art. Tiere × 200 Fr. und 10 Pte.
147 2.6 Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel 2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel auf der betroffenen Fläche. Werden auf derselben Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Wird während der Verpflichtungsdauer von vier Jahren eine Fläche das erste Mal gemäss Artikel 100 Absatz 3 abgemeldet, so werden keine Beiträge im Beitragsjahr ausgerichtet. Ab der zweiten Abmeldung in der Verpflichtungsdauer wird die Abmeldung als erstmaliger Mangel gegen die Voraussetzungen und Auflagen beurteilt. 2.6.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 68) 200 % der Beiträge 2.6.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 69) 200 % der Beiträge 2.6.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 70) 200 % der Beiträge 2.6.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71) 200 % der Beiträge 2.6.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71a) 200 % der Beiträge Ziff. 2.6: Im Falle von Laboranalysen, die einen Mangel beim Pflanzenschutzmitteleinsatz nachweisen, ist zusätzlich wegen unvollständiger Aufzeichnung der Pflanzenschutzmittelbehandlungen gemäss Ziff. 2.2.3 Bst. c zu kürzen. Ziff. 2.6.2, 2.6.6 (Art. 68, 71a Abs. 1 Bst. a und c): Flächen einer Hauptkultur, auf denen ein Mangel beim Pflanzenschutzmitteleinsatz festgestellt wurde, sind betroffene Flächen. Die Kürzung beträgt 200% der Beiträge. Für die restlichen Flächen der Hauptkultur werden sowohl im erstmaligen als auch im Wiederholungsfall keine Beiträge ausgerichtet.
148 2.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität: Beitrag für Nützlingsstreifen Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für Nützlingsstreifen auf der betroffenen Fläche. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71b) 200 % der Beiträge 2.7a Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit 2.7a.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeiträgen oder mit einem Prozentsatz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. 2.7a.2 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens 2.7a.3 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche Ziff. 2.7a.2: Werden im Programm angemessene Bodenbedeckung die minimalen Anteile der Bedeckung bei Gemüse oder Reben (je 70%) oder Hauptkulturen der offenen Ackerfläche (80% bei einer Ernte vor dem 1. Oktober) aufgrund einer Kontrolle nicht erreicht, so gilt als vom Mangel betroffene Fläche die jeweils gesamte beitragsberechtigte Fläche minus die Fläche, auf denen die Bestimmungen eingehalten wurden. Für die restlichen Flächen, auf denen die Bestimmungen eingehalten wurden, werden sowohl im erstmaligen als auch im Wiederholungsfall keine Beiträge ausgerichtet. Dies weil die minimalen Prozentwerte von 70 bzw. 80% gemäss den Anforderungen des Programms nicht erreicht wurden. Es handelt sich nicht um vom Mangel betroffene Flächen.
Ziff. 2.7a.3: Wenn in Kontrollen festgestellt wird, dass angemeldete Flächen für das Programm schonende Bodenbearbeitung nicht gemäss Artikel 71d bewirtschaftet werden, so werden sie als betroffenen Flächen für die Ermittlung der Kürzung verwendet. Wird in der Folge die Mindestfläche von 60% der offenen Ackerfläche (Art. 71d Abs. 2 Bst. c) nicht mehr erreicht, so werden für die restlichen Flächen sowohl im erstmaligen als auch im Wiederholungsfall keine Beiträge ausgerichtet. Die Flächen wurden bodenschonend bearbeitet, jedoch wurde die Mindestfläche von 60% nicht mehr erreicht. Folge dessen können keine Beiträge ausgerichtet werden. Es handelt sich nicht um vom Mangel betroffene Flächen. Ein Wiederholungsfall liegt unabhängig der be- 149 troffenen Kultur vor (z.B. 2023: Raps und 2024: Weizen), wenn angemeldete bodenschonende Verfahren nicht umgesetzt wurden.
2.7b Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der betroffenen Fläche.
Ziff. 2.7b: Im Beitragsjahr – beispielsweise 2025 – erfolgt der Nachweis auf der Grundlage einer Nährstoffbilanz mit den Daten des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres – beispielsweise 2024. Bei Neuanmeldungen wird im ersten Jahr genauso verfahren, d.h. die Bilanz des Vorjahres ist relevant. Bei nicht erneuter Anmeldung bzw. Abmeldung erfolgt keine Kontrolle mehr. Spätestens im Beitragsjahr 2027 wird keine Abweichung von der in Anhang 1 Ziff. 2.1.2 vorgeschriebenen Referenzperiode mehr toleriert.
2.7c Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag.
a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch Besteht der Mangel nach der Nachfrist oder unbrauchbar (Anh. 5 Ziff. 3.1); weiterhin, werden 120 % der Beiträge Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben gekürzt in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anh. 5 Ziff. 3.3);
Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anhang 5 Ziff. 1.1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anhang 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischenkulturen wurde überschritten (Art. 71g Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anhang 5 Ziff. 5
b. Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen 120 % der Beiträge raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71 Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71 Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1) 2.8 2.9 Tierwohlbeiträge 2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für die BTS- und RAUS-Beiträge sowie den Weidebeitrag je separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS- bzw. Weidebeiträgen der betreffenden Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet. 2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. Die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. 2.9.2a Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2b Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2c Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen. 2.9.2d Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen.
151 2.9.2e Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2f Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe e vorgenommen.
Ziff. 2.9.2: Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde (vgl. Ziffer 1.2 Anhang 8). Mit «beim selben Kontrollpunkt» wird derselbe, identisch formulierte Kontrollpunkt innerhalb derselben Tiergattung verstanden.
2.9.3 BTS:
Nicht alle Tiere in Gruppen gehal- Tiere der Rindergattung und Wasser- weniger als 10 % der ten bzw. nicht zulässige Abwei- büffel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.5–2.6) Tiere: 60 Pte. chungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Anh. Tiere der Pferdegattung (Anh. 6 Bst. A 10 % oder mehr der 6 Bst. A Ziff. 1.4) Ziff. 3.5) Tiere: 110 Pte. Ziff. 4.4) A Ziff. 5.3) Kaninchen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7)
Weniger als 15 Lux Tageslicht (Art. Alle Tiere etwas zu wenig Licht: 10 74 Abs. 1 Bst. c) oder Gesamtlicht Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.2) im Stall viel zu wenig Licht: 110
Keine befestigten Tränke- bzw. Tiere der Rindergattung und Wasser- 110 Pte. Fressbereiche oder Tiere der büffel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.3) Schweinegattung haben während Tiere der Pferdegattung (Anh. 6 Bst. A der Nacht Zugang zu Futter, wenn Ziff. 3.2) Fressbereich auch als Liegebereich genutzt wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) Ziff. 4.2) A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2)
Die Tiere haben nicht dauernd Tiere der Rindergattung und Wasser- weniger als 10 % der Zugang zu zwei unterschiedlichen büffel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4) Tiere: 60 Pte. BTS-konformen Bereichen bzw. Tiere der Pferdegattung (Anh. 6 Bst. A 10 % oder mehr der nicht zulässige Abweichungen von Ziff. 3.1 und 3.4) Tiere: 110 Pte. den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anh. 6 Bst. A Ziff. 1.1 und Ziff. 4.1 und 4.3) 1.2) A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7)
Zuwenig oder gar keine Einstreu Tiere der Rindergattung: Liegebereich zu wenig BTS-konforme bzw. unzweckmässige Einstreu (Art. mit Matten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.2); Einstreu: 10 Pte. 74 Abs. 1 Bst. b, Anh. 6 Bst. A Ziff. Tiere der Pferdegattung (Anh. 6 Bst. A viel zu wenig BTS- 1.3) Ziff. 3.1); konforme Einstreu: 40 Tiere der Ziegengattung (Anh. 6 Bst. A. Pte. Ziff. 4.1); keine BTS-konforme Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. Einstreu: 110 Pte. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8)
Die zur Verfügung gestellte Liege- Tiere der Rindergattung und Wasser- Weniger als 10 % der fläche oder die Liegematte ent- büffel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2) Liegefläche oder der spricht nicht den BTS- Tiere der Ziegengattung (Anh. 6 Bst. A Liegematten nicht BTS- Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. Ziff. 4.1) konform: 60 Pte.
b) Kaninchen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 10 % und mehr der Lie- 6.5) gefläche oder der Liegematten nicht BTSkonform: 110 Pte.
Tiere werden beim Fressen durch Tiere der Pferdegattung (Anh. 6 Bst. A 110 Pte. Artgenossen gestört (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3.3) Bst. b)
Liegebereich ist perforiert (Art. 74 Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. 110 Pte. Abs. 1 Bst. b) A Ziff. 5.1)
Stall für Kaninchen entspricht nicht Kaninchen: Abstand zwischen Boden- 110 Pte. den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 fläche bis erhöhte Fläche weniger als Bst. b) 20 cm (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTSkonformes Nest (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.5)
Mastpoulets und Truten stehen ab Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Tru- 60 Pte. dem 10. Lebenstag nicht ausrei- ten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4) chend erhöhte BTS-konforme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)
Ungenügende Rückzugsmöglichkei- Nutzgeflügel, nur Truten (Anh. 6 Bst. A 10 Pte. ten für Truten vorhanden (Art. 74 Ziff. 7.4) Abs. 1 Bst. b)
Nicht alle Tiere während mindes- Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 74 60 Pte. tens 30 Tagen gemästet Abs. 3)
Boden-, Seitenfläche oder Breite Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.8) Abweichung weniger als der Öffnungen des AKB entsprechen 10 %: 60 Pte. nicht den Anforderungen Abweichung 10 % oder
Lage der Öffnungen des AKB ent- Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anh. 6 110 Pte. sprechen nicht den Anforderungen Bst. A Ziff. 7.9
AKB nicht gedeckt Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.8) 60 Pte.
Täglicher Zugang zum AKB nicht Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.1, 4 Pte. pro fehlender Tag nachgewiesen 7.6 und 7.7)
Die Tiere erhalten nicht während Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.1 60 Pte. des ganzen Tages Zugang zum AKB und 7.6)
Dokumentation des Auslaufs ent- Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Ziff. 7.5 200 Fr. spricht nicht den Anforderungen und 7.6) 2.9.4 RAUS
Auslauffläche entspricht nicht den Alle Tierkategorien (Anh. 6 Bst. 110 Pte. allgemeinen Anforderungen B Ziff. 1.3)
Morastige Stellen sind nicht ausge- Alle Tierkategorien (Anh. 6 Bst. 10 Pte. zäunt oder Fress- und Tränke- B Ziff. 1.2) bereiche für Schweine nicht befes- Tiere der Schweinegattung tigt (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.4)
Schattennetz zwischen 1.11. und Alle Tierkategorien (Anh. 6 Bst. 10 Pte. 28.2. B Ziff. 1.5)
Dokumentation des Auslaufs ent- Alle Tierkategorien (Anh. 6 Bst. 200 Fr. spricht nicht den Anforderungen A Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Bst. B Keine Kürzung, wenn die Ziff. 1.6 und 4.3) Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz- Auslaufjournal gekürzt werden 154
Tiere erhalten nicht an den gefor- Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro derten Tagen Auslauf Wasserbüffel sowie Tiere der fehlender Tag Pferde-, Ziegen- und Schafgat- 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro tung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.1, fehlen-der Tag 2.3, 2.5 und 2.6) Tiere der Schweinegattung 4 Pte. pro fehlender Tag (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3)
Auslauffläche nicht dauernd zu- Tiere der Rindergattung und 110 Pte. gänglich oder keine ganzjährige Wasserbüffel, nur männliche Haltung im Freien und bis 160 Tage alte weib¬liche Tiere (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.2) Hirsche (Anh. 6 Bst. B Ziff. 5.1) Bisons (Anh. 6 Bst. B Ziff. 6.1)
weniger als 25 Prozent des Tro- Alle Tierkategorien ohne Nutz- 60 Pte. ckensubstanz Verzehrs an Wei- geflügel und Tiere der Schweidetagen bei Schafen und Ziegen, negattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. minimale Weidefläche an Weideta- 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2) gen nicht eingehalten bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie bei Tieren der Pferdegattung
Auslauffläche ist zu klein Tiere der Rindergattung (Anh. Abweichung weniger als 6 Bst. B Ziff. 2.7) 10 %: 60 Pte. Tiere der Pferdegattung (Anh. 6Abweichung 10 % oder Bst. B Ziff. 2.8) mehr: 110 Pte. Tiere der Ziegengattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.9) Tiere der Schafgattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.10) Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.3)
Den Tieren stehen auf der Weide zu Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B Ziff. zu wenige: 10 Pte. wenige Zufluchtsmöglichkeiten zur 4.5) keine: 110 Pte. Verfügung
Die Tiere werden während weniger Nutzgeflügel, nur Mastpoulets 60 Pte. als 56 Tagen gemästet (Art. 75 Abs. 4)
Boden- und Seitenfläche oder Breite Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Ziff. Abweichung weniger als der Öffnungen des AKB entsprechen7.8) 10 %: 60 Pte. nicht den Anforderungen Abweichung 10 % oder
Bodenfläche im AKB (ganze Flä- Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A zu wenig Einstreu; 10 che) nicht ausreichend mit zweck- Ziff.7.8) Pte. mässiger Einstreu bedeckt viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. keine Einstreu: 110 Pte.
155
m. Die Tiere erhalten nicht während Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 60 Pte. des ganzen Tages Zugang zum AKB 4.1) o-der die Tiere erhalten nicht die minimale Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt 2.9.5 Weidebeitrag bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel
Eine oder mehrere der Tierkatego- Tiere der Rindergattung und 60 Pte. rien der Rindergattung und Wasser- Wasserbüffel (Art. 75a Abs. 4) büffel, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, erfüllen die Anforderungen nach Art. 75 Abs. 1 nicht oder erhalten im gleichen Jahr keine RAUS-Beiträge (110 Pte Kürzung)
Schattennetz zwischen dem 1.11 undTiere der Rindergattung und 10 Pte. 28.2 Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.5)
Auslauffläche entspricht nicht den Tiere der Rindergattung und 110 Pte. allgemeinen Anforderungen Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.3)
Dokumentation des Auslaufs ent- Tiere der Rindergattung und 200 Fr. spricht nicht den Anforderungen Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Keine Kürzung, wenn die Ziff. 1.6) Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz- Auslaufjournal gekürzt werden
Tiere erhalten nicht an den gefor- Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro derten Tagen Auslauf Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B fehlender Tag Ziff. 2.3, 2.5 und 2.6 und Bst. C 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro Ziff. 2.1) fehlender Tag
weniger als 70 Prozent des Tro- Tiere der Rindergattung und Weniger als 70 %: ckensubstanz Verzehrs an Wei- Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. C 60 Pte. detagen Ziff. 2.2) Weniger als 25 %: 110 Pte.
Auslauffläche ist zu klein Tiere der Rindergattung und Abweichung weniger als Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B 10 %: 60 Pte. Ziff. 2.7) Abweichung 10 % oder Ziff. 2.9.5 Bst. a: Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass sich Tiere einer nicht beim RAUS angemeldeten Kategorie auf dem Betrieb befinden, gilt folgendes: Erfüllen diese Tiere die Anforderungen nach Art. 75 Abs. 1 DZV nicht, erfolgt eine Kürzung beim Weidebeitrag gem. Anhang 8 Ziff. 2.9.5 Bst. a DZV.
156 2.9.6 Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge Die Anforderungen für die Tierwohlbeiträge oder die Kürzung analog zu den vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht einge- Ziffern 2.9.1–2.9.4 halten (Art. 76a) 2.9a Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität 2.9a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.9a.2 und 2.9a.3. 2.9a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.9a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.9a.4 Wird die Beratungspflicht nicht eingehalten wird, so beträgt die Kürzung 1000 Franken. 2.9a.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.10 Ressourceneffizienzbeiträge 2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags.
2.10.2 Einsatz präziser Applikationstechnik
Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Rückforderung des Beitrags für die Neu- Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3) anschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr.
Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die Neudem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3) anschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr.
157 2.10.3 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur 200 Fr. Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter Besteht der Mangel nach der Nachfrist der Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Fut- weiterhin, werden 200 % der gesamten tergehalten» und 7 «Import/Export-Bilanz» 90 der Beiträge für die stickstoffreduzierte Pha- «Wegleitung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, senfütterung Schweine gekürzt. fehlend, falsch oder wurden nicht geführt (Anh. 6a Ziff. 4)
Der betriebsspezifische Grenzwert an Rohprotein in 200 % der Beiträge Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Anh. 6a Ziff. 3 und 5) Das Futter weist einen Nährwert auf, der nicht an den Bedarf der Tiere angepasst ist (Art. 82c Abs. 1). In der Schweinemast werden während der Mastdauer nicht mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration macht, bezogen auf die Trockensubstanz, weniger als 30 % der in der Schweinemast eingesetzten Futtermittel aus (Art. 82c Abs. 2).
2.11 Landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung 2.11.1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müssen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen. 2.11.2 Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden. 2.11.3 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal 6000 Franken. 2.11.4 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
158
Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe 3.1 Allgemeines 3.1.1 Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2–3.6 gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.
3.2 Falsche Angaben 3.2.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)
0–5 %, maximal 1 GVE Keine
Über 5–20 % oder über 1 GVE, 20 %, maximal jedoch 4 GVE max. 3000 Fr.
Über 20 % oder über 4 GVE 50 %, sowie im Wiederholungsfall max. 6000 Fr.
3.2.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)
0–10 % Keine
Über 10–30 % 20 %, max. 3000 Fr.
Über 30 % 50 %, max. 6000 Fr.
3.2.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)
Bis 3 Tage Keine
4–6 Tage 20 %, max. 3000 Fr.
Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall 50 %, max. 6000 Fr.
3.2.4 Der Kanton kann die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen reduzieren, wenn nicht der gesamte gesömmerte Tierbestand betroffen ist.
3.3 Erschwerung der Kontrollen 3.3.1 Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt. 3.3.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
159 3.4 Gesucheinreichung
Verspätete Gesuchseinreichung: erste Feststellung 200 Fr. Kontrolle kann ordnungsgemäss erster und zweiter Wiederho- 400 Fr. durchgeführt werden (Art. 98–100) lungsfall ab dem dritten Wieder- 100 % der betreffenden holungsfall Beiträge
Verspätete Gesuchseinreichung: 100 % der betreffenden Kontrolle kann nicht ordnungsge- Beiträge mäss durchgeführt werden (Art. 98– 100)
Gesuch unvollständig oder mangel- Frist für Ergänzung oder haft (Art. 98–100) Korrektur 3.5 Dokumente und Aufzeichnungen Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.
Fehlendes oder mangelhaftes Journal 200 Fr. pro fehlendes oder mangelhaftes Düngerzufuhr (Art. 30) Dokument oder pro fehlende oder mangel- Fehlendes oder mangelhaftes Journal Fut- hafte Aufzeichnung, max. 3000 Fr. terzufuhr (Art. 31) Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anhang 2, Ziff. 2) Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34) Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36) Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan (Anhang 2 Ziff. 4) Fehlendes vom Kanton bewilligtes, einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept (Art.
160 Die Dokumente und Aufzeichnungen des laufenden Jahres und des Vorjahres sind vom Bewirtschafter bzw. der Bewirtschafterin aufzubewahren und bei einer Kontrolle vorzulegen. Dokumente und Aufzeichnungen des Vorjahres sind zentral, weil bestimmte Bewirtschaftungsbestimmungen nur mit einem abgeschlossenen Jahr beurteilt werden können. Für Kontrollen auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gelten sinngemäss die Ziffern 1.3 und 1.4 des Anhangs 8.
3.6 Bewirtschaftungsanforderungen 3.6.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge. 3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen. 3.6.3 Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirt- 10 % schaftung (Art. 26)
Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, 10 % Anlagen, Zufahrten (Art. 27)
Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens 10 % einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt (Art. 28)
Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und Ver- 10 % breitung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 29 Abs. 1)
Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden 10 % dürfen (Art. 29 Abs. 2)
Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Na- 10 % turschutzflächen (Art. 29 Abs. 3)
Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung (Art. 15 % 30 Abs. 1)
Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder 15 % alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2)
Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbe- 10 % dingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1)
Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben 10 % mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2)
Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben 10 % mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2)
Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 % (Art. 31 Abs. 3)
Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1) 10 %
Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2) 15 %
Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben 15 % im Bewirtschaftungsplan (Art. 33)
Zu intensive oder zu extensive Nutzung 10 % (Art. 34 Abs.1, Anh. 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2)
Ökologische Schäden oder unsachgemässe 10 % Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2)
Nichteinhaltung der Voraussetzungen zum Mulchen 10 % zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen (Art. 29 Abs. 4)
Mulchen zur Entbuschung ohne Bewilligung; Nicht- 15 % einhaltung der Auflagen der Bewilligung zum Mulchen zur Entbuschung (Art. 29 Abs. 5–8) 3.7 Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide 3.7.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen. 3.7.3 Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall. 3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe
Keine Herdenführung durch einen Hirten oder 15 % eine Hirtin mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)
Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom 15 % Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)
Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.2)
Aufgehoben
Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor 10 % beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)
Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen 10 % wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)
Aufgehoben
Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze 10 % erfolgt nicht so, dass ökologische Schäden vermieden werden (Anh. 2, Ziff. 4.1.6)
Aufgehoben
Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der 10 % Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.1.8)
Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweide- 10 % netze (Anh. 2, Ziff. 4.1.9) 3.7.5 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe
Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten 15 % Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind (Anh. 2, Ziff. 4.2.1)
Aufgehoben
Aufgehoben
Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung 10 % von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen (Anh. 2, Ziff. 4.2.3)
Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei 10 % Wochen beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)
Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen 10 % wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)
Aufgehoben
Aufgehoben
Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der 10 % Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.2.7)
Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetzen 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.2.8) 3.7.6 3.7a Bewirtschaftungsanforderungen für einzelbetriebliche Herdenschutzmassnahmen 3.7a.1 Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.
3.7a.2 Unvollständige Einhaltung des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes
Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewillig- 60 % des Zusatzbeitrags tem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind teilweise nicht eingehalten (Art. 47b)
Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewillig- 120 % des Zusatzbeitrags tem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind nicht eingehalten (Art. 47b) 163 3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet 3.8.1
Q II: Mindestdauer nicht eingehalten (Art. 57) 200 % × QB II
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II Keine; Auszahlung der QB II nur Flä- (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität chen mit genügend Indikatorpflanzen nimmt während der Verpflichtungsdauer ab 3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde 3.9 Kürzung des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität Landschaftsqualitätsbeitrag Die Bestimmungen nach Ziffer 2.9a 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.
3.10 Landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz- sowie Tierschutzgesetzgebung 3.10.1 Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2. 3.10.2 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsgebiet, jedoch maximal 2500 Franken. 3.10.3 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen. 3.10.4 Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vorschriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veterinäramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.
164