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Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

entscheid-des-bundesrates-vom-13-juni-2025-eda · Beschwerdeentscheide des Bundesrates

Dals 13 zercl. 2025

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Entscheid des Bundesrates in der Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

Rubrum

hat in der Beschwerdesache

A., (Beschwerdeführer)

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Bundesgasse 1, Bundeshaus West, 3003 Bern (Vorinstanz)

betreffend

Verfügung vom 20. Dezember 2024 [Ref. 41401-02-00-8/1]) – Gesuch um diplomatischen Schutz befunden und erwogen:

I. Sachverhalt

A. A. (Beschwerdeführer) gelangte mittels Schreiben vom 13. Mai 2024 an die Direktion für Völkerrecht des EDA (DV) und forderte «Unterstützung» im Zusammenhang mit Vorfällen, die sich anschliessend an eine Auseinandersetzung vom 6. Juni 2023 auf einem Privatgrundstück in der Gemeinde B. in Thailand ereignet und ihn betroffen hatten (Handgreiflichkeiten, Festnahme, Aufenthalt und Verhör auf Polizeistation, Verfahren gegen Polizeibehörde).

B. Nach dem anschliessenden Schriftenwechsel zwischen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) und dem Beschwerdeführer (siehe Schreiben der KD vom 10. Juni 2024 sowie Schreiben des Beschwerdeführers vom 9 Juli [Beschwerdebeilagen 6 und 7]) verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben an den Direktor KD vom 26. Juli 2024 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend konsularischen bzw. diplomatischen Schutz (Beschwerdebeilage 9).

C. Der Direktor der KD teilte dem Beschwerdeführer am 19. August 2024 mit, dass dessen Eingaben, soweit sie das EDA oder Mitarbeitende des EDA betreffen würden, als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen und behandelt worden seien. Es bestehe kein Anlass für Massnahmen und betreffend diplomatischen Schutz seien die nötigen Kriterien nicht erfüllt (Beschwerdebeilage 10).

D. Mittels Eingabe vom 26. August 2024 – bezeichnet als Beschwerde an den Bundesrat betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung – verlangte der Beschwerdeführer, es sei eine anfechtbare Verfügung betreffend Verweigerung des diplomatischen Schutzes zu erlassen. In der Sache forderte er die Erhebung einer Beschwerde durch das EDA beim UN-Menschenrechtsausschuss in Genf, mithin die Gewährung von diplomatischem Schutz. Das EJPD leitete die Eingabe des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2024 ans EDA als zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG weiter.

E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 lehnte das EDA (Vorinstanz) einerseits das Gesuch um Gewährung von diplomatischem Schutz ab. Andererseits schrieb es die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von 100 Franken.

F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 Beschwerde an den Bundesrat mit den folgenden Anträgen: «Die Verfügung des EDA Bern ist infolge der offensichtlich fehlerhaften Feststellung des Sachverhaltes verbunden mit Ermessensmissbrauchs und falscher Rechtsanwendung für nichtig zu befinden. Eventualiter kann das EDA ihren Entscheid zurückziehen. Eine Gebühr ist dadurch nicht gerechtfertigt.»

G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 forderte das EJPD den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innerhalb einer angemessenen Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zu leisten.

H. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das EJPD mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (261-3770/1) wegen Aussichtslosigkeit abwies. Zugleich forderte das EJPD den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innerhalb einer neu angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1000.00 zu leisten. I. Bis am 1. April 2025 ging auf das in der Verfügung des EJPD vom 27. Februar 2025 (261-3770/1) benannte Konto bei der Bundeskanzlei kein Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ein.

II. Rechtliches

1. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesrat ist in Artikel 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) geregelt. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Artikel 75 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) in Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 VwVG und Artikel 7 Absatz 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1).

2. Das Mitglied des Bundesrats, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, tritt für den Entscheid des Bundesrats in den Ausstand (Art. 76 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des EDA. Folglich tritt der Vorsteher des EDA, Bundesrat Ignazio Cassis, für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde in den Ausstand.

3. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2024, mit welcher letztere sein Gesuch um Gewährung von diplomatischem Schutz ablehnte. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit die Gewährung von diplomatischem Schutz respektive die Erhebung einer Beschwerde durch das EDA beim UN- Menschenrechtsausschuss in Genf. Es besteht kein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Artikel 6 EMRK. Die Beurteilung der angefochtenen Verfügung des EDA betreffend den diplomatischen Schutz fällt entsprechend in die sachliche Zuständigkeit des Bundesrates (Art. 72 Bst. a VwVG).

4. Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäss Artikel 77 VwVG die allgemeinen Verfahrensvorschriften nach Artikel 45–70 VwVG Anwendung. Neben der Zuständigkeit müssen die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, damit der Bundesrat auf eine Beschwerde eintritt. Die Leistung des Kostenvorschusses ist eine solche Prozessvoraussetzung (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. RENÉ WIEDER­ KEHR / CHRISTIAN MEYER / ANNA BÖHME, VwVG, Zürich 2022, Art. 63 N 17). Fehlt eine der Prozessvoraussetzungen, tritt der Bundesrat nicht auf die Beschwerde ein (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar VwVG,

2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2019, Art. 61 N 3). Mittels Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 setzte das EJPD dem Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG eine Frist von 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, um eine Kostenvorschuss von CHF 1000.00 auf das Konto der Bundeskanzlei einzuzahlen. Das EJPD drohte dem Beschwerdeführer dabei zugleich für den Fall der Nichtleistung in Übereinstimmung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG an, nicht auf seine Beschwerde einzutreten (Säumnisfolge; siehe zu den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Nichteintreten infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses BGer,2C_902/2019 vom 14. November 2019, E. 4.1). Weder innert Frist noch später ging bei der Bundeskanzlei ein Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer hat damit – in Kenntnis der Säumnisfolge – die Prozessvoraussetzung der Kostenbevorschussung nicht erfüllt. Der Bundesrat tritt daher gestützt auf Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 4 VwVG nicht auf die Beschwerde ein.

5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG können die Verfahrenskosten ausnahmsweise vollständig erlassen werden. Nach Artikel 4a Buchstabe b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen. Angesichts des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie der Gesamtumstände des Falles erschiene die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig. Der Bundesrat verzichtet daher vorliegend darauf, Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

und erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3003 Bern, 13. Juni 2025

IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler

Viktor Rossi

Mitteilung an (eingeschrieben):

  • A.;

  • Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Bundesgasse 1, Bundeshaus West, 3003 Bern.