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Befangenheit Schlichtungsbehörde

BWO-20181015-4efaf12 · Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)

Dals 15 oct. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bwo-ofl-ufab/20181015-4efaf12/de/befangenheit-schlichtungsbehorde

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Befangenheit Schlichtungsbehörde

Rubrum

Gericht: Obergericht Zürich

Datum: 15.10.2018

  • Art. 47 ZPO

Zusammenfassung

Es erscheint glaubhaft, dass zwischen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde und den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Schlichtungsvorsitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Bezirksrichterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch die Schlichtungsbehörde des betreffenden Bezirkes behandeln zu lassen. Demzufolge ist das Verfahren der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.