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211-00008 (alt: 957-09-127): Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte der Repower AG für das Geschäftsjahr 2010 - Abschlussschreiben

211-00008 · Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/elcom/211-00008/de/211-00008-alt-957-09-127-uberprufung-der-netznutzungstarife-und-entgelte-der-repower-ag-fur-das-geschaftsjahr-2010-abschlussschreiben

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

211-00008 (alt: 957-09-127): Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte der Repower AG für das Geschäftsjahr 2010 - Abschlussschreiben

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Präsident

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

CH-3003 Bern, ElCom, wys

Einschreiben Repower AG Via da Clalt 307

Erwägungen

7741 Poschiavo

Referenz/Aktenzeichen: 211-00008 (alt: 957-09-127} Ihr Zeichen:

Unser Zeichen: wys

Bern, 18.12.2015

211-00008 (alt: 957-09-127): Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte der Repower AG für das Geschäftsjahr 2010 - Abschlussschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 20. August 2009 hat das Fachsekretariat der ElCom (fortan: Fachsekretariat) der Repower AG die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen zur Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 bekannt gegeben (act. 8).

Im Verfahrensverlauf führte das Fachsekretariat im Zusammenhang mit der Prüfung der Netznutzungstarife und -entgelte umfangreiche Sachverhaltsabklärungen und diverse Schriftenwechsel sowie Besprechungen durch. In verschiedentlichen Eingaben hat die Repower AG unter anderem zu den durch das Fachsekretariat aufgeworfenen Fragen Stellung bezogen und Unterlagen eingereicht (vgl. act. 11 ff.).

Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 stellte die Repower AG gestützt auf Artikel 31a Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) ein Gesuch auf Beibehaltung des unveränderten Zinssatzes (WACC) in Höhe von 4.55 Prozent (act. 16).

Mit Schreiben vom 7. September 2012 wies das Fachsekretariat auf den Entscheid des Bundesgerichtes zur Netzbewertung vom 3. Juli 2012 (Urteil 2C_25/2011,2C_58/2011) hin. In diesem Zusammenhang wurde der Repower AG die Möglichkeit eröffnet, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Entscheid des Bundesgerichtes neue Zahlen einzureichen (act. 37). Die Repower AG hinterlegte mit Post vom 15. November 2012 eine neue Eingabe (act. 43).

Mit Datum vom 17. Juli 2013 hat das Fachsekretariat der Repower AG einen Prüfbericht zur Stellungnahme zugestellt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des genehmigten Gesuches gemäss Art. 31a StromVV die Netznutzungstarife 2009 nicht geprüft werden (Genehmigung der Anwendung der

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Tarife 2008 für das Tarifjahr 2009 vom 20. Februar 2009, Aktenzeichen 952-09-096, act. 2 und 3). Gegenstand des Prüfberichts bildeten demnach die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten für das Jahr 2010 (act. 51).

In der Folge reichte die Repower AG diverse Eingaben ein (vgl. u.a. act. 60 ff.). Die Stellungnahme der Repower AG zum Prüfbericht wurde dem Fachsekretariat mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 zugestellt. Die Repower AG legte dabei dar, man habe die historischen Belege für die Jahre 1999 bis 2004 nicht mehr den heutigen Anlagen bzw. Anlagekategorien zuordnen können. Die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten habe man demnach nicht vollständig ermitteln können (act. 60). In der Folge wurden diverse Schriftenwechsel zur Netzbewertung ausgetauscht.

Im Rahmen ihrer Sitzung vom 13. November 2014 ertiess die ElCom eine Zwischenverfügung betreffend die Edition von Unterlagen. Darin wurde die Repower AG unter anderem dazu aufgefordert, für die in den Jahren 1999 bis 2004 erstellten Netzanlagen die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten (inkl. Belege) auszuweisen (act. 82). Betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 erliess die ElCom im Rahmen ihrer Sitzung vom 22. Januar 2015 sodann eine Teilverfügung (act. 85).

In Bezugnahme auf die Zwischenverfügung der ElCom vom 13. November 2014 hat die Repower AG mit Eingabe vom 27. Februar 2015 diverse Unterlagen zu den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der in den Jahren 1999 bis 2004 erstellten Netzanlagen eingereicht. Der synthetischen Bewertung eines weiteren Teils der Netzanlagen, welche vor dem Jahre 1999 erstellt worden sind, lagen jedoch teilweise Einheitspreise gemäss dem VSE Dokument „Einheitskosten Ausgabe 2007“ zugrunde (act. 89). Gemäss Auffassung der ElCom vermag ein Netzbetreiber mittels VSE- Einheitswerten jedoch nicht nachzuweisen, dass damit höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage erreicht wird (Art. 13 Abs. 4 StromVV; vgl. act. 71 und 72).

Im Anschluss fand am 24./25. August 2015 eine Besprechung in den Räumlichkeiten der Repower AG in Landquart statt. Dabei wurde insbesondere die Thematik der Bildung eigener Einheitswerte diskutiert (vgl. act. 103 ff.). Hierzu brachte die Repower AG mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 zusätzliche Berechnungen und Unterlagen bei (act. 109). Demnach führte das Fachsekretariat weitere Sachverhaltsabklärungen, Schriftenwechsel und Besprechungen durch (vgl. act. 110 ff.).

Die ElCom hat sich mit den verschiedenen Argumenten auseinander gesetzt und für den Verfahrensteil betreffend die Prüfung der anrechenbaren Netzkosten 2010 unter Einbezug der bisherigen Erkenntnisse das vorliegende Abschlussschreiben verfasst. Falls die Repower AG den Abschluss dieses Verfahrens mittels Verfügung beantragen sollte, wird die ElCom in dieser Angelegenheit mittels Verfügung entscheiden (vgl. hinten Bst. F).

A. Allgemeines

1. Partei

Mit Post vom 1. Oktober 2009 reichte die Repower AG die Kostenrechnung für das Geschäftsjahr 2010 ein. Daselbst wurde angemerkt, dass der Netzbetrieb der Repower Gruppe zum damaligen Zeitpunkt durch die drei eigenständigen juristischen Gesellschaften ,Repower AG, Repower Klosters AG und Repower Ilanz AG“ besorgt wurde (act. 9; vgl. auch act. 16). Die Kostenrechnung wurde zusammengefasst für die drei Gesellschaften eingereicht.

Die Repower AG hielt per Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 unter anderem eine Mehrheitsbeteiligung an der Repower Klosters AG sowie an der Repower Ilanz AG (vgl. act. 12). Eine Mehrheitsbeteiligung an den genannten Gesellschaften wurde auch in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 ausgewiesen. Sowohl die Repower Klosters AG als auch die Repower llanz AG waren in den Jahren 2009 und 2010 als Netzbetreiberinnen tätig.

Per 8. Mai 2014 wurden sämtliche Aktiven und Passiven der Repower Klosters AG infolge Fusion auf die Repower llanz AG übertragen. Die Repower Klosters AG wurde hiernach im Handelsregister gelöscht. Die Repower llanz AG firmierte seit dem 23. Mai 2014 unter dem Namen Repower Schweiz AG.

Die Repower Schweiz AG wurde schliesslich mit der Repower AG fusioniert. Die Repower Schweiz AG wurde im Zusammenhang mit der Fusion aus dem Handelsregister gelöscht (act. 102).

Aufgrund dieser Rechtsnachfolge gingen demnach während des Verfahrens die diesbezüglichen Rechte und Pflichten auf die Repower AG über. Adressatin des vorliegenden Abschlussschreibens ist mithin die Repower AG.

2. Ausstand

Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; Art.17 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. Die in Artikel 10 Absatz 1 VwVG verankerten Ausstandsgründe müssen von Amtes wegen beachtet werden (KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 535).

Mit Schreiben vom 12. November 2014 wurde der Repower AG der Ausstand von Herrn Antonio Taormina, Vizepräsident der ElCom, angezeigt (act. 80). Herr Antonio Taormina tritt aufgrund früherer Tätigkeit bei der Repower AG im hier zu untersuchenden Zeitraum in den Ausstand. Die vorliegenden Untersuchungshandlungen sind durch das Fachsekretariat vorgenommen worden. Herr Antonio Taormina hat mithin im vorliegenden Verfahren weder an Beratungen noch an Beschlüssen der ElCom teilgenommen.

3. Prüfungsgegenstand / Teilverfügung Energie

Wie einleitend erwähnt, erliess die ElCom am 22. Januar 2015 im vorliegenden Verfahren eine Teilverfügung betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Endverbraucher mit Grundversorgung der Repower AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (act. 85).

Gegenstand des Verfahrens bildeten sodann die Netznutzungstarife und -entgelte des Geschäftsjahres 2010. Das vorliegende Abschlussschreiben beinhaltet folglich die Prüfung der Netznutzungstarife und -entgelte respektive der anrechenbaren Netzkosten des Geschäftsjahres 2010. Aufgrund des genehmigten Gesuchs gemäss Artikel 31a StromVV (Genehmigung der Anwendung der Tarife 2008 für das Tarifjahr 2009 vom 20. Februar 2009, Aktenzeichen 952-09-096, act. 3) wurden die Netztarife 2009 nicht geprüft.

Da das zu prüfende Tarifjahr 2010 bereits abgeschlossen ist und die IST-Werte für die Kalkulation vorhanden sind, erfolgen die Prüfhandlungen anhand der IST-Werte 2010.

4. Rechtliches

Die ElCom stützt sich bei ihrer Prüfung auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. Marz 2007 (StromVG; SR 734.7) und auf die Strom V.

Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Bereiche vertieft untersucht. Die Prüfung wurde als Sichtprüfung der eingereichten Dokumente und Informationen vorgenommen. Es wurden vorwiegend qualitative Untersuchungen und Plausibilitätsrechnungen durchgeführt, mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Tarife mit den rechtlichen Vorgaben festzustellen.

Wurde ein Bereich nicht im Detail geprüft, darf daraus nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode im Einzelnen und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten.

5. Stellungnahme Preisüberwachung

Der Prüfbericht wurde der Preisüberwachung mit Schreiben vom 17. Juli 2013 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 52).

Die Preisüberwachung nahm mit Schreiben vom 16. August 2013 Stellung und teilte mit, dass sie auf eine formelle Stellungnahme verzichtet. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Repower AG am 22. August 2013 zugestellt (act. 54).

B. Netzkosten

Gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG darf das Entgelt für die Netznutzung die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG).

1. Betriebskosten

1.1 Rechtliche Grundlagen

Nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG gelten als Betriebskosten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Zusätzlich gelten auch Entgelte an Dritte für Dienstbarkeiten als anrechenbare Betriebskosten (Art. 12 Abs. 1 StromVV). Betriebskosten sind nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Zur Überprüfung, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um «Kosten eines effizienten Netzes» handelt, kann die ElCom Effizienzvergleiche durchführen (Art. 19 Abs. 1 StromVV).

Der Netzbetreiber muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen (Art. 7 Abs. 5 StromVV). Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG).

1.2 Beurteilung durch die ElCom

Die von der Repower AG ausgewiesenen Betriebs- und Verwaltungskosten des Netzes wurden von der ElCom summarisch geprüft. Aus der Prüfung ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die ausgewiesenen Betriebskosten den Grundsätzen des Stromversorgungsrechts nicht entsprechen würden. Die von der Repower AG in der Stellungnahme zum Prüfbericht ausgewiesenen Betriebs- und Verwaltungskosten im Umfang von CHF {...] (siehe Position „Ist-Kosten DD T2010*, act. 60) für das Geschäftsjahr 2010 werden demnach von der ElCom akzeptiert.

2. Kapitalkosten

2.1 Rechtliche Grundlagen

Die Kapitalkosten müssen gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens anrechenbar die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.

2.2 Ausgangslage

Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 hat die Repower AG unter anderem diverse Unterlagen zu den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der in den Jahren 1999 bis 2004 erstellten Netzanlagen eingereicht. Für diejenigen Anlagen, welche vor dem Jahr 1999 erstellt worden sind, wurde die synthetische Netzbewertung verwendet. Der synthetischen Bewertung lagen teilweise noch Einheitspreise gemäss VSE Dokument „Einheitskosten Ausgabe 2007“ zugrunde (act. 89).

Im Rahmen einer Besprechung vom 24./25. August 2015 in den Räumlichkeiten der Repower AG in Landquart wurden auf der Grundlage der Eingabe der Repower AG vom 27. Februar 2015 diverse Punkte zur Netzbewertung besprochen. Insbesondere wurde die Repower AG seitens des Fachsekretariats darauf hingewiesen, dass die in der synthetischen Bewertung noch teilweise verwendeten VSE-Einheitspreise durch eigene Einheitspreise zu ersetzen sind (act. 105; vgl. auch act. 103 und 104).

Im Weiteren wurde die Repower AG durch das Fachsekretariat darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht (BGE 138 il 465 E. 8) entschieden hat, dass bei aufgewerteten Anlagewerten der reduzierte Zins (WACC gemäss Art. 31a StromVV) anzuwenden ist. Demnach seien im vorliegenden Fall die kalkulatorischen Kosten der Anlagewerte mit Inbetriebnahme vor dem Jahre 2004 mit einem reduzierten Zinssatz (WACC) zu berechnen (act. 105).

Die Repower AG hat die in der Eingabe vom 27. Februar 2015 geltend gemachten Kapitalkosten gemäss der Besprechung vom 24./25. August 2015 mit dem Fachsekretariat überarbeitet und wie verlangt in der Eingabe vom 12. Oktober 2015 in zwei Sichtweisen (Sicht ElCom und Sicht Repower gemäss Eingabe der Repower vom 12. Oktober 2015, vgl.

Tabelle 1) dargestellt. Die Repower AG verwendete bei der Berechnung der von ihr geltend gemachten kalkulatorischen Kosten den unveränderten Zinssatz (WACC) in Höhe von 4.55 Prozent (act. 109 und 111). Insgesamt machte die Repower AG in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2015 folgende Kapitalkosten für die Netzanlagen für das Geschäftsjahr 2010 geltend (act. 109 und 111):

Zusammenstellung Werte K-Bogen 2010 Repower Gesamt, Eingabe vom 12. Oktober 2015

kalk. kalk. ii AHK . Restweı Ik. Zi Historisch kalk. Restwert Abschreibungen kalk. Zinsen Kapitalkosten

Eingabe 27. Februar 2015 Sicht ElCom gemäss Eingabe 12. Oktober 2015 Sicht Repower gemäss Eingabe 12. Oktober 2015

kalk. kalk. kalk. Restweı kalk. Zi Projektkosten alk. Restwert Abschreibungen | “* HU Kapitalkosten

Eingabe 27. Februar 2015 Sicht ElCom gemäss Eingabe 12. Oktober 2015 Sicht Repower gemäss Eingabe 12. Oktober 2015

Synthetisch AHK kalk. Restwert Abschreibungen kalk. Zinsen Kapitatkosten

Eingabe 27. Februar 2015 Sicht ElCom gemäss Eingabe 12. Oktober 2015 Sicht Repower gemäss Eingabe 12. Oktober 2015

kalk. kalk.

tal AHK kalk. Restwert kalk. Zi Ic = Se Abschreibungen AN Kapitalkosten

Eingabe 27. Februar 2015 Sicht ElCom gemäss Eingabe 12. Oktober 2015 Sicht Repower gemäss Eingabe 12. Oktober 2015

alle Werte netto, d.h. nach Abzug der Anschlussbeiträge

K-Bogen gemäss Eingabe vom 27. Februar 2015 ist Basis des K-Bogen der Eingabe vom 12. Oktober 2015 (gelbe Spalten)

Tabelle 1: Zusammenstellung Kapitalkosten für das Geschäftsjahr 2010 gemäss Repower AG (act. 111)

2.3 Beurteilung durch die ElCom

2.3.1 Gesuch zur Verwendung des unveränderten Zinssatzes (WACC) gemäss Art. 31a StromVV

Entgegen dem Vorgehen der Repower AG in der Eingabe vom 12. Oktober 2015 (vgl. auch Gesuch um Beibehaltung des unveränderten Zinssatzes WACC der Repower AG in act. 16 sowie Darlegungen des Fachsekretariats in act. 51) sind die kalkulatorischen Kosten der Anlagewerte mit Inbetriebnahme vor dem Jahr 2004 entsprechend Art. 31a StromVV mit einem reduzierten Zinssatz (WACC) von 3.55 Prozent zu berechnen. Dies, da es zu einer Neubewertung im Jahre 2004 (vgl. Geschäftsbericht der Repower AG 2005, S. 55) und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kam. Damit sind die in Artikel 31a StromVV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

2.3.2 Korrekturen Kapitalkosten

Das Fachsekretariat hat die von der Repower AG gemäss Eingabe vom 12. Oktober 2015 geltend gemachten Kapitalkosten überprüft. Im Rahmen von zwei Telefongesprächen mit der Repower AG vom 24. November 2015 und vom 3. Dezember 2015 wurden folgende Anpassungen besprochen:

1. Bei den historischen Kosten wurden diverse Grundstückswerte (Grundstücke gemäss Vertragsnummern 41, 129, 268, 355, act. 89, Beilage 3) angepasst;

2. Für die Anlagenwerte 1999 bis 2004 sowie für die synthetisch bewerteten Anlagen wurden die Zugangsdaten jeweils auf den [...] des entsprechenden Jahres gesetzt. Dies, da die Repower AG aufgrund historischer Zugangsdaten einen entsprechenden Nachweis erbrachte;

3. Bei den Projektkosten wurde die Position 16 berichtigt, indem nur die Kosten anerkannt wurden, welche mit Rechnungsbelegen nachgewiesen werden konnten.

2.3.3 Angepasste Kapitalkosten im Überblick

Von der Repower AG wurden in der letzten Eingabe vom 12. Oktober 2015 insgesamt anrechenbare Anschaffungs- und Herstellkosten von CHF [...] geltend gemacht, davon insgesamt CHF [...] für die historisch bewerteten Netzanlagen. Die diesbezüglichen Anlagen-Restwerte belaufen sich gemäss den Darstellungen der Repower AG auf noch CHF {...]. Die kalkulatorischen Abschreiben für das Jahr 2010 betragen demnach CHF [...] und die kalkulatorischen Zinsen CHF [...]. Damit würden sich kalkulatorische Kosten von insgesamt CHF [...] ergeben (vgl. act. 109 und 111).

Tarife 2010 Anschaffungs- Anlagen- kalkulatorische kalkulatorisc kalkulatorisch

Historische Kosten und Restwert Abschreibungen he Zinsen /a e Kosten

Eingabe 12. Oktober 2015 Herstellkosten la insgesamt /a [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF]

Sicht Repower

Sicht ElCom (angepasst)

Tabelle 2: Anrechenbare Kapitalkosten — historisch bewertete Netzanlagen

Die mit der Repower AG besprochenen Korrekturen (vgl. Bst. B, Ziff. 2.3.1, Nr. 1) haben zur Folge, dass von der ElCom insgesamt Anschaffungs- und Herstellkosten für die historisch bewerteten Netzanlagen in Höhe von CHF [...] anerkannt werden. Damit werden die Anschaffungs- und Herstellkosten für die historisch bewerteten Netzanlagen im Vergleich zu den von der Repower AG in der letzten Eingabe vom 12. Oktober 2015 geltend gemachten Werten um CHF [...] gekürzt.

Als Restwert der Anlagen wird ein Betrag von CHF [...] anerkannt. In diesem Zusammenhang wurden von der ElCom für die Anlagenwerte 1999 bis 2004 die Zugangsdaten jeweils auf den [...] des entsprechenden Jahres gesetzt (vgl. Bst. B, Ziff. 2.3.1, Nr. 2). Die kalkulatorischen Abschreibungen für das Jahr 2010 belaufen sich in der Folge auf CHF [...], die kalkulatorischen Zinsen auf CHF {...] und damit die kalkulatorischen Kosten insgesamt auf CHF [...] (vgl. Tabelle 2). Für die Berechnung der

kalkulatorischen Kosten der Anlagewerte mit Inbetriebnahme vor dem Jahre 2004 wird von der ElCom der reduzierte Zinssatz (WACC) von 3.55 Prozent verwendet (vgl. Bst. B, Ziff. 2.3.1).

Die Anschaffungs- und Herstellkosten für die mittels Projektkosten bewerteten Netzanlagen wurden von der Repower AG mit insgesamt CHF [...] ausgewiesen. Die Anlagen-Restwerte belaufen sich gemass den Darstellungen der Repower AG auf noch CHF [...]. Die kalkulatorischen Abschreiben betragen demnach für das Jahr 2010 CHF [...], die kalkulatorischen Zinsen CHF [...] und mithin die kalkulatorische Kosten insgesamt CHF [...] (vgl. act. 109 und 111).

Tarife 2010 Anschaffungs- Anlagen- kalkulatorische kalkulatorisc kalkulatorisch

Projektkosten und Restwert Abschreibungen he Zinsen /a e Kosten

Eingabe 12. Oktober 2015 Herstellkosten la insgesamt /a [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF]

Sicht Repower

Sicht ElCom (angepasst)

Tabelle 3: Anrechenbare Kapitalkosten — mittels Projektkosten bewertete Netzanlagen

Für die mittels Projektkosten bewerteten Netzanlagen werden von der ElCom nach den Korrekturen (vgl. Bst. B, Ziff. 2.3.1, Nr. 3) insgesamt Anschaffungs- und Herstellkosten in Höhe von CHF [...] akzeptiert. Damit werden die von der Repower AG geltend gemachten Anschaffungs- und Herstellkosten um CHF f...] gekürzt.

Als Restwert der Anlagen wird ein Wert von CHF [...] anerkannt. Die kalkulatorischen Abschreibungen belaufen sich im Jahr 2010 auf CHF [...], die kalkulatorischen Zinsen auf CHF {...] und die kalkulatorischen Kosten auf insgesamt CHF [...] (vgl. Tabelle 3). Für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten der Anlagewerte mit Inbetriebnahme vor dem Jahre 2004 wurde von der ElCom wiederum der reduzierte Zinssatz (WACC) von 3.55 Prozent verwendet.

Die Repower AG macht bei den synthetisch bewerteten Netzanlagen Anschaffungs- und Herstellkosten von insgesamt CHF [...] geltend. Die Anlagen-Restwerte belaufen sich gemäss den Darstellungen der Repower AG auf noch CHF [...]. Die kalkulatorischen Abschreibungen wurden demnach mit einem Wert von CHF [...] und die kalkulatorischen Zinsen mit einem solchen von CHF [...] angegeben. Die kalkulatorischen Kosten wurden damit mit insgesamt CHF [...] ausgewiesen (vgl. act. 109 und 111).

Tarife 2010 Anschaffungs- Anlagen- kalkulatorische kalkulatorisc kalkulatorisch

Synthetische Kosten und Restwert Abschreibungen he Zinsen la e Kosten

Eingabe 12. Oktober 2015 Herstelikosten la insgesamt la [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF]

Sicht Repower Sicht ElCom (angepasst)

Tabelle 4: Anrechenbare Kapitalkosten - synthetisch bewertete Netzanlagen

Die Anschaffungs- und Herstellkosten der synthetisch bewerteten Netzanlagen betragen gemäss der ElCom CHF [...] und entsprechen damit dem von der Repower AG in der Eingabe vom 12. Oktober 2015 geltend gemachten Wert.

Von der ElCom wird aufgrund der Korrektur des Zugangsdatums auf den [...] des jeweiligen Jahres (vgl. Bst. B, Ziff. 2.3.1, Nr. 2) ein Anlagen-Restwert von CHF [...] anerkannt. Die kalkulatorischen Abschreibungen belaufen sich auf CHF [...] sowie die kalkulatorischen Zinsen auf CHF [...]. Unter Berücksichtigung eines reduzierten Zinssatzes (WACC) von 3.55 Prozent für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten der Anlagewerte mit Inbetriebnahme vor dem Jahre 2004 werden von der ElCom für das Jahr 2010 damit insgesamt kalkulatorische Kosten von CHF [...] akzeptiert (vgl. Tabelle 4). Der geltend gemachte Wert wird damit um CHF [...] gekürzt.

2.3.4 Anrechenbare Kapitalkosten insgesamt

Die anrechenbaren Anschaffungs- und Hersteilkosten belaufen sich damit im Geschäftsjahr 2010 auf insgesamt CHF [...] und die Anlagen-Restwerte auf insgesamt CHF [...]. Die kalkulatorischen Abschreibungen betragen insgesamt CHF [...] und die kalkutatorischen Zinsen CHF [...). Daraus errechnen sich für das Jahr 2010 insgesamt kalkulatorische Kosten von CHF [...] (vgl. Tabelle 5).

Tarife 2010 Anschaffungs- Anlagen- kalkulatorische kalkulatorisc kalkulatorisch

RP GESAMT und Restwert Abschreibungen he Zinsen /a e Kosten

Total Herstellkosten la insgesamt /a [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF]

Historische Kosten

Projektkosten

Synthetische Kosten

Anlagewerte el

Tabelle 5: Anrechenbare Kapitalkosten insgesamt für das Geschäftsjahr 2010

2.3.5 Nettoumlaufvermögen (NUV)

Die ElCom hat im Rahmen der Teilverfügung vom 22. Januar 2015 betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 das Nettoumlaufvermögen betreffend den Energievertrieb errechnet. In diesem Zusammenhang erachtete die ElCom eine Periodizität von [...] Monaten für die Bestimmung des Nettoumlaufvermögens als sachgerecht und stützte sich dabei auf eine Angabe der Repower AG ab, wonach sich die durchschnittliche Periodizität der Rechnungstellung auf [...] Monate belaufe (vgl. act. 9 und 60).

Dementgegen stellte sich die Repower AG auf den Standpunkt, dass für die Dauer der Verzinsung nicht alleine die Rechnungsperiodizität heranzuziehen sei, sondern die gesamte Dauer der ausstehenden Zahlungsbeträge ab dem Zeitpunkt des Kostenanfalls bis zum Eintreffen der Kundenzahlung. Man rechne dafür mit einer mittleren Dauer von [...] Monaten (act. 60).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 hat die Repower AG auch die Berechnung der Periodizität für die Bestimmung des Nettoumlaufvermögens gerügt (act. 91). Da die Frage der Berechnung der Periodizität auch für die Bestimmung des Nettoumlaufvermögens im Bereich des Netzbetriebs von Relevanz ist, wird vorliegend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens A-1344/2015 betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 vorläufig auf die Berechnung des Umlaufvermögens verzichtet. Das vorliegende Verfahren wird in diesem Punkt bis zum Abschluss des oben erwähnten Beschwerdeverfahrens sistiert.

C. Deckungsdifferenzen

Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog dazu können auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden.

Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012).

Die Repower AG hat unter Berücksichtigung der dargestellten Korrekturen und Anpassungen der EI- Com die Deckungsdifferenzen für das Netz gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 1/2012 der ElCom nochmals zu berechnen und der ElCom einzureichen. Eine allfällige Überdeckung ist bei der Festlegung der Netznutzungstarife in den Folgejahren auszugleichen.

Unter Berücksichtigung der vorgehend dargelegten Umstände betreffend die Berechnung des Nettoumlaufvermögens (vgl. Bst. B, Ziff. 2.3.5) und dem diesbezüglichen Zusammenhang mit dem Teil des Verfahrens betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 hat die Repower AG die Berechnung der Deckungsdifferenzen für das Netz innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens A-1344/2015 betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 einzureichen. Das vorliegende Verfahren wird in diesem Punkt bis zum Abschluss des oben erwähnten Beschwerdeverfahrens sistiert.

D. Gebühren

Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75 bis 250 pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

Die ElCom hat die Gesamtkosten des vorliegenden Teils des Verfahrens betreffend Netznutzungstarife und -entgelte des Geschäftsjahres 2010 nach Aufwand ermittelt. Für das vorliegende Verfahren werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250 pro Stunde (ausmachend CHF [...]), [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200 pro Stunde (ausmachend CHF [...]) und [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180 pro Stunde (ausmachend CHF [...]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF [...], welche die Repower AG zu tragen hat.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Repower AG ist als Netzbetreiberin verantwortlich, die Tarife für ihr Versorgungsgebiet festzulegen. Die ElCom hat im vorliegenden Verfahren die anrechenbaren Netzkosten angepasst. Die Gebühren werden daher der Repower AG auferlegt.

E. Parteientschädigung

Die Repower AG beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. act. 60). Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 11 47 ff. E. 5.2). Eine Parteientschädigung wird deshalb nicht zugesprochen.

F. Beschluss

Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:

1. Die anrechenbaren Betriebskosten zur Bestimmung des Netznutzungstarifs betragen im Tarifjahr 2010 CHF [...] (Bst. B, Ziff. 1.2). Zu diesem Betrag sind die effektiven Systemdienstleistungs- und Vorliegerkosten des Jahres 2010 hinzu zu rechnen.

2. Die Anschaffungs- und Herstellkosten der Netzanlagen belaufen sich per Ende des Jahres 2010 auf insgesamt CHF [...] und die Anlagen-Restwerte auf insgesamt CHF [...] (Bst. B, Ziff. 2.3.4).

3. Das Gesuch der Repower AG um Beibehaltung des unveränderten Zinssatzes (WACC) nach Art. 31a StromVV wird abgelehnt.

4. Die kalkulatorischen Abschreibungen belaufen sich im Geschäftsjahr 2010 auf insgesamt CHF [...] und die kalkulatorischen Zinsen des Antagevermôgens auf insgesamt CHF [...] (Bst. B, Ziff. 2.3.4).

5. Die Repower AG hat unter Berücksichtigung der dargestellten Korrekturen und Anpassungen der ElCom die Deckungsdifferenzen für das Netz gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 1/2012 der ElCom mittels der im Anhang beigelegten Tabelle zu berechnen und der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens A-1344/2015 betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 einzureichen.

6. Die Repower AG hat das Fachsekretariat der ElCom über die Entwicklung der Deckungsdifferenzen Netz zu informieren, bis die aus diesem Verfahren allfällig resultierenden Überdeckungen abgebaut sind.

7. Der Repower AG wird für diesen Teil des Verfahrens eine Gebühr von CHF [...] auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Das vorliegende Verfahren 211-00008 (alt: 957-09-127) wird hiermit in Bezug auf die anrechenbaren Netzkosten 2010 vorbehältlich der Berechnung des Nettoumlaufvermögens (Bst. B, Ziff. 2.3.5) und der Deckungsdifferenzen (Bst. C) abgeschlossen.

9. Das vorliegende Verfahren wird bezogen auf die Berechnung des Nettoumlaufvermögens (Bst. B, Ziff. 2.3.5) und der Deckungsdifferenzen (Bst. C) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens A-1344/2015 betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sistiert.

Die ElCom geht davon aus, dass die Repower AG die vorliegend angewandte Methodologie für die Berechnung der Tarife auch in den zukünftigen Tarifen berücksichtigen wird.

Die Repower AG kann in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen.

Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung beantragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen.

Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG).

Mit freundlichen Grüssen

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom Beilagen:

  • Aktenverzeichnis 211-00008 (alt: 957-09-127)

  • Tabelle zur Berechnung der Deckungsdifferenzen (im Anhang)

Zur Kenntnis an:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern (ungeschwärzt)