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Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-UnterhaltungPDF229.63 kB8. Oktober 2001

ESchK GT 3a 2001-10-08 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Dals 8 oct. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/eschk-caf-caf/gt-3a-2001-10-08/de/empfang-von-sendungen-auffuhrungen-mit-ton-und-tonbildtragern-zur-allgemeinen-hintergrund-unterhaltungpdf229-63-kb8-oktober-2001

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Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-UnterhaltungPDF229.63 kB8. Oktober 2001

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung)

Besetzung

Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund

Neutrale Beisitzer:

  • Martin Baumann, St. Gallen

  • Pierre-Christian Weber, Genève

Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten: • François Vouilloz, Sion

Vertreter der Nutzer: • Peter Mosimann, Basel

Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK 2 CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 hat die Schiedskommission dem Gemeinsamen Tarif 3a in der Fassung vom 25. Mai 2000 die Genehmigung verweigert. Als Übergangsregelung hat sie die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigten Tarifs – ergänzt durch die Ziff. 2.2 und 2.3 des beantragten Tarifs – bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Mit Eingabe vom 25. Mai 2001 beantragt die inkassoführende Verwertungsgesellschaft SUISA auch namens der anderen am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), Suissimage und Swissperform der Schiedskommission, den GT 3a bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern. Zusätzlich soll der GT 3a mit einer Klausel ergänzt werden, wonach er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2003 verlängert, falls die Verwertungsgesellschaften bis Ende Mai 2002 keinen neuen Antrag stellen.

2.

In ihrem Antrag weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT 3a mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war, da 94 Prozent der Einnahmen aus diesem Tarif durch die Billag AG zusammen mit der Empfangsbewilligung 2 für Radio oder Fernsehen fakturiert würden. Die Gesamteinnahmen aus dem bisherigen GT 3a betrugen in den letzten drei Jahren gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften Fr. 11'883'806.00 (1998), Fr. 12'233'293.00 (1999) und Fr. 13'254'218.00 (2000).

3.

Die Verwertungsgesellschaften vertreten die Auffassung, dass ein Zeitraum von fünf Monaten für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der von der Schiedskommission im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens verlangten Untersuchung nicht ausreicht. Sie gehen davon aus, dass die konkreten Erhebungen erst im zweiten Halbjahr 2001 erfolgen können. Deshalb hätten sie den betroffenen Nutzerverbänden vorgeschlagen, den GT 3a um ein Jahr zu verlängern. Sollte allerdings bis Ende Mai 2002 noch kein neuer Tarif ausgehandelt sein, beantragen die Verwertungsgesellschaften, den GT 3a ohne weitere formelle Eingabe um ein zusätzliches Jahr zu verlängern.

ESchK 3 CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a

Die Verwertungsgesellschaften bestätigen, dass sie die entsprechenden Verhandlungen mit den folgenden Nutzerorganisationen geführt haben:

  • Coop Schweiz

  • Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN)

  • economiesuisse

  • Gastrosuisse

  • Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen

  • Heimverband Schweiz

  • Migros Genossenschaftsbund

  • Schweizer Cafetier-Verband (SCV)

  • Schweizer Hotelier-Verein

  • Schweizerischer Kursaalverband

  • Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser

  • Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO)

Die Coop Schweiz, der DUN, Gastrosuisse und der ASCO haben dem Verlängerungsvorschlag der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zugestimmt, während die anderen Verbände auf eine Stellungnahme verzichteten.

4.

Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaften insbesondere auf das im Jahre 1996 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Sie gehen allerdings weiterhin davon aus, dass die gegenwärtigen Ansätze zu tief sind und behalten sich vor – gestützt auf entsprechende Berechnungsgrundlagen – erneut einen Antrag auf Erhöhung der Entschädigungen zu stellen.

5.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2001 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 3a eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 6. Juli 2001 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 bestätigte einzig der DUN seine bereits abgegebene Zustimmungserklärung.

ESchK 4 CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a

6.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2001 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Antwort vom 6. August 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7.

Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Nutzer entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 9. August 2001 seitens der Mitglieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Die am Gemeinsamen Tarif 3a beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs am 25. Mai 2001 und damit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die massgebenden Nutzerverbände der beantragten Tarifverlängerung um längstens zwei Jahre ausdrücklich zugestimmt oder zumindest nicht dagegen opponiert haben.

2.

Die Schiedskommission hat den GT 3a in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigt und im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens auch die

ESchK 5 CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a

geänderten Ziff. 2.2 und 2.3 bestätigt (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2001, Ziff. 11). Die Verwertungsgesellschaften beantragen nun für die Übergangsphase, während der ein neuer Tarif ausgehandelt werden soll, eine weitere Verlängerung des bisherigen GT 3a um längstens zwei Jahre.

Ein bestehender Tarif wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I / Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) verlängert, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag zugestimmt haben. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach Art. 59 f. URG ist somit gegen die Verlängerung des bisherigen Tarifs nichts einzuwenden. Der GT 3a wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2002 verlängert und die neu vorgeschlagene Verlängerungsklausel, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2003 anzuwenden, wird genehmigt.

3.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 bestätigten Gemeinsamen Tarifs 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

ESchK 6 CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a

2.

Den Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, Suissimage, SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'300.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 996.15 total Fr. 2'296.15 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − ProLitteris, Zürich − Société suisse des auteurs (SSA), Lausanne − Suissimage, Bern − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Coop Schweiz, Basel − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − economiesuisse, Zürich − Gastrosuisse, Zürich − Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen, Davos − Heimverband Schweiz, Zürich − Migros Genossenschaftsbund, Zürich − Schweizer Cafetier-Verband (SCV), Zürich − Schweizer Hotelier-Verein, Bern − Schweizerischer Kursaalverband, Bern − Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, Bern − Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich − den Preisüberwacher

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär:

D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.