Vermieten von Werkexemplaren in BibliothekenPDF4.96 MB29. November 2011
Rubrum
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini CAF Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
Beschluss vom 29. November 2011 betreffend den Gemeinsamen Tarif 6a (GT 6a) Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken
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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 6a (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) läuft am 31. Dezember 2011 ab. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 beantragt die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst ProLitteris namens und im Auftrag der Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform die Genehmigung eines revidierten GT 6a in der Fassung vom 18. Mai 2011 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 (Ziff. 7.1 GT 6a).
2.
Zum bisherigen GT 6a geben die Verwertungsgesellschaften in ihrer Eingabe an, dass die Anwendung dieses Tarifs mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Das Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken sei eine wenig verbreitete Nutzungsart. Sie bestätigen, dass rund 170 Bibliotheken in der Schweiz von diesem Tarif betroffen sind und führen aus, dass sich die jährlichen Gesamteinnahmen im Laufe der letzten Jahre etwas erhöht haben und gegenwärtig rund Fr. 418'000.00 betragen.
3.
Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass ProLitteris bezogen auf die Schweiz mit den folgenden Nutzerorganisationen die Verhandlungen hinsichtlich des GT 6a geführt hat: ─ Bibliothek Information Schweiz (BIS) ─ Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) ─ Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (SAB)
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Diese Verhandlungspartner hätten aufgrund der wenigen Anpassungen auf eine Verhandlung verzichtet und ihre Zustimmung zum revidierten Tarif schriftlich bestätigt (vgl. Gesuchsbeilage 6). Damit gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass es sich beim eingereichten Tarif um einen Einigungstarif handelt.
Weiter führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass der neue GT 6a in seinem Aufbau und im Anwendungsbereich dem bisherigen Tarif entspreche. Es seien lediglich die Bestimmung betreffend die Mehrwertsteuer (Ziff. 4.3 GT 6a) den heutigen Verhältnissen angepasst und die Geltungsdauer (Ziff. 7.1) geändert worden. Sie gehen somit davon aus, dass der vorgelegte Tarif angemessen ist.
4.
Hinsichtlich der Angemessenheit wird darauf verwiesen, dass der vorliegende Tarif für das Vermieten von Ton- und Tonbildträgern bei den Urheberrechten eine Vergütung von neun Prozent der von den Benutzern bezahlten Entgelte und bei den verwandten Schutzrechten eine Vergütung von drei Prozent vorsieht. Für das Vermieten von Büchern betrage der Satz für Urheberrechte ebenfalls neun Prozent der bezahlten Entgelte (Ziff. 4).
5.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2011 wurde die Spruchkammer eingesetzt und die am GT 6a beteiligten Tarifpartner gemäss Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 15. August 2011 zum beantragten GT 6a Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde.
Mit Schreiben vom 11. August 2011 bestätigte der DUN auch im Namen der von ihm in diesem Bereich vertretenen Mitglieder seine Zustimmung zum beantragten Tarif und erklärte sich mit dessen Behandlung auf dem Zirkulationsweg einverstanden. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der ablaufende GT 6a während seiner Geltungsdauer zu keinen Beanstandungen geführt hat.
6.
In der Folge wurde die Tarifeingabe gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
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Mit Antwort vom 8. September 2011 verzichtete der Preisüberwacher auf die Abgabe einer formellen Empfehlung zum GT 6a. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf den neuen Tarif betreffend das Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken einigen konnten.
7.
Da die unmittelbar vom GT 6a betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 22. September 2011 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung der Eingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
8.
Der zur Genehmigung vorgelegte GT 6a (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) hat in der Fassung vom 18. Mai 2011 in deutscher, französischer und italienischer Sprache den folgenden Wortlaut:
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am neuen Gemeinsamen Tarif 6a (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren Antrag auf Genehmigung des geänderten Tarifs unter Federführung der ProLitteris am 28. Juni 2011 und damit innert der mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2011 gemäss Art. 9 Abs. 2 URV bis zum 30. Juni 2011 verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass diese Tarifeingabe im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss abgesprochen worden ist.
2.
Mit der gemeinsamen Eingabe erfüllen die fünf am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften auch die Voraussetzung von Art. 47 Abs. 1 URG, wonach mehrere Verwertungsgesellschaften, welche im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen müssen. Im vorliegenden Tarif übernimmt ProLitteris die Funktion der Inkassostelle (vgl. Ziff. 5 GT 6a).
3.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der unmittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit die Genehmigungsfähigkeit eines Tarifes aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände verzichtet sie demnach auf eine eingehende Prüfung gemäss Art. 59 f. URG. Die Schiedskommission stützt ihre diesbezügliche Praxis auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986, in dem festgestellt wurde, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 21. Februar 2011 betr. den GT 3c (E. 6.2., S. 17f.) befunden, dass eine solche Vermutung
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nicht bedeuten kann, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, ausser Acht gelassen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerverbände sei gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine formelle Kognitionsbeschränkung, sondern bloss als Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massgeblichen Berechtigtengruppen unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften darum nicht ausgeklammert werden. Allerdings kann dies nach Auffassung der ESchK nicht bedeuten, dass sie nach Gründen suchen muss, weshalb der Tarif allenfalls nicht angemessen sein könnte, wenn keinerlei Indizien für eine Unangemessenheit nach Art. 59 f. URG vorliegen.
Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur beantragten Genehmigung des GT 6a und des Umstandes, dass der Schiedskommission keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die dagegen sprechen würden, dass der Tarif nicht annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht, ist beim GT 6a von einem Einigungstarif auszugehen. Die Schiedskommission kann deshalb davon ausgehen, dass der Tarif in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich auch daraus, dass in diesem Fall gemäss Art. 11 URV keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
4.
Nachdem auch der Preisüberwacher auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet hat, gibt die Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist die revidierte Bestimmung betreffend Mehrwertsteuer (Ziff. 4.3 GT 6a) auf Grund einer Änderung des Mehrwertsteuergesetzes bereits in anderen Tarifen in der gleichen Formulierung genehmigt worden. Der GT 6a wird somit mit der von den Tarifpartnern vereinbarten Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 genehmigt.
5.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b URV von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
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III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Gemeinsame Tarif 6a (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) wird in der Fassung vom 18. Mai 2011 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 genehmigt. […]