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Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen)PDF870.33 kB28. September 2004

ESchK GT 7 2004-09-28 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Dals 28 sett. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/eschk-caf-caf/gt-7-2004-09-28/de/schulische-nutzung-kopieren-auf-leertrager-sowie-musikauffuhrungen-pdf870-33-kb28-september-2004

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Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen)PDF870.33 kB28. September 2004

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7) Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen)

ESchK CAF Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den GT 7 2 CCF

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Die Schiedskommission hat die Gemeinsamen Tarife 7a (Schulische Nutzung; Basisnutzung) und 7b (Schulische Nutzung; erweiterte Nutzung) letztmals mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 genehmigt und am 20. Oktober 2003 um ein Jahr bis Ende 2004 verlängert. Die an diesen zwei Tarifen beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform stellen mit Antrag vom 6. Mai 2004 unter der Federführung von Suissimage das Gesuch, mit Gültigkeitsdauer ab dem 1. Januar 2005 an Stelle der bisherigen Tarife GT 7a und GT 7b einen neuen GT 7 [Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen)] in der Fassung vom 30. März 2004 zu genehmigen.

2.

Die Verwertungsgesellschaften berichten in ihrer Eingabe, dass sie zusammen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und dem Verband Schweizerischer Privatschulen (VSP) beim GfS-Forschungsinstitut für Wirtschaftsforschung und Sozialmarketing gemeinsam eine Studie zur Erhebung des Aufwands im Bereich der schulischen Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Auftrag gegeben haben, an deren Kosten sich auch diese beiden Nutzerorganisationen beteiligten.

Gestützt auf diese GfS-Studie vom Januar 2003 und die später vorgenommenen Ergänzungen sind im Februar 2003 die Tarifverhandlungen mit den folgenden Nutzerorganisationen und Nutzern aufgenommen worden: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Migros Genossenschaftsbund − Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen − Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) − Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) − Schweizerische Direktorenkonferenz gewerblich-industrieller Berufs- und Fachschulen (SDK) − Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund (SEK) − Verband Schweizerischer Privatschulen (VSP) − Verband Schweizerischer Volkshochschulen

ESchK CAF Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den GT 7 3 CCF

Die Educa.ch wurde als Inkassostelle des bisherigen GT 7b ebenfalls zu den Verhandlungen eingeladen. Insgesamt fanden bis im März 2004 sieben Verhandlungsrunden statt.

Diese Verhandlungen verliefen nach Aussage der Verwertungsgesellschaften sehr intensiv. Letztlich habe aber zwischen den Verhandlungsdelegationen eine Einigung im Hinblick auf einen neuen GT 7 erzielt werden können, indem alle beteiligten Organisationen dem neuen Tarif zustimmen konnten. Die EDK habe allerdings noch die Zustimmung der nach der Tarifeingabe stattfindenden Plenarversammlung vorbehalten.

3.

Bereits im Beschluss vom 20. Oktober 2003 (vgl. Ziff. I/3) wurde ausgeführt, dass die Nutzerorganisationen im Hinblick auf die vorgesehenen Tarifrevisionen und aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen angeregt hatten, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Tarife im Schulbereich, nämlich der GT 7a und der GT 7b sowie auch die Gemeinsamen Tarife GT 8 (Teil III) und GT 9 (Teil III) zu einem Einheitstarif zusammen gelegt werden könnten. Damit würden nach Auffassung der Nutzerorganisationen allfällige Abgrenzungsfragen zwischen diesen Tarifen entfallen und die Vermittlung gegenüber den direkt betroffenen Nutzern erleichtert.

Die Verwertungsgesellschaften äusserten gegen die von der Nutzerseite angestrebte Tarifzusammenlegung gewisse Vorbehalte. So gingen sie davon aus, dass eine so genannt 'kleine' Zusammenlegung der Tarife GT 7a und GT 7b nur im Rahmen eines Einigungstarifs möglich ist, da der GT 7a einerseits Nutzungen enthalte, die der obligatorischen Kollektivverwertung unterstehen, während der GT 7b andererseits auch urheberrechtlich relevante Handlungen erfasse, die nicht zu den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören und daher nicht vollumfänglich der Tarifaufsicht unterliege sowie – im Gegensatz zum GT 7a mit seinen Pauschalentschädigungen – ein nutzungsbezogenes Entgelt vorsehe. Eine 'grosse' Zusammenlegung (einschliesslich der Tarife GT 8/III und GT 9/III) erachteten sie unter den gegebenen Umständen als einen zu grossen Schritt, schlossen diese Option aber im Rahmen künftiger Tarifverhandlungen nicht aus. Die Ziff. 7.4 des GT 7 verweist denn auch auf eine entsprechende vorzeitige Revisionsmöglichkeit.

ESchK CAF Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den GT 7 4 CCF

Nachdem sich die Verhandlungspartner gestützt auf die vorerwähnte GfS-Studie zunächst auf die Ansätze für den bisherigen GT 7a einigen konnten, wurden die bis anhin im GT 7b geregelten Nutzungen als prozentualer Zuschlag zu diesen Vergütungen berücksichtigt. Damit konnte man sich darauf einigen, die bisherigen zwei Schultarife in einem ersten Schritt zusammen zu legen. Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass diese Zusammenlegung zu einer erheblichen Vereinfachung führt, was auch in der tabellarischen Darstellung der Rechtseinräumungen in Ziff. 1 des Tarifs zum Ausdruck komme. So dürften sich nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften einige der bisher schwierigen Abgrenzungsfragen erübrigen und auch der entsprechende Melde- und Kontrollaufwand abnehmen.

4.

Die Verwertungsgesellschaften geben sodann an, dass sie sich mit ihren Tarifpartnern auf die im neuen GT 7 festgelegten Tarifansätze einigen konnten. Die entsprechenden Entschädigungen stützen sich gemäss ihren Angaben in Ermangelung eines Ertrages aus der Nutzung von Werken und Leistungen hilfsweise auf den mit der Nutzung verbundenen Aufwand. Dabei gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass die vorgesehenen Tarifansätze einer Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 60 URG standhalten. Ausgangspunkt für die Berechnung der Entschädigungen sei die GfS-Studie gewesen, mit welcher die Kosten für das Überspielen geschützter Werke und Leistungen ermittelt und pro Schüler bzw. Schülerin umgelegt worden seien. Dabei sei man grundsätzlich von den anfallenden Infrastrukturkosten sowie den jeweiligen Lohnkosten ausgegangen, wobei beim Stundenansatz für die Lehrpersonen die Zahlen der Nutzerseite übernommen worden seien. Beim massgebenden Anteil der Infrastrukturkosten sowie der Amortisationszeit der Geräte konnten sich die Verhandlungspartner offenbar auf Mittelwerte zwischen den Annahmen der Verwertungsgesellschaften und denjenigen der Nutzerorganisationen verständigen, so dass diese beiden Punkte letztlich offen gelassen werden konnten. Gestützt auf die so ermittelten Kosten seien nach dem bisherigen Berechnungsmodell die Entschädigungen für die Urheber und die Leistungsschutzberechtigten pro Jahr berechnet worden. Die Verwertungsgesellschaften erwarten bei diesen Ansätzen in etwa dieselben Gesamteinnahmen wie beim bisherigen GT 7a.

ESchK CAF Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den GT 7 5 CCF

Die Entschädigungen für die bis anhin im GT 7b geregelten Nutzungen wurden mit einem Zuschlag von 24 Prozent auf die so errechneten Ansätze berücksichtigt (vgl. Ziff. 5.1 des Tarifs). In ihrer Eingabe erläutern die Verwertungsgesellschaften, wie dieser Zuschlag berechnet wurde, auf den man sich letztlich ebenfalls habe einigen können. Aus Kostengründen sei zudem die GfS-Studie auf die öffentlichen Schulen beschränkt worden. Auch der neue Tarif gehe indessen weiterhin davon aus, dass die Kosten von Privatschulen tiefer liegen als diejenigen der öffentlichen Schulen, weshalb der bisherige Kostenreduktionsfaktor von 25 Prozent beibehalten worden sei (vgl. Ziff. 5.3).

Weiter erwähnen die Verwertungsgesellschaften, dass im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Zusammenlegung des GT 7 mit dem GT 8/III bzw. dem GT 9/III die Schulstufen analog zu jenen Tarifen übernommen wurden, was zu einer Unterteilung der Sekundarstufe II in Mittelschulen und Berufsschulen sowie der Tertiärstufe in höhere Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten geführt habe. Bei den höheren Fachschulen und den Fachhochschulen werde zudem noch unterschieden zwischen Vollzeit- und Teilzeitschulen, was zur Folge habe, dass der Ansatz für die Vollzeitschulen erhöht und jener für die Teilzeitschulen gesenkt worden sei.

Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass die vorgesehenen Tarifansätze angemessen sind und dass die mit den massgebenden Nutzerorganisationen erzielte Einigung auch gemäss der Praxis der Schiedskommission sowie derjenigen des Preisüberwachers und des Bundesgerichts vermuten lasse, dass der Tarif angemessen sei.

5.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2004 wurde der Genehmigungsantrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den Nutzerorganisationen zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde Gelegenheit geboten, sich bis zum 25. Juni 2004 zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird. Mit gleicher Verfügung wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften eingesetzt.

ESchK CAF Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den GT 7 6 CCF

Am 17. Juni 2004 bestätigte die EDK, dass die Plenarversammlung dem GT 7 zugestimmt hat. Aber auch der Verband der Schweizerischen Privatschulen brachte in seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 keine Einwände gegen eine Genehmigung des GT 7 vor und der DUN, der Migros Genossenschaftsbund, der ETH-Rat, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, die Römisch-katholische Zentralkonferenz und der Schweizerische Evangelische Kirchenbund stimmten mit gemeinsamer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 dem Gesuch der Verwertungsgesellschaften zu.

6.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifeingabe am 30. Juni 2004 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

Mit Antwort vom 8. Juli 2004 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum GT 7. Dies begründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf einen neuen Tarif haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7.

Da die hauptsächlich betroffenen Nutzerkreise dem Genehmigungsantrag ausdrücklich zugestimmt oder zumindest nicht opponiert haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 11. August 2004 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

8.

Der zur Genehmigung vorgelegte Gemeinsame Tarif 7 [Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen)] hat in der eingereichten Fassung vom 30. März 2004 in den Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den GT 7 25 CCF

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Der Antrag auf Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 7, der ab dem 1. Januar 2005 die beiden Tarife GT 7a und GT 7b ablösen soll, wurde der Schiedskommission am 6. Mai 2004 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen mit den betroffenen Nutzerorganisationen geführt haben. Die bereits im Februar 2003 aufgenommenen Verhandlungen führten letztlich zu einem Einigungstarif. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die von den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden gemeinsam zur Ermittlung der relevanten Berechnungsgrundlagen veranlasste Studie des GfS-Forschungsinstituts über die Nutzung von geschützten Werken und Leistungen in Schulen.

2.

Anstelle der bisherigen Tarife GT 7a und GT 7b legen die Verwertungsgesellschaften einen einzigen Tarif vor, der die Vergütungen dieser beiden Tarife zusammenfasst und sich in einzelnen Bereichen (Unterteilung der Schulstufen) dem GT 8/III bzw. dem GT 9/III annähert, damit ein allenfalls späterer Zusammenschluss auch mit diesen Tarifen erleichtert wird. Damit ist auch die Vorgabe von Art. 47 Abs. 1 URG erfüllt, wonach mehrere Verwertungsgesellschaften, welche im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen müssen. Zudem wird die Suissimage als gemeinsame Zahlstelle der beteiligten Verwertungsgesellschaften (vgl. Ziff. 3.1 des Tarifs) bezeichnet.

3.

Der Nutzungsumfang des GT 7 wird in dessen Ziff. 1 umschrieben. Dabei wird einerseits unterschieden zwischen dem Kopieren von Ausschnitten und dem Kopieren von ganzen geschützten Werken und Darbietungen sowie Sendungen. Andererseits wird beim Überspielen auch differenziert, ob dies durch eine Lehrperson bzw. einen Schüler oder eine Mediathek bzw. eine schulübergreifende Medienstelle erfolgt. Weiter wird das Aufführen geschützter Werke und Darbietungen der nichttheatralischen Musik erfasst.

ESchK CAF Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den GT 7 26 CCF

Die Schiedskommission hat bei der jeweiligen Genehmigung des GT 7b wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 28. November 1995, vom 21. September 1998 sowie vom 31. Oktober 2000) darauf hingewiesen, dass die in diesem Tarif geregelten Ansprüche im Rahmen von Art. 40 Abs. 1 URG nur beschränkt genehmigungspflichtig sind. Durch die Integration des GT 7b in den GT 7 gilt dies auch für den neuen Tarif. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann die Schiedskommission aber auch Tarife genehmigen, die nur teilweise der Genehmigungspflicht unterliegen. In diesen Fällen gilt ein Tarif aber nur in dem Rahmen als genehmigt, als er auch tatsächlich der Prüfungskognition der Schiedskommission unterliegt.

4.

Mit Beschluss vom 28. November 1995 betr. den GT 7b hat die Schiedskommission ebenfalls festgehalten, dass bei der Nutzung geschützter Werke und Leistungen in Schulen offenbar keine Einnahmen erzielt werden und daher für die Ermittlung der Entschädigung gemäss Art. 60 Abs. 1 URG von den Kosten auszugehen ist. Gestützt auf die GfS-Studie wurden nun die Kosten für das Überspielen in den öffentlichen Schulen ermittelt und pro Schüler bzw. Schülerin und Jahr umgelegt. Damit wurde eine wesentliche Grundlage für die Angemessenheitsprüfung geschaffen. Obwohl sich die Tarifparteien nicht in sämtlichen Punkten finden konnten und auch der im neuen Tarif enthaltene Zuschlag von 24 Prozent für die bis anhin im GT 7b enthaltenen Entschädigungen auf einer Verständigung zwischen den Parteien beruht, konnten sich die Verwertungsgesellschaften mit den betroffenen Nutzerorganisationen letztlich über die Struktur des Tarifs sowie die Höhe der Vergütungen einigen. Dabei wurde den Privatschulen, in der Annahme, dass die Kosten für sie tiefer liegen als bei den öffentlichen Schulen, wie bis anhin eine Tarifreduktion von einem Viertel gewährt.

5.

Die Zustimmung der unmittelbar Betroffenen kann als Indiz für die Angemessenheit und damit die Genehmigungsfähigkeit des neuen GT 7 aufgefasst werden. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gut-

ESchK CAF Beschluss vom 28. September 2004 betreffend den GT 7 27 CCF

achten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Genehmigung des GT 7 und der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT 7 in der Fassung vom 30. März 2004 und einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2011 ist somit zu genehmigen.

6.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Der Gemeinsame Tarif 7 [Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen)] wird in der Fassung vom 30. März 2004 und mit der vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 genehmigt, soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission untersteht.

[…]