Unterricht in Tanz, Gymnastik und BallettPDF216.66 kB16. Oktober 2001
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif L (GT L) (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett)
Besetzung
Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund
Neutrale Beisitzerinnen:
Laura Hunziker Schnider, Zürich
Nathalie Tissot, La Chaux-de-Fonds
Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten: • Kamen Troller, Genève
Vertreterin der Nutzer: • Christina Niggli, Zürich
Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK 2 CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT L
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 genehmigten Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 12. Juni 2001 haben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des GT L um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2002 gestellt.
2.
Der GT L bezieht sich auf das Aufführen von Musik und Tonträgern beziehungsweise das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger und richtet sich an Kunden, die Unterricht in Tanz, Gymnastik oder Ballett erteilen (Ziff. 1 f. des Tarifs). Die Nutzer rechnen die geschuldeten Entschädigungen mit der SUISA ab. In ihrem Antrag weisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT L mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus diesem Tarif betrugen gemäss ihren Angaben in den letzten vier Jahren: SUISA Swissperform 1997 Fr. 399'416.05 Fr. 81'114.50 1998 Fr. 397'447.70 Fr. 90'966.35 1999 Fr. 515'564.35 Fr. 111'091.95 2000 Fr. 463'329.46 Fr. 106'262.51
3.
In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften über die mit den folgenden Nutzerorganisationen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet:
Encore en corps
Schweizerischer Berufsverband für Tanz und Gymnastik (SBTG)
Schweizerischer Fitness-Center Verband (SFCV)
Schweizerischer Schwimmverband
SwissDance
Vereinigung der GymnastiklehrerInnen (VdG)
Volksgesundheit Schweiz (VGS)
Dazu führen sie aus, dass den Verhandlungspartnern anfangs Februar 2001 vorgeschlagen worden sei, einen grundlegend neuen Tarif auszuhandeln. So beabsichtigten die Verwer-
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tungsgesellschaften im Sinne eines nutzungsabhängigeren Tarifs die Entschädigung neu nach der Anzahl der Lektionen zu richten. Dazu seien umfangreiche Untersuchungen über die durchschnittliche Anzahl Stunden pro Lehrer in den einzelnen Verbänden durchgeführt worden. Die Resultate hätten gezeigt, dass eine Systemänderung sinnvoll sei und von den meisten Verhandlungspartnern auch gewünscht werde, jedoch habe die Zeit für eine eingehende Analyse aller Daten sowie die Ausarbeitung eines neuen Tarifs und die entsprechenden Verhandlungen nicht ausgereicht. Aus diesem Grunde habe man sich mit den Verhandlungspartnern darauf geeinigt, den bestehenden GT L in der Zwischenzeit um ein Jahr zu verlängern.
Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaften auf die Akten des im Jahre 1996 durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Zudem könne angesichts der Tatsache, dass die massgebenden Nutzerverbände mit dieser Tarifverlängerung einverstanden sind, davon ausgegangen werden, dass der Tarif angemessen sei.
4.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2001 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT L eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 31. Juli 2001 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. In der Folge haben die angeschriebenen Nutzerverbände auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
5.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 7. August 2001 dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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In seiner Antwort vom 9. August 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
6.
Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 13. August 2001 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am Gemeinsamen Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag zur Verlängerung dieses Tarifs innert der nach Art. 9 Abs. 2 URV verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2.
Die Schiedskommission hat den GT L in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Die Verhandlungspartner konnten sich auch über den vorliegenden Verlängerungsantrag einigen.
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Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsüberprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT L sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung der Gültigkeitsdauer des GT L bis zum 31. Dezember 2002 ist somit zu genehmigen.
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 genehmigten Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) wird bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.
2.
Den Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
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a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'300.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1'068.15 total Fr. 2'368.15 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3.
Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Encore en corps, Acacias − Schweizerischer Berufsverband für Tanz und Gymnastik (SBTG), Zürich − Schweizerischer Fitness-Center Verband (SFCV), Basel − Schweizerischer Schwimmverband, Liebefeld − SwissDance, Zürich − Vereinigung der GymnastiklehrerInnen (VdG), Gebenstorf − Volksgesundheit Schweiz (VGS), Zürich − den Preisüberwacher
4.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär:
D. Wüthrich-Meyer A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.